cashfloh Dezember 17, 2009 Man sollte doch immer erst versuchen aufeinander zu zugehen und versuchen die beiderseitigen Interessen zu ergründen und in Einklang zu bringen. Den Anwalt kann ich immer noch einschalten. Das"schöne" am deutschen Mietrecht ist ja der Umstand, dass der Mieter oftmals am längeren Hebel sitzt. Ich würde mit dem Vermieter das persönliche Gespräch suchen und die Einwände und Fakten, die bereits teilweise genannt wurden, nochmal darlegen. Und da sollte man auch ruhig ehrlich sein und das Kind beim Namen nennen. Der Vermieter soll schon spüren, dass ihr euch informiert habt. D.h. auf dem alten Vertrag bestehen. Auf der anderen Seite Verständnis für das Erhöhungsverlangen aufbringen, aber auch konkret nachfragen worauf er dieses und vorallem dessen Höhe stützt. Wichtig alles schriftlich. Beim persönlichen Gespräch auch eine Dritte Person als Zeugen hinzuziehen. Und immer scheiß freundlich ... keine Angriffspunkte bieten ... die positiven Seiten die mit euch als Mieter für den Vermieter verbunden sind, betonen ... Sollte er uneinsichtig sein, die Sache dann einfach auf sich beruhen lassen und abwarten. Den Einzug habt ihr angezeigt und die Zustimmung erbeten. Jetzt ist der der Vermieter am Zug. Fakt ist: - der Einzug muss angezeigt werden - die Zustimmung kann der Vermieter nur in besonderen Fällen versagen - eine generelle Mieterhöhung sieht das Gesetz dbzgl. nicht vor - ein Mietzuschlag ist durchaus üblich - ein neuer Vertrag ist nicht erforderlich Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
santander Dezember 17, 2009 · bearbeitet Januar 20, 2018 von santander - Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman Dezember 18, 2009 · bearbeitet Dezember 18, 2009 von Akaman Ich habe mich ein wenig schlau gemacht. Da ich kein Jurist bin - und dies ohnehin nicht das richtige Forum für so etwas wäre - ist alles natürlich sowieso nur my 5 cents. Also, wenn keine anderen einzelvertraglichen Regelungen vorliegen (vorlägen), dann kann der Vermieter keine Forderungen hinsichtlich Mieterhöhung ableiten aus dem Einzug des Lebenspartners. Ausser natürlich den nachweisbaren zusätzlichen Kosten (Wasser, andere Nebenkosten etc.). Kann er eine zusätzliche Abnutzung der Mietsache nachweisen, kann er diese Kosten abwälzen. Hier liegen aber einzelvertragliche Regelungen vor, siehe die Klausel in dem gerade unterzeichneten Mietvertrag. Eine entsprechende Mieterhöhung müsste aber - so die Klausel - angemessen sein. Was in einem solchen Fall als angemessen zu gelten hat, ist umstritten. Es gibt aus dem Bereich des mietpreisgebundenen Wohnraumes zwar Anhaltspunkte, aber die können - strenggenommen - hier keine Anwendung finden. Die Mieterin hat aber leider unterschrieben, dass sie mit einer entsprechenden (angemessenen) Erhöhung einverstanden ist. Was würde ich tun in einer solchen Situation? Ich würde - auch ohne, dass die Rechtslage bis ins letzte ausgeleuchtet ist - höflich eine Erhöhung um z.B. 5 - 30 EUR anbieten (hängt von der Ausgangsmiete ab). Plus Nebenkosten, natürlich. Wenn er darauf nicht eingeht, soll er eben klagen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag