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maliziam84

Kennt sich hier jemand mit Steuerrecht aus.

 

Eine Frage die mir schon länger durch den Kopf geht, aber habe leider nichts passendes

im Netz dazu gefunden.

 

Also ich lebe in Deutschland und habe mir eine Anzahl von Akie x für 100.000 Euro gekauft.

2 Jahre Später hat die Aktie 100 % gemacht.

Bevor ich die Aktien jedoch wieder verkaufe, melde ich mich in Deutschland ab.

Muss ich die 100.000 Euro Gewinn dann trotzdem hier in Deutschland versteuern?

 

Ich weiß, ist ne komische Frage aber hätte gerne eine Antwort darauf.

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Sapine

Entscheidend ist, ob Du zum Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland steuerpflichtig bist. Dazu reicht eine Abmeldung unter Umständen nicht aus. Natürlich ohne jegliche Gewähr ...

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maliziam84

Entscheidend ist, ob Du zum Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland steuerpflichtig bist. Dazu reicht eine Abmeldung unter Umständen nicht aus. Natürlich ohne jegliche Gewähr ...

 

Ich meine wenn ich in Deutschland nicht mehr angemeldet bin, warum sollte

man dann hier noch steuerpflichtig sein.

Dann meldet man sich halt in einem anderen Land an, wo man keine Steuern

zahlen muss.

Dann müsste man die 100.000 Euro nicht versteuern und hätte den Gewinn für sich.

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beijing84
· bearbeitet von beijing84

Wenn du die Aktien noch vor 2009 gekauft hast, und sie mind. ein Jahr gehalten hast, ist der Kursgewinn steuerfrei. Wenn du ihn Deutschland gemeldet bist.

 

edit: bei deinem Szenario sind einfach zu viele Punkte unklar: Hast du die Aktien schon oder handelt es sich um eine Annahme? Bist du deutscher Staatsbürger oder Ausländer, der z..Zt seinen Wohnsitz in Deutschland hat? Solange das nicht klar ist, kann man dir keine konkrete Auskunft geben.

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Sapine

Ich meine wenn ich in Deutschland nicht mehr angemeldet bin, warum sollte

man dann hier noch steuerpflichtig sein.

Wenn Du es besser weißt ... :'(

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klausk

Ich meine wenn ich in Deutschland nicht mehr angemeldet bin, warum sollte

man dann hier noch steuerpflichtig sein.

Wenn du meinst, es sollte anders sein, schreib deinem Abgeordneten, dass das Gesetz geändert werden soll.

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Malvolio

Ich schreib gleich morgen an's Finanzamt und melde mich auch von den Steuern ab. ;)

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Geldmachine

Hehe, meine Theorie bewegt hier im Forum echt die Gemüter. ^^

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Reigning Lorelai

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

 

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

 

1.

im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben...

2.

zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

 

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

 

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

 

Ein kleiner Auszug aus § 49 EStG:

5.

Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des

 

a)

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,

B)

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes

 

aa)

bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes,

bb)

bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,

 

c)

§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn

 

aa)

das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder

bb)

das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,

 

d)

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut

 

aa)

gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder

bb)

gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.

 

2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;

 

und auch sonstige Einkünfte sind mit von der Partie:

 

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;

8.

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit

 

a)

inländischen Grundstücken oder

B)

inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;

 

8a.

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;

9.

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;

10.

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63 angewendet wurde, steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 beruhen.

 

Details findest du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

 

Soweit ich weiß bist du in Deutschland auf jedenfall unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig wenn du sechs Monate innerhalb eines Jahres in Deutschland warst. Unabhängig davon wo dein Wohnsitz ist... Boris Becker hatte da glaub ich mal Schwierigkeiten mit der deutschen Justiz. Generell sehe ich für dich als nicht-Steuerexperte nur eine Chance wenn du wirklich ins Ausland ziehst und dort deinen Lebensmittelpunkt hast und dann ein paar Monate danach einfach nen Depotübertrag machst und dann in deinem neuen Wohnort ordnungsgemäß verkaufst...

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Sapine

Soweit ich weiß bist du in Deutschland auf jedenfall unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig wenn du sechs Monate innerhalb eines Jahres in Deutschland warst. Unabhängig davon wo dein Wohnsitz ist... Boris Becker hatte da glaub ich mal Schwierigkeiten mit der deutschen Justiz. Generell sehe ich für dich als nicht-Steuerexperte nur eine Chance wenn du wirklich ins Ausland ziehst und dort deinen Lebensmittelpunkt hast und dann ein paar Monate danach einfach nen Depotübertrag machst und dann in deinem neuen Wohnort ordnungsgemäß verkaufst...

Auch das reicht nicht in jedem Fall ...

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Geldmachine

Auch das reicht nicht in jedem Fall ...

 

Wieso? Nenne mir ein Beispiel wo es nicht geht. Bitte.

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Sapine

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Ich denke hier findest Du ein paar Ausnahmen. Ich bin allerdings kein Steuerexperte, der Dir die Feinheiten im Detail erklären kann. Wer aber so etwas vorhat, sollte sich da gründlich schlau machen, bevor er hinterher eine böse Überraschung erlebt.

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beijing84

Hehe, meine Theorie bewegt hier im Forum echt die Gemüter. ^^

 

 

Welche Theorie? Hier im Thread steht nix davon....

 

Und noch mal zum Wegzug wegen der Steuer: auch ein Umzug von einem Land ins andere inkl. der gesamten An- und Abmelderei ist nicht umsonst.

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Sven82

Abmelden, so'n Quatsch. Das geht viel einfacher.

 

Ansonsten siehe Beitrag 9, ggfs. noch die Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.

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Sapine

Abmelden, so'n Quatsch. Das geht viel einfacher.

Da ich im Moment gerade über der KAP sitze, war das jetzt gerade mein Brüller des Tages. :D:w00t::D

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Geldmachine

Welche Theorie? Hier im Thread steht nix davon....

 

Und noch mal zum Wegzug wegen der Steuer: auch ein Umzug von einem Land ins andere inkl. der gesamten An- und Abmelderei ist nicht umsonst.

 

Diese Theorie habe ich schon in so 1-2 anderen Threads erwähnt, daher.

 

Da ich im Moment gerade über der KAP sitze, war das jetzt gerade mein Brüller des Tages. :D:w00t::D

 

Ja, diese Austrittserklärung ist schon witzig. ^^

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webwude

Na da habe ich ja den richtigen Thread gefunden...

 

ich plane unter Umständen nächstes Jahr nach Österreich zu ziehen und dort zu arbeiten. Somit verschiebt sich mein gesamter Lebensmittelpunkt dorthin.

 

Kann ich denn noch irgendetwas von meinen Konten behalten:

- Girokonto bei der DKB

- Fondsdepot bei der Fondsdepot Bank

- Wertpapierdepot + Tagesgeldkonto bei Cortal Consor

 

Darüber hinaus:

- wie sieht es mit Riester aus(DWS TopRente Dynamik)? Bisher musste man ja sämtliche Zuschüsse zurückzahlen, aber jetzt gibt es ja ein Urteil des Europäischen Gerichtshof, allerdings gilt der meiner Kenntnis nach nur für Rentenbezieher (ich bin ja noch in der Ansparphase)... also Auflösen oder beitragsfrei stellen?

 

Möglicherweise habe ich noch was vergessen... kennt sich jemand mit dem Thema Umzug ins Ausland und Folgen aus?

 

Viele Grüße,

ww

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beijing84

Na da habe ich ja den richtigen Thread gefunden...

 

ich plane unter Umständen nächstes Jahr nach Österreich zu ziehen und dort zu arbeiten. Somit verschiebt sich mein gesamter Lebensmittelpunkt dorthin.

 

Kann ich denn noch irgendetwas von meinen Konten behalten:

- Girokonto bei der DKB

- Fondsdepot bei der Fondsdepot Bank

- Wertpapierdepot + Tagesgeldkonto bei Cortal Consor

 

Darüber hinaus:

- wie sieht es mit Riester aus(DWS TopRente Dynamik)? Bisher musste man ja sämtliche Zuschüsse zurückzahlen, aber jetzt gibt es ja ein Urteil des Europäischen Gerichtshof, allerdings gilt der meiner Kenntnis nach nur für Rentenbezieher (ich bin ja noch in der Ansparphase)... also Auflösen oder beitragsfrei stellen?

 

Möglicherweise habe ich noch was vergessen... kennt sich jemand mit dem Thema Umzug ins Ausland und Folgen aus?

 

Viele Grüße,

ww

 

So allgemein kann man das nicht beantworten. Da sind verschiedene Fragen offen. Also: ist dein Umzug zeitlich begrenzt? D.h. bist du von deinem deutschen Arbeitgeber für einige Jahre dahin entsandt, behältst aber noch deinen deutschen Arbeitsvertrag? Oder willst du für immer dort bleiben?

Soweit mir bekannt ist, ist es kein Problem, deine Konten zu behalten, aber steuerlich bedeutet das natürlich Mehraufwand. Was deine Riesterrente betrifft, da würde ich mich beim Anbieter erkundigen, was die beste Lösung ist. Auch hier spielt sicher eine Rolle ob dein Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist oder permanent.

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webwude

Hallo!

 

Danke für Deine Antwort. Laut augenblicklichen Stand gehe ich erst einmal für unbegrenzte Zeit ins Ausland - folglich werde ich den Arbeitgeber wechseln und auch dort angestellt sein. Ob für immer? Schwer zu sagen, aber erst mal auf unbestimmte Zeit.

 

Die vornehmliche Frage (neben Riester) ist, wie das mit den Kapitalanlagen in D dann aussieht, schließlich fällt der Freistellugnsauftrag meiner Ansicht nach weg - wie die Steuersituation aber genau ist (Staatsangehörigkeit D, Wohnsitz A, Arbeitgeber A, Depots D), weiß ich noch nicht...

 

Viele Grüße,

ww

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