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sekino

Verkauf und Kauf an einem Tag. Der BFH hat entschieden...

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sekino

Der BFH hat entschieden:

 

Ein Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen ist grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

 

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust veräußert werden,

am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem

Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne

des § 42 der Abgabenordnung.

 

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25. August

2009 IX R 60/07 in einem Fall, in dem die Kläger börsennotierte Aktien

von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit

Verlust veräußerten und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in

gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis

wieder erwarben. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf

wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Dies sahen Finanzgericht und BFH

anders.

 

Wenn es dem Zweck des § 23 EStG entspricht, realisierte Wertänderungen

in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen

Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des

Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen

Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige

Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen

wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter

Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich

insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem

Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene

Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf

von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger

Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es

sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.

 

 

BFH-Urteil vom 25.08.09 IX R 60/07

http://redirect2.mailingwork.de/redirect.php?id=3243537&U=MzY3MjQ%3D&V=Tg%3D%3D&PCT=false

 

 

---

entnommen der Steuerlinks

 

http://www.steuerlinks.de/newsletter-mediadaten.html

 

 

die ich für lesenswert halte...

 

Mit Gruß

sekino

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Sapine

Danke für die Infor :thumbsup:

 

Ich schieb mal in den Steuerbereich.

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