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Abgeltungssteuer und pauschalierter Werbungskostenabzug

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Hallo Zusammen,

 

ich möchte ganz gerne zu dem Thema ein paar Meinungen, hilfreiche Tipps und Hinweise zusammentragen.

 

Hintergrund:

Mit der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wollte der Gesetzgeber weitere Vereinfachungen schaffen, in dem er den Abzug von Werbungskosten nun in einer pauschalierten Höhe zulässt. Der Nachweis, welche Ordergebühren, Depotführungsgebühren, Darlehenszinsen etc angefallen sind, entfällt damit. Im Grunde muss man dazu sagen, dass diese Regelung nicht grundweg verkehrt ist. Soweit ich nun in die Materie eingestiegen bin bleibt unter dem Strich, dass der Gesetzgeber solche pauschalen Abrechnungen bei typisch gelagerten Fällen durchaus vornehmen darf. Ich finde das macht Sinn. Man nehme die Pendlerpauschale, welche mit 30cent/km veranschlagt wird. Bevor man für jedes Verkehrsmittel und insbesondere für jedes Auto separat die Kosten pro km aufwendig errechnet, ist es mehr als sinnvoll hier allgemein einen Wert von 30cent zu veranschlagen.

 

Die Verfassungswidrigkeit wurde demnach auch nicht auf die 30cent bezogen, sondern entstand einzig aus der Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern.

 

Was ist aber, wenn unsereins im Rahmen seiner Kapitaleinkünfte Werbungskosten hat, welche den pauschalierten Betrag übersteigen? Theoretisch wäre dieser Fall durch die Neuregelung abgegolten, wenn es sich um eine typische (!) Fallgestaltung handeln würde. Wie ist es aber bei untypischen Gestaltungen---da wäre die Pauschalierung nicht mehr verfassungsgemäß.

 

Atypischer Fall:

Ich z.B. habe im Rahmen der Abgeltungssteuer einen für mich ungewöhnlich hohen Wertpapierkredit aufgenommen und noch vor 2009 komplett investiert. Die Zinsen möchte ich nun geltend machen. Immerhin ist mein Fall nicht unbedingt ein typischer, welcher sinnbildlich für den typischen Anleger in diesem Land spricht. Immerhin ist dieser Kredit auch Bestandteil meiner Altersvorsorgeplanung. Zu vergessen ist auch nicht, dass der Gesetzgeber in weiser Voraussicht sogar unter bestimmten Fällen Anteilseignern von z.B. GmbH-Anteilen von dieser Pauschalwerbungskostenregelung ausgenommen hat. Weil deren Fälle eben auch nicht typisch sind. Kurzum, ich denke dass diese Regelung gegen die Verfassung verstößt und möchte hiermit eine kleine Diskussion anheizen.

 

Ergebnis:

Wie sieht das Ergebnis nun aus?

Wenn man für 2009 im nächsten Jahr seine Steuererklärung macht, sollte man vielleicht zunächst eine Fristverlängerung beim Finanzamt, vielleicht bis Ende Sep. 2010 beantragen. Dann reicht man die Erklärung auf dem letzten Drücker ein, und setzt die vollen berechneten Werbungskosten an. Wenn man den Steuerbescheid dann erhält, sollte man dann am besten in den Widerspruch unter Darlegung der oben genannten Thesen einlegen. Der Hintergrund warum ich die Erklärung so spät einlegen möchte ist, dass ich schon denke das die ein oder andere Klage beim BFH oder BVerfG eingelegt werden wird. Gewinnt man durch spätes einlegen Zeit, so könnte vielleicht ja schon das ein oder andere Urteil in der Welt sein, welches meine Rechtsauffassung bestätigt.

 

Was haltet Ihr von dem Ganzen? Wenn Ihr kräftig an der Börse kauft und verkauft, und Ordergebühren o.a. anfällt, ist das z.B. für Euch auch eine typische Fallgestaltung? Ich hab mal ein zwei Stellungnahmen hier gepostet.

 

Dieser Artikel ist von der Website www.bankhaus-jungholz.de unter dem link http://www.bankhaus-jungholz.de/aktuelles/news/steuern/steuerinfo_-_juni_2009.html zu finden

 

 

Sparer-Pauschbetrag in der Kritik

 

Ist die Neuregelung verfassungswidrig?

 

Die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer hatte ja was den Bereich der Ausgabenbesteuerung angeht, eine durchaus problematische Regelung im Gepäck: Durch die Festsetzung des Sparer-Pauschbetrags wurde es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht, seine tatsächlichen Werbungskosten, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, steuerlich geltend zu machen. Der Sparer-Pauschbetrag wurde für Ledige mit 801,00 und für Verheiratete mit 1.602,00 festgesetzt. Jeder vermögende Anleger, der nicht nur als Discountbroker unterwegs ist, sondern die Verwaltung seines Vermögens fachkundigem Personal gegen Gebühr überlässt, kann bestätigen, dass die tatsächlichen Aufwendungen diese festgesetzten Pauschbeträge überschreiten. Gleichzeitig ist jedoch anzumerken, dass es sehr viele Sparer gibt, die keinesfalls Werbungskosten in der genannten Höhe haben, da Sie auf äußerst konventionelle Geldanlagen, wie z. B. Tageskonten, zurückgreifen.

 

Der Aufstand in der mittelständischen Wirtschaft zu dieser Neuregelung erfolgte fluchs nach Bekanntgeben im Gesetzgebungsverfahren. Hintergrund dazu ist die Tatsache, dass auch bei dem Erwerb von GmbH-Anteilen die entsprechende Werbungskostenbeschränkung greift. Hier fand der Gesetzgeber in letzter Minute noch eine Escape-Klausel, in dem er die Anerkennung tatsächlicher Werbungskosten von einer Beteiligungshöhe bzw. der tätigen Mitarbeit im Unternehmen abhängig macht.

 

Nachdem nun dem einfachen Anleger nicht abverlangt werden kann, sich mit mindestens

25 % an BMW zu beteiligen oder dies zumindest mit 1 % zu tun und anschließend einen Arbeitsplatz bei BMW anzunehmen, ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Werbungskosten nunmehr nur im Rahmen der oben angesprochenen Beträge geltend gemacht werden können.

 

Nunmehr regen sich in der steuerlichen Fachliteratur die ersten kritischen Meinungen zum Sparer-Pauschbetrag. Der Wegfall des Nettoprinzips und die damit verbundene Aufgabe des Prinzips der Besteuerung der Leistungsfähigkeit führt zu großer Kritik im Schrifttum und fordert den Anleger geradezu heraus, seine Rechte in Karlsruhe geltend zu machen. Auch hier ist zu befürchten, dass es erst eines Musterprozesses bedarf, bis das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber wieder mal den Weg weist. Denn auch bei der Entfernungspauschale hat das Oberste Deutsche Verfassungsgericht dem Gesetzgeber klar mitgeteilt, was es von seiner fiskalisch orientierten Steuerpolitik hält.

 

Damit braucht man kein Wahrsager zu sein, um festzustellen, dass die Einkommensteuerbescheide 2009 wieder in großem Maße mit dem Rechtsmittel des Einspruches bekämpft werden, zumindest was die Geltendmachung von Werbungskosten aus Kapitalvermögen angeht.

 

 

 

Verfasser: Nicolas Hofmann

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht,

Landwirtschaftliche Buchstelle

PENKE HEINZE & PARTNER Sonthofen/Oberstdorf

 

Diesen Artikel habe ich unter dem link http://www.konnegen-rechtsanwalt.de/7cc91c02-00c2-4768-9242-a628a8efb782.html ausfindig gemacht.

Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR/ 1.602 EUR könnte verfassungswidrig sein! Nichtabziehbarkeit der vollen Auffwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip sein. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgaber frei, Typisierungen und Pauschalierungen bei der Besteuerung zu verwenden, um Vereinfachungseffekte für die Finanzverwaltung zu schaffen. Die dabei zwangsläufig vorkommenden Ungleichbehandlungen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig - wie Unvermeidbarkeit bzw. nur unter besonderen Schwierigkeiten vermeidber, keine unverhältnismäßigen Wirkungen als Folge und die Regeln müssen geeignet und erforderlich. Dagegen könnte der Gesetzgeber hier verstoßen haben, denn zum einen unterliegen nicht alle Kapitalerträge der Abgeltungssteuer, so dass für diese auch künftig Erklärungen abzugeben sind, zum anderen besteht nach § 32d Abs. 4 S. 1 EStG die Möglichkeit der Veranlagungsoption. Anleger, die ihre Anlagen ganz oder teilweise fremdfinanzieren, ist durch den Sparerpauschbetrag versagt, die tatsächlichen Kosten der Fremdfinanzierung durch eine Erklärung geltend zu machen. Damit liegt ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und den Grundstz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor.

 

Anleger mit über dem Sparerpauschbetrag liegenden Werbungsksoten sollten mittels Antrag die höheren Werbungskosten geltend machen, um dann zunächst im Einspruchsverfahren den Bescheid offen zu halten.

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ImperatoM
· bearbeitet von ImperatoM

Also grundsätzlich halte auch ich die Begrenzung des Werbungskostenabzuges für rechtlich bedenklich. Bei der Pendlerpauschale, die Du als Beispiel anführst, darf man übrigens auch mehr als 30 Cent pro Kilometer abschreiben - sofern man höhere Kosten nachweisen kann.

 

Bei Sparerpauschbetrag haben wir allerdings das Problem, dass die ursprünglich 51 Euro Pauschale für Werbungskosten beim alten Sparerfreibetrag nun nicht mehr explizit ausgewiesen werden. Von daher könnte der Staat möglicherweise die Abdeckung der Werbungskosten bis zum 801. Euro begründen. Erst ab dem 802. Euro Werbungskosten könnten in dem Fall weitere Werbungskosten geltend gemacht werden. Zumindest davon bin ich allerdings ziemlich überzeugt. So hohe Werbungskosten muss man dann aber auch erstmal zusammenbekommen...

 

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Sven82
Mit der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wollte der Gesetzgeber weitere Vereinfachungen schaffen, in dem er den Abzug von Werbungskosten nun in einer pauschalierten Höhe zulässt.
nein, einen Werbungskostenabzug sieht er überhaupt nicht mehr vor. Der Sparerpauschbetrag hat nichts mit Werbungskosten zu tun.

 

Die Verfassungswidrigkeit wurde demnach auch nicht auf die 30cent bezogen, sondern entstand einzig aus der Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern.

nein, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Lediglich um Härtefälle abzumildern konnten 30 Cent ab 20 km in Abzug gebracht werden (das hätte man damals als Gesetzgeber auch nicht machen brauchen so wie man damals argumentiert hat; Stichwort: "Werkstorprinzip"). Das BVerfG hat entschieden, dass gegen das Nettoprinzip verstoßen wurde und nicht in erster Linie wegen der Ungleichbehandlung.

 

Ob die jetzige Regelung verfassungskonform ist wird man sehen.

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Torman

Wenn Ihr kräftig an der Börse kauft und verkauft, und Ordergebühren o.a. anfällt, ist das z.B. für Euch auch eine typische Fallgestaltung?

Transaktionskosten senken das steuerpflichtige Einkommen, da sie den Kaufpreis erhöhen bzw. den Verkaufspreis verringern. Lediglich auf Depot- oder Limitgebühren bei Nichtausführung bleibt man sitzen.

 

Spekulation auf Kredit sollte meiner Meinung nach nicht auch noch steuerlich gefördert werden.

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