hansdan Oktober 31, 2009 · bearbeitet Oktober 31, 2009 von hansdan Liebes Forum, was macht man, wenn das Finanzamt sich darauf beruft, dass ein BFH-Urteil (noch) nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gleichzeitig aber auch kein Nichtanwendungserlass vorliegt? Einspruch einlegen, aber mit welcher Begründung? Erst einmal mit der Sachbearbeiterin telefonieren? Aber mit welcher Argumentation? Zum Hintergrund: Konkret geht es um die Öffnung eines bestandskrätigen Steuerbescheids für die Anerkennung von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten. In 2003 hatte ich Einnahmen aus einem Praktikum und habe einen bestandskräftigen Steuerbescheid vorliegen (hatte ich damals gemacht, um die Lohnsteuer zurückzubekommen). Nun hat der BFH ein Urteil erlassen, dass auch für diese Jahre es erlaubt, noch nachträglich Verlustvorträge zu stellen: BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06. Jetzt sagt mir das Finanzamt, dass das genannte BFH-Urteil als "nicht veröffentlicht" gelte und somit für die Finanzverwaltung keine Rechtbindung besäße. Klage könnte ich mir nie und nimmer leisten. Gibt es vielleicht noch andere anhängige Verfahren, die die Bearbeitung offen halten könnten oder Urteile, die in meine Richtung gehen? Bitte um Hilfe, und danke für alle Antworten! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Oktober 31, 2009 · bearbeitet Oktober 31, 2009 von Sven82 Liebes Forum, was macht man, wenn das Finanzamt sich darauf beruft, dass ein BFH-Urteil (noch) nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gleichzeitig aber auch kein Nichtanwendungserlass vorliegt? Einspruch einlegen, aber mit welcher Begründung? Erst einmal mit der Sachbearbeiterin telefonieren? Aber mit welcher Argumentation? Zum Hintergrund: Konkret geht es um die Öffnung eines bestandskrätigen Steuerbescheids für die Anerkennung von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten. In 2003 hatte ich Einnahmen aus einem Praktikum und habe einen bestandskräftigen Steuerbescheid vorliegen (hatte ich damals gemacht, um die Lohnsteuer zurückzubekommen). Nun hat der BFH ein Urteil erlassen, dass auch für diese Jahre es erlaubt, noch nachträglich Verlustvorträge zu stellen: BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06. Jetzt sagt mir das Finanzamt, dass das genannte BFH-Urteil als "nicht veröffentlicht" gelte und somit für die Finanzverwaltung keine Rechtbindung besäße. Klage könnte ich mir nie und nimmer leisten. Gibt es vielleicht noch andere anhängige Verfahren, die die Bearbeitung offen halten könnten oder Urteile, die in meine Richtung gehen? Bitte um Hilfe, und danke für alle Antworten! Einspruch einlegen inklusive Aussetzung der Vollziehung des strittigen Betrags mit der Bitte um Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das BFH-Urteil. Irgendwann wird sich das BMF zum Urteil äußern und dann wird man dir schon sagen wie man dieses anwenden wird. btw: die Urteile werden im Bundessteuerblatt Teil 2 veröffentlicht und nicht im BGBl Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hansdan Oktober 31, 2009 · bearbeitet Oktober 31, 2009 von hansdan Besten Dank für die Hinweise! Warum schreiben die mir das dann überhaupt und warten nicht von sich aus ab? Andere Anträge, die ich schon sehr viel früher hingeschickt habe, diese Problematik jedoch nicht haben, sind ja auch noch nicht bearbeitet... Zählen die darauf, dass einige den Einspruch vergessen oder sich eingeschüchtert fühlen? Wie sieht es denn in der Praxis aus - darf ein Finanzbeamter sich auf unveröffentlichte BFH-Urteile gar nicht berufen (lassen) und darauf aufbauend Entscheidungen fällen? Oder kommt es auf das Ermessen des Bearbeiters an? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Oktober 31, 2009 wenn das Urteil nicht veröffentlicht wurde ist dieses nicht für die Allgemeinheit anwendbar, sondern nur für denjenigen der geklagt hat. Erst wenn es im BStBl II veröffentlicht wurde darf die Finanzverwaltung das Urteil anwenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag