DanteAllemis März 6, 2010 * Der Abschlussprüfer bestätigt, dass das Unternehmen die gesetzlichen Bilanzierungsregeln eingehalten hat. Es dürfte doch wohl eindeutig gegen die Bilanzierungsregeln verstoßen, wenn die EH wie angekündigt einen Jahresfehlbetrag ausweisen möchte. Prüfer ist PWC, so wie auch bei der Mutter Commerzbank. Gehe auch von keinem Jahresverlust und keinem Bilanzverlust bei der Eurohypo AG aus. Nichtbedienung für 2009 und Herabsetzung wird wohl ähnlich wie von Stairway dankenswerterweise in Erfahrung gebracht begründet werden. [ich persönlich freue mich schon auf diese Prosa, die einer gewissen Komik und Tapsigkeit nicht entbehren wird... ]. Damit wird der Rechtsbruch der GS-Bedingungen für alle erkennbar deutlich zutage treten. Wer möchte denn mal das Eurohypo-Prüfteam von PWC in Erfahrung bringen und über diesen Sachverhalt informieren und an die Pflicht der Eurohypo zur Rückstellung besonders unter Beachtung der bisher publizierten Anwalts+Kapitalanlegerschutzvereins - Klageabsichten erinnern? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu März 6, 2010 Der PWC-Abschlussprüfer wird eine Rückstellung hierfür aber nur verlangen, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig ist. So weit ich weiß, reden hier alle nur schlau. Geklagt hat aber noch keiner. Im übrigen: lohnt eine Klage wegen eines tatsächlichen Verlustes von 3% beim 805976 überhaupt? Für mich als Kleinanleger nicht. Die 810109 und 556838 werden dann 2010 wohl nochmal gecuttet; dieser "schwebende Verlust" wird 2011 bzw. aber spätestens 2012 wieder voll aufgefüllt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stairway März 7, 2010 [...]; dieser "schwebende Verlust" wird 2011 bzw. aber spätestens 2012 wieder voll aufgefüllt. Da wäre ich mir nicht so sicher. Ich persönlich würde unter keinen Umständen die EH Papiere so lange halten. Der Laden ist eine Zeitbombe. Ich bin ja mal gespannt wer das kaufen soll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch März 7, 2010 [...]; dieser "schwebende Verlust" wird 2011 bzw. aber spätestens 2012 wieder voll aufgefüllt. Da wäre ich mir nicht so sicher. Ich persönlich würde unter keinen Umständen die EH Papiere so lange halten. Der Laden ist eine Zeitbombe. Ich bin ja mal gespannt wer das kaufen soll. Der Laden wird aktuell aufgehübscht und profitabel gemacht. Bis 90 % könnten die Papiere ja wenigstens noch steigen :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu März 7, 2010 Was ist an der EH eine "tickende Zeitbombe"? Wie Schnitzel schreibt, wird der Laden zZ mehr oder weniger auf Kosten der CoBa (keine Rücklagenauflösung während BUG) profitabel gemacht, damit 2013/2014 (wie auch immer) abgespalten werden kann. Ist nicht gerade auch die Rechtsauffasung der EH für uns vorteilhaft? Die Eurohypo will die Rücklagen während der Dauer des BUG nicht antasten. Sondern "nur" die Genüsse beschneiden. Dies wiederum bedeutet, allenfalls eine weitere kleine Verlustteilnahme in 2010, da der Nenner "groß" bleibt. Und die 3% sind der Tribut an die EU-Auflagen. Und das habe ich immer so gesehen. All dies ist bei den gegenwärtigen Kuresen immer noch ein Kauf in der 556838. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 7, 2010 Im übrigen: lohnt eine Klage wegen eines tatsächlichen Verlustes von 3% beim 805976 überhaupt? Für mich als Kleinanleger nicht. Klage lohnt sich. Wenn feststeht, dass GS nicht herabgeschrieben werden dürfen und bedient werden müssen notieren die Teile deutlich höher und man kann an Teilrealisierung denken. Außerdem wäre dann eine Klage bez. der Eurohypo T1 leichter denkbar. Der Laden wird aktuell aufgehübscht und profitabel gemacht. Bis 90 % könnten die Papiere ja wenigstens noch steigen :- Was ist an der EH eine "tickende Zeitbombe"? Wie Schnitzel schreibt, wird der Laden zZ mehr oder weniger auf Kosten der CoBa (keine Rücklagenauflösung während BUG) profitabel gemacht, damit 2013/2014 (wie auch immer) abgespalten werden kann. Sehe ich genauso. Auch deswegen sind die GS und Tiere attraktiv. Ist nicht gerade auch die Rechtsauffasung der EH für uns vorteilhaft? Die Eurohypo will die Rücklagen während der Dauer des BUG nicht antasten. Sondern "nur" die Genüsse beschneiden. Dies wiederum bedeutet, allenfalls eine weitere kleine Verlustteilnahme in 2010, da der Nenner "groß" bleibt. Und die 3% sind der Tribut an die EU-Auflagen. Und das habe ich immer so gesehen. All dies ist bei den gegenwärtigen Kuresen immer noch ein Kauf in der 556838. Teilweise Zustimmung. Ja: 556838 ist für mich ein Kauf. Klar ist auch, dass großer Nennen besser ist als kleiner. Aber: Rechtsauffassung in diesem Punkt (die Rücklagen während der Dauer des BUG nicht anzutasten) ist gesetzlich und nach BuG VORGESCHRIEBEN! Meiner festen Überzeugung nach ist Herabschreibung und Nichtbedienung für 2009 keineswegs hinnehmbar. [bedienung ist übrigens bei der Euroyhpo auch keine Rücklagenauflösung, da Kosten durch BuG ausgeglichen werden; Auch für CoBa läge keine Rücklagenauflösung zwecks Bedienung vor, denn die Rücklagen der CoBa würden für Pflichterfüllung BuG aufgelöst...] Hinnehmbar ist die Praxis der Eurohypo auch deswegen nicht, selbst wenn man an den guten Willen für die Folgejahre glaubte, weil damit ein ähnliches Verhalten zukünftig wahrscheinlicher/oder leichter durchsetzbar erschiene. Anlegerrechte sind doch kein Kuschelzoo! B) Gruß! Dante Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 24, 2010 Übrigens: Die Commerzbank hält sich wie erwartet an den BuG mit der Eurohypo und der sonst entstehende Jahresfehlbetrag der Eurohypo scheint sich auf den ersten Blick reduziert zu haben. "Die Aufwendungen aus der Verlustübernahme von Tochtergesellschaften mit Ergebnisabführungsverträgen reduzierten sich im Vergleich zum Vorjahr um 13,9%, lagen 2009 bedingt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise mit 2 048 Mio Euro aber immer noch auf einem sehr hohen Niveau. Hauptauslöser ist wie im Vorjahr der Ausgleich des Jahresfehlbetrags der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, der in erster Linie durch eine Abschreibung und die Verlustübernahme des Ergebnisses 2009 bei unserer Tochtergesellschaft Eurohypo AG bedingt ist."[/Quote] Dann können wir ja mal entspannt auf die Bilanzvorlage der Eurohypo am 29.03. warten! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 29, 2010 IFRS-KONZERN-GESCHÄFTSBERICHT 2009 HGB-AG-GESCHÄFTSBERICHT 2009 Die wichtigsten Stellen: S. 14 HGB-AG-GESCHÄFTSBERICHT "Danach stellte sich ein Verlust vor Steuern von 112,8 Mio. (980,8 Mio.) ein. Bei einem Steu- eraufwand von 56,9 Mio. (74,2 Mio.), der hauptsächlich im Ausland anfiel, belief sich der Verlust auf 169,7 Mio.. Dem stehen Erträge aus Verlustübernahme in Höhe von 169,7 Mio. gegenüber, die sich aus der Verlustübernahme in Höhe von 150,6 Mio. entsprechend dem Gewinn- und Beherrschungsvertrag durch die Commerz- bank Inlandsbanken Holding GmbH und dem Ertrag aus der Herabsetzung der Rückzahlungs- ansprüche der Genussrechtsinhaber in Höhe von 19,1 Mio. zusammensetzen. Die Herabsetzung der Rückzahlungsansprüche entspricht 2,6638% des Nominalkapital der Genüsse." => So geht das natürlich nicht... Herabgesetzt werden darf nur bei Bilanzverlust. Der ist weit und breit nicht zu erkennen. Sehr interessant auch Geschäftsbericht Konzern S. 87 Zinsaufwendungen für Genussrechtskapital 2009: 33 2008: 47 S. 117: Zu zahlende Zinsen auf das Genussrechtskapital für das Geschäftsjahr 2009 sind in Höhe von 33 Mio. (Vorjahr: 47 Mio.) angefallen. S. 117: Im Berichtsjahr hat die Bank die Genussrechtsinhaber am Verlust beteiligt. Die Herabsetzung der Rückzahlungs- ansprüche betrug 1 Mio.. => Widerspruch zu oben?! //seltsame Rechnungslegung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch März 29, 2010 und ? was gedenken nun die halter zu tun ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 29, 2010 und ? was gedenken nun die halter zu tun ? Nach Würdigung der Neuigkeiten (kein Bilanzverlust oder Jahresfehlbetrag, auch keine Vorbilanz) werde ich mich für eine Feststellungsklage am zuständigen Landgericht am Sitz des Emittenten entweder noch vor Koupon-Termin oder nach Koupon-Termin entscheiden. Mir geht es mir um folgende Ansprüche: 1. Feststellung des Anspruchs auf Nichtherabschreibung meiner 2009er und 2013er Eurohypo GS. 2. Somit Feststellung des Anspruchs auf Rückzahlung zu 100+gewinnunabhängiger Verzinsung der 2009 GS. 3. Feststellung des Anspruchs auf Ausschüttung für 2009 für meine 2009er und 2013er Eurohypo GS 4. Feststellung des Anspruch auf Ersatz des auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens durch frühzeitigen Verkauf meiner 2009er GS. 5. Feststellung des Anspruchs auf Bedienung für 2009 des Eurohypo-Tiere A0DZJZ und 542376 Ich denke, der Nachweis von 1+2 wird leicht zu führen sein. Es gibt schlicht keinen Bilanzverlust. Ein in der Ad-Hoc angekündigter Jahresfehlbetrag ist auch nicht gegeben. Eine wie auch immer gezimmerte Abänderung der Prospektbedingungen einseitig zugunsten der Eurohypo AG wird nicht verfangen. Der Nachweis von 3. wird wesentlich mit a) Prospektbedingungen, B) Treue- und Schutzpflichten des Emittenten sowie nicht zuletzt mit Verweis auf die Bilanz 2006 (vor Abschluss BuG) gelingen. In der Bilanz 2006 ist ein Bilanzgewinn vorhanden. Sodann wird der Nachweis von 4. auch ein Leichtes sein: Ich habe (im Vertrauen auf Richtigkeit der Ad-Hocs der Eurohypo, d.h. auf einen Jahresfehlbetrag, lol) zur Unzeit die 2009er GS verkauft. [Zwar mit fettem Gewinn, aber ein Schaden ist m.E. dennoch eingetreten, denn nur aufgrund der falschen Informationen habe ich diesen Verkauf so getätigt.]. 5. ist ganz analog zu 3. zu sehen, allerdings wird die Argumentation hier ein wenig komplizierter. Aber man muss der Gegenseite ja auch einen kleinen Vergleichshappen hinwerfen, denn vor der Verhandlung gibt es zunächst einen Schlichtungsversuch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tsadapeter März 30, 2010 .... Aber man muss der Gegenseite ja auch einen kleinen Vergleichshappen hinwerfen, denn vor der Verhandlung gibt es zunächst einen Schlichtungsversuch. Das ist schön, gut und richtig, dass Du dies tust. Wenn ein Vergleich aber zustandekommt, wird es kein Urteil geben und wir "Trittbrettfahrer" fallen vom Trittbrett. Was können wir sinnvollerweise tun? Jeder einen Anwalt suchen und klagen? Scheint mir gerade für Leute mit kleineren Investments wenig zweckmässig, oder....? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman März 30, 2010 5. Feststellung des Anspruchs auf Bedienung für 2009 des Eurohypo-Tiere A0DZJZ und 542376 Mich wundert, dass hier bislang von institutioneller Seite nichts zu hören ist. Schließlich geht es hier um 900 Mio. Euro Nominalvolumen und der Zinstermin von A0DZJZ ist schon vorüber. Nach den Bedingungen ist die EH verpflichtet Zinsen zu zahlen, wenn eine Dividendenzahlung erfolgt oder erklärt wird. Es muss also gar nicht zu einer tatsächlichen Dividendenzahlung kommen. Im BuG hat sich die EH verpflichtet Garantiedividenden an die Minderheitsaktionäre zu zahlen. Dies ist in meinen Augen eine Erklärung einer Dividendenzahlung, auch wenn es mangels Minderheitsaktionären nicht zu einer Zahlung kommt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 30, 2010 .... Aber man muss der Gegenseite ja auch einen kleinen Vergleichshappen hinwerfen, denn vor der Verhandlung gibt es zunächst einen Schlichtungsversuch. Das ist schön, gut und richtig, dass Du dies tust. Wenn ein Vergleich aber zustandekommt, wird es kein Urteil geben und wir "Trittbrettfahrer" fallen vom Trittbrett. Was können wir sinnvollerweise tun? Jeder einen Anwalt suchen und klagen? Scheint mir gerade für Leute mit kleineren Investments wenig zweckmässig, oder....? Prinzipiell hast Du Recht. Natürlich würde ich (soweit zulässig) die Bedingungen eines Vergleiches hier posten. Es ist dann anzunehmen, dass bei Klage vor Verjährung der potentiellen Ansprüche ein ähnlicher Vergleich zustandekäme. Um dieses Problem generell zu umgehen, biete ich Interessierten prinzipiell die Möglichkeit einer Streitgenossenschaft an, d.h. gemeinsame Klage an. (vgl. § 60 ZPO: Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche - Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. ) Hierbei würden sich Kosten für jeden Streitgenossen ergeben, die vom jeweiligen einzelnen Streitwert abhängig sind. Bei Interesse bitte PM an mich zur Abstimmung des weiteren Vorgehens. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 30, 2010 · bearbeitet März 30, 2010 von DanteAllemis 5. Feststellung des Anspruchs auf Bedienung für 2009 des Eurohypo-Tiere A0DZJZ und 542376 Mich wundert, dass hier bislang von institutioneller Seite nichts zu hören ist. Schließlich geht es hier um 900 Mio. Euro Nominalvolumen und der Zinstermin von A0DZJZ ist schon vorüber. Nach den Bedingungen ist die EH verpflichtet Zinsen zu zahlen, wenn eine Dividendenzahlung erfolgt oder erklärt wird. Es muss also gar nicht zu einer tatsächlichen Dividendenzahlung kommen. Im BuG hat sich die EH verpflichtet Garantiedividenden an die Minderheitsaktionäre zu zahlen. Dies ist in meinen Augen eine Erklärung einer Dividendenzahlung, auch wenn es mangels Minderheitsaktionären nicht zu einer Zahlung kommt. Ja, das wundert mich auch. Evtl. wird hier ja schon geklagt. (zuständig wäre auch hier das Landgericht Frankfurt a.M.); Das Argument mit dem Austrahlen der Ausgleichszahlung vertrete ich so ja auch. [Hier gilt es übrigens fein zu unterscheiden: Es ist keine Garantiedividende, die die Eurohypo zahlt, sondern die CoBa-Tochter IBH hat sich zu einer "Ausgleichszahlung" verpflichtet, insbesondere weil eine Dividende der Eurohypo durch den BuG ja ausgeschlossen ist.] In eben diesem BuG hätten auch die Ansprüche der "Vorzugsaktien" der Eurohypo Trusts geklärt werden müssen. Wer Gewinne abführt und damit die Grundlage für eine Bedienung der Pref. Sec. vernichtet, der muss m.E. eben auch den Eurohypo-Trusts eine Ausgleichszahlung zukommen lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu März 30, 2010 Nicht schön, was die EH da vom Stapel läßt: Aber im Ernst: Glaubt Ihr denn allen Ernstes; ein Insti streitet sich wegen einer Herabsetzung von sage und schreibe 2,66% vor Gericht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 30, 2010 Aber im Ernst: Glaubt Ihr denn allen Ernstes; ein Insti streitet sich wegen einer Herabsetzung von sage und schreibe 2,66% vor Gericht? 1. Instis haben wir bei den Trusts vermisst. Die wurden nicht herabgesetzt. Streitwert ist hier auch nicht 2,66 sondern der erheblich höhere Koupon. Außerdem: Für 5% von sehr viel würde wohl jeder vor Gericht ziehen. Außerdem geht es (neben Recht bekommen und Stilfragen) auch um eine Sicherung der Ansprüche in der Zukunft. Dies gilt für die Trusts genauso wie für die GS. Noch eine Randbemerkung: Die Tiere und GS würden nach einer Anspruchs-Feststellung wohl erheblich höher notieren. Dies, neben den 2,66%+x% ist ja auch schon ein starkes Motiv... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu März 30, 2010 Ich kenne Banken, da landen Wertberichtigungsfälle kleiner 10% des ausstehenden Kreditbetrages gar nicht erst auf dem Vorstandstisch. Egal, ob es sich hierbei um eine Kredit- oder Wertpapierforderung handelt.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fireball März 31, 2010 Ja komisch warum dann sowohl West LB als auch LBBW ihre GS um 10 Jahre verlängert haben bei 1stelliger Herabsetzung, und dieses Angebot nur für inst. Anleger war. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis März 31, 2010 Ich kenne Banken, da landen Wertberichtigungsfälle kleiner 10% des ausstehenden Kreditbetrages gar nicht erst auf dem Vorstandstisch. Egal, ob es sich hierbei um eine Kredit- oder Wertpapierforderung handelt.... Ach, den Insti "Eurohypo" meintest Du. Also: Mir wäre es sehr Recht, wenn die Eurohypo noch vorm Gütetermin nachgibt. B) --rechne allerdings nicht damit. Für die Eurohypo/Commerzbank geht es hier nicht ums Geld, sondern um die Eigenkapitalquote. Wenn Eurohypo GS und Tiere während BuG bezahlen müssen, dann triggern die die ganzen Commerzbank-Tiere. Und dann steht EK-Anrechenbarkeit doch höchst infrage! Die werden das Verfahren deswegen in die Länge ziehen, weil bis zum Beweis des Gegenteils wohl Anrechenbarkeit gegeben ist... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis April 1, 2010 Habe mal bei DSW und SDK nachgefragt, um ein wenig Bewegung in die Sache zu bringen. Eine erste Antwort vom SDK: Wir befinden uns noch in der Phase der Prüfung und haben bisher keinenNewsletter verschickt. Sobald uns das Ergebnis der Prüfung vorliegt, werden wir uns über den Mailverteiler wieder bei Ihnen melden. Bis dahin bitten wir noch um ein wenig Geduld. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis April 1, 2010 · bearbeitet April 1, 2010 von DanteAllemis Seit einigen Tagen übrigens mal wieder etwas Bewegung im 2013 GS. Umsatz bei leicht anziehenden Kursen. Hier mal die Antwort vom DSW: Der Jahresabschluss der Eurohypo AG liegt erst seit einigen Tagen vor. Gleiches gilt für die Bekanntmachung, dass bei bestimmten nachrangigen Finanzierungsinstrumenten der Bank, insbesondere Genusscheinen, eine Beteiligung am Verlust eintreten soll. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung im hier maßgeblichen AG-Abschluss weisen weder Bilanzverlust noch Jahresfehlbetrag aus. Allerdings hat die Eurohypo AG ausweislich des Geschäftsberichtes in 2009 ein negatives Ergebnis nach Steuern von rund 170 Mio. Euro erwirtschaftet. Dieses ist nur deshalb nicht als Jahresfehlbetrag gezeigt worden, weil die Commerzbank Inlandsbanken Holding aufgrund des geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der Eurohypo Verluste in Höhe von rund 150 Mio. Euro übernommen hat. Um den Restbetrag von rund 19 Mio. Euro wurden die Rückzahlungsansprüche von Inhabern nachrangiger Finanzierungsmittel reduziert (der hier betrachtete Vorgang). Insgesamt haben damit außerordentliche Erträge von rund 170 Mio. Euro das negative Nachsteuerergebnis ausgeglichen. Nach dem Wortlaut in den Emissionsbedingungen liegt somit in 2009 zwar kein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust vor. Intendiert war jedoch wohl eine Verlustbeteiligung (hier) der Genussscheininhaber für den Fall, dass die Eurohypo Verluste erwirtschaftet. Anderenfalls hätten die Genusscheine auch nicht als eigenkapitalähnlich qualifiziert werden können. Würde man bei den Emissionsbedingungen eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen, käme man möglicherweise zu dem Ergebnis, dass auch der Fall eines negativen Nachsteuerergebnisses bei gleichzeitigen Verlustausgleich aufgrund eines Unternehmensvertrages unter die Verlustteilnahmeregelungen gestellt worden wäre, wenn man diesen Fall bedacht hätte. Unseres Erachtens ist diese Rechtsfrage offen. Bevor die DSW hier eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffen kann, sind noch einige Vorarbeiten erforderlich. Bitte geben Sie uns etwas Zeit. Wir kommen bis Ende dieses Monats auf die Angelegenheit zurück und verbleiben zunächst Der hat offensichtlich mit der CoBa/Eurohypo geredet; das ist ja im Kern genau deren Argumentation. Und hier meine Replik: Ich freue mich, dass Sie sich der Sache annehmen. Ohne Sie in der Sache inhaltlich oder zeitlich drängen zu wollen, möchte ich gerne auf die Idee einer ergänzenden Vertragsauslegung eingehen, die die Commerzbank/Eurohypo wohl zur Grundlage ihrer Argumentation macht/ machen wird. Ggf. können Sie meine Ausführungen bei Ihrer Beurteilung der Rechtsfrage beachten. Konkret zu: "Würde man bei den Emissionsbedingungen eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen, käme man möglicherweise zu dem Ergebnis, dass auch der Fall eines negativen Nachsteuerergebnisses bei gleichzeitigen Verlustausgleich aufgrund eines Unternehmensvertrages unter die Verlustteilnahmeregelungen gestellt worden wäre, wenn man diesen Fall bedacht hätte." Drei Argumente sprechen für eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine Nichtherabschreibung sowie die Bedienung der Genussrechte zwingend erforderlich macht: a) Zum einen verweise auf die Treue- und Schutzpflichten, die ein Emittent gegenüber seinen Genussschein-Gläubigern hat (siehe auch Klöckner Urteil, kommentiert z.B. von Prof. Habersack: "Klöckner" und das KWG - Zu den Grenzen der Verlustteilnahme von KWG-Genussrechten, in: AG 2009, 801.) b ) Zum anderen verweise ich auf die Ausgleichzahlung, die anderen Haltern von gewinnabhängigen Kapitalinstrumenten im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zugesichert wurde, nämlich den Aktionären. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist der weitreichendste Unternehmensvertrag und darf nicht einseitig die Rechte Dritter beschneiden. Diese Ausgleichszahlung für die dritten Aktionäre hängt dabei auch nicht von einer wie auch immer gerechneten Unternehmenserfolgsrechnung ab. Der Gesetzgeber hat hier klar gesehen, dass ansonsten dem Missbrauch durch das beherrschende Unternehmen Tür und Tor geöffnet wäre. Eben weil Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens, dass noch dazu den Gewinn abführt umfassend sind, muss hier eine feste Ausgleichzahlung zugesichert werden. Neben diese Pflicht zur Ausgleichzahlung an fremde Aktionäre muss daher die Pflicht zur Ausschüttung an die Halter sonst. Eigenkapitalinstrumente treten. Übrigens: Wie den sonstigen Gläubigern ist nach etwaiger Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages den Genussrechtsgläubiger Sicherheit zu leisten. c) Drittens kann die Argumentation nicht verfangen, dass eine Vertragsauslegung zur Einhaltung der Eigenkapitalqualifikation vorzunehmen ist. Nach gängiger Rechtsauffassung verbriefen Genussscheine Gläubigerrechte. Es ist somit Sache des Emittenten für die Eigenkapitalanrechenbarkeit der Genussrechte zu sorgen. Keinesfalls hat der Genussrechtsgläubiger eine Pflicht zur Vertragsabänderung um den Eigenkapitalcharakter zu wahren. Dies schon deswegen nicht, weil die Bedrohung des Eigenkapitalcharakters einseitig durch den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bewirkt wurde. Andersherum wird ein Schuh draus: Weil die Verlustteilnahme ausgeschlossen ist, steht der Eigenkapitalcharakter der Genussscheine infrage. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman April 1, 2010 Der hat offensichtlich mit der CoBa/Eurohypo geredet; das ist ja im Kern genau deren Argumentation. Und hier meine Replik: Damit kann man des DSW wohl als Unterstützung vergessen. Die Coba hat hier offensichtlich ihre Kontakte genutzt. Replik finde ich natürlich richtig, ich fürchte nur sie nützt nichts. Schließlich hat man sich hier der Argumentation der Coba angeschlossen, obwohl die Prüfung angeblich noch nicht abgeschlossen ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
checker-finance April 1, 2010 Der hat offensichtlich mit der CoBa/Eurohypo geredet; das ist ja im Kern genau deren Argumentation. Und hier meine Replik: Damit kann man des DSW wohl als Unterstützung vergessen. Die Coba hat hier offensichtlich ihre Kontakte genutzt. Replik finde ich natürlich richtig, ich fürchte nur sie nützt nichts. Schließlich hat man sich hier der Argumentation der Coba angeschlossen, obwohl die Prüfung angeblich noch nicht abgeschlossen ist. Ich würde hier eher nicht von einer Verschwörung ausgehen. Der DSW und genauso SDK müssen ihre Chancen genau abwägen. Wenn die Aussichten nicht gut sind und sie den Prozeß verlieren, werden sie hinterher weniger ernst genommen. Andererseits, wenn man in cui bono-Kategorien denkt, kann man sich natürlich die Frage stellen, ob diesen Organisationen vielleicht die Commerzbankaktionäre näher am Herzem liegen als die Genußrechtsgläubiger. Nur wegen einer negativen Aussage von DSW und ggf. SDK würde ich die Flinte nicht ins Korn werfen. Ich habe in HIE6 und HIE7 eher kleine Positionen. Für mich spielt schon eine Rolle, ob sich der Aufwand lohnt. Andererseits ist es natürlich auch eine Frage der Ehre. Was allerdings die Argumentation angeht, eine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten der Anleger vorzunehmen, ist schon sehr gewagt. Immerhin handelt es sich hier nicht um frei ausgehandelte Verträge, sondern einseitig vom Emittenten erstellte Bedingungen, die der Anleger nur akzeptieren (wenn er den GS kaufen will), aber nicht verhandeln kann. Da dürfte eher der Rechtsgrundsatz des nicht unmitelbaren AGB-Rechts zum Tragen kommen, dass derjenige der das Gestaltungsrecht hat auch das Gestaltungsrisiko tragen muss. Wer also schlampig formuliert, der muss damit leben auch in einem nicht bedachten Fall an seiner Formulierung festgehalten zu werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu April 1, 2010 Sag ich doch: DSW und SDK folgen der Argumentation der EH/Coba und wir Kleinanleger werden nicht klagen. :'( Ich jedenfalls nicht mit meiner Miniposition wegen 2,66% Herabsetzung. Findet euch endlich damit ab. (Das gilt auch für den 546 325)! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis April 1, 2010 Ich komme immer mehr zu dem Schluss, dass am Ende hilfsweise die IBH unser Anspruchsgegner sein könnte... Hier mal meine Nachricht an die Commerzbank IR, in der ich das §304 AktG analog auslege... Sehr geehrte Damen und Herren, Die Problematik der Behandlung von Genussrechten und sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitelinstrumenten bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist Ihnen sicherlich bekannt. Die Commerzbank-Tochter Eurohypo AG hat eine Nichtbedienung von gewinnabhängigen Kapitalinstrumenten für 2009 sowie eine Herabsetzung der Rückzahlungsansprüche der Genussscheine per 31.12.2009 bekanntgegeben. Ich bitte Sie deshalb, mir zu bestätigen, dass die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH (IBH) eine Ausgleichzahlung in Höhe der entfallenen Ausschüttungen für 2009 an die Halter der gewinnabhängigen Kapitalinstrumente (Genussrechte und Funding Trusts) leisten wird. Begründung: Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein überaus weitreichender Unternehmensvertrag und darf nicht einseitig die Rechte Dritter beschneiden. Dieser Schutzzweck spiegelt sich in den §§ 304307 AktG wider. Insbesondere ist in §304 Abs.1 AktG geregelt, dass den außenstehender Aktionären ein angemessener Ausgleich zu leisten ist. Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz für außenstehende Aktionäre ist insbesondere deswegen nötig, weil ansonsten dem Missbrauch durch das beherrschende Unternehmen Tür und Tor geöffnet wäre. Eben weil Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten des herrschenden und gewinnabführenden Unternehmens umfassend sind, muss bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine feste Ausgleichzahlung zugesichert werden. So sieht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der IBH und der Eurohypo AG aus dem Jahr 2007 eine Ausgleichzahlung vor, deren Höhe von 1,24 Euro pro Stückaktie und Jahr sich nach §304 Abs. 2 nach der bisherigen Ertragslage der Eurohypo AG und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen zu richten hatte. Ebenso wie die Rechte der außenstehenden Aktionäre müssen auch die Rechte der Halter der sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumente geschützt werden. Denn Ihre Rechte sind analog zu denen der außenstehenden Aktionäre durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gefährdet. Zwar sind mit sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten keine besonderen Mitgliedschafts- oder Kontrollrechte verbunden, die durch einen Beherrschungsvertrag eingeschränkt werden könnten. Die Abführung des Gewinns der Gesellschaft an einen Dritten gefährdet die Werthaltigkeit von Genussrechten jedoch in höchstem Maße. Dies ist auch schon allein daran zu erkennen, dass sich der Bedienung der sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumente nach dem Vorliegen eines Bilanzgewinnes der Gesellschaft richtet, der jedoch nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht mehr bei der Gesellschaft verbleibt. Neben die in §304 Abs.1 AktG geregelte Pflicht zur Ausgleichzahlung an fremde Aktionäre muss daher die Pflicht einer Ausgleichszahlung an die Halter sonst. Eigenkapitalinstrumente treten, um eine einseitige Beschneidung der Rechte der Halter von sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten zu verhindern. Die Höhe dieser Ausgleichzahlung an die Halter von sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten muss sich dabei analog zur Regelung §304 Abs. 2 AktG daran bemessen, welche Zahlungen die Halter dieser sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten nach der bisherigen Ertragslage der Eurohypo AG und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen zu erwarten hatten. Wird, wie im Fall der Eurohypo, die Höhe der Ausgleichzahlung an die Halter von sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten nicht im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages festgelegt, so ist sind die Erläuterungen und Begründungen zur Art und Höhe des Ausgleichs an außenstehende Aktionäre, die der Bericht über den Unternehmensvertrag gemäß § 293a AktG enthalten muss, zugrundezulegen. Ist aber, wie im Fall des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aus dem Jahr 2007, die Ausgleichzahlung an außenstehende Aktionäre der Eurohypo AG deutlich von null verschieden, so ist generell von einer Ausgleichzahlungspflicht an die Halter von sonstigen gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten in der Höhe der Ausschüttung auszugehen, die sie bei Vorliegen eines Bilanzgewinnes von der Gesellschaft zu bekommen hätten. Erste Nebenbemerkung, die ich aus gegebenem Anlass hier vor der Zeit zur Kenntnis bringen möchte: Wie den sonstigen Gläubigern ist nach §303 AktG bei etwaiger Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gleichermaßen den Genussrechtsgläubiger Sicherheit zu leisten. Zweite Nebenbemerkung: Die Argumentation, dass eine Vertragsauslegung zur Einhaltung der Eigenkapitalqualifikation vorzunehmen ist, kann nicht verfangen. Nach gängiger Rechtsauffassung verbriefen Genussscheine Gläubigerrechte. Es ist Sache des Emittenten für die Eigenkapitalanrechenbarkeit der Genussrechte zu sorgen. Keinesfalls hat der Genussrechtsgläubiger eine Pflicht zur Vertragsabänderung um den Eigenkapitalcharakter zu wahren. Dies schon deswegen nicht, weil die Bedrohung des Eigenkapitalcharakters einseitig durch den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bewirkt wurde. Andersherum wird ein Schuh draus: Weil die Verlustteilnahme ausgeschlossen ist, steht der Eigenkapitalcharakter der Genussscheine infrage. Eine Ausgleichszahlung der IBH an die Genussrechte und Funding-Trusts der Eurohypo hätte jedoch den Vorteil, dass dies nicht zwangsläufig als Bedienung durch die Eurohypo gewertet werden müsste und somit nicht zwangsweise die sonstigen Eigenkapitalinstrumente der Commerzbank AG getriggert würden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag