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Stairway

Eurohypo AG Gen.Sch.E.556838 03/31.12.2013

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lytjes2

Naja, bei der 805976 wurden um 11 Uhr 39 100k zu 94 verkauft, das ist völlig im Rahmen der letzten Tage.

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Fleisch

es liegt aber schon ein Verkaufsdruck auf dem Papier und auf seiner kleinen Schwester.

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tsadapeter

Jetzt wird geklagt.

 

 

@ Dante

 

Wenn Du mir per Kontaktdetails geben magst werde ich ernsthaft überlegen, mitzugehen....

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Fleisch

hat wer Kontakt zum DSW oder ist dort Mitglied ? Was sagen die denn dazu ?

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Torman

Die spinnen bei der Eurohypo/Commerzbank. Das ist rechtlich aus meiner Sicht überhaupt nicht haltbar. Ich lese daraus vor allem eines, die Verzweiflung bei der Commerzbank muss gewaltig sein. Ob die Bilanzreserven für 2009/10 noch reichen, erscheint mir daher zunehmend zweifelhaft. Die Coba GS sind wohl doch nicht zu billig.

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Stairway
· bearbeitet von Stairway

Guten Tag,

 

habe eben mit der CoBa über den Sachverhalt gesprochen, dem war auch schon ein Gespräch vor zwei Monaten vorangegeangen. Ich versuche hier mal zusammenzufassen, allerdings war es ein längeres Gespräch, deswegen Verzeihungen wenn ich nicht mehr alles im Detail wiedergeben kann.

 

Die CoBa/EH ist der Auffassung, dass der B+G für die Bemessung der Ausschüttung nicht gilt, da vom Stand-Alone Prinzip ausgegangen wird. Ahnliches wurde ja auch von Seiten der EH mit Verweis auf AktG §301 behauptet. Letzteres haben wir ja schon (intern) als nicht zutreffend bestimmt.

 

Der Verlust wird also im Bereich von 200 - 350 Mio. € ausfallen, woraus die Herabsetzung im niedrigen einstelligen Bereich resultiert. Zinsen werden ebenfalls nicht gezahlt, da der B+G eben erst im Nachhinein gereifen soll. Dann habe ich erwähnt, warum denn in der Ad-Hoc vom "Jahresfehlbetrag" gesprochen wird, da dieser doch völlig irrelevant für die Bedinung/Nicht Bedinung ist. Darauf wurde zwar eine Erklärung gegeben, verstanden habe ich das aber beim besten Willen nicht.

 

Angesprochen auf das Jahr 2008 indem der Sachverhalt (bis auf die EU) genau gleich war, wurde gesagt, dass damals eine "freiwillige" Bedinung und Ausgleich getätigt wurde, gleichzeitig wurde aber auch gesagt, dass die CoBa im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles versucht hat, um eine Herabschreibungen so niedrig wie möglich zu gestalten. Das macht für mich keinen Sinn, da 2008 der B+G wohl gegriffen hat, warum kann man dies nicht 2009 machen ?

 

Die "Verzugszinsen" (betreffend HIE6, bezogen auf den verminderten Nennwert) werden für 2010 bezahlt - auf Nachfrage welches Datum für das Fixing des EURIBOR + 1,25 % dabei gilt, konnte keine präzise Antwort gegeben werden, da es vertraglich nicht einwandfrei geregelt ist - da sieht man schon wie sorgfältig hier Verträge abgeschlossen werden...

 

Fazit: Die Argumente der CoBa sind meiner Meinung nach nicht gerade sehr stichhaltig. Hier muss geklagt werden, vor allem vor dem Hintergrund, dass 2008 (ebenfalls einem Verlustjahr) noch alles ausgeglichen und bezahlt wurde.

 

Der Kontakt zur CoBa war immerhin sehr hilfreich, was man von der EH nicht behaupten kann.

 

Wäre nett wenn das noch jemand im BB posten könnte.

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Torman

Der Nutzer "cf" aus dem Bondboard gibt heute einen Einblick in die Denkweise der Commerzbank.

 

Talked with Cobank IR today. They plan to do a fictive (!!) loss participation for the GS BEFORE the profit and loss pooling agreement steps in.

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Stairway

Der Nutzer "cf" aus dem Bondboard gibt heute einen Einblick in die Denkweise der Commerzbank.

 

Talked with Cobank IR today. They plan to do a fictive (!!) loss participation for the GS BEFORE the profit and loss pooling agreement steps in.

 

So in etwa wurde das mir gegenüber auch kommuniziert. Da fehlen einem die Worte...

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P2k1

Wenn nun geklagt wird, muss wahrscheinlich jeder selber klagen oder gibt es da alternative wege?

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John Silver

http://www.eurohypo.com

 

"Haben wir Ihnen Anlass gegeben, mit uns unzufrieden zu sein, wählen Sie bitte die Telefonnummer der Kundendirektbetreuung der Commerzbank: +49 (0)01803.26 27 28 1."

 

ODER

 

post-15487-1265225278,48.jpg post-15487-1265225288,18.jpg

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Stephan09

Was ich nicht verstehe, ist die unterschiedliche Behandlung. Bei den Cobagenüssen ist die Aufloesung von diesen 340g HGB Reserven ja anscheinend ok. Wieso soll das bei Eurohypo anders sein, von der ganzen BuG-Sache mal abgesehen. Das kann man doch nicht machen!?

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Stairway

Stefan, bei dem Laden wundert mich so langsam nichts mehr...

 

Zum Beispiel rücken die nun keine B+Gs mehr heraus, aus rechtlichen Gründen so die Begründung. Komischerweise hat man mir vor zwei Monaten das Teil noch per Post zugeschickt. Hat da wohl jemand Angst vor Klagen ?

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DanteAllemis

Wenn nun geklagt wird, muss wahrscheinlich jeder selber klagen oder gibt es da alternative wege?

 

 

Bei diesem Fall mit klaren Erfolgschancen würde es sich sogar lohnen, wenn jeder selber klagt und eine schöne Rückvergütungsregelung mit seinem Anwalt trifft... :w00t:

 

Im Ernst: Ich bin an den DSW herangetreten mit der begründeten Bitte, sich der Sache anzunehmen.

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Fleisch

natürlich. ich will nicht wissen wieviele anleger sich das ding jetzt für den rechtsanwalt anfordern. problematisch für die ist jedoch, dass solche dokumente stehts im internet stehen und ein anwalt durch klage das ding auch erhält. das verzögert zwar, hindert ihn aber nicht. im übrigen ist der vertrag, den ich mal hier komplett hineinkopiere auch im unternehmensregister über den ebundesanzeiger, veröffentlicht am 20.07.07 durch die eurohypo ag einsehbar:

 

Beherrschungs-

und

Gewinnabführungsvertrag

 

zwischen

 

Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH

Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main

AG Frankfurt am Main, HRB 79749

- IBH -

 

und

 

Eurohypo Aktiengesellschaft

Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn

AG Frankfurt am Main, HRB 45701

- Eurohypo -

§ 1

Leitung

 

(1) Eurohypo unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der IBH. IBH ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand von Eurohypo hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. IBH kann dem Vorstand von Eurohypo nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

(2) Der Vorstand von Eurohypo ist nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet, die Weisungen der IBH zu befolgen.

(3) IBH wird die nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen und des Pfandbriefgesetzes bestehende Alleinverantwortung des Vorstands der Eurohypo bei ihren Weisungen beachten. IBH wird keine Weisungen erteilen, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die Eurohypo oder ihre Organe gegen die ihnen durch das Gesetz über das Kreditwesen oder das Pfandbriefgesetz auferlegten Pflichten oder gegen Anordnungen oder Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verstoßen würden.

(4) Weisungen bedürfen der Schriftform.

§ 2

Gewinnabführung

 

(1) Eurohypo verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an IBH abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.

(2) Eurohypo kann mit Zustimmung von IBH Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen von IBH aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahrs, in dem dieser Vertrag nach § 6 Absatz 2 wirksam wird.

§ 3

Verlustübernahme

 

(1) IBH ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 6 Absatz 2 wirksam wird.

§ 4

Ausgleich

 

(1) IBH garantiert den außenstehenden Aktionären von Eurohypo für die Dauer dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung).

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 1,24 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Nebensteuern wie zur Zeit Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 0,86 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen zu berechnen. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 0,86 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen für das Geschäftsjahr 2007 25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,23, und ab dem Geschäftsjahr 2008 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,14, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,38 je Stückaktie aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 1,01 je Stückaktie für das Geschäftsjahr 2007 und EUR 1,10 je Stückaktie für die Geschäftsjahre ab 2008, jeweils für ein volles Geschäftsjahr.

(3) Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag nach § 6 Absatz 2 wirksam wird.

(4) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs von Eurohypo endet oder Eurohypo während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 Absatz 3 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(5) Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung von Eurohypo für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(6) Falls das Grundkapital von Eurohypo aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. Falls das Grundkapital von Eurohypo durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

(7) Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich IBH gegenüber einem Aktionär von Eurohypo in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

§ 5

Abfindung

 

(1) IBH verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs von Eurohypo dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 24,32 je Stückaktie zu erwerben.

(2) Die Verpflichtung der IBH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister von Eurohypo nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Absatz 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Veräußerung der Aktien ist für Aktionäre von Eurohypo kostenfrei.

(4) Falls bis zum Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist das Grundkapital von Eurohypo aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung gleich bleibt. Falls bis zum Ablauf dieser Frist das Grundkapital von Eurohypo durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

(5) Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich IBH gegenüber einem Aktionär von Eurohypo in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

(6) Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der IBH zu einem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 dieses § 5 bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Absatz 1 dieses § 5 bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär von Eurohypo berechtigt, seine Aktien gegen Zahlung von EUR 24,32 je Stückaktie an die IBH zu veräußern, und die IBH ist verpflichtet, diese Aktien zu erwerben. Wird die in Absatz 1 dieses § 5 bestimmte Abfindung durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren erhöht, wird die IBH die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im Spruchverfahren festgesetzten Betrags erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags im Handelsregister von Eurohypo nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Absatz 3 und 4 dieses § 5 gelten entsprechend.

§ 6

Wirksamwerden und Dauer

 

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung von Eurohypo und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der IBH.

(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Eurohypo wirksam.

(3) Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Eurohypo gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahrs gekündigt werden, das mindestens fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs endet, in dem der Vertrag wirksam wird.

(4) Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. IBH ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an Eurohypo hält.

§ 7

Verlustausgleichspflicht der Commerzbank AG

 

(1) IBH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Commerzbank AG. Zwischen IBH und der Commerzbank AG besteht ein im Jahr 2004 geschlossener Gewinnabführungsvertrag, aufgrund dessen die Commerzbank AG verpflichtet ist, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.

(2) Die Commerzbank AG hat, ohne dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Vertragspartei beizutreten, mit gesonderter Erklärung eine Patronatserklärung abgegeben. In der in der Anlage zu diesem Vertrag informationshalber beigefügten Patronatserklärung hat die Commerzbank AG sich uneingeschränkt und unwiderruflich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die IBH in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet ist, dass die IBH jederzeit in der Lage ist, ihre sämtlichen Verpflichtungen, die sie aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Eurohypo treffen, vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Gegenüber den außenstehenden Aktionären von Eurohypo, die aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der IBH und Eurohypo Ansprüche gegen die IBH haben, steht die Commerzbank AG uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die IBH alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Dies gilt auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich oder Abfindung aufgrund eines ggf. stattfindenden Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären von Eurohypo ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB zu.

§ 8

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

 

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht in § 7 Abs. 2 eine Patronatserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, vor. Diese datiert vom 26. Juni 2007 und ist dem Vertrag zu Informationszwecken als Anlage beigefügt. Sie hat den folgenden Wortlaut:

Die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 79749 ("IBH"), beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Eurohypo Aktiengesellschaft, Eschborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 45701 ("Eurohypo"), als abhängigem Unternehmen zu schließen (der "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag"). Es ist geplant, in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Abfindung im Sinne des § 305 AktG einen Betrag von EUR 24,32 je Stückaktie und als Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 AktG einen Betrag von EUR 1,24 brutto (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 1,01 für das Geschäftsjahr 2007 und EUR 1,10 für die Geschäftsjahre ab 2008, jeweils für ein volles Geschäftsjahr) je Stückaktie zu vereinbaren.

Als 100%ige Muttergesellschaft der IBH geben wir, die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000, hiermit folgende Erklärung ab, ohne dabei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beizutreten:

1. Die Commerzbank AG verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich, dafür Sorge zu tragen, dass die IBH in der Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass die IBH stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag fristgemäß zu erfüllen.

2. Die Commerzbank AG steht gegenüber den außenstehenden Aktionären der Eurohypo uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die IBH alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Dies gilt auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich oder Abfindung aufgrund eines ggf. stattfindenden Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB zu.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main und der Gesellschaft vom 26. Juni 2007 zuzustimmen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn, zur Einsicht der Aktionäre aus:

― der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH und der Eurohypo AG vom 26. Juni 2007,

― Patronatserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft vom 26. Juni 2007 gemäß § 7 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags,

― die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2004, 2005 und 2006,

― die Jahresabschlüsse der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2004, 2005 und 2006,

― die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Commerzbank Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2004, 2005 und 2006,

― der nach § 293a AktG von der Geschäftsführung der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH und dem Vorstand der Eurohypo AG erstattete gemeinsame Bericht über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH und der Eurohypo AG vom 26. Juni 2007 (einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Eurohypo AG zum 29. August 2007 vom 26. Juni 2007),

― der nach § 293e AktG von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, erstattete Prüfungsbericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH und der Eurohypo AG vom 28. Juni 2007.

Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen können außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.eurohypo.com eingesehen werden.

Die vorgenannten Unterlagen liegen von der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main, Empfang im Erdgeschoss des Hochhauses der Commerzbank AG zur Einsicht aus.

 

 

so, jetzt dürft ihr euch drüber hermachen

 

...und nachdem man das ding zur beschlussfassung der hauptversammlung vorgelegt hat und dieser genehmigt wurde, wurde am 06.09.07 zur europaweiten verbreitung folgendes veröffentlicht

 

EUROHYPO AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren nach § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG

 

06.09.2007

 

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Nr. 1 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

 

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

 

---------------------------------------------------------------------------

 

 

 

Eurohypo AG

 

Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

 

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Eurohypo AG und der zum Commerzbank-Konzern gehörenden Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, dem die Hauptversammlung der Eurohypo AG am 29. August 2007 zugestimmt hat, ist am 4. September 2007 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden.

 

Während der Dauer dieses Vertrags wird die Eurohypo AG regelmäßig keinen Bilanzgewinn ausweisen, so dass die Dividendenberechtigung der außenstehenden Aktionäre der Eurohypo AG insoweit entfällt. Als Ausgleich dafür erhält jeder außenstehende Aktionär von der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 1,24 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Nebensteuern wie zur Zeit Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt die Ausgleichszahlung netto EUR 1,01 je Stückaktie für das Geschäftsjahr 2007 und EUR 1,10 je Stückaktie für die Geschäftsjahre ab 2008, jeweils für ein volles Geschäftsjahr.

 

Ferner ist jeder außenstehende Aktionär der Eurohypo AG nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag berechtigt, von der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH zu verlangen, dass diese seine Eurohypo-Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 24,32 je Stückaktie erwirbt. Die Einzelheiten zur Annahme dieses Barabfindungsangebots der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH werden in Kürze bekannt gegeben.

 

Die Hauptversammlung der Eurohypo AG am 29. August 2007 hat ferner beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH gegen eine angemessene Barabfindung zu übertragen. Dieser Beschluss ist noch nicht wirksam geworden.

 

Eschborn, den 6. September 2007

 

Der Vorstand

 

DGAP 06.09.2007 ---------------------------------------------------------------------------

 

Sprache: Deutsch

 

Emittent: EUROHYPO AG

 

Helfmann-Park 5

 

65760 Eschborn

 

Deutschland

 

Internet: www.eurohypo.com

 

 

 

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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DanteAllemis
· bearbeitet von DanteAllemis

Der BuG, wie er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

 

Wichtig für uns:

 

" IBH ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden

Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen, soweit

dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 den

anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der

Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind."

 

=> Ergo: Kein Jahresfehlbetrag. Daraus folgt: Kein Bilanzverlust. Eine wie auch immer geartete andere Berechnung von Bilanzgrößen zum Zwecke der Rechtebeschneidung der GS-Inhaber wird keinen Bestand haben. Aber das hatten wir ja jetzt zur Genüge.

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Fleisch

damit kannst du nun aber glasklar argumentieren und es ist hier für jeden nachvollziehbar über was wir hier sprechen. die unterlagen sind öffentlich zugänglich und die zurückhaltung des bug, wie stairway schrieb, ist damit auch nicht haltbar.

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Stephan09

dann spiel ich mal advocatum diaboli:

f) Das Grundkapital kann durch eine Kapitalherabsetzung vollkommen beseitigt werden, wenn gewährleistet ist, daß durch eine gleichzeitig durchgeführte Kapitalerhöhung der für die Gründung erforderliche Mindestnennbetrag wieder erreicht wird.«

 

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=5168

 

Wenn die mit ihrer Nichtbeachtung des Bugs durchkaemen, koennte man darauf zurückgreifen. Sach ich jetzt mal so als an leihe Interessierter.

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DanteAllemis

dann spiel ich mal advocatum diaboli:

f) Das Grundkapital kann durch eine Kapitalherabsetzung vollkommen beseitigt werden, wenn gewährleistet ist, daß durch eine gleichzeitig durchgeführte Kapitalerhöhung der für die Gründung erforderliche Mindestnennbetrag wieder erreicht wird.«

 

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=5168

 

Wenn die mit ihrer Nichtbeachtung des Bugs durchkaemen, koennte man darauf zurückgreifen. Sach ich jetzt mal so als an leihe Interessierter.

 

1. Nichtbeachtung des BuG ist m.E. nicht rechtmäßig.

 

2. Selbst wenn, dann besagt obige Regelung nur etwas aus zur Grundkapitalherabsetzung (Stammkapital) und nicht der Rückzahlungswerte der GS. Dies ist eher eine Schutzbestimmung für Genussscheine.

 

Der DSW äußert sich positiv. Ansprechpartner ist hier Carsten Heise. Der schreibt u.a.:

 

"Die DSW ist an dem Vorgang sehr interessiert. Gern prüfen wir für Sie und andere Betroffene, ob und in welcher Weise die DSW eine rechtliche Vertretung vornehmen oder organisieren kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache halten wir nach heutigem Kenntnisstand ein gerichtliches Verfahren für erforderlich, so dass ggf. externe Rechtsanwälte eingeschaltet werden müssen."

 

In der nächsten Woche mehr. Prinzipiell sind wir hier aber an der richtigen Adresse!

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Superhirn
· bearbeitet von Superhirn

1. Advocatus diaboli :thumbsup:

 

2. Ihr geht davon aus, dass Gerichte das verstehen? :P Oh ihr grenzenlosen Optimisten .... habe gerade von einem Freund ein Urteil auf den Tisch bekommen in dem das Gericht mit so etwas lächerlichem wie Kontoauszügen völlig überfordert war. :D Und ihr hofft die kapieren einen BuG-Vertrag? :lol:

 

Die Hoffnung stirbt zuletzt suicide2.gif

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vanity
· bearbeitet von vanity

http://www.ftd.de/lifestyle/outofoffice/:noch-teurer-als-picasso-giacometti-skulptur-erzielt-auktionsrekordpreis/50069769.html

 

Eine aus der Sammlung der Commerzbank stammende Plastik hat den Weltrekord bei einer Versteigerung gebrochen: Für die Statue wurde der höchste Preis gezahlt, der je für ein Kunstwerk auf einer Auktion erzielt wurde.

 

(70 Mio)

 

Die COBA verschafft sich schon mal die nötige Liquidität, um für die auf sie zukommenden Rechtsstreitigkeiten gewappnet zu sein. :'(

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ikbneu

Ich bin ja nach wie vor der Ansicht, das die getroffene EU-Entscheidung deutsches Privatrecht als "höherwertig" ausstechen kann.

 

Das muß sogar so sein.

 

Wozu sollte es sonst die EU-Wettbewerbskontrollen geben?

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Stairway

Ich bin ja nach wie vor der Ansicht, das die getroffene EU-Entscheidung deutsches Privatrecht als "höherwertig" ausstechen kann.

 

Das muß sogar so sein.

 

Wozu sollte es sonst die EU-Wettbewerbskontrollen geben?

 

Und in wiefern hat das jetzt Einfluss auf den Eurohypo Genußschein ? Die lex superior hat damit nichts zu tun.

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DanteAllemis

Ich bin ja nach wie vor der Ansicht, das die getroffene EU-Entscheidung deutsches Privatrecht als "höherwertig" ausstechen kann.

 

Das muß sogar so sein.

 

Wozu sollte es sonst die EU-Wettbewerbskontrollen geben?

 

Das sagst Du jetzt schon seit langem und unbegründet.

 

Die EU kann staatliches Handeln kontrollieren/ untersagen. Sonst. europäische Regelungen gelten via Einzelregelung mit Regelungsadressat oder durch in nationales Recht übernommene Richtlinien.

 

In private Verträge, insb. in Prospektbedingungen kann die EU nicht eingreifen.

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H.B.

 

"Die DSW ist an dem Vorgang sehr interessiert. Gern prüfen wir für Sie und andere Betroffene, ob und in welcher Weise die DSW eine rechtliche Vertretung vornehmen oder organisieren kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache halten wir nach heutigem Kenntnisstand ein gerichtliches Verfahren für erforderlich, so dass ggf. externe Rechtsanwälte eingeschaltet werden müssen."

 

In der nächsten Woche mehr. Prinzipiell sind wir hier aber an der richtigen Adresse!

 

Ich verstehe die Aufregung ganz ehrlich nicht ganz.

Wir alle wussten doch um den spekulativen Charakter eines Engagements. Wer mehr als nur Geld aus dem spekulativen Topf in derartige Investments gesteckt hat, bekommt gerade wieder eine Lektion, wohin Gier führt.

 

Ich persönlich sehe das Ganze recht entspannt, auch weil meine Zielrendite selbst im Worst Case erreicht wird.

Vielleicht könnt ihr mich ja von der Aussicht einer Klage überzeugen. Mir ist leider noch kein Fall bekannt geworden, bei dem sich ein Klagender am Ende besser gestellt war.

Ganz davon abgesehen, finde ich es grundsätzlich richtig, zu überprüfen, ob das Vorgehen rechtmäßig ist. Das ist jedoch die Aufgabe von institutionellen Zeichnern.

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vanity

Ich verstehe die Aufregung ganz ehrlich nicht ganz.

Wir alle wussten doch um den spekulativen Charakter eines Engagements. Wer mehr als nur Geld aus dem spekulativen Topf in derartige Investments gesteckt hat, bekommt gerade wieder eine Lektion, wohin Gier führt....

Nicht ganz! Es war eben kein spekulatives Engagement. Es sei denn, wir erweitern den Begriff der Spekulation dahingehend, dass der spekulative Teil eines Invests auch darin besteht darauf zu spekulieren, dass der Emittent sich an Gesetze und Verträge hält und diese nicht kurzfristig zu seinen Gunsten umdeutet. Das mag im Falle von südamerikanischen Staaten eine angemessene Betrachtungsweise sein, im Falle von deutschem Recht unterliegenden Großbanken habe ich die Einbeziehung dieses Elements bisher für unnötig gehalten.

 

Es kann natürlich auch sein, dass man darauf spekuliert, die Rechtslage selbst richtig interpretiert zu haben (was ja nicht ganz einfach ist).

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