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Emilian

Die neuen Geschäftsbedingungen der Banken ab 31.Okt.2009

Empfohlene Beiträge

Emilian
· bearbeitet von Emilian

Lasst uns mal zusammentragen, was sich dann geändert hat. Ich fang mal an:

 

 

 

 

- Abbuchungswiderspruch nur noch innerhalb von 8 Wochen

 

- Überweisungen ab 2012 müssen innerhalb der EU im Laufe des nächsten Tages erfolgen

 

- bei Kreditkartenverlust ist man mit mindestens 150 € dabei pro Karte!!! (wenn man selbst (Beweislast beim Bankkunden!!!) nicht beweisen kann, dass die PIN unzugänglich war, haftet man nun komplett)

 

 

 

 

Gruß Emilian.

 

 

 

 

PS: Nicht ärgern, nur wundern! :-

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TerracottaPie
· bearbeitet von TerracottaPie

Die AGBs sind ja nicht bei allen Banken gleich.

 

- Abbuchungswiderspruch nur noch innerhalb von 8 Wochen

 

- Und lt. Gesetz zumindest bei der neuen SEPA-Lastschrift wohl nur in bestimmten Fällen (ungewöhnlich hohe Beträge). Bisher ging das ja einfach ohne Begründung.

 

- Überweisungen ab 2012 müssen innerhalb der EU im Laufe des nächsten Tages erfolgen

 

- Und schon ab November innerhalb von drei Werktagen (4 bei Überweisungen auf Papier)

 

- bei Kreditkartenverlust ist man mit mindestens 150 € dabei pro Karte!!! (wenn man selbst (Beweislast beim Bankkunden!!!) nicht beweisen kann, dass die PIN unzugänglich war, haftet man nun komplett)

 

Auch hier gibt es einzelne Banken, die von der gesetzlichen Regelung zugunsten der Kunden abweichen. Bei den Sparkassen fällt die Selbstbeteiligung, glaube ich, komplett weg.

 

Ich glaube, die Sache mit der Beweislast in Verlustfällen ist etwas kompliziert, bin mir aber nicht sicher: Grundsätzlich sollte die Beweislast bei der Bank liegt. Es gibt allerdings diesen komischen "Beweis des ersten Anscheins", der sich wohl oft zu Ungunsten der Kunden auswirkt. Aber musste man in solchen Fällen von Fahrlässigkeit nicht schon immer komplett haften?

 

Ach, eins noch: Bei Überweisungen wird nicht mehr geprüft, ob Name und Kontonummer übereinstimmen. Bisher war das wohl nur bei Online-Überweisungen so, bald bei allen.

 

Noch was?

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Emilian
· bearbeitet von Emilian

Ich glaube, die Sache mit der Beweislast in Verlustfällen ist etwas kompliziert, bin mir aber nicht sicher: Grundsätzlich sollte die Beweislast bei der Bank liegt. Es gibt allerdings diesen komischen "Beweis des ersten Anscheins", der sich wohl oft zu Ungunsten der Kunden auswirkt. Aber musste man in solchen Fällen von Fahrlässigkeit nicht schon immer komplett haften?

TerracottaPie, die Sache ist jetzt härter geworden:

 

 

Nehmen wir an, Du wirst überfallen und übel zugerichtet - dann sollte Dein erster Anruf nicht der beim Arzt sondern der bei der Bank sein. D.h. auch wenn Du nachgewiesenermaßen schuldlos Deiner Kreditkarte verlustig geworden bist, haftest Du bei Missbrauch dieser definitiv mit 150 € mit. Und jetzt kommts; Du musst jetzt beweisen, dass die PIN niemanden zugänglich war --> wenn nicht, badest Du den ganzen Schaden aus!

 

 

 

 

Gruß Emilian.

 

 

 

 

PS: Du hast recht AGBs sind im Einzelnen unterschiedlich, aber ich denke wir sollten zusammentragen, was sie im Großen und Ganzen gemeinsam haben, sodass wir über kommende Nachteile informiert sind.

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TerracottaPie

Ich glaube, die Sache mit der Beweislast in Verlustfällen ist etwas kompliziert, bin mir aber nicht sicher: Grundsätzlich sollte die Beweislast bei der Bank liegt. Es gibt allerdings diesen komischen "Beweis des ersten Anscheins", der sich wohl oft zu Ungunsten der Kunden auswirkt. Aber musste man in solchen Fällen von Fahrlässigkeit nicht schon immer komplett haften?

TerracottaPie, die Sache ist jetzt härter geworden:

 

 

Nehmen wir an, Du wirst überfallen und übel zugerichtet - dann sollte Dein erster Anruf nicht der beim Arzt sondern der bei der Bank sein. D.h. auch wenn Du nachgewiesenermaßen schuldlos Deiner Kreditkarte verlustig geworden bist, haftest Du bei Missbrauch dieser definitiv mit 150 mit.

 

Das stimmt.

 

Und jetzt kommts; Du musst jetzt beweisen, dass die PIN niemanden zugänglich war --> wenn nicht, badest Du den ganzen Schaden aus!

 

Das stimmt nicht - habe gerade noch mal nachgefragt. Da lag die Beweislast bisher bei der Bank, und dort liegt sie auch weiterhin. Es ist nur oft so, dass die Gerichte einen Anscheinsbeweis gelten lassen: Weil direkt nach dem Verlust Geld abgehoben werden konnte (und zwar mit der PIN!), liegt der Gedanke nahe, dass der Kunde fahrlässig gehandelt hat. Das hat aber nichts mit den Gesetzesänderungen zu tun. Und die AGB beschäftigen sich mit der Frage der Beweislast überhaupt nicht (zumindest nicht die Sparkassen-AGB, die mir vorliegen)

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TerracottaPie

Der Beitrag widerspricht mir nicht, sondern bestätigt genau das von mir beschriebene Problem: Die Rechtsprechung legt das Gesetz zu Ungunsten der Kunden aus. Es ist aber nicht so, dass die Beweislast grundsätzlich beim Kunden liegt - die Gerichte akzeptieren eben Anscheinsbeweise, genau wie von diesem Bernhard Zeiss beschrieben.

 

Das war aber vorher schon genauso und hat nichts mit den neuen AGBs zu tun (wenn man mal von den 150 Euro absieht).

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Emilian

Das war aber vorher schon genauso und hat nichts mit den neuen AGBs zu tun.

 

Gut, sagen wir also, dass sich dies nicht geändert hat.

 

 

Gruß Emilian.

 

 

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Fleisch

bei der sparkasse haftet man auch mit geringeren beträgen, bei meiner ist auch was von 50 die rede. passus müsste ich nochmal raussuchen. interessant ist credit europe, da bräuchte ich mal hilfe. mich wundert nr. 7 abs. 2 satz 1 der agb

Frist für Einwendungen;

Genehmigung durch Schweigen

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist.

 

agb der ceb

 

sollten das nicht nach den änderungen 8 wochen sein oder verwechsel ich hier was ?

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TerracottaPie

Wenn ich das richtig verstehe, bezieht sich der von dir zitierte Abschnitt auf Einwände gegen den Rechnungsabschluss allgemein. Ich nehme an, da gelten weiter die 6 Wochen (beim bisherigen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren gibt es auch eine Frist von 6 Wochen nach Rechnungsschluss).

 

Nach den neuen Regeln muss man aber SEPA-Lastschriften (also den neuen, europaweiten Lastschriften) innerhalb von 8 Wochen nach der Abbuchung widersprechen. Diese Frist ist in der Regel ungünstiger als die 6 Wochen nach Rechnungsschluss.

 

So ganz blicke ich da aber nicht durch, ist also ein bisschen geraten.

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TerracottaPie

Oder noch was ganz Anderes: Kann es sein, dass das einfach die momentan gültigen, also alten AGB sind? Die neuen treten erst am 31. Oktober in Kraft.

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