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GlobalGrowth

Templeton growth Inc.

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GlobalGrowth
· bearbeitet von GlobalGrowth

boaah...hatte gerade einen Anruf von einem Kunden, den ich an seinen Steuerberater verweisen musste:

 

Folgende Situation:

 

es werden ca. 500 Anteile am Templeton gehalten, der Freistellungsauftrag ist noch nicht ausgeschöpft.

Allerdings kommt der Inhaber mit der Quellensteuer nicht klar. Die Anteile wurden in 2009 gekauft.

 

Er fragte mich, inwiefern die 15% Quellensteuer, die ja schon in den USA abgezogen werden, angerechnenbar sind.

Ich hatte noch in Erinnerung, dass diese der Steuerschuld in Dtl angerechnet werden, konnte aber keine Auskunft geben, wie es sich

verhält, wenn man den FSA noch nicht ausgeschöpft hat.

Kann es sein, dass die Bank - ähnlich wie beim Verrechnungstopf - die gezahlte Quellensteuer irgendwo verbucht und man zu gegebener Zeit

die Quellensteuer mit möglicher Abgeltungssteuer in Deutschland verrechnen kann?

Oder ist es so, dass die 15% Quellensteuer in diesem Fall über die Einkommensteuererklärung der allgem. Steuerschuld angerechnet werden?

Oder muss man über irgendein Formular (ähnlich wie in den Niederlanden) die zuviel gezahlte Steuer aus dem Ursprungsland USA zurückfordern -

letzteres glaube ich eher nicht, weil doch durch das Doppelbesteuerungsabkommen die 15% im Ernstfall immer fällig werden?!

 

 

Lieben Dank für

eure Hilfe

David

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Oder muss man über irgendein Formular (ähnlich wie in den Niederlanden) die zuviel gezahlte Steuer aus dem Ursprungsland USA zurückfordern - letzteres glaube ich eher nicht, weil doch durch das Doppelbesteuerungsabkommen die 15% im Ernstfall immer fällig werden?!

nein, die 15 % sind schließlich schon der ermäßigte Quellensteuersatz

 

Ich hatte noch in Erinnerung, dass diese der Steuerschuld in Dtl angerechnet werden, konnte aber keine Auskunft geben, wie es sich verhält, wenn man den FSA noch nicht ausgeschöpft hat.

eine Anrechnung ist begrenzt auf die Höhe der inländischen Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Liegt er mit seinen Kapitaleinkünften am Ende des Jahres drüber ist eine Anrechnung möglich, darunter also nicht, weil keine deutschen Steuern auf die ausländischen Einkünfte entfallen.

 

Wenn ich den § 32d Abs. 5 S. 3 EStG (auf den wird schließlich über § 43a Abs. 3 EStG für den Steuerabzug verwiesen) richtig deute dürften die ausländischen Quellensteuer noch mit künftigen Kapitaleinnahmen aus dem Jahr 2009 verrechnet werden. Sie wandern in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Manche Banken führen auch einen Verlustverrechnungstopf und zusätzlich einen Quellensteuertopf - wenn man den Altverlusttopf hinzunimmt also 3 Töpfe - um den Quellensteuertopf am Jahresende auf 0 zu setzen, während der Verlustverrechnungstopf weiterläuft. Im Jahr 2010 dürften die Quellensteuern aus 2009 jedenfalls nicht mehr angerechnet werden.

 

edit: sind noch Quellensteuern am 31.12. im Quellensteuertopf wird dieser auf 0 gesetzt und du erhälst automatisch eine Bescheinigung über den Betrag für die Steuererklärung.

 

Ich hab' mich mit sowas aber noch nicht auseinandergesetzt, da ich für meine Depots keinen Freistellungsauftrag vergeben habe (eben genau aus diesen Gründen) und die Abrechnungen meiner Depotbank (Diba) sind aus steuerlicher Sicht völig ungenügend und intransparent.

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GlobalGrowth

Hab noch was im Netz gefunden:

 

Ab 2009 kann dagegen beim Abgeltungssteuerabzug auf der Bankenebene sowie in der Einkommensteuererklärung die anrechenbare ausländische Quellensteuer nur bis zur Höhe der deutschen Abgeltungssteuer angerechnet werden, die auf den betreffenden Kapitalertrag entfällt (§ 32d Abs. 5 EStG 2009). Aus welchem Staat der Kapitalertrag stammt, spielt keine Rolle. Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer kann die deutsche Abgeltungssteuer bis auf null reduziert werden, eine Erstattung des Überhangs an ausländischer Steuer ist aber nicht möglich. Das gilt auch für eine fiktive ausländische Quellensteuer. Die Formel für die Abgeltungssteuer nach Anrechnung lautet:

 

ausländischer Kapitalertrag ./. (4 x ausländische Quellensteuer)

-----------------------------------------------------------------------------------------

4 + Kirchensteuersatz

 

Da im Regelfall nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausländische Quellensteuern von 10% auf Zinsen und 15% auf Dividenden anrechenbar sind und diese Sätze geringer als die deutsche Abgeltungssteuer von 25% sind, kann normalerweise die volle ausländische Steuer angerechnet werden. Zu einem Überhang der ausländischen Quellensteuer über die Abgeltungssteuer kann es jedoch kommen, wenn die positiven ausländischen Kapitalerträge mit negativen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die nach der Verlustverrechnung auf den übrig bleibenden ausländischen Kapitalertrag erhobene Abgeltungssteuer kann dann niedriger als die ausländische Quellensteuer sein, sodass es zu einem Überhang kommt. Fallen im gleichen Kalenderjahr keine weiteren Kapitalerträge an, mit denen die Verluste verrechnet werden können (z.B. inländische Zinsen), ist der Quellensteuer-Überhang verloren. Denn ein Übertrag ins nächste Jahr ist nicht möglich.

 

 

 

Demnach "verfällt" die gezahlte Quellensteuer von 15% wenn man den FSA noch nicht ausgeschöpft hat bzw. keine weiteren inländischen Erträge anfallen.

Für "Kleinsparer" ist das aber echt ärgerlich.

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