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Brandscheid

alternative finanzierung immobilie

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Brandscheid

folgende ausgangssituation:

 

ein paar, mann und frau, kennen sich bereits fünf jahre, seit einem jahr verheiratet, keine kinder, beide berufstätig.

 

ziel: erwerb oder neubau eines hauses, möglich ist eine dhh, efh oder bungalow. kosten: bis 250000 euro

 

übliche variante: paar wirft gemeinsames eigenkapital beisammen, der rest wird über einen gemeinsamen kredit getilgt.

problem hierbei: im falle einer scheidung ziemlich miserable situation. gütertrennung, hausverkauf unter wert, etc. lose-lose-situation

 

meine variante: ein partner (i.d.r. der vermögendere) erwirbt das haus, nimmt ggf. kredit bei der bank oder seinen eltern oder beides auf.

der andere partner erwirbt das grundstück, finanzierung ebenfalls über bank, eltern oder beides.

 

anschließend wird ein erbpachtvertrag mit andienungsrecht für den partner mit haus ausgehandelt, mit allen wichtigen detailfragen, mietzins, inflationierung des zinses, dauer, etc. also ab zum notar!

 

vorteil: im falle einer scheidung keine vollkommende gütertrennung und zwangsverkauf, der besitzer des grundstücks wird aus dem haus geworfen, erhält ab dann aber einen monatlichen mietzins. sollte der andere partner bis dahin den hauskredit getilgt haben, so wären die mietzinsen für das grundstück wohl tragbar.

 

meine frage: wo ist der haken? warum machen das nicht alle so?

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el galleta
meine frage: wo ist der haken? warum machen das nicht alle so?

Weil es nicht geht, schau mal ins BGB. Eigentum an Grundstück und Haus können nicht auseinander fallen.

 

saludos,

el galleta

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asche
Weil es nicht geht, schau mal ins BGB. Eigentum an Grundstück und Haus können nicht auseinander fallen.

 

saludos,

el galleta

Doch - so wie er beschrieben hat mit einem Erbbaurecht.

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DrFaustus
· bearbeitet von DrFaustus
Weil es nicht geht, schau mal ins BGB. Eigentum an Grundstück und Haus können nicht auseinander fallen.

 

saludos,

el galleta

 

Beim Erbbaurecht ist doch aber genau das auch der Fall...

 

EDIT: Asche war schneller

 

Meinung dazu:

ISt sicher keine falsche Sache, wenn beide dazu bereit sind.

Die Frage ist wie lange dauert das Erbpachtverhältnis? Was passiert danach? Wie hoch wird der Zins festgelegt?

Ist das Haus für den Hausbesitzer überhaupt noch zum realen Wert veräußerbar?

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Brandscheid

habe ein bgb zur hand, aber kannst du ein § nennen? warum werden denn gelegentlich häuser auf erbpacht verkauft? träger sind häufig gemeinden oder kirchen, es müssten aber doch auch privatpersonen gehen oder?

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Herr S.
· bearbeitet von Herr S.

"Auf Erbpacht verkauft" gibt es nicht. Es wird dann Erbpacht im Grundbuch eingetragen i.d.R. für 99 Jahre. Eigentümer vom Grundstück bleiben bsp. dann die Kirchen/Gemeinden

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etherial
meine frage: wo ist der haken? warum machen das nicht alle so?

 

Was ist denn der Vorteil? In einem Haus, dass für zwei gebaut wurde lebt jetzt nur noch einer. Und die laufenden Kosten für das Haus sind in erster Linie abhängig von der Größe. D.h. am Ende zahlen immer noch zwei Personen, aber nur noch eine Person hat den Nutzen.

 

Nur weil niemand den Wertverlust realisiert hat, ist er sehr wohl da - und zwar in Form von Verlust an Lebensqualität.

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asche
· bearbeitet von asche

@st4rfox: Erbbaurecht ist nicht im BGB, sondern in der Erbbraurechts-Verordnung geregelt. -> google.

 

Verkauft werden kann

a) das ganze Grundstück, ggfs. mit Haus (= normaler Hauskauf)

b) das Erbbaurecht, ggfs. mit Haus; dann bleibt das Eigentum am "Rumpfgrundstück" beim Verkäufer (= Kirche verkauft an Familie)

c) das "Rumpfgrundstück" mit Recht auf Erbbauzins (= eher seltener Fall, uU zu Finanzierungszwecken)

 

Alles in allem eine recht komplizierte Struktur für ein einfaches Problem, das ihr mit einem Ehevertrag vermutlich deutlich einfacher in den Griff bekommt.

 

@Herr S.: Falsch, das ErbbauR samt Haus ist sonderrechtsfähig.

 

Näheres zB unter http://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht (ohne Gewähr).

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BondWurzel
@st4rfox: Erbbaurecht ist nicht im BGB, sondern in der Erbbraurechts-Verordnung geregelt. -> google.

 

Verkauft werden kann

a) das ganze Grundstück, ggfs. mit Haus (= normaler Hauskauf)

B) das Erbbaurecht, ggfs. mit Haus; dann bleibt das Eigentum am "Rumpfgrundstück" beim Verkäufer (= Kirche verkauft an Familie)

c) das "Rumpfgrundstück" mit Recht auf Erbbauzins (= eher seltener Fall, uU zu Finanzierungszwecken)

 

Alles in allem eine recht komplizierte Struktur für ein einfaches Problem, das ihr mit einem Ehevertrag vermutlich deutlich einfacher in den Griff bekommt.

 

@Herr S.: Falsch, das ErbbauR samt Haus ist sonderrechtsfähig.

 

Näheres zB unter http://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht (ohne Gewähr).

 

Stimmt....

 

 

Ansonsten, wenn man keine Kinder haben will, gibt es bessere Lösungen.....am besten gar kein Haus bauen bei einem Doppeleinkommen, schicke kleine Mietwohnung und zm Wochenende immer nach Malle oder in die Berge etc.

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Brandscheid

uff, die sache ist komplizierter als ich dachte, ich werde das thema gei gegebener zeit wenns für mich heiß wird nochmal genauer unter die lupe nehmen. im moment hat das keine super-priorität.

 

danke für alle antworten!

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el galleta
Doch - so wie er beschrieben hat mit einem Erbbaurecht.
Beim Erbbaurecht ist doch aber genau das auch der Fall...

Jepp, hab gepennt, sorry. :blushing:

 

saludos,

el galleta

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billy-the-kid

und der wirtschaftlich Schwächere kommt 90 Jahre nicht an sein Kapital (wer will schon ein Grundstück, das erst seine Urenkel nutzen können).

 

Und beide sind gezwungen, sich künftig regelmäßig auseinanderzusetzen.

 

Schnapsidee!

 

Grüße, billy-the-kid

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Brandscheid

billy, der jährlich inflationsangepasste mietzins garantiert mieteinnahmen, was nach 90 jahren dann passiert ist hupe, entweder eigennutzung, verkauft oder verlängerung.

 

selber schnappstrinker!

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billy-the-kid
billy, der jährlich inflationsangepasste mietzins garantiert mieteinnahmen, was nach 90 jahren dann passiert ist hupe, entweder eigennutzung, verkauft oder verlängerung.

 

selber schnappstrinker!

 

Den Unterschied zwischen Kapital und Kapitalertrag verstehen die WPF-Mitglieder sehr gut. Mit Kapitalertrag alleine lässt sich beim Schwächeren später z.B. nicht der notwendige Eigenkapitalanteil für den Erwerb einer neuen Immobilie darstellen, oder der Kapitalstock für eine eventuelle Selbständigkeit, oder eine Verrentung im Alter.

 

Zum Glück sind bei Familienrecht und Immobilienerwerb jeweils Juristen mit einem Grundstock an wirtschaftlichem Sachverstand beteiligt. Sprich, ein Notar könnte sich z.B. weigern, solch einen Knebelvertrag zu beurkunden. Oder später könnte ein Richter die Sittenwidrigkeit einer solchen Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfalle feststellen, womit diese hinfällig würde.

 

Darauf einen Enzian (zur Not auch einen Klaren, falls du keinen Enzian zur Hand hast :w00t: )!

 

billy-the-kid

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