jjj Juli 7, 2009 · bearbeitet Juli 7, 2009 von jjj Eine Frage an alle Fundamentalanalysten: Unter welchen Voraussetzungen kann man im IFRS/IAS Verluste in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausweisen? Was ist der relevante IFRS/IAS? gruß josef Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stairway Juli 7, 2009 Eine Frage an alle Fundamentalanalysten:Unter welchen Voraussetzungen kann man im IFRS/IAS Verluste in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausweisen? Was ist der relevante IFRS/IAS? gruß josef Also die Klassiker sind Ausgleichsposten aus der Währungsumrechnung, Veränderungen von Marktwerten aus Zinssicherungsgeschäften, Hedging allgmein. Die genaue IAS habe ich aber Ad Hoc nicht parat - da ich die im Moment nicht in gedruckter Form hier hab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stairway Juli 7, 2009 · bearbeitet Juli 7, 2009 von Stairway €: Rückfrage damit wir nicht aneinander vorbeireden: Du meinst schon die Direkt im EK erfassten Aufwendungen und Erträge und nicht die Eigenkapitalveränderungsrechnung, oder ? Die hängen zwar zusammen, sind aber nicht das selbe. Wiki sagt noch: IFRS und US-GAAP gewähren hier größere Wahlmöglichkeiten besonders im Zusammenhang mit der Bewertung des Anlagevermögens. €: Google meint etwas vonn IAS 1, kann es aber von hier aus nicht nachprüfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jjj Juli 7, 2009 : Rückfrage damit wir nicht aneinander vorbeireden: Du meinst schon die Direkt im EK erfassten Aufwendungen und Erträge und nicht die Eigenkapitalveränderungsrechnung, oder ? ja Könnten Bewertungsveränderungen für Rückstellungen für (bei Auszahlung im Betrag verbindliche (defined benefit)) Pensionsleitungen, die am Kapitalmarkt langfristig angelegt sind, die aber kein Sondervermögen der Angestellten sind, sondern Eigenkapital der Firma sind, ebenso im EK direkt erfasst werden? Der Hintergrund ist, dass die Schwankungen am Kapitalmarkt im Falle von hohen derartigen Rückstellungen das Bild aus dem operativen Geschäft in der GuV (nach oben und nach unten) völlig verzerrt. Es handelt sich dabei ja nur um eine jährliche Neubewertung der Rückstellungen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerRichterII Juli 12, 2009 Könnten Bewertungsveränderungen für Rückstellungen für (bei Auszahlung im Betrag verbindliche (defined benefit)) Pensionsleitungen, die am Kapitalmarkt langfristig angelegt sind, die aber kein Sondervermögen der Angestellten sind, sondern Eigenkapital der Firma sind, ebenso im EK direkt erfasst werden? Der Hintergrund ist, dass die Schwankungen am Kapitalmarkt im Falle von hohen derartigen Rückstellungen das Bild aus dem operativen Geschäft in der GuV (nach oben und nach unten) völlig verzerrt. Es handelt sich dabei ja nur um eine jährliche Neubewertung der Rückstellungen... Ohne die Literatur hierzu bemüht zu haben (erkläre ich gleich), würde ich sagen: nein M.E. vermischst Du zwei Sachverhalte 1. die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen 2. die der Pensionsverpflichtung entgegenstehende Anlage der Mittel zu 2. ist anzumerken, dass es solches nur gibt, wenn die Pensionsverpflichtungen "ausgelagert" sind, heißt Beiträge an einen Pension-Fund fließen (egal ob "defined contribution" oder "defined benefit"). Bei der klassischen "deutschen" Rückstellung für Pensionsverpflichtung, bleibt die Pensionsrückstellung beim Unternehmen und die Pensionsverpflichtungen werden idealerweise aus dem dadurch "zusätzlich" eingesetztem Kapital erwirtschaftet. Diese Mittel werden eben nicht am Kapitalmarkt angelegt (zumindest nicht üblicherweise). zu 1. Die Pensionsverpflichtung ergibt sich aus "versicherungsmathematischen" Pensionsgutachten. Damit ist die Verpflichtung grds. erst einmal unabhängig von etwaig vorhandenen Gegenwerten. In die Berechnung fließen bspw. ein - Zinssatz - Lebenserwartung - Gehaltsentwicklung - Betriebszugehörigkeit - etc. etc. etc. Ergibt sich dann eine Über- oder Unterdeckung und liegt diese außerhalb einer bestimmten Toleranzgrenze, so sind Anpassungen vorzunehmen, die grds. ergebniswirksam sind (warum sollte es ergebnisneutral sein, d.h. nur im EK abgehandelt werden?). Hierbei gibt es dann auch noch die Möglichkeit die Anpassung über mehrere Perioden hinweg vorzunehmen (idR. 3 Jahre) um das Ergebnis sozusagen zu glätten. Da es sich, um eine durchaus komplexe Bewertungsfrage handelt, schau ich gerne mal tiefer rein, würde Dich aber bitten, den Sachverhalt näher einzugrenzen. Sonntäglicher Gruss Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag