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el galleta

Riester und BAV wieder entkoppeln

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el galleta

Aus glanzvollen tränenreichen DVAG-Zeiten stammt noch der Zustand, dass ich eine meiner BAVs (VBL Klassik) mit Riesterförderung betreibe. Aufgrund der dadurch entstehenden Steuer- und Sozialversicherungspflicht ist das auch laut Sticky ein Fehler.

 

Meine Verständnisfragen:

1. Ist der Nachteil lediglich, dass ich nun auf den geriesterten Anteil der BAV auch SV zahle statt ihn andernfalls SV-frei zu bekommen?

2. Oder belastet die bisherige Riesterei auch die BAV in der zukünftigen Auszahlung?

 

Was wirkt sich also worauf schädlich aus? Falls 2.: Lässt sich dieser Fehler (etwa durch Zulagenrückzahlung) beheben?

 

Danke!

 

saludos,

el galleta

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jm2c

Mensch el galleta, da hast Du ja fast das DVAG-Komplettprogramm bekommen :-. Kleiner Trost: Ich habe auch noch einen BADENIA BSV am Start Bei Deinen Fragen muss ich passen, sorry.

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incts
· bearbeitet von incts
Aus glanzvollen tränenreichen DVAG-Zeiten stammt noch der Zustand, dass ich eine meiner BAVs (VBL Klassik) mit Riesterförderung betreibe. Aufgrund der dadurch entstehenden Steuer- und Sozialversicherungspflicht ist das auch laut Sticky ein Fehler.

Solange du lediglich für die sowieso in die bAV fließenden Pflichtbeiträge die Rieserförderung in Anspruch nimmst, dürfte dies nicht nachteilig sein, denn für die Rentenbezüge aus diesen Beiträgen ist in jedem Fall der volle Beitragssatz der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) zu entrichten.

Nachteilig ist hingegen aber eine über die Pflichtzahlung hinaus gehende freiwillige Einzahlung in die VBLextra/VBLdynamik (z.B. um auf die 4% Mindestbeitrag zu kommen, um die volle Zulage zu erhalten).

 

Meine Verständnisfragen:

1. Ist der Nachteil lediglich, dass ich nun auf den geriesterten Anteil der BAV auch SV zahle statt ihn andernfalls SV-frei zu bekommen?

Wie oben schon geschrieben ist es kein Nachteil, wenn keinerlei freiwillige Zahlungen geleistet werden.

 

2. Oder belastet die bisherige Riesterei auch die BAV in der zukünftigen Auszahlung?

 

Was wirkt sich also worauf schädlich aus? Falls 2.: Lässt sich dieser Fehler (etwa durch Zulagenrückzahlung) beheben?

Die Pflicht auf Rentenzahlungen, die aus einer bAV stammen, den vollen KVdR- und PVdR-Beiträgssatz zahlen zu müssen hat nichts mit Riester zu tun, sondern ist einzig in der bAV begründet.

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el galleta
Die Pflicht auf Rentenzahlungen, die aus einer bAV stammen, den vollen KVdR- und PVdR-Beiträgssatz zahlen zu müssen hat nichts mit Riester zu tun, sondern ist einzig in der bAV begründet.

Okay, danke. Also zahle ich - als einzigen Nachteil - nur auf die dorthin geflossenen Riesterzulagen SV, was ich bei deren Verwendung in einem anderen Vertrag (der keine BAV ist) nicht müsste - richtig?

 

Meine VBLdynamik läuft ohne Riester, ist davon also nicht berührt.

 

 

Kleiner Trost: Ich habe auch noch einen BADENIA BSV am Start

Tröstet mich wenig - hab ich nä(h!)mlich auch... :'(

 

saludos,

el galleta

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incts
Okay, danke. Also zahle ich - als einzigen Nachteil - nur auf die dorthin geflossenen Riesterzulagen SV, was ich bei deren Verwendung in einem anderen Vertrag (der keine BAV ist) nicht müsste - richtig?

Stimmt, das hatte ich vergessen.

 

Meine VBLdynamik läuft ohne Riester, ist davon also nicht berührt.

Aber hoffentlich als Entgeltumwandlung, alles andere wäre ja auch grober Unfug. ;)

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el galleta
· bearbeitet von el galleta
Aber hoffentlich als Entgeltumwandlung, alles andere wäre ja auch grober Unfug. ;)

Na klar. :)

 

Danke Dir nochmal! Der sich aus der SV-Pflicht von ein paar hundert Euro falsch verwendeter Zulagen ergebende Nachteil ist zu verschmerzen.

EDIT: Damit war die Hotline-Aussage der VBL, durch die Zulagen hätte sich die steuerliche Situation bei der Auszahlung der BAV verändert oder gar verschlechtert, glatter Unfug.

 

saludos,

el galleta

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August Zillmer

Hallo Galetta,

 

steuerlich macht es keinen Unterschied, ob die BAV mit Riester-geförderten Beiträgen "zufütterst" - bei den Sozialabgaben ist die Methode allerdings ein Griff in die Kloschüssel.

 

Bei einer steuerfreien Entgeltumwandlung in die BAV (§3 Nr. 63 EStG) sparst du auch die Sozialabgaben. Willst zu die Beiträge Riester-fähig machen, mußt du auf die Steuerfreiheit verzichten (-> Lohnsteuer und Sozialabgaben-Abzug) und bekommst statt dessen in der Steuererklärung einen Sonderausgabenabzug gewährt, mit dem du die gezahlte Lohnsteuer zurückbekommst. Die Sozialabgaben bekommst du nicht zurück.

 

In der Auszahlungsphase sind Leistungen aus der BAV nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig - auch der Riester-geförderte Teil. Das macht aber keinen Unterschied, weil die Leistungen aus einem (privaten) Riestervertrag auch nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig wären. Die Leistungen sind aber auch in voller Höhe beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auf die Riester-geförderten Beiträge in der BAV zahlst du also doppelt Sozialabgaben. (... wenn du nicht privat krankenversichert bist)

 

kurz gesagt

privat Riester: vorne SV-Abgaben, hinten SV-frei

BAV 3.63: vorne SV-frei, hinten SV-Abgaben

BAV Riester: vorne SV-Abgaben, hinten SV-Abgaben

 

Gruß

August

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el galleta
Bei einer steuerfreien Entgeltumwandlung ...

 

kurz gesagt

privat Riester: vorne SV-Abgaben, hinten SV-frei

BAV 3.63: vorne SV-frei, hinten SV-Abgaben

BAV Riester: vorne SV-Abgaben, hinten SV-Abgaben

 

Danke August! Gilt dieser Nachteil denn auch, wenn die BAV nicht über Entgeltumwandlung läuft? Die Riester-Zulagen gingen ja in die VBLklassik, der Pflichtversicherung des ÖD. Da dürfte es "vorne" ja so oder so keine SV-Abgaben geben, oder?

 

saludos,

el galelta

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incts
Danke August! Gilt dieser Nachteil denn auch, wenn die BAV nicht über Entgeltumwandlung läuft? Die Riester-Zulagen gingen ja in die VBLklassik, der Pflichtversicherung des ÖD. Da dürfte es "vorne" ja so oder so keine SV-Abgaben geben, oder?

Das ganze ist ein bisschen komplizierter. Da gibt es einen Haufen von (ziemlich verwirrenden) Regelungen, die da ineinander greifen.

Erstmal ist zwischen dem Anteil der nach dem Umlageverfahren und dem der nach dem Kapitaldeckungsverfahren (für Abrechnungsverbund Ost) gezahlt wird zu unterscheiden. Entscheidend ist auch, dass die Grenzbeträge vorrangig für die Beiträge des Arbeitgebers anzurechnen sind. Die aktuellen Beträge finden sich z.B. hier.

 

Kannst dich ja mal zu den Stichworten in den dortigen Dokumenten mal weiter einlesen... :-

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el galleta
Kannst dich ja mal zu den Stichworten in den dortigen Dokumenten mal weiter einlesen... :-

Okay, danke. Wird heute wohl nix mehr...

 

saludos,

el galleta

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incts

Da in den Dokumenten nur die steuerlichen Frei- bzw. Grenzbeträge angeführt werden hier noch was zur SV-Pflicht:

Für Beiträge im Umlageverfahren sind monatlich 13,30 EUR abgabenfrei.

Für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren (nur im AV Ost) gelten die selben Grenzbeträge wie für die Entgeltumwandlung (aber nicht zusätzlich zur Entgeltumwandlung sondern einschließlich). D.h. der maximal mögliche abgabenfreie Beitrag zur Entgeltumwandlung wäre in 2009 dann 2592,- EUR abzgl. der Summe aller (also AG+AN) Pflichtbeiträge zur VBLklassik - das sind entweder 4% oder 1% (je nach Tarifvertrag und Eingruppierung) des zusatzversorgungspflichtigen Jahresbruttos.

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