Fleisch Juni 21, 2009 Hi, ich hoff' mir kann jemand weiterhelfen, der hier durchblickt. Gesetzt ist bei der Betrachtung folgender Fall: Ein Arbeitnehmer ist 3 Monate im Kalenderjahr beschäftigt und erhält in dieser Zeit Entgelt von seinem Arbeitgeber. Im Rahmen der Steuererklärung stellt sich nun die Frage, ob er den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 zeitanteilig ansetzen muss oder ob er die 920,00 voll ansetzen kann. Irgendwie komm ich bei der Aufgabenstellung nicht weiter, da ich unterschiedliche Angaben hierzu gelesen habe, die teils auch schon etwas älter waren. Einerseits ist es ein Pauschalbetrag, so dass die 920,00 angesetzt werden müssten. Andererseits ist der Arbeitnehmerstatus hier nur zeitanteilig gegeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerFuchs Juni 21, 2009 Hi, Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt sondern in voller Höhe gewährt. Da ich täglich mit der Materie zu tun habe bin ich mir da auch sicher:-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Juni 21, 2009 Wo steht das denn ? Aufgabe ist mit Paragraphen, aber ich würd's auch gern verstehen warum. Gleiches gilt dann wahrscheinlich auch für Sparerfreibetrag & Co nehm' ich mal an. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 21, 2009 http://195.243.173.120/persoline/servlet/S...etailioid=16324 AN-Pb § 9a S. 1 Nr. 1 a EStG Sparer-Pb § 20 Abs. 9 EStG da nichts von einer zeitanteiligen Kürzung drin steht wird auch nicht gekürzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Juni 21, 2009 vlt. könnt ihr mir das auch noch beantworten, dann schnall ich hoffentlich auch den restlichen Zusammenhang. Dies hier bezieht sich jetzt auf Aussagen zum Bezug von Kindergeld. Was mich jetzt wundert ist einfach, dass die sich auf die EStG-Paragraphen beziehen und plötzlich wieder lustig drin rumschieben und hier plötzlich zeitanteilig gerechnet wird. Aufteilung der Einkünfte und Bezüge sowie Werbungskosten und KostenpauschalenLiegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht während des gesamten Kalenderjahres vor, sind die Einkünfte und Bezüge dem Anspruchszeitraum zuzuordnen: - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte i. S. d. § 22 EStG und Bezüge sind nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist bei der Prognose eine zeitanteilige Berücksichtigung durch Zwölfteln möglich. - Andere Einkünfte sind so zu verteilen, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresbetrages anzusetzen ist http://www.ewikom.de Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 21, 2009 na, willst du wohl deine Hausaufgaben selbst machen :- da nichts von einer zeitanteiligen Kürzung drin steht wird auch nicht gekürzt. im Umkehrschluss muss es dann beim Kindergeld / -freibetrag im Gesetz stehen http://195.243.173.120/persoline/servlet/C...tent.ioid=16370 Lies mal den § 32 Abs. 4 Satz 6 und 7 EStG bzw § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Frank85 Juni 21, 2009 Hintergrund "Kindergeld" ist ja auch eigentlich klar Kind in Ausbildung / Studium = förderberechtigt Berufsstart z.B. September und somit nicht mehr förderberechtigt = anteilig zwölfteln ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Juni 21, 2009 ah, mir is da noch was eingefallen, aufgefallen und gedanklich was umgefallen Was ist denn eigentlich falls der Status des Arbeitnehmers nur drei Monate gegeben ist und den Rest zwar die Anspruchsvoraussetzungen für z.B. Kindergeld erfüllt sind, aber nicht gearbeiter wird, da Student oder was weiß ich . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Frank85 Juni 21, 2009 · bearbeitet Juni 21, 2009 von Frank85 bei Kindergeld kannst du den für dich / den Antragsteller besten Zeitraum wählen du kannst also das Einkommen auch auf mehrere Monate verteilen um bei dem Studenten-Beispiel zu bleiben: Student, Semesterferien Juli - September (weil z. B. keine Klausuren anfallen) 40 h-Wochen am Arbeiten dann kannst du den verdienten Betrag mit auf die "armen Monate" davor und danach aufteilen gibst halt nur ne "Jahreseinkommensbescheinigung" ab praktisch kann es also (z.B. im Falle vieler ertragreicher Studentenjobs) sinnvoll sein einen "neuen Kindergeldantrag" zu stellen um den Berechnungszeitraum auf z.B. Oktober bis Oktober zu legen edit: mit Paragraphen kann ich dir leider nicht aushelfen sind halt die Tips eines Steuerberaters aus dem Leben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Juni 21, 2009 Ich dachte die betrachten bei Einnkommensteuer, Kindergeld & Co immer Kalenderjahre. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 21, 2009 · bearbeitet Juni 21, 2009 von Sven82 Dann gibt's für 9 Monate die Vergünstigunge des Familienleistungsausgleichs; sprich: Kindergeld oder Kinderfreibeträge Einkünfte, die in einer Zeit erzielt wurden, in denen kein Anspruch auf Kindergeld bestand bleiben außen vor bei der Ermittlung des Grenzbetrags. EDIT: Ich dachte die betrachten bei Einnkommensteuer, Kindergeld & Co immer Kalenderjahre. ist auch so, wenn keine Ausnahme greift und da bitte Beitrag 6 anschauen EDIT 2: Ich erweitere den § 32 Abs. 4 Satz 6 und 7 noch um den Satz 8 EStG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Frank85 Juni 21, 2009 Kindergeld wird nach Antragszeitraum betrachtet, sprich du stellst Antrag, Geld wird vorauszahlend gegeben, Prüfung dann rückwirkend steht so extra im Formular extremes BEISPIEL wäre Student,kooperative Ing-Ausbildung, bekommt Vergütung (Lehrlingsgehalt): Start Studium + Ausbildung im September = Jahr ist alles ok dann Studium + Ausbildung komplettes Jahr = hier schon grenzwertig, aber Antrag ok Ausbildungsende im Mai, Studium läuft normal weiter, 9 Wochen Facharbeiterjob Schicht während Sommersemesterferien Folge: die letzen 9 Wochen richtiges Geld wurden nach "aktualisiertem Antrag mit neuem Berechnungszeitraum" mit dem darauffolgendem Winter & Sommersemester verrechnet !!! sollte dies "Grauzonenbereich" sein, so ist es für dich vll trotzdem interessant zu wissen ist ja nur ein Beispiel :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 21, 2009 @ Schnitzel: Da sich die Berechnung mit dem AN-Pb wahrscheinlich auf das Kindergeld bezieht solltest du wissen, dass da eine zeitanteilige Berechnung erfolgt, siehe DA-FamESt => Seite 48 http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/01...FamESt_2004.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag