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Fleisch

Hi,

 

ich hoff' mir kann jemand weiterhelfen, der hier durchblickt. Gesetzt ist bei der Betrachtung folgender Fall:

 

Ein Arbeitnehmer ist 3 Monate im Kalenderjahr beschäftigt und erhält in dieser Zeit Entgelt von seinem Arbeitgeber. Im Rahmen der Steuererklärung stellt sich nun die Frage, ob er den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 zeitanteilig ansetzen muss oder ob er die 920,00 voll ansetzen kann.

 

Irgendwie komm ich bei der Aufgabenstellung nicht weiter, da ich unterschiedliche Angaben hierzu gelesen habe, die teils auch schon etwas älter waren. Einerseits ist es ein Pauschalbetrag, so dass die 920,00 angesetzt werden müssten. Andererseits ist der Arbeitnehmerstatus hier nur zeitanteilig gegeben. :blink::huh:

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DerFuchs

Hi,

 

Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt sondern in voller Höhe gewährt. Da ich täglich mit der Materie zu tun habe bin ich mir da auch sicher:-)

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Fleisch

Wo steht das denn ? Aufgabe ist mit Paragraphen, aber ich würd's auch gern verstehen warum. Gleiches gilt dann wahrscheinlich auch für Sparerfreibetrag & Co nehm' ich mal an.

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Sven82

http://195.243.173.120/persoline/servlet/S...etailioid=16324

 

AN-Pb § 9a S. 1 Nr. 1 a EStG

Sparer-Pb § 20 Abs. 9 EStG

 

da nichts von einer zeitanteiligen Kürzung drin steht wird auch nicht gekürzt.

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Fleisch

vlt. könnt ihr mir das auch noch beantworten, dann schnall ich hoffentlich auch den restlichen Zusammenhang. Dies hier bezieht sich jetzt auf Aussagen zum Bezug von Kindergeld. Was mich jetzt wundert ist einfach, dass die sich auf die EStG-Paragraphen beziehen und plötzlich wieder lustig drin rumschieben und hier plötzlich zeitanteilig gerechnet wird.

 

Aufteilung der Einkünfte und Bezüge sowie Werbungskosten und Kostenpauschalen

Liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht während des gesamten

Kalenderjahres vor, sind die Einkünfte und Bezüge dem Anspruchszeitraum zuzuordnen:

 

- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte i. S. d. § 22 EStG und Bezüge sind nach dem Verhältnis der in den jeweiligen

Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist bei der Prognose eine zeitanteilige

Berücksichtigung durch Zwölfteln möglich.

- Andere Einkünfte sind so zu verteilen, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresbetrages anzusetzen ist

 

http://www.ewikom.de

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Sven82

na, willst du wohl deine Hausaufgaben selbst machen :- :P

 

da nichts von einer zeitanteiligen Kürzung drin steht wird auch nicht gekürzt.

im Umkehrschluss muss es dann beim Kindergeld / -freibetrag im Gesetz stehen :)

 

http://195.243.173.120/persoline/servlet/C...tent.ioid=16370

Lies mal den § 32 Abs. 4 Satz 6 und 7 EStG bzw § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG ;)

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Frank85

Hintergrund "Kindergeld" ist ja auch eigentlich klar

 

Kind in Ausbildung / Studium = förderberechtigt

Berufsstart z.B. September und somit nicht mehr förderberechtigt = anteilig zwölfteln ...

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Fleisch

ah, mir is da noch was eingefallen, aufgefallen und gedanklich was umgefallen ;)

 

Was ist denn eigentlich falls der Status des Arbeitnehmers nur drei Monate gegeben ist und den Rest zwar die Anspruchsvoraussetzungen für z.B. Kindergeld erfüllt sind, aber nicht gearbeiter wird, da Student oder was weiß ich .

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Frank85
· bearbeitet von Frank85

bei Kindergeld kannst du den für dich / den Antragsteller besten Zeitraum wählen

du kannst also das Einkommen auch auf mehrere Monate verteilen

 

um bei dem Studenten-Beispiel zu bleiben:

Student, Semesterferien Juli - September (weil z. B. keine Klausuren anfallen) 40 h-Wochen am Arbeiten

 

dann kannst du den verdienten Betrag mit auf die "armen Monate" davor und danach aufteilen :thumbsup:

gibst halt nur ne "Jahreseinkommensbescheinigung" ab

 

praktisch kann es also (z.B. im Falle vieler ertragreicher Studentenjobs) sinnvoll sein einen "neuen Kindergeldantrag" zu stellen um den Berechnungszeitraum auf z.B. Oktober bis Oktober zu legen

 

 

edit:

mit Paragraphen kann ich dir leider nicht aushelfen

sind halt die Tips eines Steuerberaters aus dem Leben

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Fleisch

Ich dachte die betrachten bei Einnkommensteuer, Kindergeld & Co immer Kalenderjahre.

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

Dann gibt's für 9 Monate die Vergünstigunge des Familienleistungsausgleichs; sprich: Kindergeld oder Kinderfreibeträge

 

Einkünfte, die in einer Zeit erzielt wurden, in denen kein Anspruch auf Kindergeld bestand bleiben außen vor bei der Ermittlung des Grenzbetrags.

 

EDIT:

Ich dachte die betrachten bei Einnkommensteuer, Kindergeld & Co immer Kalenderjahre.
ist auch so, wenn keine Ausnahme greift und da bitte Beitrag 6 anschauen ;)

 

EDIT 2:

Ich erweitere den § 32 Abs. 4 Satz 6 und 7 noch um den Satz 8 EStG :)

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Frank85

Kindergeld wird nach Antragszeitraum betrachtet, sprich du stellst Antrag, Geld wird vorauszahlend gegeben, Prüfung dann rückwirkend

steht so extra im Formular

 

extremes BEISPIEL wäre

Student,kooperative Ing-Ausbildung, bekommt Vergütung (Lehrlingsgehalt):

Start Studium + Ausbildung im September = Jahr ist alles ok

dann Studium + Ausbildung komplettes Jahr = hier schon grenzwertig, aber Antrag ok

Ausbildungsende im Mai, Studium läuft normal weiter, 9 Wochen Facharbeiterjob Schicht während Sommersemesterferien

 

Folge:

die letzen 9 Wochen richtiges Geld wurden nach "aktualisiertem Antrag mit neuem Berechnungszeitraum" mit dem darauffolgendem Winter & Sommersemester verrechnet !!!

 

 

sollte dies "Grauzonenbereich" sein, so ist es für dich vll trotzdem interessant zu wissen

ist ja nur ein Beispiel :-

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Sven82

@ Schnitzel: Da sich die Berechnung mit dem AN-Pb wahrscheinlich auf das Kindergeld bezieht solltest du wissen, dass da eine zeitanteilige Berechnung erfolgt, siehe DA-FamESt

=> Seite 48

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/01...FamESt_2004.pdf

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