masu Mai 22, 2009 Hallo, habe soeben von der deutschen Rentenversicherung einen Überblick über mein Versicherungskonto erhalten. Jedoch muss ich feststellen, dass dieses erst ab meinem 16. Lebensjahr anfängt alles aufzulisten. Ist es normal, dass die Zeiten Grundschule... nicht mitgerechnet werden? Danke ein unwissender Masu Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 22, 2009 Ist es normal, dass die Zeiten Grundschule... nicht mitgerechnet werden? ja, denn nur Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahr zählen als Beitragszeiten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GlobalGrowth Mai 22, 2009 Vor 1992 wurden maximal 13 Jahre an schulischen Ausbildungszeiten für die Rente anerkannt und bewertet. Die Anrechnung erfolgte frühestens ab dem 16. Geburtstag. Dabei wurde der Besuch einer allgemeinbildenden Schule und einer Fachschule bis zu 4 Jahren, der Besuch einer Hochschule bis längstens 5 Jahren anerkannt. Für die Anrechnung des Besuchs einer Fach- und einer Hochschule war außerdem ein erfolgreicher Abschluss erforderlich. Mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 wurde die Anrechenbarkeit auf maximal 7 Jahre ab dem 16. Lebensjahr begrenzt. Dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule wurde die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Eine Höchstdauer für einzelne Schularten gab es nicht mehr, für Fach- und Hochschulen war weiterhin ein erfolgreicher Abschluss erforderlich. Für Personen, die ab 1.1.1992 in Rente gingen, griff die Verkürzung jedoch nicht sofort voll. Durch Übergangsregelungen wurden monatsweise die anrechnungsfähigen Schulzeiten begrenzt, bis man bei den 7 Jahren angelangt war. Zum 1.1.1997 wurde durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) die Altersgrenze für die Anrechnung der Schulzeiten vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Höchstdauer wurde auf 3 Jahre begrenzt, allerdings war kein Abschluss mehr erforderlich. Auch hier gab es im Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 2000 eine Übergangsregelung, so dass erst ab 1.1.2001 tatsächlich maximal 3 Jahre an Schulzeiten für die Rente berücksichtigt und bewertet wurden. Seit 1.1.2002 werden insgesamt bis zu 8 Jahren schulischer Ausbildung als Anrechnungszeiten für die Rente berücksichtigt, wobei allerdings nur 3 Jahre auch bewertet werden. Die übrigen Zeiten wirken sich auf die Wartezeiten aus und verhindern, dass längere Lücken im Versicherungskonto entstehen. Für Schulzeiten, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, und den Zeitraum zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr gibt es eine Nachzahlungsmöglichkeit ja, denn nur Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahr zählen als Beitragszeiten. da war einer schneller Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LagarMat Mai 22, 2009 Wat soll denn diese sch*****!? Warum ist denn dass so kompliziert? Heisst das, ich kann für meine Abiturzeit RV-Beiträge nachzahlen wenn ich das möchte? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 22, 2009 · bearbeitet Mai 22, 2009 von Sven82 ja, theoretisch wäre das möglich. Den Thread finde ich gut. Er erinnert mich nämlich daran, dass die DRV meine geleisteten Rentenversicherungsbeiträge der letzten Jahre noch auszahlen muss. Das hätte ich bestimmt verdrängt. Gleich mal schauen welche Voraussetzungen dafür alle erfüllt sein müssen und den Antrag fertig machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
herr_welker Mai 22, 2009 Ab wann bekommt man den so einen Überblick? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anubis Mai 22, 2009 ja, theoretisch wäre das möglich. Den Thread finde ich gut. Er erinnert mich nämlich daran, dass die DRV meine geleisteten Rentenversicherungsbeiträge der letzten Jahre noch auszahlen muss. Das hätte ich bestimmt verdrängt. Gleich mal schauen welche Voraussetzungen dafür alle erfüllt sein müssen und den Antrag fertig machen. Ich nehme an, Du bist als Beamter versicherungsfrei in der RV. D.h., die Möglichkeit der Beitragserstattung besteht nach § 210 SGB VI. Voraussetzungen: Kein Recht zur freiwilligen Versicherung, d.h. bei versicherungsfreien Personen keine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= 60 Monate Beitragszeiten) und mindestens 24 Monate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vergangen. Es gibt aber für den Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 keinerlei Ausschlußfristen, läuft Dir also nicht weg. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LagarMat Mai 22, 2009 · bearbeitet Mai 22, 2009 von Stezo Ab wann bekommt man den so einen Überblick? Dieser Überblick schimpft sich Renteninformation und wird das erste Mal ab dem 27.Lebensjahr(vorausgesetzt man ist gesetzlich rentenversichert) versandt. Ich hatte vor etwa drei Wochen meine zweite im Briefkasten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
harryguenter Mai 22, 2009 Heisst das, ich kann für meine Abiturzeit RV-Beiträge nachzahlen wenn ich das möchte? Nein, "nachzahlen" kann man die glaube ich nicht - schließlich hattest Du ja auch kein RV-pflichtiges Einkommen. Man kann sich die Zeiten aber von der Schule bescheinigen lassen, bei der RV einreichen und erhält dafür sogenannte "Anrechnungszeiten". Diese erhöhen meines Wissens minimal die Rente. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 22, 2009 · bearbeitet Mai 22, 2009 von Sven82 Ab wann bekommt man den so einen Überblick? du wirst regelmäßig über dein Versicherungskonto informiert. Mehr steht nicht im Gesetz. Ich hatte meine erste und einzige Kontenklärung Anfang 2007 Ich nehme an, Du bist als Beamter versicherungsfrei in der RV. D.h., die Möglichkeit der Beitragserstattung besteht nach § 210 SGB VI. Voraussetzungen: Kein Recht zur freiwilligen Versicherung, d.h. bei versicherungsfreien Personen keine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= 60 Monate Beitragszeiten) und mindestens 24 Monate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vergangen. Danke. Na toll, wie werden denn die 60 Monate berechnet? 16.08.1998 bis 15.06.2002 Schule 16.06.2002 bis 30.06.2002 nix 01.07.2002 bis 30.03.2003 Bundeswehr (vom 01.08.2002 bis 30.03.2003 allerdings beurlaubter Beamter auf Widerruf) 21.07.2006 bis 30.06.2006 nix 01.07.2006 bis 31.12.2006 freie Wirtschaft Also durchgehend vom 16.08.1998 bis 30.03.2003 sind bei mir 55 Monate und 15 Tage Dazu kommt die Zeit vom 21.07.2006 bis 01.01.2007 sind bei mir 5 Monate und 11 Tage Demnach 26 Tage zu viel. Wie sieht es aus mit Urlaubs- und Krankheitstagen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
masu Mai 22, 2009 Krankheitstage kannst du laut dem Brief auch angeben sofern diese mindestens 30 Tage andauern Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anubis Mai 22, 2009 · bearbeitet Mai 22, 2009 von Anubis du wirst regelmäßig über dein Versicherungskonto informiert. Mehr steht nicht im Gesetz. Ich hatte meine erste und einzige Kontenklärung Anfang 2007 Danke. Na toll, wie werden denn die 60 Monate berechnet? 16.08.1998 bis 15.06.2002 Schule 16.06.2002 bis 30.06.2002 nix 01.07.2002 bis 30.03.2003 Bundeswehr (vom 01.08.2002 bis 30.03.2003 allerdings beurlaubter Beamter auf Widerruf) 21.07.2006 bis 30.06.2006 nix 01.07.2007 bis 31.12.2007 freie Wirtschaft Also durchgehend vom 16.08.1998 bis 30.03.2003 sind bei mir 55 Monate und 15 Tage Dazu kommt die Zeit vom 21.07.2006 bis 01.01.2007 sind bei mir 5 Monate und 11 Tage Demnach 26 Tage zu viel. Wie sieht es aus mit Urlaubs- und Krankheitstage Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit (also die o.g. 60 Monate) nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Was Beitragszeiten sind, ist wiederum in § 55 SGB VI definiert. Im wesentlichen sind dies alle Zeiten für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Die Schulzeiten sind damit z.B. nicht dabei. Du dürftest also, wie ich das sehe, kein Problem haben. Stelle doch einfach den Antrag nach § 210 SGB VI, dann wird das ohnehin geprüft und Du bekommst einen Bescheid. Kostet Dich ja alles nix! Sorry, an falscher Stelle geschrieben, wie ich gerade sehe. Daher alles blau. :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 22, 2009 Dankeschön für die Antworten. Krankheitstage kannst du laut dem Brief auch angeben sofern diese mindestens 30 Tage andauern leider oder Gott sei Dank bin ich dann doch nicht so lange krank gewesen. Mehr als 5 Krankheitstage hätte ich wahrscheinlich auch nicht zusammen bekommen. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit (also die o.g. 60 Monate) nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Was Beitragszeiten sind, ist wiederum in § 55 SGB VI definiert. Im wesentlichen sind dies alle Zeiten für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. och Gott, das ist ja wie im Steuerrecht. Du dürftest also, wie ich das sehe, kein Problem haben. das wäre natürlich super und würde aus meiner Sicht auch Sinn machen nur die Zeiten zu berücksichtigen, für die auch eigene Beiträge geleistet wurden. Den Antrag werde ich auf jeden Fall noch stellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
masu Mai 22, 2009 du wirst regelmäßig über dein Versicherungskonto informiert. Mehr steht nicht im Gesetz. Ich hatte meine erste und einzige Kontenklärung Anfang 2007 du kannst dir bei Bedarf auf der Homepage der DRV eine schriftliche Info über dein Versicherungskonto einholen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pilli Mai 23, 2009 habe letztes auch diese Unterlagen angefordert um meine ungeklärten Zeiten auszumerzen. Dabei ist mir Aufgefallen das die ganzen Minijobzeiten neben der Schule und der Ausbildung aufgeführt waren. wirken die sich eigentlich auf meine Rente aus? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Mai 23, 2009 ja, wie such ich dir gleich mal raus, wenn ich die Unterlagen gefunden hab Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
billy-the-kid Mai 23, 2009 habe letztes auch diese Unterlagen angefordert um meine ungeklärten Zeiten auszumerzen. Dabei ist mir Aufgefallen das die ganzen Minijobzeiten neben der Schule und der Ausbildung aufgeführt waren. wirken die sich eigentlich auf meine Rente aus? Wenn du Rentenbeiträge gezahlt hast, gibt das Rentenpunkte, die erhöhen die Rente. Das geht aus der Info doch hervor, oder nicht? Grüße, billy-the-kid Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pilli Mai 23, 2009 · bearbeitet Mai 23, 2009 von Pilli Wenn du Rentenbeiträge gezahlt hast, gibt das Rentenpunkte, die erhöhen die Rente. Das geht aus der Info doch hervor, oder nicht? Grüße, billy-the-kid es handelte sich ja um ein so genannte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen.....da hat nur der Arbeitgeber Beiträge für gezahlt aber die müßen sich ja auch irgendwie auswirken... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
billy-the-kid Mai 23, 2009 es handelte sich ja um ein so genannte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen.....da hat nur der Arbeitgeber Beiträge für gezahlt aber die müßen sich ja auch irgendwie auswirken... Ist doch schön für dich, Punkt ist Punkt (und die vermehren sich doch, oder?). Bei mir haben neben meinem Arbeitgeber ich selbst einbezahlt, die Bundeswehr sowie 4 Wochen lang die Krankenkasse. Nur das mit Schwangerschaft und Geburt habe ich als Mann noch nicht hingekriegt. Abe mann kann halt nicht alles haben Grüße, billy-the-kid Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Mai 23, 2009 versicherungsfrei wird sie wohlkaum gewesen sein. als minijobber ist man versicherungsfrei nach SGB VI. Dennoch zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen im SGB VI und weiterer Bücher, die mit dem Arbeitsmarktreformgesetz oder wie das Ding damals hieß Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale. Leider finde ich die Broschüre nicht mehr direkt online bei denen, d.h. ich muss mal in meinem Schrank graben, da hab ich die Broschüre auch noch als Printausgabe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
The-Driver Mai 25, 2009 Gibbet hier: Broschüre Minijob Ist aber Hose wie Jacke. An echten Rentenwert bringt das so gut wie nichts. "Ein Jahr Arbeit in einem 400 Euro Job entspricht rund 3,10 Euro Rentenzuwachs pro Monat, mit aufgestockten Rentenbeiträgen einem Zuwachs von rund 4,10 Euro pro Monat." Rente ermittelt sich bei Beitragszeiten übrigens nicht über die Beitragszahlung, sondern dem Verdienst im Verhältnis zum Durchschnitt. Daraus ergeben sich die sog. Entgeltpunkte. 1 Jahr Durchschittsverdienst = 1 Entgeltpunkt. Summe der Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = mtl. Rente Eigentlich ganz einfach. :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
masu Juni 14, 2009 Hallo, noch eine Frage: Ich habe von der Rentenversicherungsanstalt angefragt, wie meine zukünftige Rente aussehen wird. Habe bislang jedoch keine Antwort erhalten. Ist es richtig, dass man die Info erst nach mind. 5 Jahren Beitragszeit mitgeteilt bekommt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
The-Driver Juni 14, 2009 Hallo, noch eine Frage: Ich habe von der Rentenversicherungsanstalt angefragt, wie meine zukünftige Rente aussehen wird. Habe bislang jedoch keine Antwort erhalten. Ist es richtig, dass man die Info erst nach mind. 5 Jahren Beitragszeit mitgeteilt bekommt? jo, unter 60 Beitragsmonaten gibts keine Anwartschaften für die Altersrente -> allgemeine Wartezeit. Wartezeit Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten; somit alle rentenrechtlichen Zeiten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
masu Juni 14, 2009 Danke für die Info, dann muss ich noch noch ein paar Jährchen warten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag