Gustl Mai 5, 2009 Ich habe aus Aktien- und Optionsgeschäften Im Jahr 2007 ca. 53.000 Euro Gewinne innerhalb der Steuerfrist realisiert. Den Bescheid für die Einkommensteuer aus 2007 habe ich gerade erhalten. Er weist eine Steuerschuld von ca. 22.000 Euro aus, zahlbar innerhalb einer Frist von 5 Wochen. Im Jahr 2008 habe ich Verluste aus Aktien-und Optionsgeschäften in Höhe von ca. 49.000 Euro realisiert. Ebenfalls innerhalb der Steuerfrist. Da ich die Verluste durch den Steuerausgleich für 2008 im Moment (es fehlen noch wichtige Unterlagen) noch nicht vorlegen kann würde ich gerne wissen ob und in welcher Form ein Gewinnvortrag (Verrechnung mit den Verlusten aus dem Jahr 2008) ohne Steuererklärung möglich ist. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, wie aussichtsreich ist ein Stundungsantrag (Zahlungsaussetzung oder Teilzahlung) bis zum Einreichen des Steuerantrages für 2008 ? Für Hinweise wäre ich sehr dankbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Mai 5, 2009 Ich habe aus Aktien- und Optionsgeschäften Im Jahr 2007 ca. 53.000 Euro Gewinne innerhalb der Steuerfrist realisiert.Den Bescheid für die Einkommensteuer aus 2007 habe ich gerade erhalten. Er weist eine Steuerschuld von ca. 22.000 Euro aus, zahlbar innerhalb einer Frist von 5 Wochen. Im Jahr 2008 habe ich Verluste aus Aktien-und Optionsgeschäften in Höhe von ca. 49.000 Euro realisiert. Ebenfalls innerhalb der Steuerfrist. Da ich die Verluste durch den Steuerausgleich für 2008 im Moment (es fehlen noch wichtige Unterlagen) noch nicht vorlegen kann würde ich gerne wissen ob und in welcher Form ein Gewinnvortrag (Verrechnung mit den Verlusten aus dem Jahr 2008) ohne Steuererklärung möglich ist. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, wie aussichtsreich ist ein Stundungsantrag (Zahlungsaussetzung oder Teilzahlung) bis zum Einreichen des Steuerantrages für 2008 ? Für Hinweise wäre ich sehr dankbar. Finanzamt fragen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Mai 5, 2009 ...Da ich die Verluste durch den Steuerausgleich für 2008 im Moment (es fehlen noch wichtige Unterlagen) noch nicht vorlegen kann würde ich gerne wissen ob und in welcher Form ein Gewinnvortrag (Verrechnung mit den Verlusten aus dem Jahr 2008) ohne Steuererklärung möglich ist. Teilantwort: Gewinnvortrag gibt es nicht (das wäre ja noch schöner ) Verlustrücktrag ist wohl möglich (bin aber überfragt, unter welchen Voraussetzungen und ob sie hier zutreffen), aber bestimmt nicht ohne Steuererklärung. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, wie aussichtsreich ist ein Stundungsantrag (Zahlungsaussetzung oder Teilzahlung) bis zum Einreichen des Steuerantrages für 2008 ? Da ist jetzt in der Tat dein Steuerberater / dein Finanzamt gefragt. (@otto03, du bist heute aber kurz angebunden ) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gustl Mai 5, 2009 Teilantwort: Gewinnvortrag gibt es nicht (das wäre ja noch schöner ) Verlustrücktrag ist wohl möglich (bin aber überfragt, unter welchen Voraussetzungen und ob sie hier zutreffen), aber bestimmt nicht ohne Steuererklärung. Da ist jetzt in der Tat dein Steuerberater / dein Finanzamt gefragt. (@otto03, du bist heute aber kurz angebunden ) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gustl Mai 5, 2009 Teilantwort: Gewinnvortrag gibt es nicht (das wäre ja noch schöner ) Verlustrücktrag ist wohl möglich (bin aber überfragt, unter welchen Voraussetzungen und ob sie hier zutreffen), aber bestimmt nicht ohne Steuererklärung. Da ist jetzt in der Tat dein Steuerberater / dein Finanzamt gefragt. (@otto03, du bist heute aber kurz angebunden ) Hi vanity, Besten Dank für die Info. Dann werde ich mich mal auf die Suche nach einem Steuerberater machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 5, 2009 · bearbeitet Mai 5, 2009 von Sven82 ruf beim Finanzamt an, erklär den Fall und frage nach einer technischen Stundung der Beträge. Frage zugleich wie lange man diese zinslos gewährt und an welche Bedingungen diese geknüpft wird. Aus der Ferne kann man den Fall jedenfalls nicht beurteilen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gustl Mai 5, 2009 ruf beim Finanzamt an, erklär den Fall und frage nach einer technischen Stundung der Beträge. Frage zugleich wie lange man diese zinslos gewährt und an welche Bedingungen diese geknüpft wird. Aus der Ferne kann man den Fall jedenfalls nicht beurteilen. Hi Sven82, wie es aussieht, werde ich wohl nicht an einem Steuerberater oder dem Kontakt zum Finanzamt vorbeikommen. Bleibt noch zu klären, inwieweit es im Ermessen des Finanzamtes liegt, einem Stundungsersuchen zu entsprechen. Herzlichen Dank für die Stellungnahme Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 5, 2009 · bearbeitet Mai 5, 2009 von Sven82 Bleibt noch zu klären, inwieweit es im Ermessen des Finanzamtes liegt, einem Stundungsersuchen zu entsprechen. Zitat aus blaue Reihe AO Rz. 1797: Eine Stundung kann aus sachlichen Gründen in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner zwar zahlungsfähig ist, aber seinerseits mit der Steuerentstehung nicht zusammenhängende Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat. Die Ansprüche des Steuerschuldners müssen jedoch anerkannt sein. So hat der BFH vom 07.03.1985 BStBl II 1985, 449 ausgeführt, dass eine ungewisse Aussicht auf Erstattung nicht genügt. Eine für den Steuerschuldner erhebliche Härte, die eine Verrechnungsstundung rechtfertigt, liegt u.a. nur dann vor, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig wird (BFH vom 29.11.1984 BStBl II 1985, 194). Nur in einem solchen Falle könne die Ablehnung der Stundung als rechtswidrige Überschreitung der Ermessensgrenzen anzusehen sein. Der Nachweis, dass der Gegenanspruch mit an Sichehreit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, kann grundsätzlich nur durch die Vorlage entsprechender vollständiger Steuererklärungen oder Antrage geführt werden. Einer Vorlage der Steuererklärung bedarf es dann nicht, wenn das Bestehen des Gegenanspruchs auf andere Weise, etwa durch Vorlagen von Urkundungen oder durch anderweitige Glaubhaftmachung mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für leicht überschaubare Sachverhaltsgestaltungen (BFH vom 12.06.1996 BFH/NV 1996, 873). ------- Die Steuererklärung 2008 solltest du also so schnell wie möglich abgeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Mai 5, 2009 ... Mal interessehalber nachgefragt: Ist das vom TE beschriebene Szenario ein Fall für einen Verlustrücktrag (von 2008 nach 2007)? :- Und wenn ja, würde der 2008er Verlust aus Veräußerungsgeschäften erst mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten aus 2008 verrechnet, bevor rückgetragen wird? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 5, 2009 · bearbeitet Mai 5, 2009 von Sven82 Mal interessehalber nachgefragt: Ist das vom TE beschriebene Szenario ein Fall für einen Verlustrücktrag (von 2008 nach 2007)? richtig Verluste werden zuerst innerhalb derselben Einkunftsart und desselben Jahres ausgeglichen (horizontaler Verlustausgleich). Liegt dann immer noch ein negativer Betrag vor, wird dieser mit anderen Einkünften verrechnet (vertikaler Verlustausgleich). Der vertikale Verlustausgleich ist jedoch nicht möglich, wenn es sich um Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt wie hier. Da ist nur ein horizontaler Verlustausgleich möglich. Der nach dem "Verlustausgleich" verbleibende Verlust wird danach nach den Grundsätzen des § 10d EStG ("Verlustabzug") zurückgetragen, wobei der Rücktrag betragsmäßig begrenzt werden kann. (es reicht ja wenn man das zu versteuernde Einkommen bis knapp unter den Grundfreibetrag verringert um keine Steuern zu zahlen). Von Amts wegen würde der Rücktrag nämlich bis auf 0 im Vorjahr erfolgen, so dass Verlustvolumen verpufft. Die Betragsbegrenzung erfolgt aber nur auf Antrag (Zeile 61 der Anlage SO). Liegen im Vorjahr nicht ausreichend positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vor oder wurde der Verlustrücktrag begrenzt, so dass weiteres Verlustabzugsvolumen vorhanden ist wird dieser für das lfd. Jahr gesondert festgestellt. Man erhält einen separaten Steuerbescheid darüber und die Verluste werden mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften der Folgejahre ausgeglichen. Die Besonderheiten bei Kapitaleinkünfte bzgl. 2013 und Aktienverlusten mal außen vor. btw: bis 2004 gab es noch den § 2 Abs. 3, ein orthografischer Genuss. Den muss man gelesen haben http://195.243.173.120/persoline/servlet/C...ve.versionnum=4 (3) 1 Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2 Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. 3 Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51 500 EUR übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. 4 Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. 5 Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. 6 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51 500 EUR ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51 500 EUR durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103 000 EUR zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103 000 EUR übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 7 Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51 500 EUR ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51 500 EUR durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103 000 EUR zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103 000 EUR übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 8 Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gustl Mai 5, 2009 Zitat aus blaue Reihe AO Rz. 1797:Eine Stundung kann aus sachlichen Gründen in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner zwar zahlungsfähig ist, aber seinerseits mit der Steuerentstehung nicht zusammenhängende Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat. Die Ansprüche des Steuerschuldners müssen jedoch anerkannt sein. So hat der BFH vom 07.03.1985 BStBl II 1985, 449 ausgeführt, dass eine ungewisse Aussicht auf Erstattung nicht genügt. Eine für den Steuerschuldner erhebliche Härte, die eine Verrechnungsstundung rechtfertigt, liegt u.a. nur dann vor, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig wird (BFH vom 29.11.1984 BStBl II 1985, 194). Nur in einem solchen Falle könne die Ablehnung der Stundung als rechtswidrige Überschreitung der Ermessensgrenzen anzusehen sein. Der Nachweis, dass der Gegenanspruch mit an Sichehreit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, kann grundsätzlich nur durch die Vorlage entsprechender vollständiger Steuererklärungen oder Antrage geführt werden. Einer Vorlage der Steuererklärung bedarf es dann nicht, wenn das Bestehen des Gegenanspruchs auf andere Weise, etwa durch Vorlagen von Urkundungen oder durch anderweitige Glaubhaftmachung mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für leicht überschaubare Sachverhaltsgestaltungen (BFH vom 12.06.1996 BFH/NV 1996, 873). ------- Die Steuererklärung 2008 solltest du also so schnell wie möglich abgeben. Puh, schwere Kost! Als möglicher Nachweis für einen Gegenanspruch liegt mir lediglich die Jahresbescheinigung der DIBA für 2008 über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen (§24c EStg) / Private Veräußerungsgeschäfte (Anlage SO) vor. Die vollständige Steuererklärung ist, wie schon vorher angemerkt, wegen noch fehlender Unterlagen im Moment nicht möglich. Da noch etwas Zeit bis zur Fälligkeit der Steuerschld bleibt, bietet es sich wohl an, beide Wege zu beschreiten: Den Versuch zu unernemen, eine Stundung zu erreichen und gleichzeitig die fehlenden Steuerunterlagen zu beschaffen. Merci! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag