JavaHL April 27, 2009 · bearbeitet Januar 10, 2011 von JavaHL ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
August Zillmer Mai 2, 2009 Hallo Hendrik, bei einer Lebensversicherung gibt es viele "Rollen", die meist von unterschiedlichen Personen gespielt werden. Hier wohl der Versicherungsnehmer,die versicherte(n) Person(en),der Beitragszahler/Rechnungsempfänger,der Bezugsberechtigte und ggf. der Zessionar (einer, an den Rechte aus der Versicherung abgetreten wurden). Die Versicherungsnehmereigenschaft kann man, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, auf einen anderen übertragen. Der Wechsel ist von der Zustimmung der Versicherung abhängig, die aber in der Regel erfolgt, wenn die Gründe plausibel sind. Der alte und der neue VN müssen entsprechende Erklärungen abgeben, daß sie alle Rechte am Vertrag abgeben bzw. übernehmen. Entsprechende Formulare verschickt die Versicherung. Auch wenn der Vertrag von den "Eheleuten Lieschen und Franz Müller" (juristische Person) auf "Herrn Franz Müller" (natürliche Person) übertragen werden soll, muß ein VN-Wechsel erfolgen, weil dies halt unterschiedliche Personen sind. Steuerlich könnte da auch was passieren: Bei unentgeltlicher Übertragung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Wie das vertraglich sauber geregelt werden kann, würde ich den Notar fragen, der auch die Verträge zur Übertragung der Wohnung macht. Die versicherten Personen können in der Regel nicht ausgetauscht werden. Jedenfalls wird die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung kein neues Risiko akzeptieren. Sind bisher zwei Leben versichert: "auf den Tod von Frau Lieschen Müller oder auf den Tod von Herrn Franz Müller, je nach dem, was zuerst eintritt", kann man aber eine versicherte Person ausschließen, sofern beide noch leben. Der Beitragszahler läßt sich am einfachsten wechseln. Brief des VN an den Versicherer: Ziehen Sie die fälligen Beiträge ab dem 01.01.xx vom Konto des Herrn Franz Müller, Nr. xxxxx bei XYZ-Bank ein. Unterschreiben sollte das auch der Kontoinhaber. Bezugsberechtigungen auf den Todes- und den Erlebensfall lassen sich auch einfach austauschen, solange sie nicht unwiderruflich erteilt worden sind. Ist die Lebensversicherung an den Kreditgeber verpfändet? In diesen Fall ist zu allem, was geändert wird, seine Zustimmung erforderlich. Wenn er die Verpfändung dem Versicherer angezeigt hat, wird der Versicherer von sich aus beim Kreditgeber nachfragen, ob das alles so recht ist. Gruß August Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag