schachti April 15, 2009 Ich habe bei einer Internet-Recherche die Info gefunden, dass man im Falle von Arbeitslosigkeit die Möglichkeit hat, von der PKV wieder in die GKV zurückzukommen. Teilweise habe ich die Info gefunden, dass das bei einer Versicherungsdauer von >5 Jahren in der PKV nicht geht, da dann das Arbeitsamt die Kosten für die PKV übernimmt, anstatt den Arbeitslosen in der GKV zu versichern. Kann das jemand bestätigen? Reicht bei einer Versicherungsdauer von 2 Jahren bereits eine Arbeitslosigkeit von 1 Monat aus, um von der PKV wieder in die GKV zu kommen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 April 15, 2009 Ich habe bei einer Internet-Recherche die Info gefunden, dass man im Falle von Arbeitslosigkeit die Möglichkeit hat, von der PKV wieder in die GKV zurückzukommen. Teilweise habe ich die Info gefunden, dass das bei einer Versicherungsdauer von >5 Jahren in der PKV nicht geht, da dann das Arbeitsamt die Kosten für die PKV übernimmt, anstatt den Arbeitslosen in der GKV zu versichern. Kann das jemand bestätigen? Reicht bei einer Versicherungsdauer von 2 Jahren bereits eine Arbeitslosigkeit von 1 Monat aus, um von der PKV wieder in die GKV zu kommen? http://www.krankenversicherung.net/grundla...gesetzliche.htm http://www.versicherung-in.de/rueckkehr-in...0080428-1-1867/ PKV Verband: Pflichtversicherung durch Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit fällt man ebenfalls in die gesetzliche Kasse zurück. In diesem Fall hat man ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht. War man zu diesem Zeitpunkt jedoch schon mindestens 5 Jahre privat versichert, hat man auch das Recht, in der PKV zu bleiben. Das Arbeitsamt zahlt dann die Kosten, die sonst an die GKV zu zahlen gewesen wären. Nutzt man dies nicht, oder ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann man meist den Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos ruhen lassen. So erhält man sich die Rechte, und prüft bei Arbeitsbeginn, wie man weiter verfährt. Keine Rückkehr in die GKV ab 55. Lebensjahr Trotz Pflichtversicherung und trotz Arbeitslosigkeit kommt man jedoch ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in die private Krankenversicherung zurück. Dies ist seit 1.1.2000 so geregelt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini April 15, 2009 Hmm ich glaube das ist nicht ganz richtig. Meiner Meinung nach darf DARF ein privat Versicherter bei Arbeitslosigkeit nicht zurück in die gesetzliche, ist eine Änderung seit 1.1.09 Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch April 16, 2009 ich schreib euch heut' abend mal genauer was dazu Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch April 16, 2009 1 Monat ALG reicht nicht aus. Man wird für die Zeit des ALG-Bezuges, hier 1 Monat, grundsätzlich versicherungspflichtig. Interessant wird's erst bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Wie schauts da aus ? Da gibt's bedingt durch die Ausgangssituation zwei Möglichkeiten Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze Verdienst unter der Versicherungspflichtgrenze Solltest du wieder drüber sein bleibst du in der PKV, in aller Regel verzichten die Versicherten schriftlich auf den Eintritt der Versicherungspflicht und dass sie in der PKV bleiben möchten. Solltest du wieder drunter verdienen, unter 55 Jahren sein und dein Verdiens mindestens 12 Monate am Stück besagte Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigen, so wirst du versicherungspflichtig. Ganz konkret muss man aber auch noch mit den Vorversicherungszeiten arbeiten und den Status vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berücksichtigen. Ergänzt wird dies bei fachlicher Beratung auch noch um Prüfung auf mögliche Familienversicherung und den Möglichkeiten zur Überbrückung bei absehbarer befristeter Arbeitslosigkeit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sun April 16, 2009 Hi, versteh ich nich: 1 Monat ALG reicht nicht aus. Wozu? Um in die GKV zu "müssen" Man wird für die Zeit des ALG-Bezuges, hier 1 Monat, grundsätzlich versicherungspflichtig. Also nun doch Zwangs-GKV?!? Interessant wird's erst bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Wie schauts da aus ? Da gibt's bedingt durch die Ausgangssituation zwei Möglichkeiten Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze Verdienst unter der Versicherungspflichtgrenze Solltest du wieder drüber sein bleibst du in der PKV, in aller Regel verzichten die Versicherten schriftlich auf den Eintritt der Versicherungspflicht und dass sie in der PKV bleiben möchten. Wechsle ich nun also in die GKV solange ich Arbeitslos bin?! Und ab dem ersten Tag Arbeitnehmer über Bemessungsgrenze bin ich sofort wieder PKV? Muss ich dafür nicht ne Anwartschaft halten? Solltest du wieder drunter verdienen, unter 55 Jahren sein und dein Verdiens mindestens 12 Monate am Stück besagte Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigen, so wirst du versicherungspflichtig. "wirst" werden?!? Ich verdiene also 12 Monate unter Grenze und bin dennoch PKV und erst nach den 12 Monaten werde ich versicherungspflichtig? Ganz konkret muss man aber auch noch mit den Vorversicherungszeiten arbeiten und den Status vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berücksichtigen. Ergänzt wird dies bei fachlicher Beratung auch noch um Prüfung auf mögliche Familienversicherung und den Möglichkeiten zur Überbrückung bei absehbarer befristeter Arbeitslosigkeit. Heut ist scheinbar nicht mein Tag - ich kapier gar nix mehr :- - mich interessiert dieses Thema brennend, bin ja PKVler - Grüße Sun Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch April 16, 2009 bitte genau lesen ! Grundsätzlich besteht GKV-Zwang um es mal mit deinen Worten auszudrücken, daher führt der Bezug von ALG I zu einer Versicherungspflicht in der GKV. Jedoch besteht für Privatversicherte die Möglichkeit sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung gilt, zumindest bis ich den Bereich bearbeitet habe, dauerhaft und kann nicht rückgängig gemacht werden. Daher ist dieser Schritt besonders zu bedenken! Sofern du dich für die Befreiung nach § 8 Abs. 1a SGB V entscheidest wird dir die Arbeitsagentur nur den anteiligen Zuschuss zahlen, zu dem sie verpflichtet ist. Wie hoch der bei dir ist weißt du besser als ich. Die Befreiung kann nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Hast also bissl Zeit auch wenn die dir bei der Arge wahrscheinlich wieder Mist erzählen. Solltest du in einem Monat wieder einen Job haben, dessen Verdienst dich auf das Jahr gesehen über der Versicherungspflichtgrenze bleiben lässt, bleibst du für das Jahr gesehen auch versicherungsfrei. Bitte hier nicht die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze vermengen, zwei unterschiedliche Grenzen mit ganz unterschiedlichen Bedeutungen ! Solltest du keinen Job bekommen und bleibst arbeitslos bleiben dir eigentlich nur folgendes: Logischerweise per Gesetz die Versicherung in einer Kasse deiner Wahl. Für dich interessant ist aber eher was mit der privaten Vollversicherung geschieht. Hier hast du die Wahl sie entweder zu kündigen, ruhend zu stellen (ggf. sogar prämienfrei) oder eine Anwartschaft gegen entsprechenden Obolus für den aktuell gültigen Tarif abzuschließen um dir die Gesundheitsprüfungen etc. zu ersparen. Wenn du planst in die GKV zurückzukehren, Grund erstmal egal, und du bist unter 55 Jahren und nimmst eine Beschäftigung auf, so muss dein Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, ggf. sofern du vor dem 01.01.2002 bereits privat versichert gewesen bist unter der gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Dieses Wirrwarr nennt man auch allgemeine und besondere Versicherungspflichtgrenze. :'( Sollte dies der Fall sein, so wirst du mit Aufnahme deiner Beschäftigung versicherungspflichtig und hast dich gesetzlich zu versichern. Zur Gesamtbetrachtung und Beurteilung reichen, das möchte in aller Deutlichkeit erwähnen, deine Angaben hier nicht aus ! Ferner ist in diese Betrachtung mit einzubeziehen, ob du eben ALG I oder ALG II erhälst, du unter 55 Jahre bist, vorher selbstständig gewesen bist, ggf. noch Restansprüche gegen die Agenturfür Arbeit hast, Anspruch auf eine Vorrangversicherung hast, dein eigentliches Interesse zum Verbleib in der PKV oder die gewollte Rückkehr in die GKV, Berücksichtigung des Tarifs und und und. Eine solche Analyse der Umstände und der Darlegung der Folgen der jeweiligen Entscheidung brauchen bei einem persönlichen Gespräch in aller Regel zwischen 15 und 30 Minuten, je nach Kenntnis und Entscheidungsfreude. Ich bitte daher um Nachsicht um die Ausführlichkeit meiner Angaben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sandale April 16, 2009 · bearbeitet April 16, 2009 von Sandale Danke Schnitzel für diesen klärenden Beitrag! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch April 16, 2009 kein Ding, aber alles ohne Gewähr. Det Ulla ändert Dinge schneller als die Sachen gedruckt werden :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tom1978 April 16, 2009 Solltest du wieder drüber sein bleibst du in der PKV, in aller Regel verzichten die Versicherten schriftlich auf den Eintritt der Versicherungspflicht und dass sie in der PKV bleiben möchten. Aber auf Wunsch kann man doch schon nach 1 Monat Arbeitslosigkeit zurück in die GKV, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tom1978 April 16, 2009 Sorry, unklar formuliert: Wenn man will, kann man als Ex-PKV-Versicherter nach 1 Monat Pflichtversicherung als Arbeitsloser (ALG I) in der GKV freiwiliig versichert bleiben, korrekt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity April 16, 2009 ...Keine Rückkehr in die GKV ab 55. Lebensjahr Trotz Pflichtversicherung und trotz Arbeitslosigkeit kommt man jedoch ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in die private gesetzliche Krankenversicherung zurück. Dies ist seit 1.1.2000 so geregelt. So war's gemeint! Und damit erledigt sich @graninis Einwand: Hmm ich glaube das ist nicht ganz richtig. Meiner Meinung nach darf DARF ein privat Versicherter bei Arbeitslosigkeit nicht zurück in die gesetzliche, ist eine Änderung seit 1.1.09 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sun April 17, 2009 Aha.. joo.. gut! vielen Dank für diese klärenden Wort. Ich bin seit 2008 PKVler (selbstständig, GmbH) Ich fass mal zusammen, wie ich es verstanden hab bzw. was mir wichtig wäre: ============================================================ Mir gehts darum, wenn meine GmbH mal zusammenbricht und ich dann 2, 3 oder 10 Monate arbeitslos bin, dass ich dann für diese Zeit in die GKV zurück kann/muss. Andersrum, sobald ich wieder in Lohn stehe (sei es erneut als Selbstständiger oder als AN über Grenze), dass ich dann "sofort" wieder in meine schöne PKV kann. Dazu würde ich mir dann den Vertrag per Anwartschaft sichern. Ist das soweit korrekt/machbar? Falls mein Gehalt bei einer Neuanstellung unterhalb dieser Versicherungsgrenze liegt, so bliebe noch die Möglichkeit der Sozialversicherung per Antrag auf ewig zu entsagen. Dafür habe ich dann die besagten 3 Monate Bedenkzeit... Korrekt? Frage: dieses "Entsagen" der Sozialversicherung - zählt das auch auf Rente und AV Vielen Dank und nette Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
August Zillmer April 17, 2009 Andersrum, sobald ich wieder in Lohn stehe (sei es erneut als Selbstständiger oder als AN über Grenze), dass ich dann "sofort" wieder in meine schöne PKV kann. Hallo Sun, als Selbständiger ja, als Arbeitnehmer hast du 's schwerer: Da wird verlangt, daß das "regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ... übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat." (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Da du als Selbständiger ein solches Arbeitsentgelt (zumindest in 2008?) nicht hattest, mußt du die drei Jahre im Kerker der GKV absitzen, bevor du dich als Arbeitnehmer befreien kannst. Gruß August Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch April 17, 2009 · bearbeitet April 17, 2009 von Schnitzel aaah, als Selbstständiger gelten für dich ja noch ein paar Besonderheiten. Gesellschafter-Geschäftsführer-Geschichten haben bei uns im Hause immer den Reiz gehabt abgegeben zu werden an Spezialabteilung. Pauschal wie A. Zillmer würd' ich das nicht beantworten, denn auch hier sind wieder ein paar Dinge zu prüfen was den exakten Status angeht. Was den Bereich jedoch angeht solltest du dich unbedingt mit deiner Versicherung bzw. der Krankenkasse in Verbindung setzen. Mein Tipp dabei, wenn's konkret wird / werden soll: Ausführliche Erläuterung und ggf. Einreichung des (Gesellschafter)-Geschäftsführervertrages, da über die Deutsche Rentenversicherung auch die Machtverhältnisse zur Beurteilung herangezogen worden (können) und du möglicherweise bei einer Prüfung nicht auf Besitzstandsregelungen oder Verjährung pochen kannst. Von den möglichen Strafgeldern ganz zu schweigen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini April 17, 2009 · bearbeitet April 17, 2009 von Granini bitte genau lesen ! Grundsätzlich besteht GKV-Zwang um es mal mit deinen Worten auszudrücken, daher führt der Bezug von ALG I zu einer Versicherungspflicht in der GKV. Jedoch besteht für Privatversicherte die Möglichkeit sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung gilt, zumindest bis ich den Bereich bearbeitet habe, dauerhaft und kann nicht rückgängig gemacht werden. Daher ist dieser Schritt besonders zu bedenken! Hmm also du scheinst dich ja sehr gut in der Materie auszukennen deshalb verzeih mein Mißtrauen! ;-) Ich kenne nämlich jemand, der selbständig ist jedoch einen immensen Umsatzeinbruch hatte weil Mitarbieter entlassen etc. Jedenfalls wollte diese Person nun zurück in die GKV, weil sie den hohen Beitrag der PKV nicht mehr stemmen konnte. Ihr wurde jedoch gesagt (und nicht nur von der PKV, sondern auch von den Behörden), dass es nicht mehr erlaubt sei, über Arbeitslosogkeit zurück in die GKV zu wechseln. (die Person ist in der PKV schon viele Jahre versichert gewesen) Es gibt zwar vom Amt einen Zuschuss zum Beitrag aber wechseln durfte sie nicht. Könntest du dazu noch was sagen bitte? Vielen Dank Granini P.S. Hier liegt nichts mit Gesellschafter o.ä. vor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sun April 17, 2009 Ohhhjaa bitte!!! Und bitte auch gleich, ob das evtl. genauso gilt wenn es um Gesellschafter geht... wäre ja nen Ding wenn das nicht mehr geht! Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch April 17, 2009 Hmm also du scheinst dich ja sehr gut in der Materie auszukennen deshalb verzeih mein Mißtrauen! ;-)Ich kenne nämlich jemand, der selbständig ist jedoch einen immensen Umsatzeinbruch hatte weil Mitarbieter entlassen etc. Jedenfalls wollte diese Person nun zurück in die GKV, weil sie den hohen Beitrag der PKV nicht mehr stemmen konnte. Ihr wurde jedoch gesagt (und nicht nur von der PKV, sondern auch von den Behörden), dass es nicht mehr erlaubt sei, über Arbeitslosogkeit zurück in die GKV zu wechseln. (die Person ist in der PKV schon viele Jahre versichert gewesen) Es gibt zwar vom Amt einen Zuschuss zum Beitrag aber wechseln durfte sie nicht. Könntest du dazu noch was sagen bitte? Vielen Dank Granini P.S. Hier liegt nichts mit Gesellschafter o.ä. vor Ok, dann nehm ich mich der Situation auch direkt mal noch an. Passt ja teils in den Kontext, aber ich muss etwas ausholen zum Verständnis. Personen, die hauptberuflich selbstständig sind und sich für die private Krankenvollversicherung und private Pflegeversicherung entschieden haben, haben ihr Rückkehrrecht in die GKV für die Dauer ihrer Selbstständigkeit und ggf. darüber hinaus verwirkt. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Wer sich für die PKV entschieden steht bei einem Rückkehrversuch mehreren Paragraphen gegenüber, die da lauten § 9 Abs. 1 SGB V (1) Der [freiwilligen] Versicherung können beitreten 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt und / oder der 55er-Regelung auf die ich im weiteren Verlauf noch eingehen werde. Die sog. Vorversicherungszeiten werden von der Krankenversicherung akribisch geprüft durch Vorlage einer Bescheinigung der privaten Vorversicherung, da diese zur Abgrenzung von den in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personen benötigt wird. Die einzige Möglichkeit zur Rückkehr besteht in der Reduzierung der Arbeitszeit und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Selbstständigkeit. Wenn hier eine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau noch vorhanden ist lässt sich was über eine sog. nebenberufliche Selbstständigkeit machen. Diese nebenberufliche Selbstständigkeit ist jedoch an sehr harte Bedingungen geknüpft und kommt bei so einem "geleiteten Wechsel" sehr selten zum tragen. Warum ? Maximale Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit 360 im Monat, keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und eine Tätigkeit von maximal 18 Stunden in der Woche. Paragraphen erspar ich euch jetzt :- Die 55er-Regelung besagt, dass Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben und versicherungspflichtig werden auch dann nicht mehr zurück in die GKV können, selbst wenn ihr Einkommen die für das Jahr gültige Versicherungspflichtgrenze unterschreitet. Dieser Passus ist mehr oder weniger gleich bereits seit den Ende 80ern im SGV drin, wurde aber meines bescheidenen Wissens mit der Gesundheitsreform 2000 nochmal etwas verschärft. Sofern kein(e) gesetzlich versicherte® Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner vorhanden ist sieht's sehr mau aus. Die Tour über Arbeitslosengeldempfänger lässt sich seit 01.01.2009 mit der zweiten Stufe der in 2007 beschlossenen Gesundheitsreform nicht mehr drehen. So heißt es in § 5 Abs. 5a SGB V (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Für ebensolche Personen, die auf deine Beschreibung zutreffen bleibt daher nur der Wechsel des Tarifs und / oder der Gesellschaft innerhalb der privaten Krankenversicherung. Vom Basistarif rate ich absolut ab. Die Gründe könnt ihr euch in der Aufstellung des Leistungsumfangs der aktuell gültigen Musterbedingungen mal anschaun. Ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass der Basistarif nicht mit Zusatzversicherungen oder ähnlichen aufpoliert werden darf ! Auch ist er nur für einen beschränkten Personenkreis offen. Dein Bekannter kann möglicherweise die aktuell noch offene Wechseltür nutzen, sollte sich jedoch umfassend über die Konsequenzen aufklären lassen und sich mal diese Musterbedingungen zur Brust nehmen. Eher würde ich, ohne weitere Details zu kennen, zu einer Anpassung des Tarifumfangs, Erhöhung der Selbstbeteiligung oder über einen günstigeren Tarif bei der Gesellschaft nachdenken. Je nachdem bei welcher Gesellschaft er ist kann er nur durch den Tarifwechsel ordentlich was sparen. Es muss ihm aber bewusst sein, dass Alttarife teilweise noch deutlich besser ausgestaltet sind als die frischen Lockangebote, die einige Gesellschaften schon seit Jahren fahren. Exemplarisch sei hier die Axa mit ihren hinzugekauften Gesellschaften DKV & Co zu nennen. Da wir eigentlich schon bei dem Finanziellen sind auch mal noch kurz was. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosen, die privat versichert sind einen Zuschuss und zwar maximal in der Höhe der Beiträge, die aufgrund der Abgaben fällig geworden werden. Der Höchstsatz, den ein Angestellter zurzeit in Anspruch nehmen kann liegt soweit ich das noch mitbekommen habe bei 268,28 Krankenversicherung 35,83 Pflegeversicherung Er errechnet sich aus dem bundesdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz des Vorjahres und hinkt somit immer etwas hinterher. Der Bezug des Zuschusses löst keine Versicherungspflicht aus ! Grund ist der oben zitierte Paragraph. Bei Gesellschaftern muss eine umfassendere Prüfung gefahren werden, aber vom grundsätzlichen Prinzip ähnelt es sich. Jedoch kann es sein, dass aufgrund irgendeines Passus der gesamte Sachverhalt anders anzuwenden ist und ein gegensätzliches Urteil gefällt werden muss. Wie gesagt wird sowas in aller Regel in sog. Arbeitgeberspezialteams behandelt, die sich auf die Gesellschafter-Geschäftsführer-Geschichten, Vorstände von Aktiengesellschaften oder Mischunternehmen usw. spezialisiert haben. Diese Abteilung habe ich leider nicht kennenlernen können. Ich hoffe, dass das jetzt hier einigen weiterhilft etwas Durchblick zu gewinnen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sun April 17, 2009 Nabend! So so, sieht also schlecht aus. Wenn ich erstmal PKV bin dann hilft mir auch Arbeitslosigkeit nicht mehr - ich bleibe PKVler? Das ist eher schlecht... nun noch mal genauer: [Zitat] (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war [Zitat] Aha... ist das ne Lücke? Kann ich also, angenommen die GmbH oder mein Einzelunternehmen geht pleite, einfach einen Job nehmen (bei nem Kumpel umme Ecke) für wenig Geld. Dort bleibe ich dann 2 Monate als Arbeitnehmer (werde "leider" gekündigt) und beantrage dann ALG Bin ich mit der Annahme einer Arbeitnehmerstelle wieder (sofort) GKV-berechtigt? Oder gar gezwungen??? Bin ich nach den 2 Monaten harter Arbeitnehmer-Arbeit - wenn ich sodann ALG beantrage - doch plötzlich GKV-berechtigt/gezwungen? Ist das eine Gesetzeslücke? Oder so gewollt? Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sandale April 18, 2009 · bearbeitet April 18, 2009 von Sandale Aha... ist das ne Lücke?Kann ich also, angenommen die GmbH oder mein Einzelunternehmen geht pleite, einfach einen Job nehmen (bei nem Kumpel umme Ecke) für wenig Geld. Dort bleibe ich dann 2 Monate als Arbeitnehmer (werde "leider" gekündigt) und beantrage dann ALG. Bin ich mit der Annahme einer Arbeitnehmerstelle wieder (sofort) GKV-berechtigt? Oder gar gezwungen??? Bin ich nach den 2 Monaten harter Arbeitnehmer-Arbeit - wenn ich sodann ALG beantrage - doch plötzlich GKV-berechtigt/gezwungen? Ist das eine Gesetzeslücke? Oder so gewollt? Bei einer auf zwei Monate befristeten Stelle bist Du denke ich nicht GKV berechtigt. So wie ich es verstanden habe muss man 12 Monate unterhalb der Einkommensgrenze liegen. Ob man das vorab anhand eines Arbeitsvertrages belegen kann oder erst nach Ablauf des Jahres ist mir auch unklar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
McLean Juni 26, 2012 Hallo Forum, ich möchte hier diesen alten Beitrag noch mal ans Tageslicht bringen. Das ist mir schon bekannt, aber ich möchte hier doch gerne die Frage stellen ob ich die Thematik für folgenden spez. Fall auch RICHTIG verstanden habe: Ich bin im Moment (2012) 53 Jahre alt - angestellt- seit mehr als 5 Jahren (ca. 30) privat krankenversichert und plane mit 55+ Hausmann und familienversichert zu sein. Wenn ich nun Ende 2013 (mit 54 Jahren) meine Arbeitstelle kündige - erhalte ich eine 12 wöchige Sperrzeit - kann aber sofort in die Familienversicherung. Dann bekomme ich z.B. im Febr. 2014 ein Arbeitsangbot des Arbeitsamtes dessen Entlohnung unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Diese Abeit nehme ich an und bleibe in der GKV. Im Juli 2014 werde ich 55 Jahre alt. - Soweit so gut. Jetzt Fall 1: Ich werde im August 2014 wieder abeitslos: Kann dann aber NICHT mehr zurück in die Familienversicherung der GKV - weil ich ja 5 Jahre zuvor NICHT in der GKV war - richtig ? Fall 2: Ich gebe Ende 2014 meine Beruftätigkeit auf (weil wie oben erwähnt ich Hausmann sein möchte) - komme aber dann auch nicht mehr in die Familienversicherung zurück - weil wie bei Fall 1 ich in den letzten 5 Jahren nicht GKV-Versichert war. Sehe ich das so richtig ? Vielen Dank für sach- und fachkundige Antworten. Gruß - Mclen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag