Granini März 8, 2009 Hallo Leute, ja der Titel sagt es schon, wenn bei einem Ehepaar beide einen Riestervertrag haben, der eine aber nur mittelbar zulagenberechtigt ist, bekommt dieser dann trotzdem auf seine Zahlungen den Steuervorteil? Oder gilt das dann als Überzahlung? Danke Granini Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
D-Mark März 8, 2009 Hallo, ich bin kein Experte in deiner Frage, aber für mich als naiven Hansel stellt es sich so dar, daß mittelbar förderberechtig auch förderberechtigt ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kaik März 8, 2009 · bearbeitet März 8, 2009 von kaik Hallo Leute,ja der Titel sagt es schon, wenn bei einem Ehepaar beide einen Riestervertrag haben, der eine aber nur mittelbar zulagenberechtigt ist, bekommt dieser dann trotzdem auf seine Zahlungen den Steuervorteil? Oder gilt das dann als Überzahlung? Ja, im Grunde gilt das gleiche wie für unmittelbar förderberechtigte. Das Finanzamt prüft, ob Sonderausgabenabzug oder Zulagen günstiger ist. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, erstattet das Finanzamt die Differenz "Steuervorteil - Zulagen". [EDIT] Nach Recherchen im Internet muss ich meine Aussage möglicherweise revidieren. Zuverlässige Quellen habe ich nicht gefunden, aber Anhaltspunkte dafür, dass es bei mittelbar förderberechtigten KEINEN Sonderausgabenabzug gibt (Eine Quelle, siehe unter Punkt 23) Ich werde mal unseren Forumssteuerexperten kontaktieren. Vielleicht kann der uns weiterhelfen. [/EDIT] Logische Folge: Falls der mittelbar zulagenberechtigte keinen Eigenbeitrag leistet (also "reiner Zulagenvertrag"), gibt's auch keinen Steuervorteil. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini März 8, 2009 @D-Mark Joa schon, aber bei mittelbar Zulagenberechtigten hätte ja ein Unterscheid zwischen Zulage und Steuervorteil bestehen können... @kaik Vielen Dank! Ob ihrs glaubt oder nicht, die Hotline der DWS konnte mir diese Frage tatsächlich nicht beantworten! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 März 9, 2009 · bearbeitet März 9, 2009 von Sven82 BMF-Schreiben vom 20.01.2009 Tz. 67 Ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug bis zu der in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höhe grundsätzlich nur für seine Altersvorsorgebeiträge sowie die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich auch dann nicht, wenn der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt ist. Hat der andere Ehegatte, ohne selbst unmittelbar zulageberechtigt zu sein, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, können die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Altersvorsorgebeiträge beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden, wenn der Höchstbetrag durch die vom unmittelbar Zulageberechtigten geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie die zu berücksichtigenden Zulagen nicht ausgeschöpft wird. Auf das Beispiel in Rz. 62 wird hingewiesen. Der mittelbar Begünstigte hat, auch wenn er keine Altersvorsorgebeiträge erbracht hat, die vom Anbieter ausgestellte Bescheinigung beizufügen (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG). BMF-Schreiben vom 20.01.2009 Tz. 75 Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund seiner mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG, wird die Steuerermäßigung für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen beider Ehegatten einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rz. 79). Davon mal abgesehen: Was soll man denn steuerlich geltend machen wenn man nichts gezahlt hat? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini März 9, 2009 · bearbeitet März 9, 2009 von Granini Ahaaa, also doch nur (gemeinsam) bis 2100€ absetzbar! Es geht ja um den Fall, dass der mittelbar Zulagenberechtigte etwas einzahlt, dass er nichts einzahlen MUSS ist klar, aber er würde ja vlt. auch gerne den Steuervorteil nutzen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag