Fleisch Oktober 14, 2010 hälst du es denn für wahrscheinlich, dass der Schein ordnungsgemäß bedient wird ? Schließlich fußt deine Kalkulation ja darauf. Ich gehe davon aus, dass es hier in den nächsten Jahren noch zu einem Zinsausfall und ggf. Herunterschreibung / Stagnation kommt. Die Eurohypo ist schließlich immer noch nicht wieder obenauf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman Oktober 14, 2010 hälst du es denn für wahrscheinlich, dass der Schein ordnungsgemäß bedient wird ? Schließlich fußt deine Kalkulation ja darauf. Ich gehe davon aus, dass es hier in den nächsten Jahren noch zu einem Zinsausfall und ggf. Herunterschreibung / Stagnation kommt. Die Eurohypo ist schließlich immer noch nicht wieder obenauf Eine Verlustbeteiligung ist hier nicht möglich. Zudem dürfte die Anleihe wegen des Beherrschungsvertrages spätestens dann wieder bedient werden, wenn die Coba auf ihre Tiere etwas zahlt. Ein Verkauf der Eurohypo solange sie Verlust macht, kann ich mir nicht vorstellen. Die Commerzbank würde schließlich kaum etwas erlösen und dabei wohl Verluste auf den Buchwert machen. Zudem hat der Vorstand der Eurohypo für 2011 Gewinne angekündigt ... In der ganzen Geschichte sind schon noch viele "wenns". Andererseits sind es nur noch 21/2 Jahre bis zum ersten Kündigungstermin. Vielleicht mache ich einen Teilverkauf. Die Anleihe macht inzwischen gut 7% meines Depot aus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DanteAllemis Oktober 14, 2010 Die Eurohypo Tiere machen seit dem Bekanntwerden der Klage in den USA richtig viel Freude im Depot. Inzwischen hat 542376 mein ursprüngliches Kursziel von 65 überschritten und ich überlege, ob ein Verkauf sinnvoll ist. Neben der Klagefantasie könnte dieses Papier auch noch wegen Basel III sehr interessant sein. Der erste Kündigungstermin ist am 23.05.2013 und damit nachdem Basel III wirksam geworden sein wird. Da gab es diese zusätzliche Klausel, dass Anleihen mit Kündigungsanreiz sofort mit dem ersten Kündigungstermin ihren Eigenkapitalcharakter verlieren sollen. Die Anleihe bietet nach dem ersten Kündigungstermin einen Aufschlag von 367BP gegenüber Euribor. Um den Zeitpunkt der Emission 2003 herum schwanke der 10jährige Swapsatz zwischen 3,8% und 3,9%. Der anfängliche Festzinssatz der Anleihe für die ersten 10 Jahre von 6,445% entspricht also einem Aufschlag von maximal 265BP. 100BP mehr Aufschlag in der Floaterphase sind schon ein gewisser Kündigungsanreiz. Wenn das die Aufsicht auch so sieht, würde diese Anleihe am 23.05.2013 wohl zu 100% zurückgezahlt werden. Selbst als Nullkuponanleihe hätte sie beim aktuellen Kurs von 67 dann schon eine Rendite von 16,6%. Gibt es Meinungen dazu? Ja, schon stichhaltig Deine Argumentation. Allerdings sind vor dem Hintergrund von Basel III sehr viele Hybride sehr attraktiv geworden. Und die Eurohypo sind ja wirklich schon schön gelaufen... Insgesamt hat die CMRZ ja ein riesiges Kapitalproblem. Ist also noch nicht ganz klar, ob wegfallendes EK bis 2013 ersetzt werden kann. Ansonsten lauert Zwangs-Restrukturierung nach neuem Restrukturierungsgesetz.... Ich jedenfalls habe meine heute gegeben: Man muss ja nicht in allen EK-Formen der CMRZ investiert sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 14, 2010 ...Die Anleihe bietet nach dem ersten Kündigungstermin einen Aufschlag von 367BP gegenüber Euribor. Um den Zeitpunkt der Emission 2003 herum schwanke der 10jährige Swapsatz zwischen 3,8% und 3,9%. Der anfängliche Festzinssatz der Anleihe für die ersten 10 Jahre von 6,445% entspricht also einem Aufschlag von maximal 265BP. 100BP mehr Aufschlag in der Floaterphase sind schon ein gewisser Kündigungsanreiz. Wenn das die Aufsicht auch so sieht, würde diese Anleihe am 23.05.2013 wohl zu 100% zurückgezahlt werden. Selbst als Nullkuponanleihe hätte sie beim aktuellen Kurs von 67 dann schon eine Rendite von 16,6%. Gibt es Meinungen dazu? Mal ganz laienhaft im Vergleicht zu anderen Papieren: Unsere besseren Landesbanken haben zuletzt für simplen Nachrang auch noch über 300 Bp Prämie gegenüber passenden Midswap bezahlt. Und das ohne die Möglichkeit, kurzerhand mal den Kupon zu kassieren. Und auch die Industrie-Tiere, die wohl etwas anders ticken, bieten Aufschäge in diesem Bereich (zuletzt RWE mit +265 nach 5 Jahren und +365 anschließend, dto. Dt. Börse). Und die sind immerhin kumulativ und m. E. kapitalquotenmäßig uninteressant, weil in diesem Bereich keine solchen Vorschriften existieren. Da könnten doch auch die +367 unter Umständen für die EH ganz bequem sein, selbst wenn die Anerkennung als Kernkapital verloren geht. Schon die Möglichkeit, in schlechteren Jahren auch mal nicht zahlen zu müssen, dürfte doch einiges wert sein. Sicher ist diese vor dem Funding Trust II (der wäre ja noch als Senior attraktiv) dran, aber für ausgemacht, dass es so schnell erfolgt, würde ich es nicht halten. Es hängt wohl in der Tat viel von der weiteren Entwicklungen der EH ab. Und die steht noch ein bisschen in den Sternen (sie ist wohl einer der fünf Wackersteine, die der COBA noch schwer im Bauch liegen - wie ich heute gelesen habe) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 14, 2010 - Staatshilfen - Kapitalerhöhung - Fusionslasten - Sovereigns im Portfolio ... und natürlich die Gehaltsstruktur unterhalb des Vorstands im Lichte der Öffentlichkeit! http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/unter-druck-die-fuenf-probleme-der-commerzbank;2672780 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zinsen Oktober 14, 2010 · bearbeitet Oktober 14, 2010 von Zinsen Danke! Nach FTD-Informationen aus Bankenkreisen haben mehrere Länder, darunter Deutschland, Frankreich, Brasilien, Italien und Japan, ein Diskussionspapier erarbeitet, demzufolge weltweit für Spitzeninstitute, die in Verbünden agieren, laxere Liquiditätsregeln gelten sollen als für andere Banken. Das Papier soll am Dienstag vom international für Bankenregulierung zuständigen Baseler Ausschuss besprochen werden, der in Seoul im Rahmen des Treffens der G20-Finanzminister und -Notenbanker tagt. Geplant sind Kennziffern für die kurzfristige und die langfristige Liquidität. Die langfristige soll 2018 kommen, die kurzfristige, die jetzt im Mittelpunkt der Diskussionen steht, 2015. Sie sieht vor, dass der Bestand an hochliquiden Vermögenswerten auf Einmonatssicht stets den Nettozahlungsabgang im Stressszenario übersteigt. Da viele Kunden in der Krise ihr Geld zu Volks- und Raiffeisenbanken trugen, da sie sie für besonders sicher hielten, hinterlegten diese immer mehr Kapital bei DZ und WGZ. Diese wiederum sind im Verbund verpflichtet, die Gelder anzunehmen, und hatten daher keine Liquiditätsengpässe. Daher soll es den Instituten laut dem Vorschlag erlaubt sein, einen geringeren Mittelabfluss in Krisenzeiten zu unterstellen als anderen Banken. Der Vorteil für die Genossen: Je weniger Liquidität sie vorhalten müssen, desto mehr Geld können sie anderweitig renditeträchtig anlegen. Die Liquiditätspuffer dagegen müssen jederzeit abrufbar sein und können daher nicht flexibel angelegt werden. In Bankenkreisen hieß es, man sei zuversichtlich, dass der Vorschlag vom Baseler Ausschuss angenommen wird. Mein Link Sind natürlich nur Kreise. Ob man die Apobank auch dazuzählen kann? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Andreas R. Oktober 15, 2010 Sind natürlich nur Kreise. Ob man die Apobank auch dazuzählen kann? Ja, würde ich auch mit einrechnen. Ähnlich dürfte es für die Münchener Hyp aussehen. Bei den beiden würde ja im Problemfall (siehe Apo) erstmal der Verbund geradestehen, bevor was nach außen dringt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman Oktober 15, 2010 Die Apobank ist wohl kein Spitzeninstitut eines Verbundes, sondern einfaches Mitglied eines Verbundes. Somit dürfte das nur auf DZ und WGZ Bank zutreffen. Was versprecht ihr euch davon, wenn die Apobank unter diese Regelung fallen sollte? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Juchang November 3, 2010 Bei irischen Adressen nehmen die Schnäppchen zu. XS0120950158 AIB RIC ist heute zu 63,10 in Berlin zu haben. Zur Erinnerung: Das Papier ist kummulativ und es stecken bereits 12,5 Prozentpunkte Zinsen im aktuellen Kurs (Flatnotiz). jetzt @58 in den letzten wochen mini-handel@stuggy Ireland Debt Swaps at Record High as Allied Signals 63% Chance of Default anglo 2.0 ? @torman, wann hast du nach damaliger faktenlage mit bedienung gerechnet? was sagst du jetzt? ijemand ivestiert? mfg Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman November 3, 2010 Bei irischen Adressen nehmen die Schnäppchen zu. XS0120950158 AIB RIC ist heute zu 63,10 in Berlin zu haben. Zur Erinnerung: Das Papier ist kummulativ und es stecken bereits 12,5 Prozentpunkte Zinsen im aktuellen Kurs (Flatnotiz). jetzt @58 in den letzten wochen mini-handel@stuggy Ireland Debt Swaps at Record High as Allied Signals 63% Chance of Default anglo 2.0 ? @torman, wann hast du nach damaliger faktenlage mit bedienung gerechnet? was sagst du jetzt? ijemand ivestiert? mfg Alle irischen Adressen gehen zur Zeit runter, da der Staat wohl bald nicht mehr kann und des Rettungspaket der EU anfordern muss. Die Situation ist wirklich ernst. Eigentlich hatte ich gehofft, dass Allied ihre Kapitalerhöhung zusammen mit einem Anleihenrückkauf jetzt bereits über die Bühne hat. Die Anglo-Geschichte ist da in die Quere gekommen. Bis zum Jahresende muss Allied aber rekapitalisiert werden, sonst sind sie Pleite. Der Staat hat sich bereits verpflichtet das Kapital zur Verfügung zu stellen. Leider sinken jeden Tag die potenziellen Rückkaufpreise für die Anleihe. Ich glaube nicht an eine zweite Anglo. Allied ist die zweitgrößte irische Bank und anders als Anglo als Universalbank breit aufgestellt. Wenn der Staat kein Monopol für BoI schaffen will, so muss er diese Bank am Leben erhalten. Dies wird nur gelingen, wenn man alle Anleihehalter ordentlich behandelt, also freiwillige Angebote unterbreitet. Anglo dagegen wird definitiv geschlossen. Ich gebe aber zu, dass in einem Staat der zusammenbricht nicht mehr vieles rational abläuft. Allerdings wurde der EU-Schirm gerade dafür geschaffen, einen solchen Zusammenbruch zu verhindern. Im Moment kann man aber den Eindruck gewinnen, die Iren wollen erst zusammenbrechen bevor sie sich in die Hände von IWF/EU begeben. Andererseits arbeitet man gerade an einem mehrjährigen Konsolidierungsprogramm mit EU/EZB, was eine notwendige Vorbereitung für ein Hilfspaket ist. Die schlechtere wirtschaftliche Entwicklung in Irland macht eine Bedienung der Anleihe in den nächsten 2-3 Jahren unwahrscheinlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman November 11, 2010 Zum inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Restrukturierungsgesetz wurde hier wohl noch nichts geschrieben. Der Bundesrat wird es wohl bald auch durchwinken. Zumindest scheinen die hier relevanten Teile nicht strittig. § 12 Eingriffe in Gläubigerrechte(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von Gläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. (2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschädigungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsanspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind. (3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten auf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen. -> Jeder Eingriff in die Gläubigerrechte ist grundsätzlich erlaubt. -> Einlagen und Forderungen von Arbeitnehmern sind nicht Teil der Restrukturierung. Die Verluste werden daher von den Anleihe/Zertifikate- und sonstigen Gläubigern zu tragen sein. § 13 Beendigung von SchuldverhältnissenSchuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Absatz 16b* des Kreditwesengesetzes nicht beendet werden. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Die Wirkung sonstiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstatbestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhältnissen nach § 12 Absatz 2. -> Während des Restrukturierungsverfahrens fällige Anleihen werden zunächst nicht zurückgezahlt. § 17 Abstimmung der Gläubiger(1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab. -> Es wird separate Abstimmungen nach Anleihetypen geben (T1, GS, LT2, Senior, usw. eventuell sogar noch deutlich feiner unterschieden). § 19 Annahme des Reorganisationsplans(1) Zur Annahme des Reorganisationsplans müssen alle Gruppen dem Reorganisationsplan zustimmen. Hierfür ist erforderlich, dass 1. die Gruppe der Anteilsinhaber nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zustimmt und 2. in jeder Gruppe der Gläubiger die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Reorganisationsplan zustimmenund 3. in jeder Gruppe der Gläubiger die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss der Hauptversammlung nach § 18 mit. (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn 1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisationsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan stünden und 2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichenWert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteiligten zufließen soll und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reorganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. (3) Eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 liegt vor, wenn nach dem Reorganisationsplan 1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen und 2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch das Kreditinstitut oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und 3. kein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger. -> Es reicht die einfache Mehrheit (50%) der anwesenden Gläubiger. Ein Mindestquorum gibt es nicht. -> Einzelne Gläubigergruppen können überstimmt werden, solange die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Fazit: Damit dürften T1- und GS-Halter bei einem Restrukturierungverfahren in der Regel mit einem Totalverlust rechnen können. Die spannende Frage bleibt, wird das Gesetz im Ernstfall tatsächlich angewendet oder würde auch durch ein solches Restrukturierungsverfahren ein zu großes Risiko entstehen? http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/030/1703024.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch November 11, 2010 (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisationsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan stünden und 2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichenWert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteiligten zufließen soll und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reorganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. ich halte meine Markierung im Gesetz für einen Streitpunkt. Wer sagt denn, dass der Reorganisationsplan mit richtigen und korrekt ermittelten Werten (zu welchem Zeitpunkt ?) angesetzt wurde ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman November 11, 2010 (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisationsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan stünden und 2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichenWert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteiligten zufließen soll und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reorganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. ich halte meine Markierung im Gesetz für einen Streitpunkt. Wer sagt denn, dass der Reorganisationsplan mit richtigen und korrekt ermittelten Werten (zu welchem Zeitpunkt ?) angesetzt wurde ? Das ist sicher ein interessanter Punkt. Wenn ich das Gesetz richtig deute, wäre die Alternative zur Restrukturierung eine Insolvenz. Welche Rückzahlung würdest du im Falle einer Insolvenz für wahrscheinlich halten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wallstreetmarc November 11, 2010 Soweit ich Infos zum Thema Restrukturierungsgesetz (im Netz) finde, würden die Restrukturierungsklauseln ja natürlich nur für NEUEMISSIONEN gelten. Schäuble muss ja auch gesagt haben, dass er sich das so vorstellt! (Hab da leider keinen Beleg / link gefunden). Ist der Grund der Tier-Kurssrückgänge etwa auch, dass die Anleger fälschlicherweise(?) denken, ihre alten Tiere wären davon betroffen?! Wer da Infos hat, bitte posten! Danke! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tsadapeter November 11, 2010 Soweit ich Infos zum Thema Restrukturierungsgesetz (im Netz) finde, würden die Restrukturierungsklauseln ja natürlich nur für NEUEMISSIONEN gelten. Schäuble muss ja auch gesagt haben, dass er sich das so vorstellt! (Hab da leider keinen Beleg / link gefunden). Ist der Grund der Tier-Kurssrückgänge etwa auch, dass die Anleger fälschlicherweise(?) denken, ihre alten Tiere wären davon betroffen?! Wer da Infos hat, bitte posten! Danke! Ich habe etwas geblättert. Aus dem hier angesprochenen gesetz (-Entwurf) sehe ich nicht, dass er nur für Neuemissionen gelten soll. Vermischen wie hier diese Diskussion mit der um eine europäische Insolvenzordnung (für Staaten). da haben zumindest die Iren wohl gesagt, das solle nach ihrem (sehnsüchtigen) Verständnis nur für die Zukunft gelten können. Aber Du hast Recht: Die Frage der Altfälle ist für beide Themen erstmal die wichtige! Vielleicht findet ja jemand noch was Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch November 11, 2010 man müsste ganz klar differenzieren bei den Szenarien, was hoffentlich auch getan würde. 1. Insolvenz Der Punkt ist denke ich unstrittig. Bedienung entsprechend dem Rang der Forderung und Insolvenzmasse, die zur Rückzahlung eingesetzt werden kann. Bleibt also alles wie gehabt. 2. Reorganisationsplan Den sehe ich derzeit als kritisch an. Gehen wir mal von zwei Szenarien hierbei aus: 2.1. schlechtes Szenario / größtmögliche Schädigung der Gläubiger Man eröffnet einen Plan, der so schwarz ist wie die Nacht. Ich gehe mal davon aus, dass dies nur eine Null bedeuten kann. Anders deute ich das derzeit (noch) nicht. 2.2. optimales Szenario / geringste Schädigung der Gläubiger Hier wären wir wieder bei der Insolvenz und den entsprechenden Regelungen. Hier wäre die Beteiligung am wirtschaftlichen Wert als angemessen anzusehen. Wir würden hier also zu 2.1. zurückkehren. Für mich ist dies daher die legalisierte Form eines Zwangshaircuts per Gesetz. Wenn ich das jetzt mal ncoh ein bisschen weiterspinne und auf Unternehmen ausdehne, hätte ich die perfekte Privat-Equity-Idee: Unternehmen fremdfinanziert kaufen (wie gehabt) und dem Unternehmen die Schulden aufbrummen. 50 % der Gläubigerpapiere erwerben (ist meines Wissens nach nicht Meldepflichtig, anders als bei Aktien) Versammlung einberufen 1. Gläubigerrunde ausfallen lassen 2. Gläubigerrunde mit 50 % bestimmen, Schulden erlassen Ein Unternehmen ohne Schulden, was weiter besteht Toll, oder ? Wieviel Zinsen würdet ihr wegen sowas als Gläubiger verlangen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman November 11, 2010 · bearbeitet November 11, 2010 von Torman Soweit ich Infos zum Thema Restrukturierungsgesetz (im Netz) finde, würden die Restrukturierungsklauseln ja natürlich nur für NEUEMISSIONEN gelten. Schäuble muss ja auch gesagt haben, dass er sich das so vorstellt! (Hab da leider keinen Beleg / link gefunden). Ist der Grund der Tier-Kurssrückgänge etwa auch, dass die Anleger fälschlicherweise(?) denken, ihre alten Tiere wären davon betroffen?! Wer da Infos hat, bitte posten! Danke! Hier bringst du zwei Sachen durcheinander. Das Staateninsolvenzverfahren wird gerade erst ersonnen und soll nach Herrn Schäuble nur für neue Schulden gelten. Ich halte das ganze für nicht konsensfähig in der EU. Das hier angesprochene Gesetz gilt ab 2011(?) für Banken in Deutschland. Es gilt natürlich auch für alle bereits begebenen Schuldverschreibungen. Für mich ist dies daher die legalisierte Form eines Zwangshaircuts per Gesetz. Wenn ich das jetzt mal ncoh ein bisschen weiterspinne und auf Unternehmen ausdehne, hätte ich die perfekte Privat-Equity-Idee: Ja, es ist eine beschleunigte und daher recht pauschale Form eines Insolvenzverfahrens für Banken. Ich denke die Aktionäre werden dieses Verfahren nicht gut überstehen (siehe HRE). Die Paragraphen zu den Anteilseignern habe ich nur überflogen. Die große Frage für mich ist, ob das Gesetz überhaupt angewendet wird? Schließlich traut man sich an ein normales Insolvenzverfahren auch nicht heran. Sind die Markteffekte bei dieser Variante wirklich so viel geringer? Mit diesem Gesetz hätte der deutsche Staat schon das geschaffen, was die Iren auch gern haben wollen. :'( Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch November 11, 2010 Als Vorreiter in Europa hat Deutschland eine gewissen Lenkungsfunktion und muss außerdem den mit Frankreich geschlossenen Kompromiss in etwas greifbares gießen. Ich vermute mal, dass es sich hier v.a. um den Aufbau einer Drohkullisse handelt UND man eine Situation wie Argentinien (Nö, jetzt zahle ma nimmer) verhindern möchte. Klagen gegen die EU würden den Euro derart aufweichen, dass wir uns womöglich auf Jahre in einer außenwirtschaftlich schlechten Position befinden könnten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zinsen November 11, 2010 Irgendwie erinnert mich das an Chapter 11: Im Sanierungsplan kann vorgesehen werden, dassdie Insolvenzgläubiger in einem anschließenden Insolvenzverfahren, das innerhalb von drei Jahren nach Anordnung der Durchführung eröffnet wird, nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die das Kreditinstitut in Umsetzung des Sanierungsplans aufnimmt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf 10 Prozent der Eigenmittel nicht übersteigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Apophis November 12, 2010 Fazit: Damit dürften T1- und GS-Halter bei einem Restrukturierungverfahren in der Regel mit einem Totalverlust rechnen können. Die spannende Frage bleibt, wird das Gesetz im Ernstfall tatsächlich angewendet oder würde auch durch ein solches Restrukturierungsverfahren ein zu großes Risiko entstehen? http://dip21.bundest...030/1703024.pdf Danke fuer die Erlaeuterungen, damit sollte sich da Thema Tieranleihen erledigt haben. Man muesste ja komplett irre sein so etwas noch zu kaufen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tsadapeter November 12, 2010 Fazit: Damit dürften T1- und GS-Halter bei einem Restrukturierungverfahren in der Regel mit einem Totalverlust rechnen können. Bedeutet dies, dass T1 und GS damit näher am Totalverlust sind, als Aktien? Restrukturierung ist ja nicht TotalPleite. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch November 12, 2010 der Markt straft derzeit alle Papiere, die damit zu tun haben könnten ziemlich ab Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tsadapeter November 13, 2010 der Markt straft derzeit alle Papiere, die damit zu tun haben könnten ziemlich ab Meine Frage wareher die: Aktien erleiden Totalverlust wenn überhaupt dann erst bei der Pleite. Kann es sein, dass Genüsse/Tiere schon vorher Totalverlust sind? Restrukturierung erfolgt doch vor und zur Vermeidung der Pleite? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch November 13, 2010 achso, dann hab ich das nicht richtig verstanden. Sry. Tier 1-Anleihen sind ein bestimmter Typ nachrangiger Anleihen, die von Kreditinstituten begeben werden. Im Liquidationsfall sind sie nachrangig zu Senior-Anleihen (erstrangige Anleihen), nachrangigen Anleihen, Genussscheinen und stillen Beteiligungen. Ihre Ansprüche rangieren jedoch vor denen der Aktionäre. Tier 1-Anleihen werden in der Bilanz des Emittenten dem Kernkapital zugeordnet. Hierfür müssen besondere Ausstattungsmerkmale erfüllt werden. https://www.boerse-stuttgart.de/de/toolsundservices/glossar/glossar.html?#t Hilft dir diese Erklärung der Börse Stuttgart zu Tieren weiter ? Ich gehe bislang von der normalen Rangfolge aus Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag