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Polarstern

Bankhaus Neelmeyer AG Inh.-Schv.ser.100V.2007(09)

Empfohlene Beiträge

Torman

Ich kann, nachdem ich heute dazu kam die Steuerabrechnungen meiner Bank aus diesem Jahr nachzuvollziehen, diese unlogische Behandlung von Stückzinsen bestätigen.

 

Ich habe im Oktober eine Anleihe von Daimler gekauft (A0DDFR, also keine Finanzinnovation). Beim Verkauf im Januar (also innerhalb der Spekulationsfrist) wurden die dabei erhaltenen Stückzinsen nicht als Steuerbemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer herangezogen, der Kursgewinn natürlich auch nicht. Nun kann ich die Stückzinsen wohl ebenso wie den Kursgewinn mit Altverlusten verrechnen?

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vanity
Ich kann, nachdem ich heute dazu kam die Steuerabrechnungen meiner Bank aus diesem Jahr nachzuvollziehen, diese unlogische Behandlung von Stückzinsen bestätigen.

 

Ich habe im Oktober eine Anleihe von Daimler gekauft (A0DDFR, also keine Finanzinnovation). Beim Verkauf im Januar (also innerhalb der Spekulationsfrist) wurden die dabei erhaltenen Stückzinsen nicht als Steuerbemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer herangezogen, der Kursgewinn natürlich auch nicht. Nun kann ich die Stückzinsen wohl ebenso wie den Kursgewinn mit Altverlusten verrechnen?

Wenn die Analyse nicht weiterhilft, greifen wir zur Empirik! :) Jetzt bleibt noch die Frage: Der Kursgewinn fällt ja noch unter die alte §23-Regelung und ist zu versteuern, wenn er die 600 €-Grenze überschreitet und damit gegen Altverluste verrechenbar - was aber ist mit den Stückzinsen? Bisher (2008) wären sie (auch innerhalb der Spekulationsfrist) nach §20 zu versteuern gewesen und hätten der ZASt unterlegen. Unterliegen sie jetzt der auch der Besteuerung nach §23 (sind damit nicht Bemessungsgrundlage für AbgSt) und sind damit auch gegen Altverluste verrechenbar? Oder sind sie (wegen der Gesetzeslücke) überhaupt nicht steuerpflichtig? In diesem Fall zwar auch nicht verrechenbar, aber man kann Altverluste für zukünftige Erträge schonen.

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Fleisch

äh wat ?!

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vanity
äh wat ?!

Ich glaube, du hast den heißesten Thread der Woche verpasst! Zuviel Karneval? :narr:

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Fleisch
· bearbeitet von Schnitzel

scheint mir auch so....und nein, Karneval ist doof

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Polarstern

Mein Bankbrater hat mir auf meinen Anrufbeantworter gesproche. Die Schuldverschreibung ist doch eine normale Schuldverschreibung keine Finanzinovation, das war ein Fehlausdruck auf dem Depotauszug. Sie wird also nicht nach den Regeln einer Finazinovation versteuert.

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vanity
· bearbeitet von vanity
Mein Bankbrater hat mir auf meinen Anrufbeantworter gesproche. Die Schuldverschreibung ist doch eine normale Schuldverschreibung keine Finanzinovation, das war ein Fehlausdruck auf dem Depotauszug. Sie wird also nicht nach den Regeln einer Finazinovation versteuert.

OK, dann ist die Sache nach jetzigem Kenntnisstand klar: Sein Tipp war richtig, und du solltest in der nächsten Woche vor Fälligkeit verkaufen (ich gehe von einem Kurs 100% aus). Und dann sag' deinem Bankberater noch ein Dankeschön hier aus dem Forum, er hat auf eine ganz legale Steuersparmöglichkeit aufmerksam gemacht, die den meisten (jedenfalls mir) nicht bekannt war. :D

 

P.S.: Da brat' mir einer doch eine Bank! :P Wär' das nicht ein Job für dich, @superhirn? :unsure:

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vanity
... Nun kann ich die Stückzinsen wohl ebenso wie den Kursgewinn mit Altverlusten verrechnen?

 

... Jetzt bleibt noch die Frage: Der Kursgewinn fällt ja noch unter die alte §23-Regelung und ist zu versteuern, wenn er die 600 €-Grenze überschreitet und damit gegen Altverluste verrechenbar - was aber ist mit den Stückzinsen? Bisher (2008) wären sie (auch innerhalb der Spekulationsfrist) nach §20 zu versteuern gewesen und hätten der ZASt unterlegen. Unterliegen sie jetzt der auch der Besteuerung nach §23 (sind damit nicht Bemessungsgrundlage für AbgSt) und sind damit auch gegen Altverluste verrechenbar? Oder sind sie (wegen der Gesetzeslücke) überhaupt nicht steuerpflichtig? In diesem Fall zwar auch nicht verrechenbar, aber man kann Altverluste für zukünftige Erträge schonen.

Auch diese Frage hätten wir mittlerweile geklärt: Weder, noch - siehe hier: @Sven82s Auskunft:

 

Vereinnahmte Stückzinsen von Anleihen ...

wenn vor 2009 erworben und

a. länger als 1 Jahr gehalten => komplett steuerfrei, da Stückzinsen ab 2009 zu Kursgewinnen zählen

b. kürzer als 1 Jahr gehalten => stpfl. als Kursgewinne nach neuem Recht - also mit 25 % + x

und damit verrechenbar (aber keine Einkünfte nach §23, wie oben von mir vermutet).

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