ML1982 Februar 15, 2009 Meine Freundin war letztes Jahr in Ihrem Hauptberuf beschäftigt und dem Lohnsteuerabzug wurde dort die Steuerklasse I zugrunde gelegt. Brutto: 16206,88 inbehaltene Lohnsteuer: 1175,87 Soli: 62,42 Im Dezember war sie kurzfristig Beschäftigt (Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt), hat keine Sozialabgaben bezahlt und dem Lohnsteuerabzug wurde dort die Steuerklasse VI zugrunde gelegt. Brutto: 1016,50 Einbehaltene Lohnsteuer: 234,19 Soli: 11,73 1. Frage: Ist Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet? Welcher Paragraph im EStg ist relevant? http://www.gesetze-im-internet.de/estg/ Ihre Freundin sagt nein, sie hat angeblich letztes Jahr auch auf dem Weihnachtsmarkt mit Steuerklasse VI gearbeitet und und keine Einkommenssteuererklärung gemacht. Die Freundin hat den gleichen Hauptberuf, ebenfalls mit Steuerklasse I. Nun ist es ja so, dass die Steuerklasse mit der letztendlich zu zahlenden Einkommenssteuer nichts zu tuen hat. Da werden doch am Ende alle Einkünfte zusammengerechnet und dann besteuert. Und wenn man (16206,88 + 1016,50) versteuern muss, zahlt man für die 1016,50 doch mehr, als wenn man nur 1016,50 versteuern müsste. (Die Freibeträge habe ich bei dieser Betrachtung jetzt weggelassen) Bei den Steuern die bei Lohnsteuerklasse VI einbehalten werden, wird ja nur davon ausgegangen, dass man keine Freibeträge hat, das zusätzliche Einkommen aus einer anderen Beschäftigung wird doch noch gar nicht berücksichtigt. Wenn ich jetzt ein Gesetzt entwerfen müsste würde ich jeden der irgendwo auf Lohnsteuerklasse VI arbeitet verpflichten eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Mir reicht ja schon ein Tipp welchen Paragraph im EStg ich lesen und verstehen müsste... 2. Frage: Mein Steuerprogramm sagt mir, dass Sie für den ersten Job alleine betrachtet 236,42 zurückbekommt. Ist Ihr AG nicht zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet, der dies hätte verhindern müssen? Bin mir nicht sicher, habe das nur mal gehört und g Sie war von Januar bis September Azubi, ich vermutet das es damit zusammenhängt. Jetzt versuche ich noch zu verstehen, ob sie nächstes Jahr eine Pauschale Steuer von 25% zahlen kann, da ihr Grenzsteuersatz aus dem Hauptberuf 2009 wohl über 25% liegen wird.... aber da arbeite ich noch dran... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Februar 15, 2009 Ist Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet? ja, § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG Ist Ihr AG nicht zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet, der dies hätte verhindern müssen? nein, der Arbeitgeber führt den Steuerabzug anhand der Steuerklasse (sprich: unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge) durch. Individuelle Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Diese können jedoch durch einen Freibetrag auf LSt-Karte eingearbeitet werden, welcher vom Finanzamt eingetragen werden kann. Vordruck dafür gibt's im Netz. Jetzt versuche ich noch zu verstehen, ob sie nächstes Jahr eine Pauschale Steuer von 25% zahlen kann, da ihr Grenzsteuersatz aus dem Hauptberuf 2009 wohl über 25% liegen wird.... aber da arbeite ich noch dran... nur für den Lohn i.S.v. § 40 Abs. 2 EStG. Für den Rest des Arbeitslohns nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ML1982 Februar 16, 2009 · bearbeitet Februar 16, 2009 von ML1982 erstmal danke für die schnelle Antwort!!! Ist Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet? ja, § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG Ich verstehe irgendwie die Begriffe "Veranlagung" und "Einkommenststeuererklärung" nicht ganz. In § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG steht bei wem eine Veranlagung durchgeführt wird. Ich dachte immer "veranlagen" ist eine anderes Wort für Steuer zahlen, und das tut ja jeder, auch derjeniege der keine Steuererklärung abgibt.... Jetzt versuche ich noch zu verstehen, ob sie nächstes Jahr eine Pauschale Steuer von 25% zahlen kann, da ihr Grenzsteuersatz aus dem Hauptberuf 2009 wohl über 25% liegen wird.... aber da arbeite ich noch dran... nur für den Lohn i.S.v. § 40 Abs. 2 EStG. Für den Rest des Arbeitslohns nicht. Ich dachte da jetzt eher an §40a Abs. 1 EStG... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Februar 17, 2009 Ich verstehe irgendwie die Begriffe "Veranlagung" und "Einkommenststeuererklärung" nicht ganz. In § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG steht bei wem eine Veranlagung durchgeführt wird. Ich dachte immer "veranlagen" ist eine anderes Wort für Steuer zahlen, und das tut ja jeder, auch derjeniege der keine Steuererklärung abgibt.... Nach der Logik wäre dann die Antragsveranlagung (§ 46 (2) Nr. 8) der Antrag ans FA, Steuern zahlen zu dürfen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Februar 17, 2009 Ich dachte immer "veranlagen" ist eine anderes Wort für Steuer zahlen, und das tut ja jeder, auch derjeniege der keine Steuererklärung abgibt.... Veranlagung = Abgabe einer Steuererklärung Ich dachte da jetzt eher an §40a Abs. 1 EStG... der gilt aber nicht, wenn eine Steuerkarte vorliegt für den Nebenjob. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag