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Gertjes

DWS - TopRente für Studentin

Empfohlene Beiträge

Gertjes
· bearbeitet von Gertjes

Hallo zusammen,

 

da meine Schwester ebenfalls eine DWS TopRente eröffnen möchte, sind hier noch Fragen aufgetreten.

 

Bei Riester kann man ja bekanntlich einmal von Zulagen profitieren und zum anderen vom evtl. Sonderausgabenanrechnung.

 

Sie als Studentin hat kein Einkommen: Ist es daher richtig, dass hier der Mindestbeitrag von 60 im Jahr ausreichend ist, um die volle Grundzulage zu bekommen?

 

Was den Sonderausgabenabzug betrifft: Meine Schwester hat kein Einkommen. Daher ist eine Einkommensteuererklärung hinfällig. Ist es richtig, dass Sie bis zum Eintritt ins Erwerbsleben keinen Sonderausgabenabzug geltend machen kann? Kann sowas evtl. rückwirkend geschehen?

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

Gruß

Gertjes

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Herkules

So weit ich weiß brauch deine Schwester mindestens einen 400 Euro Job um zu riestern und somit die Zulagen zu bekommen.

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Gertjes

Das wäre mir neu und ist gar nicht nachvollziehbar warum dies so sein sollte.

Begründung: Beim 400 - Job zahlt man doch gar keine Sozialabgaben. Von daher kann das meiner Meinung nach nicht sein - oder liege ich falsch?

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tom1978

Studenten sind erstmal nicht förderberechtigt. Ausnahmen: ein rentenversicherungspflichtiger Nebenjob (bei einem 400-Euro-Job muss man dann angeben, dass man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte) oder ein Ehepartner, der unmittelbar förderberechtigt ist.

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Frank85

sie muss einmal im Jahr Sozialversicherungspflichtig arbeiten

ein 400-Job reicht also aus (1 Monat im Jahr), wenn man freiwillig die Sozialbeiträge zahlt !

wichtig:

dies ist dem AG mitzuteilen, da sonst 400 ohne Abgaben läuft und man ist nicht örderberechtigt ...

 

ohne Einkommen auch keine Steuerrückerstattung. das ist richtig

und da gilt ja erst noch eine Einkommensgrenze von (nich drauf festnageln, aber ich glaub) ~ 8000

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Gertjes

Hm, das klingt schon plausibler. Schade, dann habe ich mich geirrt. Dachte der Sockelbeitrag reicht hier aus, um förderberechtigt zu sein.

Dabei hatte ich doch schon die 80 % Rabatt ausgehandelt. Naja, trotzdem danke.

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tom1978
ein 400-Job reicht also aus (1 Monat im Jahr), wenn man freiwillig die Sozialbeiträge zahlt !

 

Es reicht sogar ein einziger Tag aus - solange in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

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Gertjes

Sie arbeitet zwar ca. einmal im Jahr ohne Sozialabgaben zu zahlen, aber ob das alles Sinn macht wegen den 154 ist dann auch eher fragwürdig.

Ich glaube dann verschieben wir das dann besser auf den Eintritt in den Arbeitsalltag. Trotzdem super Infos, die ihr hier habt.

 

Obwohl, man könnte den Vertrag ja vorerst auch ungefördert lassen und dann später - wenn sie arbeitet - den Zulagenantrag stellen. Das käme höchstens noch in Frage. Ich muss es mir alles nochmals überlegen.

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billy-the-kid
1. Ich glaube dann verschieben wir das dann besser auf den Eintritt in den Arbeitsalltag.

 

2. Obwohl, man könnte den Vertrag ja vorerst auch ungefördert lassen und dann später - wenn sie arbeitet - den Zulagenantrag stellen.

 

zu 1. ja, dann sieht sie auch, ob sie überhaupt förderberechtigt ist.

 

zu 2. blos nicht ungeförderte und geförderte Beiträge in einen Topf werfen, das hat massive Steuernachteile (absezten kann sie die ungeförderten nicht (bzw. sie bekommt keine Zulage), die Auszahlungen muss sie bei beiden Teilen zu 100% versteuern).

 

Grüße, billy-the-kid

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Gertjes

Absolut einleuchtend was du unter Punkt 2 schreibst. Die Idee ist auf Eis gelegt. Danke an alle Beteiligten.

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straßenköter
zu 2. blos nicht ungeförderte und geförderte Beiträge in einen Topf werfen, das hat massive Steuernachteile (absezten kann sie die ungeförderten nicht (bzw. sie bekommt keine Zulage), die Auszahlungen muss sie bei beiden Teilen zu 100% versteuern).

 

Grüße, billy-the-kid

 

Bist Du Dir da sicher? Soweit mir bekannt ist, werden ungeförderte Beiträge nicht wie geförderte Beiträge behandelt, d.h. dass die ungeförderten Beiträge samt den dazugehörigen Erträgen jederzeit förderunschädlich entnommen werden können. Die Erträge werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (bei Einhaltung der 60/12-Regel nach dem Halbeinkünfteverfahren). Die DWS muss also eine Trennung in geförderte und ungeförderte Anteile vornehmen.

 

Bin mir nicht sicher, bin aber der Meinung, dies gelesen zu haben.

straßenköter

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billy-the-kid
Bist Du Dir da sicher? Soweit mir bekannt ist, werden ungeförderte Beiträge nicht wie geförderte Beiträge behandelt, d.h. dass die ungeförderten Beiträge samt den dazugehörigen Erträgen jederzeit förderunschädlich entnommen werden können. Die Erträge werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (bei Einhaltung der 60/12-Regel nach dem Halbeinkünfteverfahren). Die DWS muss also eine Trennung in geförderte und ungeförderte Anteile vornehmen.

 

Bin mir nicht sicher, bin aber der Meinung, dies gelesen zu haben.

straßenköter

 

O.k. da sollte ich wohl präzisieren: nach meiner Kenntnis kommen alle Beiträge bis 2.100 p.a ine einen Topf ("Riester"), die darüber landen in einem separaten ("übersparen"), welcher wie eine konventionelle Rente behandelt wird.

 

Aber eine Studentin wird ja nicht gleich mit mehr als 2.100 anfangen zu sparen, oder? :-

 

Grüße, billy-the-kid

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