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50cent

Immobilienkauf kommt nicht zu Stande

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vanity
· bearbeitet von vanity
Es handelt sich um das Bundesland Hessen.

Ich hatte nur mit dem Makler zu tun. Den Notar kenne ich überhaupt nicht, weder persönlich noch telefonisch.

Das erste Schreiben ist vom 20.01.2009, das zweite Schreiben ist vom 06.02.2009.

Meine Vorgehensweise wäre (Achtung: bin kein Jurist!):

Reaktion auf Schreiben 2 des Inhalts, dass

- (Hauptargument) die abrechnete Leistung von dir nicht beauftragt wurde, weder direkt (dem Notar gegenüber) noch indirekt (dem Makler gegenüber). Der Notar möge sich an den Makler als Auftraggeber wenden.

- (hilfsweise) die abgerechnete Leistung (Beurkundung) nicht erbracht wurde (das könnte schiefgehen, wenn lt. Kostenordnung schon vorbereitende Tätigkeiten als zum Gesamtvorgang Beurkundung gehörig betrachtet werden. Das müsste man über die Kostenordnung klären, das tue ich mir nicht an).

 

Übel ist, dass du als Laie ausgerechnet einen Fachmann (Jurist) als Kontrahenten hast, der dir natürlich in allen fachlichen Belangen haushoch überlegen ist. Von daher: Lieber mit Rechtsanwalt (Problem: Krähe).

 

Nachtrag: Schau noch genau an, was du dem Makler gegenüber unterschrieben hast! Wobei Makler m. E. tatsächlich nur bei erfolgreichem Abschluss irgendwas verlangen dürfen. Der Makler ist nicht zufällig auch noch Eigentümer der Immobilie?

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50cent
- (hilfsweise) die abgerechnete Leistung (Beurkundung) nicht erbracht wurde (das könnte schiefgehen, wenn lt. Kostenordnung schon vorbereitende Tätigkeiten als zum Gesamtvorgang Beurkundung gehörig betrachtet werden. Das müsste man über die Kostenordnung klären, das tue ich mir nicht an).

 

Nachtrag: Schau noch genau an, was du dem Makler gegenüber unterschrieben hast! Wobei Makler m. E. tatsächlich nur bei erfolgreichem Abschluss irgendwas verlangen dürfen. Der Makler ist nicht zufällig auch noch Eigentümer der Immobilie?

 

Ich habe dem Makler gegenüber nichts unterschrieben. Das einzige, das er schriftlich von mir hat, ist eine e-mail, in welcher ich ihm mitgeteilt habe, dass ich den Kauf der Wohnung nicht tätige.

 

Der Makler ist Hausverwalter der Immobilie. Ob er selber Wohnungseinheiten besitzt, weiß ich nicht

 

Bezüglich der Rechnungsstellung scheint der Notar Beurkundungskosten stellen zu können, wenn ich dies hier richtig interpretiere:

 

http://www.bundesrecht.juris.de/kosto/__145.html

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vanity
Ich habe dem Makler gegenüber nichts unterschrieben. Das einzige, das er schriftlich von mir hat, ist eine e-mail, in welcher ich ihm mitgeteilt habe, dass ich den Kauf der Wohnung nicht tätige.

 

Der Makler ist Hausverwalter der Immobilie. Ob er selber Wohnungseinheiten besitzt, weiß ich nicht

 

Bezüglich der Rechnungsstellung scheint der Notar Beurkundungskosten stellen zu können, wenn ich dies hier richtig interpretiere:

 

http://www.bundesrecht.juris.de/kosto/__145.html

Sowas hab' ich befürchtet. Ist ja auch okay, ein Notar muss nicht unentgeltlich arbeiten. Also fällt das Hilfargument weg. Bleibt das Hauptargument, und das scheint mir stichhaltig. Dass der Makler auch Verwalter ist, verbessert deinen Stand (ist er überhaupt Makler?). War irgendwann von Maklerprovision die Rede, so typischerweise 3%+USt vom Kaufpreis?

 

@forum: Hier gibt's doch Experten für alles, für Finanzen, Steuern, Glauben, Frauen, Autos, Politik, Historie! Gibt's auch Juristen? Kann sich einer mal outen?

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50cent

Er fungiert wohl ab und zu nebenberuflich als Makler. Die Maklergebühren sollten irgendwas um die 5,95% betragen und von Käufer und Verkäufer je zur Hälfte bezahlt werden.

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Sven82

wenn seitens des Notar Entwürfe der Beurkundungsunterlagen erstellt wurden kann er dafür auch Geld verlangen. Die Norm der Kostenordnung wurde ja genannt. Das ist auch legitim. Mehr hat der Notar wenn ich das richtig sehe, auch nicht in Rechnung gestellt außer den typischen Gebühren für Papier, Druckkosten, Porto etc i.H.v. 20 EUR.

 

Bleibt nur die Frage, ob die Entwürfe auch erstellt wurden.

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50cent
· bearbeitet von 50cent
wenn seitens des Notar Entwürfe der Beurkundungsunterlagen erstellt wurden kann er dafür auch Geld verlangen. Die Norm der Kostenordnung wurde ja genannt. Das ist auch legitim. Mehr hat der Notar wenn ich das richtig sehe, auch nicht in Rechnung gestellt außer den typischen Gebühren für Papier, Druckkosten, Porto etc i.H.v. 20 EUR.

 

Bleibt nur die Frage, ob die Entwürfe auch erstellt wurden.

 

Was genau sind die Beurkundungsunterlagen? Zählt der vorläufige Kaufvertragsentwurf dazu?

Nur der sollte zunächst gemacht werden, von Beurkundungsunterlagen war nie die Rede.

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vanity
· bearbeitet von vanity
wenn seitens des Notar Entwürfe der Beurkundungsunterlagen erstellt wurden kann er dafür auch Geld verlangen. Die Norm der Kostenordnung wurde ja genannt. Das ist auch legitim. Mehr hat der Notar wenn ich das richtig sehe, auch nicht in Rechnung gestellt außer den typischen Gebühren für Papier, Druckkosten, Porto etc i.H.v. 20 EUR.

 

Bleibt nur die Frage, ob die Entwürfe auch erstellt wurden.

Hat er, sind ja bei @50cent gelandet! Nach meiner jetzigen (und deiner) Einschätzung darf der Notar was abrechnen. Die Frage ist: Wem gegenüber? Der Auftraggeber ist der Makler/Verwalter. Wenn es keine Rechtsnorm gibt, dass stillschweigend mit Bekundung einer Kaufabsicht auch Kosten übernommen werden, ist der Makler doch der Adressat, vielleicht sogar eher als Verwalter denn als Makler. Warum nicht eigentlich auch der Verkäufer, der hat den Makler ja auch beauftragt?

 

@50cent: Wer der Eigentümer ist, sollte im Vertragsentwurf stehen. Wenn ein Verwalter als Makler auftritt und Maklerprovision verlangt, halte ich das für rechtlich bedenklich. Aber das ist ja nicht dein Problem.

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Sven82
Zählt der vorläufige Kaufvertragsentwurf dazu?

ja, der zählt dazu.

 

Die Frage ist: Wem gegenüber?
Er hat mir dann gesagt, dass er einen vorläufigen Kaufvertrag aufsetzt (keine Infos von wem er das machen lässt, geschweige denn eventuell anfallende Kosten) und dass er ihn mir demnächst zuschickt.

demnach wusste 50cent, dass ein vorläufiger Kaufvertrag aufgesetzt wird. ... und das kann nur von einem Notar erfolgen, so dass er auch hätte wissen müssen, dass dieses Geld kostet (natürlich vorausgesetzt, dass man alle Gesetze und Verordnungen der Welt in seinem Kopf in sekundenbruchteilen abrufen kann :( ). Insofern würde ich das nicht so einfach vom Tisch kehren.

 

Der Makler hat sicherlich die zuvor entstandenen Kosten zu tragen, aber ob dazu auch "Individualanfertigungen" wie beim Notar mit den Daten von 50cent hinzugehören wage ich zu bezweifeln zumal 50cent darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Individualanforderungen in Anführungszeichen, da der Notar sowieso nichts anderes macht als ein Musterformular auszudrucken und dafür teuer Geld in Rechnung stellt.

 

Streiten kann man sich da allemale drüber wer jetzt die Kosten zu tragen hat zumal auf die Notarkosten nicht hingewiesen wurde seitens des Maklers. Ich empfehle mal einen Blick über den Tellerrand dieses Forums in die Jurathek oder recht.de. Der Fall sollte dort aber als fiktiver dargestellt werden à la: Person A hat eine Rechnung vom Notar bekommen ...

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50cent
demnach wusste 50cent, dass ein vorläufiger Kaufvertrag aufgesetzt wird. ... und das kann nur von einem Notar erfolgen, so dass er auch hätte wissen müssen, dass dieses Geld kostet (natürlich vorausgesetzt, dass man alle Gesetze und Verordnungen der Welt in seinem Kopf in sekundenbruchteilen abrufen kann :( ). Insofern würde ich das nicht so einfach vom Tisch kehren.

 

Das ist meine Befürchtung, und ich kann die Argumentation auch teils nachvollziehen. Getreu dem Motte, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ;-)

 

Streiten kann man sich da allemale drüber wer jetzt die Kosten zu tragen hat zumal auf die Notarkosten nicht hingewiesen wurde seitens des Maklers.

 

Das ist es halt. Mir allein die Kosten in Rechnung zu stellen ist eigentlich nicht in Ordnung.

Im vorläufigen Kaufvertrag steht:

 

"§8 Die Kosten dieser Beurkundung und ihrer gesamten Durchführung sowie die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundene Grunderwerbssteuer trägt der Käufer"

 

Wäre ja auch OK, wenn ich das Ding unterschrieben hätte, hab ich aber nicht ;-)

Und wie gesagt, ich bin von einem kostenlosen Vor-Vertragsentwurf ausgegangen. Kein Hinweis vom Makler auf Gebühren oder ähnliches.

 

Naja, ich kenne eine Jura-Studentin mit sensationellen Noten, die werde ich mal kontaktieren ;-)

Und ich werde zunächst auf jeden Fall ein Schreiben aufsetzen, in dem ich die Kostenübernahme ablehne, da ich es in der Form nicht beauftragt habe und nicht über anfallende Kosten aufgeklärt wurde.

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XYZ99

Sven hatte bemerkt, dass ein Kaufvertrag nur vom Notar aufgesetzt werden kann. Das stimmt gar nicht. Üblicherweise hat der Verkäufer eine Vorlage - oder auch der Käufer kann eine beisteuern. Die entscheidene Aufgabe des Notars ist es, den Kaufvertrag notariell zu beurkunden. Natürlich kann man sich auch an einen Notar wenden, wenn man einen Mustervertrag haben möchte, das wäre wohl möglich. Der Notar sollte einem da weiterhelfen können. Man brauch aber keinesfalls zum Notar, um irgendwelche Musterverträge bekommen zu können!

 

Wenn 50cents vom Verkäufer oder Makler einen Kaufvertrag versprochen bekam, so konnte er annehmen, dass dies ein 08/15-Vertrag ist, wie er üblich ist und von jedem Immobilienmakler in der Schublade aufbewahrt wird.

 

Dass dann irgendjemand dann zu 50cent kommt und für einen angeblichen Vertragsentwurf abkassieren will, scheint mir völlig unstatthaft. Um so mehr als dass der Auftraggeber der Makler/Verkäufer gewesen ist, keinesfalls jedoch 50cent.

 

Dass dieser Vertragsentwerfer dann in seiner angeblichen Eigenschaft als Notar Beurkundungskosten eintreiben will, ist besonders absurd. Er hat nämlich gar nichts beurkundet, sondern nur entworfen. Eine Beurkundung wäre nur erfolgt, wenn der Vertrag auch zustandegekommen wäre und beide Parteien (z.B. vor dem Notar) diesen auch unterschrieben haben und der Notar dann einen Eintrag ins Grundbuch vorgenommen hätte.

 

Lieber 50cent, das sieht alles sehr seltsam aus. Schau mal, ob dieser Notar überhaupt als Notar eingetragen ist. Das muss recht einfach festzustellen sein!

 

In jedem Fall kannst du ihm widersprechen: du hast ihn zu gar nichts beauftragt und den Verkäufer/Makler auch gar nicht um einen notariellen Kaufvertrag gebeten.

 

BTW: Mir selbst ist mal folgendes passiert. Ich interessierte mich für ein Haus, dass ein Notar, der als Erblassverwalter tätig war (typische Aufgabe eines Notars), der aber gleichzeitig als Makler für den Verkauf tätig wurde. Mir war klar, dass er das gar nicht durfte (s.o.), was auch anderen Interessenten bei der Besichtigung des Hauses klar gewesen sein musste. Da fragte nämlich jemand die Frau des Notars, wie es denn käme, dass dieser was verkaufen darf, wenn seine Berufsordnung ihm dies verbieten würde. Da sagte die Frau doch, dass es jedem Notar 1mal im Jahr gestattet wäre, so einen Verkauf durchzuführen.... Ich habe keine Miene verzogen, als ich das hörte! B)

Das Haus hatte sich allein aus diesem Grund für mich aber völlig erledigt. Warum? Nur der Notar hat nämlich Einsicht in alle Informationen, die mit dem Grundbuch zusammenhängen und diesem vielleicht nicht beiliegen. Ich sehe da einen grundsätzlichen Interessenskonflikt, wenn der Notar als Partei auftritt. Unnötig zu sagen, dass man mit ihm das Geschäft vollständig hätte abwickeln sollen...

 

@vanity: alles klar!

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Sven82
Sven hatte bemerkt, dass ein Kaufvertrag nur vom Notar aufgesetzt werden kann. Das stimmt gar nicht.

 

sry, stimmt, nur für die Auflassung ist ein Notar erforderlich. Dann würde ich auch gegen angehen.

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XYZ99
sry, stimmt, nur für die Auflassung ist ein Notar erforderlich. Dann würde ich auch gegen angehen.

Es ist aber schon üblich, dass ein Notar einen (komplizierteren) Kaufvertrag aufsetzt, wie bei einer Immobilie. Insofern hast du natürlich schon das Richtige gemeint und der Makler hat halt etwas zu schnell gehandelt...

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre
Und ich werde zunächst auf jeden Fall ein Schreiben aufsetzen, in dem ich die Kostenübernahme ablehne, da ich es in der Form nicht beauftragt habe und nicht über anfallende Kosten aufgeklärt wurde.

 

§ 652 II BGB: Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

 

 

 

Außerdem möchte ich nochmal insbesondere erwähnen, dass im vorliegenden Fall, durch die mündliche Zusage des Kaufs, auch kein "Vor-(Kauf-)vertrag" zustande gekommen ist, aus welchem anderweitige Ansprüche hergeleitet werden könnten. Bei Immobilien ist zum Schutz der Beteiligten stets die Form der notatiellen Beurkundung einzuhalten, auch bei Vorverträgen. Ansonsten tritt die Nichtigkeit (vgl. § 125 BGB) des Vertrags ein.

 

Wurde hier also im Vorfeld keinerlei Vergütung der Vertragserstellungskosten vereinbart sind diese dem Makler nicht zu erstatten.

Den Notar würde ich in Bezug auf seinen Vergütungsanspruch auf den Makler verweisen, der die Vertragserstellung in diesem Fall wohl in Auftrag gegeben hatte und demnach auch Schuldner der Vergütung ist.

aber!: Es können Schadensersatzansprüche (i.S.d. §§ 280 ff. BGB) des Maklers gegen dich, aufgrund einer Pflichtverletzung bestehen, in Höhe der Aufwendungen, wenn diese unnötiger Weise dadurch entstanden sind, dass du den Makler nicht über deine Nicht-Kaufentscheidung informiert hast. Ob eine solche Pflichtverletzung deinerseits hier vorliegt ist aus der Ferne nur schwer zu beurteilen.

Kommt eben insbesondere auch darauf an, wie klar du erst gesagt hast, dass du kaufen willst und wann du deine Meinungsänderung dem Makler mitgeteilt hast.

 

 

Bezüglich der vom Notar genannten Paragraphen:

Beurkundung von Verträgen §§32, 36 II, 145 KostO

Gebühren §§ 136, 137 KostO"

sollte noch erwähnt werden, dass diese völlig korrekt sind. Selbst für den Laien sollte beim Lesen der Paragraphen insbesondere des §145 KostO erkennbar sein, dass es hier nur um Kosten für einen Entwurf geht und nicht um irgendwelche Beurkundungen, die nicht statt gefunden haben. Ist für dich aber abschließend uninteressant, da du ja keinen Werk- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Notar geschlossen hast, sondern der Makler.

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50cent
· bearbeitet von 50cent
Es können Schadensersatzansprüche (i.S.d. §§ 280 ff. BGB) des Maklers gegen dich, aufgrund einer Pflichtverletzung bestehen, in Höhe der Aufwendungen, wenn diese unnötiger Weise dadurch entstanden sind, dass du den Makler nicht über deine Nicht-Kaufentscheidung informiert hast. Ob eine solche Pflichtverletzung deinerseits hier vorliegt ist aus der Ferne nur schwer zu beurteilen.

Kommt eben insbesondere auch darauf an, wie klar du erst gesagt hast, dass du kaufen willst und wann du deine Meinungsänderung dem Makler mitgeteilt hast.

 

Ich habe dem Makler mündlich gesagt, dass ich kaufen möchte.

Beim 1. Besichtigungstermin konnte ich allerdings das Bad nicht vernünftig anschauen, da der Strom ausgeschaltet war (keine Fenster im Bad).

Daher hatte ich nochmal einen 2. Besichtigungstermin am 17.01.09, wo ich mir das Bad extra nochmal anschauen wollte. Da war dann immer noch kein Strom da und ich habe mit einer Mini-Taschenlampe rumgeleuchtet. Also richtig anschauen konnte ich mir den Zustand des Bades wieder nicht.

 

Den Kaufwunsch hatte ich zu dem Zeitpunkt trotzdem noch und daher wollte der Makler einen "Vorvertrag" (wörtlich) aufsetzen. Für mich war das eher so was wie eine Willenserklärung bzw. Vorkaufsrecht auf die Wohnung und damit war ich einverstanden. Über Gebühren bzw. Kosten fiel kein Wort.

Den "vorläufigen Kaufvertrag" habe ich dann am 22.01.09 erhalten und war überrascht einen ausgearbeiteten Kaufvertrag zu erhalten.

Das ich die Wohnung nicht kaufe, habe ich dann aber am 05.02.09 mitgeteilt, weil mir viele Dinge noch unklar schienen.

Unter anderem hatte ich noch keine Unterlagen über Betriebskostenabrechnung, Indstandhaltungsrücklagen, Teilungserklärung, obwohl ich dies vom Makler/Hausverwalter angefordert hatte.

 

 

 

Danke an alle für die vielen kompetenten Beiträge! Ist schon ein tolles Forum hier!

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XYZ99

Lieber Chiffre, nur eine Kleinigkeit die Begrifflichkeit der Beurkundung betreffend:

 

.... Bei Immobilien ist zum Schutz der Beteiligten stets die Form der notatiellen Beurkundung einzuhalten, auch bei Vorverträgen. Ansonsten tritt die Nichtigkeit (vgl. § 125 BGB) des Vertrags ein.

 

......

 

Bezüglich der vom Notar genannten Paragraphen:

Beurkundung von Verträgen §§32, 36 II, 145 KostO

Gebühren §§ 136, 137 KostO"

sollte noch erwähnt werden, dass diese völlig korrekt sind. Selbst für den Laien sollte beim Lesen der Paragraphen insbesondere des §145 KostO erkennbar sein, dass es hier nur um Kosten für einen Entwurf geht und nicht um irgendwelche Beurkundungen, die nicht statt gefunden haben. ...

Der Notar stellte "Beurkundung von Verträgen" in Rechnung. Damit meinte er offenbar den Entwurf des Vertrages. Also folgere ich daraus, dass der Entwurf eines Betrages zur Beurkundung dazugehört.

 

Vielleicht weisst du, ob der Entwurf des Vertrages auch notwendigerweise zur Beurkundung dazugehört? (ich hätte das nämlich nicht gedacht, siehe meinen Austausch mit Sven)

 

Dies halte ich für wichtig, denn das würde ja bedeuten, dass bsp. Immobilienkaufverträge nichtig wären (s.o., § 125 BGB), wenn sie nicht von einem Notar entworfen worden sind... Bin ich hier zu spitzfindig? Ich stell mir vor, dass der Notar durchaus Verträge akzeptieren kann, die nicht von ihm sind. Oder sind die Standardverträge immer von irgendwelchen Notaren aufgesetzt worden... Fragen über Fragen ;)

 

@50cent: wär interessant zu wissen, wie es bei dir weiterging, Grüsse&viel Erfolg

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abbreviation

zwei Kleinigkeiten: es gibt in unterschiedlichen Bundesländern entweder "Nur-Notare" oder Notare die auch gleichzeitig Anwälte sein können, wie das in Hessen ist lässt sich wohl rausfinden.

 

außerdem: im Zivilprozeß muss jeder die Tatsachen auf die er sich stützt beweisen, also warte einfach mal ab was passiert, wer Geld will muss es auch eintreiben (Vorsicht! das heißt nicht, dass man nichts entgegnen muss, vgl. Versäumnisurteil!)

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50cent
@50cent: wär interessant zu wissen, wie es bei dir weiterging, Grüsse&viel Erfolg

 

Danke schön, kann ich brauchen!

Morgen werde ich mein Schreiben abschicken. Die Reaktion darauf und was sonst noch so passiert, werde ich hier berichten ;-)

 

außerdem: im Zivilprozeß muss jeder die Tatsachen auf die er sich stützt beweisen, also warte einfach mal ab was passiert, wer Geld will muss es auch eintreiben (Vorsicht! das heißt nicht, dass man nichts entgegnen muss, vgl. Versäumnisurteil!)

 

Eintreiben wird er es dann wahrscheinlich erst mal per Mahnung und dann mit Androhung eines Zivilprozesses?

Naja, will mal hoffen, dass es so weit nicht kommt ;-)

Meine Argumente sind zumindest für mich stichhaltig, vielleicht sieht er es ja ein ;-)

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre
Lieber Chiffre, nur eine Kleinigkeit die Begrifflichkeit der Beurkundung betreffend:

 

Der Notar stellte "Beurkundung von Verträgen" in Rechnung. Damit meinte er offenbar den Entwurf des Vertrages. Also folgere ich daraus, dass der Entwurf eines Betrages zur Beurkundung dazugehört.

 

Vielleicht weisst du, ob der Entwurf des Vertrages auch notwendigerweise zur Beurkundung dazugehört? (ich hätte das nämlich nicht gedacht, siehe meinen Austausch mit Sven)

 

Dies halte ich für wichtig, denn das würde ja bedeuten, dass bsp. Immobilienkaufverträge nichtig wären (s.o., § 125 BGB), wenn sie nicht von einem Notar entworfen worden sind... Bin ich hier zu spitzfindig? Ich stell mir vor, dass der Notar durchaus Verträge akzeptieren kann, die nicht von ihm sind. Oder sind die Standardverträge immer von irgendwelchen Notaren aufgesetzt worden... Fragen über Fragen ;)

 

Ich bin mir nicht sicher was genau du meinst, aber ich versuche die Verwirrung mal wie folgt aufzulösen:

 

Im Schreiben nannte der Notar folgende Paragraphen der KostO:

 

§ 136 --> Dokumentenpauschale, dürfte klar sein

§ 137 --> Sonstige Auslagen, dürfte auch klar sein

 

§ 32 --> In diesem Paragrapgh wird lediglich erwähnt, worum es sich bei der Vollen Gebühr handelt und wie hoch diese beim jeweiligen Gegenstanswert ist.

 

§ 36 II --> Hier steht, dass für die "Beurkundung" von Verträgen das Doppelte der durch § 32 errechneten Gebühr erhoben werden darf.

 

Da hier aber keine Beurkundung eines Vertrages statt gefunden hat, sondern nur die Entwurfserstellung, ist noch der nächste Paragraph angegeben worden:

 

§ 145 --> Hier steht nun in Abs. 1 Satz 1 folgendes: "Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben." --> Es wird also, auch wenn keine Beurkundung statt gefunden hat, und nur der Entwurf eines evtl. später zu beurkundenden Vertrages erstellt wurde die durch die §§ 32, 36 errechnete Gebühr veranschlagt. Wobei um das mal weiterzuführen, diese Gebühr angerechnet werden würde, sofern später tatsächlich die Beurkundung statt finden sollte (§ 145 I 3 KostO).

 

Ich hoffe es ist jetzt klar --> Die Erstellung des Vertragsentwurfes stellt keine Beurkundung dar, nur die Kosten sind in gleicher Höhe entstanden.

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Muggel

Der Notar kann Entwürfe für Kaufverträge in Rechnung stellen, sobald Sie sein Haus verlassen. Das ein Makler die notwendigen Informationen von Käufer, Verkäufer und Objekt zusammenstellen und dem Notar übergeben, ist fast normal. Normalerweise läßt sich der Makler dazu beauftragen, dies im Auftrag von Käufer und Verkäufer zu tun. Dass dabei Kosten entstehen, ist auch klar.

Was spricht gegen die Bezahlung:

Aber die Kosten entstehen für Käufer und Verkäufer und nicht für Käufer allein.*

Wenn der Makler früh genug von Nein informiert ist, hätte er dem Notar dies übermitteln können.

Wenn tatsächlich über einen Vorvertrag gesprochen wurde, dann ist der Vertragsentwurf garnicht verlangt worden, somit hat der Makler die Kosten zu übernehmen

Wenn es keine schriftlich Vollmacht gab, dann geht der Ball an den Makler.

 

*Richtig ist, dass sich der Notar tatsächlich von Käufer oder Verkäufer die Kosten erstatten lassen kann. Die jeweiligen Parteien haben dann einen zivilrechtlichen Anspruch. Es bleibt aber auch, dass der Verkäufer und der Makler bei einem fertigen Vertragsentwurf den großten Nutzen ziehen kann.

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50cent
· bearbeitet von 50cent
Wenn tatsächlich über einen Vorvertrag gesprochen wurde, dann ist der Vertragsentwurf garnicht verlangt worden, somit hat der Makler die Kosten zu übernehmen

 

Das hört sich super an, denn ich habe es sogar schriftlich.

 

Zitat aus meinem einzigen Schreiben des Maklers:

 

"Sobald wir im Januar noch einmal besichtigt haben, lasse ich einen Vorvertrag aufsetzen."

 

Schriftliche Vollmacht gab es im übrigen auch nicht.

 

Hier übrigens mal die Definition zu Vorvertrag aus Wikipedia:

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorvertrag

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le_chiffre
*Richtig ist, dass sich der Notar tatsächlich von Käufer oder Verkäufer die Kosten erstatten lassen kann. Die jeweiligen Parteien haben dann einen zivilrechtlichen Anspruch. Es bleibt aber auch, dass der Verkäufer und der Makler bei einem fertigen Vertragsentwurf den großten Nutzen ziehen kann.

 

In der Realität stellt sich nach Abschluss des Kaufvertrages diese Frage jedoch nicht, da die Kosten und die Kostenträger im Kaufvertrag eindeutig genannt werden. ;)

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