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famacon

Riester und Abgeltungssteuer

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famacon
· bearbeitet von famacon

Auf Grund eines Artikels im Focus Money mache ich mir Gedanken über die Besteuerung von Riester-Verträgen im Einzelfall...

Focus Artikel

 

Kernaussage ist, dass es sinnvoll sein kann seinen Riestervertrag zu übersparen oder sogar einen zweiten ungeförderten Vertrag zu besparen.

 

Fragen

- Unterschied Besteuerung Einmalauszahlung vs. Rente?

- Unterschied Besteuerung geförderte und ungeförderte Einzahlungen?

- Unterschied Besteuerung Gewinne aus geförderten und ungeförderten Einzahlungen?

 

Bsp. Riestervertrag

Alter: 30

Beginn 01.01.2009 Ende 31.12.2045 (37 Jahre bzw. 444 Monate)

Rente 01.01.2046 (67 Jahre)

Einzahlung 1200 EUR/Jahr, Summe: 44400 EUR, davon 5698 EUR Zulagen und 44400 EUR Wertsteigerung) = 88800 EUR Guthaben

Rente 1000 EUR monatlich oder Einmalauszahlung

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Fleisch

dann weise ich direkt auf mögliche Konflikte hin:

 

- Unflexibel, was die vorzeitige Entnahme angeht

- wenn du Pech hast Situation wie aktuell beim Union Produkt

- Keine Anpassung des Investmentansatz an veränderte Lebenssituation

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D-Mark

Hallo,

 

3Fragen

 

1) siehe Steuerprogession. D.h. bei großer Entnahme zu einem best. Zpkt. bezahlst Du anteilig u.U. Spitzensteuersatz.

Bei regelmäßiger Entnahme ist der Steuersatz je ausgezahltem u.U. viel niediger.

2) Für den geförderten Beitrag gilt vermutlich Das da. Also: Die Besteuerung der Rentner wird stufenweise auf 100% gebracht. Im Gegenzug steigen die jährlichen Sonderausgabenabzüge beid en Arbeitnehmern.

3)Der ungeförderte Anteil unterliegt definitiv nur dem Halbeinkünfteverfahren. Das zu ändern geht nicht unter Aushebelung des Bestandschutzes und auch best. nicht unter Mißachtung von Übergangsfristen. Man wird gegebenenfalls einfach zum Stichtag aufhören können, zu überzahlen.

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famacon
dann weise ich direkt auf mögliche Konflikte hin:

 

- wenn du Pech hast Situation wie aktuell beim Union Produkt

Die da wäre?

 

 

Hallo,

 

3Fragen

 

1) siehe Steuerprogession. D.h. bei großer Entnahme zu einem best. Zpkt. bezahlst Du anteilig u.U. Spitzensteuersatz.

Bei regelmäßiger Entnahme ist der Steuersatz je ausgezahltem u.U. viel niediger.

2) Für den geförderten Beitrag gilt vermutlich Das da. Also: Die Besteuerung der Rentner wird stufenweise auf 100% gebracht. Im Gegenzug steigen die jährlichen Sonderausgabenabzüge beid en Arbeitnehmern.

3)Der ungeförderte Anteil unterliegt definitiv nur dem Halbeinkünfteverfahren. Das zu ändern geht nicht unter Aushebelung des Bestandschutzes und auch best. nicht unter Mißachtung von Übergangsfristen. Man wird gegebenenfalls einfach zum Stichtag aufhören können, zu überzahlen.

Bin bisher davon ausgegangen, dass die gesamte Entnahme zu 100% mit dem eigenen Steuersatz versteuert wird. Aber da ich die Einzahlungen aufrunde (z.b. 150 EUR statt 146 EUR monatlich), habe ich doch bereits ungeförderte Einzahlungen? Wie soll das nachher im Einzelfall für die Besteuerung unterschieden werden und wie wird der jeweilige Gewinn dann besteuert?

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Fleisch

das dein Guthaben in deinen Aktienfonds, die du übersparst unwiderruflich in Rentenfonds umgeschichtet werden. Das, obwohl du noch 20, 30, 40 Jahre hast bis zur geplanten Entnahme

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neysee
1) siehe Steuerprogession. D.h. bei großer Entnahme zu einem best. Zpkt. bezahlst Du anteilig u.U. Spitzensteuersatz.

Bei regelmäßiger Entnahme ist der Steuersatz je ausgezahltem u.U. viel niediger.

2) Für den geförderten Beitrag gilt vermutlich Das da. Also: Die Besteuerung der Rentner wird stufenweise auf 100% gebracht. Im Gegenzug steigen die jährlichen Sonderausgabenabzüge beid en Arbeitnehmern.

3)Der ungeförderte Anteil unterliegt definitiv nur dem Halbeinkünfteverfahren. Das zu ändern geht nicht unter Aushebelung des Bestandschutzes und auch best. nicht unter Mißachtung von Übergangsfristen. Man wird gegebenenfalls einfach zum Stichtag aufhören können, zu überzahlen.

 

2) ist falsch, die stufenweise Anpassung gilt für die gesetzliche Rente. Die geförderte Riesterrente ist voll steuerpflichtig.

 

3) ist insoweit richtig, als bei Kapitalauszahlungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitalauszahlung aus einem ungeförderten Riestervertrag) unter bestimmten Voraussetzungen nur der halbe Ertragsanteil versteuert wird. Bei Verrentung sieht das schon ganz anders aus, da gilt ein vom Renteneintrittsalter abhängiger Steuersatz. Das (nicht zum ersten Mal) mit dem Halbeinkünfteverfahren in Verbindung zu bringen, ist grober Unfug.

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D-Mark

Habe mich vertan,

 

meine Antwort auf 3) bezieht sich natürlich nur auf Gewinne ungeförderte Einzahlungen. Sorry!

Und in dem Artikel steht ja wieder: Ob das ein ungeförderter oder überzahlter Vertrag ist, sei egal.

 

"Steigende Angebote. Fondssparer brauchen dafür nur ihren bestehenden Vertrag zu überzahlen, also mehr als den geförderten Beitrag von bis zu 2100 Euro jährlich zu investieren."

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neysee
· bearbeitet von neysee
Habe mich vertan,

 

meine Antwort auf 3) bezieht sich natürlich nur auf Gewinne ungeförderte Einzahlungen. Sorry!

Und in dem Artikel steht ja wieder: Ob das ein ungeförderter oder überzahlter Vertrag ist, sei egal.

 

"Steigende Angebote. Fondssparer brauchen dafür nur ihren bestehenden Vertrag zu überzahlen, also mehr als den geförderten Beitrag von bis zu 2100 Euro jährlich zu investieren."

 

Ich glaube, du hast mal wieder den Überblick über dein eigenes Geschreibsel verloren.

 

Dass 3) sich auf den ungeförderten Anteil (sei es aus einem Riestervertrag, für den weder Zulage noch Sonderausgabenabzug beantragt wurde, oder aus Überzahlung) bezieht, schriebst du nämlich.

 

Was ich bzgl. 3) angemerkt habe, war, dass du offensichtlich keinen blassen Schimmer hast, was das Halbeinkünfteverfahren ist. Das ist nämlich etwas völlig anderes. Und ich finde, in einem Forum, wo u.a. auch Leute etwas lernen wollen, die manchmal Wissen und Halbwissen nicht auf den ersten Blick unterscheiden können, sollte man doch etwas auf richtige Begrifflichkeiten achten.

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billy-the-kid
Auf Grund eines Artikels im Focus Money mache ich mir Gedanken über die Besteuerung von Riester-Verträgen im Einzelfall...

Focus Artikel

 

Kernaussage ist, dass es sinnvoll sein kann seinen Riestervertrag zu übersparen oder sogar einen zweiten ungeförderten Vertrag zu besparen.

 

Fragen

- Unterschied Besteuerung Einmalauszahlung vs. Rente?

- Unterschied Besteuerung geförderte und ungeförderte Einzahlungen?

- Unterschied Besteuerung Gewinne aus geförderten und ungeförderten Einzahlungen?

 

Bsp. Riestervertrag

Alter: 30

Beginn 01.01.2009 Ende 31.12.2045 (37 Jahre bzw. 444 Monate)

Rente 01.01.2046 (67 Jahre)

Einzahlung 1200 EUR/Jahr, Summe: 44400 EUR, davon 5698 EUR Zulagen und 44400 EUR Wertsteigerung) = 88800 EUR Guthaben

Rente 1000 EUR monatlich oder Einmalauszahlung

 

Hi famacon,

 

ich wäre vorsichtig.

 

M.W. werden alle Einzahlungen bis 2.100 p.a. in einen Topf geworfen, aus dem Auszahlungen als Rente zu 100% zu versteuern sind. Als "Übersparen" gelten nur Beträge oberhalb 2.100 p.a. Falls du die Differenz von 2.100 und 1.200 aus versteuertem Geld einzahlst bzw. keine Zulage darauf erhältst, werden diese Beträge also unnötigerweise doppelt vesrteuert.

 

Grüße, billy-the-kid

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D-Mark
· bearbeitet von D-Mark

Hallo neysee,

 

danke für die Korrektur!

Da Du das korrigiert hast, ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber ich weiß nicht, was dann dein Problem sein soll!

Es heißt (nicht nur von Focus (das Gegenteil unabh. bErichterstattung), sondern auch von Finanztest, Süddeutsche und u.a. auch meinem Riester-Anbieter) ausdrücklich, daß 5000,-/p.a., sofern nicht geförderte Beiträge (2100,-), analog zu Lebensversicherungen nur halbeinkünftig besteuert werden (sofern der Vertrag eben mind. 12Jahre bestand und nicht ausgezahlt vor dem 60sten). :rolleyes:

Desweiteren bin ich Gegeninfo ja nicht verschlossen. Vielleicht legst Du mal deine Quelle(n) offen, vielleicht hast Du ja auch beruflich damit zu tun. Ich akzeptiere die Richtigstellung, wenn es mehr als Behauptungen und Unterstellungen sind...

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famacon
Hi famacon,

 

ich wäre vorsichtig.

 

M.W. werden alle Einzahlungen bis 2.100 p.a. in einen Topf geworfen, aus dem Auszahlungen als Rente zu 100% zu versteuern sind. Als "Übersparen" gelten nur Beträge oberhalb 2.100 p.a. Falls du die Differenz von 2.100 und 1.200 aus versteuertem Geld einzahlst bzw. keine Zulage darauf erhältst, werden diese Beträge also unnötigerweise doppelt vesrteuert.

 

Grüße, billy-the-kid

 

Es geht zwar nur beispielhaft um 1200 EUR aber die 2100 werden dennoch nicht erreicht. Wenn alles unter 2100 EUR nicht als übersparen gilt bleibt doch prinzipiell noch die Möglichkeit eines zweiten ungeförderteten Vertrages!? Oder werden die beiden Einzahlungssummen in diesem Fall addiert? also z. 1500 EUR Vertrag1 und 500 EUR Vertrag2 <2100 EUR?

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Sven82
Hallo neysee,

 

danke für die Korrektur!

Da Du das korrigiert hast, ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber ich weiß nicht, was dann dein Problem sein soll!

Es heißt (nicht nur von Focus (das Gegenteil unabh. bErichterstattung), sondern auch von Finanztest, Süddeutsche und u.a. auch meinem Riester-Anbieter) ausdrücklich, daß 5000,-/p.a., sofern nicht geförderte Beiträge (2100,-), analog zu Lebensversicherungen nur halbeinkünftig besteuert werden (sofern der Vertrag eben mind. 12Jahre bestand und nicht ausgezahlt vor dem 60sten). :rolleyes:

Desweiteren bin ich Gegeninfo ja nicht verschlossen. Vielleicht legst Du mal deine Quelle(n) offen, vielleicht hast Du ja auch beruflich damit zu tun. Ich akzeptiere die Richtigstellung, wenn es mehr als Behauptungen und Unterstellungen sind...

ich schrieb schon immer, dass diese Blätter nicht das Papier Wert sind auf dem sie gedruckt sind.

 

Halbeinkünfteverfahren gibt es nicht im Zusammenhang mit Versicherungen. Ganz einfach. § 3 Nr. 40 EStG spricht nicht von Versicherungen

 

Kapitallebensversicherungen werden hälftig besteuert bei Einmalauszahlung bei Mindestvertragslaufzeit 12 Jahre, Auszahlung nach dem 59. und Vertragsbeginn nach 2003 (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Das hat aber überhaupt nichts mit dem HEV zu tun. Das HEV würde noch viel weitere Konsequenzen nach sich ziehen.

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neysee
· bearbeitet von neysee
3)Der ungeförderte Anteil unterliegt definitiv nur dem Halbeinkünfteverfahren. Das zu ändern geht nicht unter Aushebelung des Bestandschutzes und auch best. nicht unter Mißachtung von Übergangsfristen. Man wird gegebenenfalls einfach zum Stichtag aufhören können, zu überzahlen.

 

 

3) ist insoweit richtig, als bei Kapitalauszahlungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitalauszahlung aus einem ungeförderten Riestervertrag) unter bestimmten Voraussetzungen nur der halbe Ertragsanteil versteuert wird. Bei Verrentung sieht das schon ganz anders aus, da gilt ein vom Renteneintrittsalter abhängiger Steuersatz. Das (nicht zum ersten Mal) mit dem Halbeinkünfteverfahren in Verbindung zu bringen, ist grober Unfug.

 

 

Was ich bzgl. 3) angemerkt habe, war, dass du offensichtlich keinen blassen Schimmer hast, was das Halbeinkünfteverfahren ist. Das ist nämlich etwas völlig anderes. Und ich finde, in einem Forum, wo u.a. auch Leute etwas lernen wollen, die manchmal Wissen und Halbwissen nicht auf den ersten Blick unterscheiden können, sollte man doch etwas auf richtige Begrifflichkeiten achten.

 

Ich dachte zwar, das Geschriebene (hier fett hervorgehobene) wäre klar genug, aber nochmal:

 

Halbeinkünfteverfahren ist ein absolut stehender Begriff, vereinfacht dargestellt für die Besteuerung von bestimmten Einnahmen aus Kapitalgesellschaften, z.B. für Dividendenzahlungen von Aktiengesellschaften, aus Anwendung von §3 Nr. 40 EStG. Das hat mit Lebensversicherungen nicht nur nichts zu tun, sondern erschwerend kommt hinzu, dass das Halbeinkünfteverfahren seit Einführung der KapitalertragsAbgeltungssteuer dieses Jahr für den Privatmenschen so nicht mehr gilt.

 

Es ist zwar richtig, dass bei Auszahlungen aus Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen nur der halbe Ertragsanteil besteuert wird (tatsächlich muss man bzgl. der Besteuerung noch unterscheiden, ob sie bis 2004 oder ab 2005 abgeschlossen wurde). Das wird aber geregelt in §20 (1) Nr. 6 EStG. Ich bleibe also dabei, dass die Verwendung des Begriffs Halbeinkünfteverfahren hier grober Unfug ist. Und das ist durchaus keine Haarspalterei, sondern wichtig, da sich mit dem Jahreswechsel die Besteuerung von Auszahlungen aus Lebensversicherungen nicht geändert hat, während das Halbeinkünfteverfahren im Wesentlichen begraben wurde.

 

Da Du das korrigiert hast, ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber ich weiß nicht, was dann dein Problem sein soll!

Es heißt (nicht nur von Focus (das Gegenteil unabh. bErichterstattung), sondern auch von Finanztest, Süddeutsche und u.a. auch meinem Riester-Anbieter) ausdrücklich, daß 5000,-/p.a., sofern nicht geförderte Beiträge (2100,-), analog zu Lebensversicherungen nur halbeinkünftig besteuert werden (sofern der Vertrag eben mind. 12Jahre bestand und nicht ausgezahlt vor dem 60sten). :rolleyes:

Desweiteren bin ich Gegeninfo ja nicht verschlossen. Vielleicht legst Du mal deine Quelle(n) offen, vielleicht hast Du ja auch beruflich damit zu tun. Ich akzeptiere die Richtigstellung, wenn es mehr als Behauptungen und Unterstellungen sind...

 

In dem in diesem Thread verlinkten Focus-Artikel findest du das Wort Halbeinkünfteverfahren exakt Null mal. Soviel Ahnung haben die dann doch noch.

 

Und mein Problem besteht wie gesagt darin, dass du Leuten hier völlig falsche Begrifflichkeiten an den Kopf wirfst, die nicht zum Thema passen, und sogar auf die falsche Fährte locken, weil auf Grund der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens sogar der Eindruck erweckt wird, dass sich die Besteuerung von KLV geändert hätte.

 

EDIT: Danke Sven, dass du auch was geschrieben hast, ich dachte schon, ich schreibe chinesisch.

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billy-the-kid
Es geht zwar nur beispielhaft um 1200 EUR aber die 2100 werden dennoch nicht erreicht. Wenn alles unter 2100 EUR nicht als übersparen gilt bleibt doch prinzipiell noch die Möglichkeit eines zweiten ungeförderteten Vertrages!?

 

Im Prinzip ja. Allerdings musst du dir im Klaren darüber sein, dass die Riester-Konstruktion dafür eigentlich nicht gemacht ist (sowenig wie die Microwelle für das Trocknen deiner Katze :blushing: ).

 

Wer sagt dir denn, dass nicht in 40 Jahren ein Finanzbeamter alle Steuererklärungen der letzten 4 Jahrzehnte sehen will, als Nachweis, dass du wirklich NIE die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträge für den ungeförderten Vertrag in Anspruch genommen hast.

 

Ein regulärer Rententarif ist da jedenfalls eine einfachere Alternative.

 

Grüße, billy-the-kid

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famacon
· bearbeitet von famacon
Wer sagt dir denn, dass nicht in 40 Jahren ein Finanzbeamter alle Steuererklärungen der letzten 4 Jahrzehnte sehen will, als Nachweis, dass du wirklich NIE die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträge für den ungeförderten Vertrag in Anspruch genommen hast.

 

2100 EUR kann ich max. steuerlich absetzen. Der geförderte Betrag ist dagegen vom Einkommen abgängig und liegt im Normalfall darunter. Ich muss einen jährlichen Nachweis über die eingezahlten Beträge einreichen. Ist dabei nicht irrelevant, ob ich für einen geförderten oder ungeförderten Vertrag absetze? Absetzen kann ich alles bis 2100 EUR, gefördert werden aber nur 4% vom Bruttovorjahresgehalt minus Förderung (154 EUR ohne Kinder)

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D-Mark
· bearbeitet von D-Mark

Aha,

 

dann disposierst Du nur die Begriffsbenutzung - sag´s doch glei!

 

abgeltiexgr0.th.jpg

Hier noch eine Grafik. Es sei verziehen, daß es produktspezifisch und werbeinhaltlich gestaltet ist, aber sowohl die Unterscheidung gefördert/ungefördert als auch der gesetzliche Rahmen sind ja wohl übergeordeter Natur, so daß die Bedingungen bei allen überzahlbaren Produkten die gleichen sein müßten. Außerdem: Renditekurven aus der Marketingabteilung sind doch einfach köstlich!

Diese Darstellung ist übrigens die neue Rückseite zu dem Onepager-Flyer des Produktes in brieflicher Form eines Hockglanzkartons_A4, wie er allen neuen postalischen Antragsformularen beiliegt. ;)

 

P.S.: Die Sache mit 2100,- versus tatasächliche Förderhöhe würde ich nochmal beim Anbieter klären! Bei mir spielt das keine Rolle, da die Werte identisch sind.

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neysee
dann disposierst Du nur die Begriffsbenutzung - sag´s doch glei!

 

Hättest du sorgfältig gelesen, hättest du gemerkt, dass ich ich von Anfang an deine Begrifflichkeiten moniert (!) habe.

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famacon
· bearbeitet von famacon
abgeltiexgr0.th.jpg

Hier noch eine Grafik. Es sei verziehen, daß es produktspezifisch und werbeinhaltlich gestaltet ist, aber sowohl die Unterscheidung gefördert/ungefördert als auch der gesetzliche Rahmen sind ja wohl übergeordeter Natur, so daß die Bedingungen bei allen überzahlbaren Produkten die gleichen sein müßten. Außerdem: Renditekurven aus der Marketingabteilung sind doch einfach köstlich!

Diese Darstellung ist übrigens die neue Rückseite zu dem Onepager-Flyer des Produktes in brieflicher Form eines Hockglanzkartons_A4, wie er allen neuen postalischen Antragsformularen beiliegt. ;)

 

P.S.: Die Sache mit 2100,- versus tatasächliche Förderhöhe würde ich nochmal beim Anbieter klären! Bei mir spielt das keine Rolle, da die Werte identisch sind.

 

Ok. Die Grafik gibt letztendlich wieder, was ich bisher verstanden habe. Ich versuche mal zusammenzufassen. Verbessert mich bitte!

 

- geförderte Zahlungen (abhängig vom Bruttogehalt und Familienverhältnis oder pauschal 2100 EUR???) werden nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz besteuert

- ungeförderte Zahlungen wird nachgelagert nach dem Halbeinkünfteverfahren der halbe Ertragsanteil besteuert

- Zählt zu den ungeförderten Bertägen nun alles über dem Eigenanteil oder alles über 2100 EUR? Ich überspare meinen Vertrag, da ich mehr als den erforderlichen Eigenanteil bespare. Trifft nun auf diese Betrräge und deren Wertentwicklug das Halbeinkünfteverfahren zu, und wenn ja nur wenn ich mir den Gesamtbetrag auszahlen lasse oder auch für eine Rentenzahlung?

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incts
- Zählt zu den ungeförderten Bertägen nun alles über dem Eigenanteil oder alles über 2100 EUR?

Pro Kalenderjahr:

Überzahlung = Eigenbeiträge + Zulagen - 2100 EUR

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neysee
· bearbeitet von neysee
Ok. Die Grafik gibt letztendlich wieder, was ich bisher verstanden habe. Ich versuche mal zusammenzufassen. Verbessert mich bitte!

 

- ungeförderte Zahlungen werden nachgelagert nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert

 

Ich geb's auf. Es ist natürlich genau das passiert, was ich gesagt habe. Halbwissen bleibt hängen, egal wie oft man es korrigiert.

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famacon
· bearbeitet von famacon
Pro Kalenderjahr:

Überzahlung = Eigenbeiträge + Zulagen - 2100 EUR

Das würde bedeuten eine Überzahlung des Eigenanteils für die volle Zulage entspricht keiner "Überzahlung des Riestervertrags" sofern die Summe inklusive Zulage nicht 2100 EUR erreicht? Mmh dann wäre eine Überzahlung des Eigenanteils von 1250 EUR statt der notwendigen 1200 EUR keine Überzahlung des Riestervertrags?

 

 

Ich geb's auf. Es ist natürlich genau das passiert, was ich gesagt habe. Halbwissen bleibt hängen, egal wie oft man es korrigiert.

 

*Lach* Okok ich oute mich als "Halbwissender" und korrigiere Halbeinkünfteverfahren mit halbe Ertragsanteil! :thumbsup:

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incts
Das würde bedeuten eine Überzahlung des Eigenanteils für die volle Zulage entspricht keiner "Überzahlung des Riestervertrags" sofern die Summe inklusive Zulage nicht 2100 EUR erreicht? Mmh dann wäre eine Überzahlung des Eigenanteils von 1250 EUR statt der notwendigen 1200 EUR keine Überzahlung des Riestervertrags?

Für den Fall, dass für das Erreichen der vollen Altersvorsorgezulage im betreffenden Kalenderjahr Eigenbeiträge iHv. 1200 EUR zu leisten sind, können die darüber hinaus geleisteten Eigenbeiträge bis zu einer Höhe von 2100 EUR - 1200 EUR - Altersvorsorgezulage über die ESt-Erklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daher spricht man bei diesen Beiträgen auch nicht von Überzahlung. Mit Überzahlung sind die tatsächlich ungeförderten Beiträge gemeint. D.h. diejenigen Beiträge für die es weder Altersvorsorgezulage noch Sonderausgabenabzug gibt.

 

Also konkret für das von dir genannte Beispiel: Es können 50 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden.

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famacon
· bearbeitet von famacon
Für den Fall, dass für das Erreichen der vollen Altersvorsorgezulage im betreffenden Kalenderjahr Eigenbeiträge iHv. 1200 EUR zu leisten sind, können die darüber hinaus geleisteten Eigenbeiträge bis zu einer Höhe von 2100 EUR - 1200 EUR - Altersvorsorgezulage über die ESt-Erklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daher spricht man bei diesen Beiträgen auch nicht von Überzahlung. Mit Überzahlung sind die tatsächlich ungeförderten Beiträge gemeint. D.h. diejenigen Beiträge für die es weder Altersvorsorgezulage noch Sonderausgabenabzug gibt.

 

Also konkret für das von dir genannte Beispiel: Es können 50 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden.

 

Ok keine Überzahlung

 

Aber in die Anlage AV trage ich doch den gesamten Betrag inkl. Zulage als Sonderausgabenabzug ein (1250 EUR + 154 EUR)? Wie kommst du jetzt auf 50 EUR Sonderausgaben?

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incts
Ok keine Überzahlung

 

Aber in die Anlage AV trage ich doch den gesamten Betrag inkl. Zulage als Sonderausgabenabzug ein (1250 EUR + 154 EUR)? Wie kommst du jetzt auf 50 EUR Sonderausgaben?

Mein Hinweis war nicht als Formularausfüllhilfe gedacht. :D

Für die 1200 EUR bekommst du die Altersvorsorgezulage direkt in deinen Riestervertrag gezahlt (die wird nämlich nachher wieder auf deine Steuerschuld aufgeschlagen).

Effektiv werden lediglich die 50 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt.

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kaik
Mein Hinweis war nicht als Formularausfüllhilfe gedacht. :D

Für die 1200 EUR bekommst du die Altersvorsorgezulage direkt in deinen Riestervertrag gezahlt (die wird nämlich nachher wieder auf deine Steuerschuld aufgeschlagen).

Effektiv werden lediglich die 50 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt.

 

Nein, dass ist falsch. Als Sonderausgaben werden 1200 + 154 = 1354 berücksichtigt.

Bei einem (hypotetisch konstanten) Steuersatz von 30% beträgt die Steuererparnis 1354 * 30% = 406,20 .

Von der Steuererparnis muss die Zulage abgezogen werden, die dir der Staat ja schon als Einzahlung in deinen Vertrag gewährt hat.

Somit zahlt dass Finanzamt dir 406,20 - 154 = 252,20 .

 

Wenn du 50 mehr einzahlst, erhöht sich der Sonderausgabenabzug um 50 . Das FA zahlt dir also 50 * 30% = 15 mehr.

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