Granini Januar 4, 2009 Hallo, folgender Fall: Arzt, der im Krankenhaus arbeitet (also nicht selbstständig) aber nicht in die gesetzliche RV einzahlt, sondern in seine Ärzteversicherung. Sollte eigentlich nicht zulagenfähig sein, oder? Arbeitgeber (Krankenhaus) bietet aber Riester an, ist Unsinn oder? Danke und Gruß Granini Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Januar 4, 2009 · bearbeitet Januar 4, 2009 von neysee Hallo, folgender Fall: Arzt, der im Krankenhaus arbeitet (also nicht selbstständig) aber nicht in die gesetzliche RV einzahlt, sondern in seine Ärzteversicherung. Sollte eigentlich nicht zulagenfähig sein, oder? Arbeitgeber (Krankenhaus) bietet aber Riester an, ist Unsinn oder? Er ist also versichert in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung? Dann ist er meines Wissens nicht direkt förderberechtigt. Allerdings kann er mittelbar förderberechtigt sein, wenn der Ehepartner rentenversicherungspflichtig arbeitet und voll riestert. Insofern ist das Angebot des Krankenhauses (wahrscheinlich sowas in Richtung VBL Extra oder ein analoges Produkt einer anderen Zusatzaltersversorgungskasse) nicht per se unsinnig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ich lerne dazu Januar 4, 2009 Beamte zahlen auch nicht in die gesetzliche RV sein, sind aber trotzdem zulagenberechtigt. In diesem Fall teilt die Bezügestelle den Brottoverdienst der Zulagenstelle mit. Könnte mir vorstellen, dass es bei dir ähnlich ist. Würde an deiner Stelle mal direkt bei der Ärzteversicherung nachfragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Januar 4, 2009 Beamte zahlen auch nicht in die gesetzliche RV sein, sind aber trotzdem zulagenberechtigt. In diesem Fall teilt die Bezügestelle den Brottoverdienst der Zulagenstelle mit. Der Kreis unmittelbar zulageberechtigter Personen ergibt sich aus §10a EStG. Dort sind Beamte aufgeführt. Übersichtlicher ist allerdings diese Darstellung, wo Pflichtversicherte in berufsständigen Versorgungseinrichtungen ausdrücklich unter nicht unmittelbar zulageberechtigt stehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GlobalGrowth Januar 4, 2009 Der Kreis unmittelbar zulageberechtigter Personen ergibt sich aus §10a EStG. Dort sind Beamte aufgeführt. Übersichtlicher ist allerdings diese Darstellung, wo Pflichtversicherte in berufsständigen Versorgungseinrichtungen ausdrücklich unter nicht unmittelbar zulageberechtigt stehen. vollkommen richtig, als Arzt kannste nur mittelbar zulagenberechtig sein Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini Januar 4, 2009 Hallo, ja so hatte ich das auch befürchtet. (kein Ehepartner vorhanden) Ich habe nur gefragt weil ich meine mal gehört zu haben, dass irgendeine Gewerkschaft für eine Berufsgruppe (mit berufsständischer Versorgung) das mal durchgesetzt hatte, trotzdem Riester-förderfähig zu sein. Danke euch! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag