infomi September 23, 2010 Die Günstigerprüfung kann aber in der Regel nicht Schaden (von einigen seltenen Sonderfällen abgesehen), ich würde sie im Zweifel immer beantragen. Naja ... bei mir tritt der Sonderfall im letzten, in diesem und im nächsten Jahr auf. Ich habe den Fall dass bei einer Bank Neugewinne und Zinsgewinne angefallen sind (zweitere wurden vom Freibetrag erfasst). Um die Neugewinne verrechnen zu können muss ich sie in der Steuererklärung angeben. Wenn ich das aber tue werden meine Zinsgewinne mit den "Neuverlusten" auf anderen Konten verrechnet. Der Fall ist sicher nicht der Normalfall, aber selten ist er sicherlich auch nicht, jeder der Altverluste per Stückzinstrick in Neuverluste konvertieren will, muss aufpassen. Warum gibst Du denn die Neuverluste auf "anderen Konten" an bzw. warum hast Du Dir eine Verlustbescheinigung erstellen lassen? Es reicht doch aus, die Steuerbescheinigung mit den Neugewinnen zur Verlustverrechnung einzureichen... Gruß Taxadvisor Hallo Taxadvisor - du scheinst dich bei der Altverlustverrechnung auszukennen. Bei mir wurde die Altverlustverrechnung vom FA abgelehnt (nur mündlich, im Bescheid ist kein Kommentar dazu). Ich habe bereits vom FA festgestellte Altverluste die ich mit Neugewinnen in 2009 verrechnen möchte. Diese Neugewinne bestehen aus Kapitalgewinnen aus a) Kapitalanlagen und B) Aktien im Sinne des §20,2. Dieser Sachverhalt ist mit einer Jahressteuerbescheinigung der Bank dokumentiert. Das FA lehnt den Verlustausgleich ab mit der (mündlichen) Begründung, dass dafür eine Verlustbescheinigung der Bank norwendig gewesen wäre. Nach meiner Auffassung sind diese Verlustbescheinigungen jedoch für den Fall gedacht, dass ein Verlustausgleich zwischen mehreren Banken über die ESt-Erklärung vorgenommen werden soll. Was tun? tkx Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 23, 2010 · bearbeitet September 23, 2010 von reckoner Hallo, Was tun? Natürlich Einspruch einlegen. Die Begründung mit der fehlenden Verlustbescheinigung ist mir auch neu, Sachen gibt es Anmerkung: Den Antrag auf Altverlustverrechnung hast du aber gestellt, oder (KAP Zeile 59)? MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen September 23, 2010 Hallo, Was tun? Natürlich Einspruch einlegen. Die Begründung mit der fehlenden Verlustbescheinigung ist mir auch neu, Sachen gibt es Anmerkung: Den Antrag auf Altverlustverrechnung hast du aber gestellt, oder (KAP Zeile 59)? MfG Stefan wahnsinn ich denke das FA kennt sich selbst nicht aus wenn man 59 ankreuzt, muß man doch verrechnen können? welches FA ist es? in Bayern funkt angblich die Software immer noch nicht Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial September 23, 2010 in Bayern funkt angblich die Software immer noch nicht in BW auch nciht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
infomi September 23, 2010 Hallo, Was tun? Natürlich Einspruch einlegen. Die Begründung mit der fehlenden Verlustbescheinigung ist mir auch neu, Sachen gibt es Anmerkung: Den Antrag auf Altverlustverrechnung hast du aber gestellt, oder (KAP Zeile 59)? MfG Stefan ja habe ich; mein Atrag ist absolut korrekt. FA in Hessen. Werde Einspruch einlegen. Dennoch möchte ich die Beründung des FA widerlegen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 23, 2010 Hallo, Was tun? Natürlich Einspruch einlegen. Die Begründung mit der fehlenden Verlustbescheinigung ist mir auch neu, Sachen gibt es Anmerkung: Den Antrag auf Altverlustverrechnung hast du aber gestellt, oder (KAP Zeile 59)? MfG Stefan ja habe ich; mein Atrag ist absolut korrekt. FA in Hessen. Werde Einspruch einlegen. Dennoch möchte ich die Beründung des FA widerlegen. Gleicher Nick = Gleicher User! Ich poste in W:O, hier und im Bondboard. Einmal reicht die Anfrage also Wenn es Probleme gibt, melde Dich, wir können als StB dem FA schon Beine machen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 September 27, 2010 · bearbeitet September 27, 2010 von Sven82 Altverlustverrechnung und EDV in Niedersachsen Ab dem Rechentermin 29.09.2010 ist die maschinelle Verarbeitung folgender Fälle des VZ 2009 möglich: Anträge auf Verrechnung von Altverlusten im Sachbereich 54 (Kz 204/404 bzw. 205/405), verbleibende negative Einkünfte auf der Anlage KAP, neu entstehende Verluste aus den gesonderten Verrchnungskreisen private Veräußerungsgeschäfte und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG im Sachbereich 55. Mit Fehlerhinweis abgebrochen werden zzt. nur noch Fälle mit negativen Eingaben zu den Kz 55.110 ff. bei gleichzeitigem Vorliegen von Anträgen auf Verrechnung von Altverlusten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen September 28, 2010 · bearbeitet September 28, 2010 von pummelchen Altverlustverrechnung und EDV in Niedersachsen Ab dem Rechentermin 29.09.2010 ist die maschinelle Verarbeitung folgender Fälle des VZ 2009 möglich: Anträge auf Verrechnung von Altverlusten im Sachbereich 54 (Kz 204/404 bzw. 205/405), verbleibende negative Einkünfte auf der Anlage KAP, neu entstehende Verluste aus den gesonderten Verrchnungskreisen private Veräußerungsgeschäfte und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG im Sachbereich 55. Mit Fehlerhinweis abgebrochen werden zzt. nur noch Fälle mit negativen Eingaben zu den Kz 55.110 ff. bei gleichzeitigem Vorliegen von Anträgen auf Verrechnung von Altverlusten. d.h. wenn man jetzt seien Steuerklärung abgibt, sollte man z.B. datzuschreiben, sie sollen bitte mit der Bearbeitung warten, bis die Software in der Lage ist, Altverluste zu verrechnen ich weiß doch nicht, ob meine Einkünfte in KZ 55 oder 54 erscheinen was ist denn hier der Unterschied? ------------- bei dieser Gelegenheit, wann ist denn eine AUS heutzutage noch auszufüllen bzw. wie soll dies ein Laie schaffen, wenn die Bank eh keine Ausfüllhilfe mehr liefert Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 September 28, 2010 · bearbeitet September 28, 2010 von Sven82 d.h. wenn man jetzt seien Steuerklärung abgibt, sollte man z.B. datzuschreiben, sie sollen bitte mit der Bearbeitung warten, bis die Software in der Lage ist, Altverluste zu verrechnen nein, du musst gar nichts dazuschreiben. Das erfolgt von Amts wegen. Das dort genannte gilt auch nur für Nds., so dass es dich nicht betreffen dürfte zumal es in Nds keine FCB-Fans gibt. ich weiß doch nicht, ob meine Einkünfte in KZ 55 oder 54 erscheinen Die Sachbereiche stehen eingerahmt auf den Vordrucken (Anlage KAP = SB 54 und Anlage SO = SB 55). Die Kennzahlen dann vor den einzelnen Eintragungsfeldern. Im Programm Elster-Formular kann man die Finanzamtskennzahlen über die Optionen zusätzlich sich anzeigen lassen. bei dieser Gelegenheit, wann ist denn eine AUS heutzutage noch auszufüllen bzw. wie soll dies ein Laie schaffen, wenn die Bank eh keine Ausfüllhilfe mehr liefert die Leute, die eine Anlage AUS abgeben müssen haben einen Steuerberater bzw. sollten einen haben. Der haftet dann unter Umständen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen September 28, 2010 · bearbeitet September 28, 2010 von pummelchen Danke Sven auch wenn du kein FCB Fan bist , aber Hannover steht ja dafür vor unseren Bayern stimmt dieser Gedankengang zur Verlustverechnung, Zahlen etwas gerundet in 2009: Verlustvortrag: 10000 Zeile 7: 5000 Zeile 8: 3000 SO: 2000 Gewinne Verlustvortrag wird um 3000 Zeile 8 und 2000 SO gekürzt, ergibt Verlustvortrag für 2010 von 5000 und ich bekomme 25% von 3000 wieder zurückerstattet, da die 2000€ von der SO ja noch nicht versteuert wurden Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 28, 2010 Hallo pummelchen, Verlustvortrag wird um 3000 Zeile 8 und 2000 SO gekürzt, ergibt Verlustvortrag für 2010 von 5000 und ich bekomme 25% von 3000 wieder zurückerstattet, da die 2000 von der SO ja noch nicht versteuert wurden Ja, das ist korrekt. Du hattest 3000 plus 2000 verrechenbare Gewinne, der Verlustvortrag reduziert sich also um 5000 auf wiederum 5000 (etwas blödes Beispiel, da es genau der gleiche Betrag ist). Und nur von den 3000 gibt es die Steuern zurück, da auch nur sie der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Der Sparer-Pauschbetrag spielt hier keine Rolle, da er höchstwahrscheinlich schon durch die Erträge aus Zeile 7 verbraucht wurde (außer du hattest mehrere Banken und relativ ungünstig verteilte Freistellungsaufträge). MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen September 28, 2010 Hallo pummelchen, Verlustvortrag wird um 3000 Zeile 8 und 2000 SO gekürzt, ergibt Verlustvortrag für 2010 von 5000 und ich bekomme 25% von 3000 wieder zurückerstattet, da die 2000 von der SO ja noch nicht versteuert wurden Ja, das ist korrekt. Du hattest 3000 plus 2000 verrechenbare Gewinne, der Verlustvortrag reduziert sich also um 5000 auf wiederum 5000 (etwas blödes Beispiel, da es genau der gleiche Betrag ist). Und nur von den 3000 gibt es die Steuern zurück, da auch nur sie der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Der Sparer-Pauschbetrag spielt hier keine Rolle, da er höchstwahrscheinlich schon durch die Erträge aus Zeile 7 verbraucht wurde (außer du hattest mehrere Banken und relativ ungünstig verteilte Freistellungsaufträge). MfG Stefan hm , ich weiß nicht, ich habe die Freistellung nur bei einer Bank, daher müßte dieser ja auch aufleben, da lt. dieser Bank ja bei 14 und 14a 0 steht Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 28, 2010 Hallo pummelchen, das mit dem Sparer-Pauschbetrag war Unsinn. Leider musste ich mir angewöhnen, in Foren keine pauschalen Aussagen mehr zu machen, weil ansonsten immer ein Klugsch... daherkommt, der einen extremen Sonderfall kennt, wo dann meine Aussage unzutreffend wäre. Daher hatte ich hier fälschlicherweise eine Einschränkung vermutet und mich quasi selbst ausgetrickst; die Steuern von den 3000 Euro gibt es in jedem Fall zurück (imho). hm , ich weiß nicht, ich habe die Freistellung nur bei einer Bank, daher müßte dieser ja auch aufleben, da lt. dieser Bank ja bei 14 und 14a 0 steht Wenn ich mich recht erinnere, hatten wir darüber doch auch schon gesprochen. Wenn es irgendwo freigestellte Erträge gab (egal bei welcher Bank), müssen diese auch in der KAP Zeile 14 oder 14a eingetragen werden (14: die erklärten Erträge / 14a: die NICHT erklärten Erträge). Wer diese Aufteilung nicht versteht, kann immer auch alle Erträge erklären (Zeile 14a dann Null), an der Steuerfestsetzung ändert das nichts. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen September 30, 2010 am Rande: wenn man mit einer Anleihe minus gemacht hat, aber seinen Freibetrag schon verbraucht hat, lebt dieser dann wieder auf und man bekommt für Gewinne über dem Feibetrag gezahlte Steuer wieder zurück? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Aptiva1 September 30, 2010 Ich möchte meine Altverluste aus 2008 und früher soweit es geht bis 2013 verrechnen. Kann ich die Erträge nach § 20 EstG von Genuss-Scheinen (Kursgewinne / und oder die Ausschüttung) Unternehmensanleihen Bundesschatzbrief Typ B verrechnen? Die Bank mußte dies dann nicht als "normale Kapitalerträge" sondern explizit nach § 20 EstG bescheinigen. Wie ist das sicherzustellen? Würden unter die Verrechenbarkeit auch Zinserträge fallen? Worauf muß ich bei der Auswahl von Unternehmensanleihen achten? Hier darf alles rein zu Fragen rund um die Verrechnung von Verlusten. Altverluste, Neuverluste, Aktien, Fonds und was es sonst noch geben mag, was steuerrelevant sein mag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 30, 2010 Hallo, @pummelchen: Natürlich werden auch solche Verluste mit Gewinnen verrechnet (und zwar mit sämtlichen), mit dem Sparer-Pauschbetrag hat das erst einmal nichts zu tun; nur wenn dann unterm Strich weniger als 801 Euro Gewinne übrig bleiben, verfällt er (abgerechnet wird am Schluss, spätestens via Steuererklärung). @Aptiva1: Du musst zwischen §20 EStG Abs.1 und §20 EStG Abs.2 unterscheiden, Gewinne gem. Abs.2 sind mit Altverlusten verrechenbar. Die Banken bescheinigen das automatisch getrennt von einander, die von dir gewünschten Gewinne siehst du in der Steuerbescheinigung unter KAP Zeile 8. Dabei handelt es sich (grob) um sämtliche Kursgewinne. Bei Genussscheinen und Unternehmensanleihen sind es nur die Kursgewinne, keine Ausschüttungen oder Zinsen (eine kleine Ausnahme bilden die Stückzinsen beim Verkauf einer Anleihe). Bei Bundeschatzbriefen bin ich überfragt (ist nicht mein Thema), ich errinnere mich aber, dass die irgendwie problematisch sein sollen. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial September 30, 2010 hm , ich weiß nicht, ich habe die Freistellung nur bei einer Bank, daher müßte dieser ja auch aufleben, da lt. dieser Bank ja bei 14 und 14a 0 steht Wenn ich mich recht erinnere, hatten wir darüber doch auch schon gesprochen. Wenn es irgendwo freigestellte Erträge gab (egal bei welcher Bank), müssen diese auch in der KAP Zeile 14 oder 14a eingetragen werden (14: die erklärten Erträge / 14a: die NICHT erklärten Erträge). Wer diese Aufteilung nicht versteht, kann immer auch alle Erträge erklären (Zeile 14a dann Null), an der Steuerfestsetzung ändert das nichts. Und wie wird das ganze nun verrechnet? - in Anspruch genommene Freibeträge bleiben erhalten, nur die Überschüsse werden verrechnet (schön für den Steuerzahler) - in Anspruch genommene Freibeträge leben sofort auf, wenn irgendwo ein verrechenbarer Verlust existiert (schön für den Staat) - Freibeträge aus Zeile 14 leben auf, Freibeträge aus Zeile 14a leben nicht auf (so macht es die Software Steuer-Spar-Erklärung) Diese Verrechnung betrifft jeden, der letztes Jahr eine Verlustbescheinigung angefordert hat. Ich habe genau deswegen die Variante mit Zeile 14a gewählt, weil die Steuer-Spar-Erklärung für mich ein Indiz dafür ist, dass auch tatsächlich so verrechnet wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 30, 2010 Hallo etherial, imho ist der Sparer-Pauschbetrag vorrangig vor allem anderen, also sind die ersten 801 Euro steuerfrei (und dabei wieder zuerst §20 Abs.1-Gewinne); aber ohne Gewähr. Wenn das Finanzamt wider Erwarten anders rechnet als gedacht, kann man innerhalb der Einspruchsfrist die Anlage KAP aber noch ändern oder zurückziehen (mit der Verlustbescheinigung geht das natürlich nicht, einmal Töpfe auf Null und es ist auf Bankebene vorbei). Irgendwo habe ich mal einen Ablaufplan gesehen, wo aufgeführt war, in welcher Reihenfolge verrechnet wird; hat bestimmt noch jemand, bitte posten. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial September 30, 2010 · bearbeitet September 30, 2010 von etherial Irgendwo habe ich mal einen Ablaufplan gesehen, wo aufgeführt war, in welcher Reihenfolge verrechnet wird; hat bestimmt noch jemand, bitte posten. Broschuere_Abgeltungssteuer_Pramerica.pdf (Seite 19) Hieraus geht hervor, dass der Sparerfreibetrag ganz am Ende einbezogen wird, sofern noch ein positives Ergebnis vorhanden ist. Inwieweit bereits in Anspruch genommener Freibetrag wieder auflebt steht da nicht. Es ist aber die einzige Möglichkeit, wenn man die restlichen Gewinne auf dem freibetragsbetroffenen Konto sauber verrechnen möchte: Szenario: - Konto bei Bank: 801€ frei wegen Freistellungsauftrag (davon 400€ Zinsen, 401€ Kursgewinne), zusätzliche 600€ Zinsgewinne. - Verlustvortrag (Neuverluste): 1000€ - Verlustvortrag (Altverluste): 200€ Variante 1: Neuverluste reduzieren sich auf 400€, Anleger bekommt Steuern darauf zurück, Altverluste bleiben, Freibetrag lebt nicht mehr auf Variante 2: Altverluste reduzieren sich auf 0€, Neuverluste reduzieren sich auf 0€, Freibetrag lebt zu 600€ wieder auf und verfällt Variante 3: Altverluste reduzieren sich auf 0€, Neuverluste reduzieren sich auf 600€, Freibetrag lebt nicht mehr auf. Variante 1 und Variante 3 erzeugen ziemlich seltsame Konstellationen, wenn die Zahlen anders sind. Variante 2 ist geradlinig (und genauso wie sie auch innerhalb eines Bankverlusttopfs erfolgt - allerdings ziemlich ärgerlich). Ob man Variante 2 dadurch austricksten kann, dass man die abgegoltenen Zinsen einfach zur Günstigerprüfung stellt (indem man Zeile 5/14a ausfüllt), weiß ich nicht. So wie ich dich verstanden habe glaubst du aber gar nicht an Variante 2, richtig? Dann wäre es schon sinnvoll, wenn du irgendwo ein Beispiel ausgräbst wo die Verlustverrechnung bei der Steuererklärung anlegerfreundlicher geschieht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 30, 2010 Hallo etherial, vorab, ich muss zugeben, dass es schon ziemlich kompliziert sein kann. Hier mal die Rechnung, wie ich sie für logisch und gerecht halte, und daher zumindest im Einspruchsverfahren verlangen würde (ob man dann auch noch klagt, ist eine andere Frage): - Konto bei Bank: 801 frei wegen Freistellungsauftrag (davon 400 Zinsen, 401 Kursgewinne), zusätzliche 600 Zinsgewinne.- Verlustvortrag (Neuverluste): 1000 - Verlustvortrag (Altverluste): 200 Nach KAP-Zeilen ausgedückt: 7: 801+600=1401 8: 401=401 12: (-)1000 (der einfach halt halber gehe ich dabei davon aus, dass die Neuverluste nicht aus Aktien stammen) 14: 801 14a: 0 Nun werden zuerst die Verluste aus Zeile 12 mit den Erträgen aus Zeile 7 verrechnet (macht meine Bank - codi - unterjährig auch so), mit den Beispielwerten sähe es dann wie folgt aus: 7: 801+600-1000=401 8: 401=401 14: 801 14a: 0 Damit die 401 Euro aus Zeile 8 in diesem Fall NICHT mit Altverlusten verrechnet werden, würde ich hier diesen Antrag (Zeile 59) auch nicht stellen. Die 401 Euro aus Zeile 7 sind steuerfrei, da unter dem Sparer-Pauschbetrag, Folge: es werden alle bankseitig abgeführten Steuern erstattet. Imho gehen 400 Euro der Neuverluste verloren, in sofern möchte ich mich korrigieren (der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht ganz zuletzt). Ich glaube, das ist deine Variante 1 (?). Alternativ könnte man die erste Bank nicht erklären, was zu Abgeltungsteuer auf 600 Euro plus Altverlustvortrag von 200 Euro plus Neuverlustvortrag von 1000 Euro führen würde. Die Neuverluste würden nicht mit Neugewinnen gem. Zeile 14a verrechnet, sondern vorgetragen (imho). Deine Varianten 2 und 3 kommen schon daher nicht in Frage, da die Altverlustverrechnung erst nach der Endabrechnung der Anlage KAP erfolgt (wieder imho). Andere Meinungen? MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial Oktober 1, 2010 Nach KAP-Zeilen ausgedückt: 7: 801+600=1401 8: 401=401 12: (-)1000 (der einfach halt halber gehe ich dabei davon aus, dass die Neuverluste nicht aus Aktien stammen) 14: 801 14a: 0 passt. Nun werden zuerst die Verluste aus Zeile 12 mit den Erträgen aus Zeile 7 verrechnet (macht meine Bank - codi - unterjährig auch so), mit den Beispielwerten sähe es dann wie folgt aus: 7: 801+600-1000=401 8: 401=401 14: 801 14a: 0 Damit die 401 Euro aus Zeile 8 in diesem Fall NICHT mit Altverlusten verrechnet werden, würde ich hier diesen Antrag (Zeile 59) auch nicht stellen. Die 401 Euro aus Zeile 7 sind steuerfrei, da unter dem Sparer-Pauschbetrag, Folge: es werden alle bankseitig abgeführten Steuern erstattet. Imho gehen 400 Euro der Neuverluste verloren, in sofern möchte ich mich korrigieren (der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht ganz zuletzt). Ich glaube, das ist deine Variante 1 (?). Um das zu entscheiden müsstest du schon sagen, welche Konsequenzen das auf den Verlustvortrag hat. Ich lese aus deiner Ausführung: - Altverlustvortrag: 200 Da in Zeile 7 801 bereits steuerfrei waren (Freibetrag) müsste gelten: - Neuverlustvortrag: 0 - Freibetrag von 400 lebt auf Das ist meine Variante 2, wobei auf Altverlustverrechnung verzichtet wurde (deswegen ist der freigewordene Freibetrag bei 400 und nicht bei 600). Diese Art der Verrechnung ist für mich plausibel. Alternativ könnte man die erste Bank nicht erklären, was zu Abgeltungsteuer auf 600 Euro plus Altverlustvortrag von 200 Euro plus Neuverlustvortrag von 1000 Euro führen würde. Die Neuverluste würden nicht mit Neugewinnen gem. Zeile 14a verrechnet, sondern vorgetragen (imho). Ja - in dem Fall wird der Freibetrag genutzt, aber sonst nichts verrechnet. Außerdem ist bei Nichterklärung der Betrag von 801 in Zeile 14a statt 14: - Altverlustvortrag: 200 - Neuverlustvortrag: 1000 - genutzer Freibetrag: 801 Da steuerlich gesehen erhebliche Unterschiede existieren, kann ich doch daraus auch schließen, dass es keineswegs egal ist, ob man 801 (wie oben) in Zeile 14 einträgt oder (wie unten) in Zeile 14a. Deine Varianten 2 und 3 kommen schon daher nicht in Frage, da die Altverlustverrechnung erst nach der Endabrechnung der Anlage KAP erfolgt (wieder imho). Dem würde ich wiedersprechen. Altverlustverrechnung erfolgt direkt nach der Verrechnung der Aktiengewinne und damit vor der Verrechnung der Neuverluste (siehe oben angehängtem Link). Ich bin mir inzwischen gar nicht sicher, ob wir die Lage nicht gleich sehen. Bis vor kurzem war das zumindest noch nicht so. Was wären denn die Verrechnungsalternativen in folgendem Szenario: - Konto bei Bank A: 801 frei wegen Freistellungsauftrag (davon 400 Zinsen, 401 Kursgewinne) - Konto bei Bank B: 600 Zinsgewinne (versteuert) - Verlustvortrag (Neuverluste): 1000 - Verlustvortrag (Altverluste): 200 Aus meiner Sicht: Bank A und B werden erklärt: - unverändert Bank A wird nicht erklärt, Bank B schon: - Steuern zurück für 600 - Verlustvortrag (Neuverluste): 400 (1000 - 600) - Verlustvortrag (Altverluste): 200 (weil nicht verrechenbar mit Zinsgewinnen) Nur um eventuelle Anfeindungen zu vermeiden: Es geht mir nicht darum deine Argumentation zu entkräften, sondern zumindest für die Folgejahre eine tragbare Strategie zu finden, die folgendes bietet: - Verrechnung von möglichst vielen Altverlusten mit Neugewinnen - Nutzung des vollen Freibetrags - Vortrag von Neuverlusten (die natürlich bei einer anderen Bank entstanden sein müssen) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 1, 2010 Hallo etherial, Da steuerlich gesehen erhebliche Unterschiede existieren, kann ich doch daraus auch schließen, dass es keineswegs egal ist, ob man 801 (wie oben) in Zeile 14 einträgt oder (wie unten) in Zeile 14a.Das gilt aber wohl vorallem für Anleger, die sich in der Nähe des Sparer-Pauschbetrages bewegen und noch dazu ganz spezielle Konstellationen bezüglich der (Alt)-Verluste haben. Aber ich gebe dir recht, meine Aussage, dass es an der Steuerfestsetzung nichts ändert, war wohl zu pauschal; man muss jeden Einzelfall anschauen.Und viel wichtiger - vorallem wenn man den Freibetrag nicht (teilweise) verfallen lassen möchte - dürfte die Entscheidung über den Antrag auf Altverlustverrechnung sein (Zeile 59), denn sobald es keine steuerpflichtigen Gewinne gibt (etwa durch Neuverlustverrechnung), darf der Antrag nicht gestellt werden. Dem würde ich wiedersprechen. Altverlustverrechnung erfolgt direkt nach der Verrechnung der Aktiengewinne und damit vor der Verrechnung der Neuverluste (siehe oben angehängtem Link).Ist das wirklich so? Denn ich war bisher der Meinung, dass man nur in bestimmten Situationen Altverluste in Neuverluste überführen kann, nämlich bei getrennten Depots, wobei dann nur das Gewinnerdepot erklärt wird (bei dem anderen wird bankintern vorgetragen). Nach deinen Ausführungen müsste ich aber nur zwei gegenteilige Geschäft bei unterschiedlichen Banken (damit nicht bankintern verrechnet wird) haben und könnte dann via Steuererklärung die Neugewinne mit den Altverlusten verrechnen; die Neuverluste würden erst angetastet, wenn die Altverluste aufgebraucht sind. Imho ist es aber genau anders herum. Und gestatte mir noch eine Anmerkung zu dem Sparer-Pauschbetrag: Ich verstehe nicht so ganz, was du mit "wiederaufleben" meinst. Imho ist der Betrag in Zeile 14 völlig unbeachtlich, die Steuern auf die erklärten Beträge (vor allem Zeile 7 und 15) wird komplett neu berechnet (halt 25%+Soli), dabei wird dann der noch nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag (801 minus Zeile 14a) berücksichtigt. Das Ergebnis wird nun mit den abgeführten Steuern laut Zeile 49ff verglichen und die Differnz erstattet (oder nachgefordert). Wenn du das mit wiederaufleben meinst, dann bin ich der Meinung, dass der Betrag aus Zeile 14 immer wiederauflebt, zusätzlich jedoch auch der in Zeile 14/14a komplett fehlende Betrag. Deinem neuen Rechenbeispiel würde ich zustimmen. Eine kleine Änderung, und schon verfällt der Neuverlust nicht mehr teilweise, sondern wird vorgetragen. Im nächsten Jahr wäre aber der Neuverlust vorrangig (hier bin ich mir aber nicht sicher, siehe meine Ausführungen im 2. Absatz dieses Posts). MfG Stefan PS: Sorry, dass ich manche Begriffe (etwa Sparer-Pauschbetrag oder Altverlust) sehr inflationär benutzt habe, aber es macht einfach keinen Sinn, Synonyme zu verwenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial Oktober 1, 2010 Ist das wirklich so? Denn ich war bisher der Meinung, dass man nur in bestimmten Situationen Altverluste in Neuverluste überführen kann, nämlich bei getrennten Depots, wobei dann nur das Gewinnerdepot erklärt wird (bei dem anderen wird bankintern vorgetragen). Das musst du näher erklären. Meinst du: - Stückzinsverluste bei Bank A machen, - Transfer zu Bank B, - Stückzinsgewinne bei Bank B, - Bank B erklären, Bank A nicht erklären Das sollte gehen. Ich sehe da aber keinen Widerspruch zu dem was ich gesagt habe. Nach deinen Ausführungen müsste ich aber nur zwei gegenteilige Geschäft bei unterschiedlichen Banken (damit nicht bankintern verrechnet wird) haben und könnte dann via Steuererklärung die Neugewinne mit den Altverlusten verrechnen; die Neuverluste würden erst angetastet, wenn die Altverluste aufgebraucht sind. Imho ist es aber genau anders herum. Jein. Zuerst wird mit Altverlusten verrechnet (im Gesetz steht, dass Altverllustverrechnung priorisiert vor anderen Verrechnungen zu geschehen hat). Da bin ich mir eigentlich sicher. Genau daran scheitern im Augenblick Steuerprogramme und Finanzamtsoftware. Allerdings bedeutet das nicht, dass Neuverluste erst angetastet werden, wenn keine Altverluste existieren. Vielmehr werden Neuverluste nur angetastet, wenn Altverluste nicht mehr verrechenbar sind (d.h. wenn die Gewinne aus Zinsen/Dividenden stammen). Kann sein, dass du das genauso gemeint hast. Und gestatte mir noch eine Anmerkung zu dem Sparer-Pauschbetrag: Ich verstehe nicht so ganz, was du mit "wiederaufleben" meinst. Imho ist der Betrag in Zeile 14 völlig unbeachtlich, die Steuern auf die erklärten Beträge (vor allem Zeile 7 und 15) wird komplett neu berechnet (halt 25%+Soli), dabei wird dann der noch nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag (801 minus Zeile 14a) berücksichtigt. Das Ergebnis wird nun mit den abgeführten Steuern laut Zeile 49ff verglichen und die Differnz erstattet (oder nachgefordert). Wenn du das mit wiederaufleben meinst, dann bin ich der Meinung, dass der Betrag aus Zeile 14 immer wiederauflebt, zusätzlich jedoch auch der in Zeile 14/14a komplett fehlende Betrag. Wiederaufleben bedeutet: - Freibetrag wurde unterjährig beansprucht - Bei Steuererklärung wird Verlust festgestellt - Bei kompletter Neuberechnung wird der Verlust vor dem Freibetrag verrechnet - Das kann dazu führen, dass die Gewinne, die eigentlich unterjährig mit dem Freibetrag verrechnet wurden, hinterher mit den Verlusten verrechnet werden (und genau dieser Teil des Freibetrags verfällt dann) - In dem Fall wird der Verlustvortrag um den verfallenen Freibetrag gemindert. Nach der Argumentation verfällt der Freibetrag immer dann, wenn der Verlustvortrag (zuzüglich unterjähriger bescheinigter Verluste) höher ist als der Freibetrag. Siehst du das so? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen Oktober 1, 2010 sollte die Abgeltungssteuer nicht alles vereinfachen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Oktober 1, 2010 [ Nach deinen Ausführungen müsste ich aber nur zwei gegenteilige Geschäft bei unterschiedlichen Banken (damit nicht bankintern verrechnet wird) haben und könnte dann via Steuererklärung die Neugewinne mit den Altverlusten verrechnen; die Neuverluste würden erst angetastet, wenn die Altverluste aufgebraucht sind. Imho ist es aber genau anders herum. Jein. Zuerst wird mit Altverlusten verrechnet (im Gesetz steht, dass Altverllustverrechnung priorisiert vor anderen Verrechnungen zu geschehen hat). Da bin ich mir eigentlich sicher. Genau daran scheitern im Augenblick Steuerprogramme und Finanzamtsoftware. Allerdings bedeutet das nicht, dass Neuverluste erst angetastet werden, wenn keine Altverluste existieren. Vielmehr werden Neuverluste nur angetastet, wenn Altverluste nicht mehr verrechenbar sind (d.h. wenn die Gewinne aus Zinsen/Dividenden stammen). Kann sein, dass du das genauso gemeint hast. Da dürfte eigentlich keine Software mit Probleme haben, DATEV kann das jedenfalls, aufgrund des Sonderausweises Zeile 8 ist das m.E. eines der großen Mysterien der EDV der Finanzverwaltung.... Da gibt es ganz andere Steuerregelungen, die schwerer zu programmieren wären. Die vorrangige Verlustverrechnung bedeutet im ersten Schritt ja "nur" (wie von etherial beschrieben), dass die Neuverluste vorrangig mit Zinsen und nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Danach kommt die Verrechnung mit Altverlusten, danach Neuverluste und dann ggfs. der Freibetrag ("Der Sparer-Pauschbetrag...dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 (sic: Verlustverrechnung) verrechneten Kapitalerträge" § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Allerdings spricht Abs. 9 auch von "Ermittlung" und Absatz 6 von "verbleibende positive Einkünfte", was nahe legen würde, dass erst der Freibetrag gilt. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag