Flughafen Dezember 21, 2013 Nein! Verluste aus Aktiengeschäften (Verkauf im Minus) können nur gegen Gewinne aus Aktiengeschäften (Verkauf von Aktien im Plus) steuerlich verrechnet werden, nicht aber mit Dividenden oder sonst was (Zinsen, Fonds etc.). Hätte ich auch so gedacht. Dann müsste im Sonstigen-Topf aber ein Verlust aus anderer Quelle entstanden sein. Oh! Ich erinnere mich noch eine Anleihe mit Kursverlust verkauft zu haben, die Veni 15 A0DZ45. Ist zwar eine Plain Vanilla, aber immerhin keine Aktie. Werden Verkäufe von Anleihen im Minus dem Topf "Sonstige" zugeordnet? Dann wäre das mit den Dividenden verrechenbar? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 21, 2013 Hallo, Dafür keine regelmäßigen Konto-Auszüge, keine Online-Abrechnungen (sie kommen echt per Post) und der Depot-Bestand ist software-technisch nicht mal in die Konten-Übersicht integriert.Ich käme damit klar, weil ich eh' alles selber nachrechne. Aber wer da nicht so die Ahnung hat, für den bringt ein Auszug am Jahrsende nichts mehr. Aber OK, das ist halt der Preis für den Preis. Aktie der Barrick Gold, WKN 870450, über Frankfurt gehandelt. Müsste also ein anderer Topf als die Dividenden sein.Ja, sehe ich auch so. Anmerkung: Registered Shares sind zwar keine richtigen Aktien (nur indirekt), aber sie zählen als solche. Wären in so einer Situation Dividenden-Ausschüttungen auf deutsche Aktien nicht besser als auf US-Aktien? Bei den Amerikanern spart das nur 10% Differenzbesteuerung + Soli, bei den Deutschen würde es dann 25% + Soli sparen?Für die einzelne Ausschüttung ist das egal, abgerechnet wird am Schluss.Damit will ich sagen, dass man bei zu Buche stehenden Verlusten nicht darauf achten muss, ob die nächste Dividende eine deutsche oder eine amerikanische ist. Aber insgesamt können Quellensteuern maximal in Höhe der wirklich gezahlten Steuern angerechnet werden. Wer etwa sein ganzes Depot mit US-Aktien bestückt, der hat dann Pech gehabt (rein steuerlich). Werden Verkäufe von Anleihen im Minus dem Topf "Sonstige" zugeordnet?Ja, werden sie. Es ist eigentlich ganz einfach, in den Aktientopf fließen nur Kursgewinne und Kursverluste aus Aktien, alles andere (Zinsen, Dividenden, Zertifikate, Optionsscheine, Fonds, u.s.w.) landet im Sonstiges-Topf; ausdrücklich auch Aktienfonds und Derivate mit Aktien als Basiswert. Und wenn am Ende im Aktientopf ein Plus steht, wird ggf. auch noch mit einem negativen Sonstiges-Topf verrechnet. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Dezember 22, 2013 Kurze Frage zum Verständnis: Wenn mir die Diba bei der Bestätigung der Verkaufsorder folgendes sagt, kann ich das doch gegen meine Alterverluste über die Steuererklärung verrechnen: "Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode 5.927,11 EUR" Richtig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 22, 2013 Kurze Frage zum Verständnis: Wenn mir die Diba bei der Bestätigung der Verkaufsorder folgendes sagt, kann ich das doch gegen meine Alterverluste über die Steuererklärung verrechnen: "Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode 5.927,11 EUR" Richtig? Das hängt davon ab, ob noch etwas im Verlusttopf (ggfs. aus Vorjahren) war. Nur wenn Steuer abgezogen wird, wird in der StB auch ein Veräußerungsgewinn ausgewiesen. Ob der Gewinn korrekt ermittelt wurde, ist daneben natürlich grundsätzlich zu prüfen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Dezember 22, 2013 Hallo Taxadvisor, vielen Dank für Deine Antwort! Bei der Diba habe ich noch keinen Verlusttopf, das Depot dort ist ganz neu. Bei der Comdirect steht folgendes: Gewinne/Verluste aus Aktien (Verrechnungssaldo) EUR 0,00 Gewinne/Verluste Sonstige (Verrechnungssaldo) EUR 1.503,47 In Anspruch genommener Freibetrag EUR 801,00 Verbleibender Freibetrag EUR 0,00 Anrechenbare ausländische Quellensteuer EUR 0,00 Abgeführte Kapitalertragssteuern EUR 163,13 Abgeführter Solidaritätszuschlag EUR 8,94 Abgeführte Kirchensteuer EUR 0,00 Angerechnete ausländische Quellensteuer EUR 12,49 Der Verkauf bei der Diba wurde wie folgt bestätigt: Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode 5.927,11 EUR Akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge 0,01 EUR KapSt-pflichtiger Kapitalertrag 5.927,11 EUR Bemessungsgrundlage für KapSt vor QuSt 5.927,11 EUR Bemessungsgrundlage für KapSt 5.927,11 EUR Wenn ich Dich richtig verstehe, sind damit die Voraussetzungen erfüllt, daß dieser Gewinn (übrigens Verkauf eines ETFs) gegen die Altverluste läuft? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boersenchris Dezember 25, 2013 · bearbeitet Dezember 25, 2013 von boersenchris Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Verlustverrechnung im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag. Fall 1: Nehmen wir mal an, jemand hatte dieses Jahr so geringe Einkünfte, daß er insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt. Seine Kapitalerträge überschreiten aber den Sparer-Freibetrag von 801 EUR. Er muß also auf einen Teil seiner Kapitalerträge Abgeltungssteuer bezahlen, die er vom Finanzamt zurückholen will. Dort liegen aus den Vorjahren auch noch Neuverluste, die einst über eine Verlustbescheinigung eingereicht wurden. Eine Verrechnung dieser Neuverluste wäre in diesem Jahr wohl sinnlos, da er insgesamt eh schon unter dem Grundfreibetrag bleibt (Neuverluste würden so quasi verschenkt). Bei Altverlusten konnte man in Anlage KAP ankreuzen, ob man die Altverluste verrechnen will oder nicht. Gibt es sowas auch bei Neuverlusten, wenn diese beim Finanzamt als Verluste festgestellt wurden? Spielt da Zeile 92 im Mantelbogen eine Rolle? Verbirgt sich hier ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen oder muß diese Zeile immer angekreuzt werden, damit der Verlustvortrag nicht generell "verloren" geht? Kann man über Zeile 4 bzw. 5 in Anlage KAP evtl. die Verrechnung der Neuverluste in diesem Falle beeinflußen? Und ist es relevant, ob die Kapitalerträge bei einer oder bei mehreren Banken erzielt wurden? Fall 2 (kleine Abwandlung von Fall 1 - höhere Einkünfte, aber es kommen noch Altverluste hinzu): Nehmen wir an, jemand hat beim Finanzamt sowohl Alt-, als auch Neuverluste liegen. Seine Einkünfte liegen etwas über dem Grundfreibetrag und zwar so, daß er von einer Verrechnung der Altverluste profitieren würde, durch eine gleichzeitige Verrechnung auch der Neuverluste aber unter den Grundfreibetrag rutschen würde. Kann der Betroffene nur die Altverluste verrechnen lassen und die Neuverluste für zukünftige Jahre aufsparen? Viele Grüße und noch schöne Feiertage, boersenchris Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 25, 2013 · bearbeitet Dezember 25, 2013 von reckoner Hallo, es wird immer erst das steuerpflichtige Einkommen ermittelt (=Einkünfte minus Ausgaben minus Verluste), der Grundfreibetrag kommt erst - fast - am Ende ins Spiel. Und die Verrechnung mit Neuverlusten ist im Gegensatz zu den Altverlusten nicht optional (zumindest, wenn man in die Günstigerprüfung geht). Je nach Höhe der Kapitalerträge (also wieviel über 801 Euro), müsste man durchrechnen, ob nicht lieber die 25% Abgeltungsteuer einfach akzeptiert werden. Beispiel: 900 Euro Erträge, also 25 Euro Steuern, da könnte es günstiger sein, auf diese 25 Euro zu verzichten, um im Gegenzug 900 Euro Neuverluste zu behalten. Beachten muss man aber auch, dass es in den nächsten Jahren wieder zu dem gleichen Problem kommen könnte. Und es bestätigt sich mal wieder der Grundsatz, dass eine Verlustbescheinigung nicht vorschnell beantragt werden sollte (im Zweifel lieber nicht). Da gibt es diese sehr mächtige Gestaltungsmöglichkeit, und manch einer vernichtet sich diese durch einen kleinen Antrag bei der Bank. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Dezember 25, 2013 Ähm... War meine Frage (Seite 74, letzter Beitrag) zu einfach? Blöd gestellt? Will nur sicher sein, daß ich mit dem ETF-Verkauf alles richtig gemacht hab und die Altverluste damit gegenrechnen kann... Frohes Fest an alle! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Dezember 25, 2013 · bearbeitet Dezember 25, 2013 von vanity Ähm... War meine Frage (Seite 74, letzter Beitrag) zu einfach? Blöd gestellt? ... Blöd ist immer, eine Frage als letzten Beitrag einer Seite zu stellen - dann wird sie ganz gern übersehen. Passt schon, der Hinweis von Taxadvisor bezog ist darauf, dass nicht ersichtlich war, ob bei der ING noch vorgetragene oder diesjährige Verluste schlummern. Danach sieht es aufgrund der Abrechnung aber nicht aus (geht aber für jemand, der nicht mit ING-Abrechnungen vertraut ist, immer noch nicht zweifelsfrei daraus hervor). Insbesondere wenn dir dann tatsächlich € 1428 AgSt + Soli abgezogen wurden, kannst du die Akte Altverluste (bis auf die Steuererklärung) schließen und beruhigt ins neue Jahr rutschen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Dezember 25, 2013 Danke Vanity! Diesjährige Verluste können nicht drin sein, da ich nichts mit Verlust verkauft habe. Aber was meinst Du mit vorgetragene Verluste? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boersenchris Dezember 25, 2013 · bearbeitet Dezember 25, 2013 von boersenchris es wird immer erst das steuerpflichtige Einkommen ermittelt (=Einkünfte minus Ausgaben minus Verluste), der Grundfreibetrag kommt erst - fast - am Ende ins Spiel. Und die Verrechnung mit Neuverlusten ist im Gegensatz zu den Altverlusten nicht optional (zumindest, wenn man in die Günstigerprüfung geht). Zeile 92 ist also kein Wahlrecht, sondern nur eine "Erinnerung" an das Finanzamt, den Verlustvortrag nicht komplett zu vergessen? Interessant... sonst reden alle immer von den Vorteilen der Umwandlung Altverluste > Neuverluste und jetzt gibt es tatsächlich mal einen Punkt, wo die Altverluste einen Vorteil haben... ;-) Der Weg, statt der Günstigerprüfung nur bestimmte Kapitalerträge prüfen zu lassen, wird am Kernproblem (es ist also nicht möglich, die Verrechnung der Neuverluste zu verhindern, damit man den Grundfreibetrag ausnutzen kann) wohl auch nix ändern, man kann das Ganze höchstens etwas feiner dosieren... Und es bestätigt sich mal wieder der Grundsatz, dass eine Verlustbescheinigung nicht vorschnell beantragt werden sollte (im Zweifel lieber nicht). Da gibt es diese sehr mächtige Gestaltungsmöglichkeit, und manch einer vernichtet sich diese durch einen kleinen Antrag bei der Bank. Die Verlustbescheinigung macht den Sparer-Freibetrag kaputt, solange die bescheinigten Verluste nicht aufgebraucht sind. Aber ohne Verlustbescheinigung würden im Ein-Depot-Fall die Gewinne ja direkt bei der Bank mit den Neuverlusten verrechnet, was man dann auch nicht verhindern kann. Der springende Punkt (Neuverluste werden verrechnet, Grundfreibetrag wird diesbezüglich verschenkt) ist also in beiden Fällen gleich. Die Lösung wäre es da wohl höchstens, mehrere Depots zu haben und (nicht bescheinigte) Neuverluste sowie Gewinne zu trennen? Viele Grüße, boersenchris Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 25, 2013 Hallo, Zeile 92 ist also kein Wahlrecht, sondern nur eine "Erinnerung" an das Finanzamt, den Verlustvortrag nicht komplett zu vergessen?Ja. Aber vegessen ist das falsche Wort, denn ein Verlustvortrag muss immer wieder (ich sag' mal:) verlängert werden, und dafür ist die Zeile 92 da. Abgesehen davon geht geht es dort auch um richtige Verlustvorträge, nicht um KAP-Verluste. Interessant... sonst reden alle immer von den Vorteilen der Umwandlung Altverluste > Neuverluste und jetzt gibt es tatsächlich mal einen Punkt, wo die Altverluste einen Vorteil haben... ;-)Naja, wenn du das als Vorteil siehst? Altverluste, die auch 2013 nicht verrechnet werden, verfallen doch praktisch. Aber ohne Verlustbescheinigung würden im Ein-Depot-Fall die Gewinne ja direkt bei der Bank mit den Neuverlusten verrechnet, was man dann auch nicht verhindern kann.Doch, kann man, und zwar indem man sich von dem Ein-Depot-Grundsatz trennt. Man kann damit sogar Verluste anhäufen, eine durchaus sinnvolle Strategie etwa für Kinder (Gewinne versteuern, der Grundfreibetrag reicht ja recht lange, Verluste aber einmotten bis das Kind mal selber etwas verdient und dann damit schon den Grundfreibetrag ausnutzt). Die Lösung wäre es da wohl höchstens, mehrere Depots zu haben und (nicht bescheinigte) Neuverluste sowie Gewinne zu trennen?Damit hast du es auf den Punkt gebracht. Und das geht auch ganz einfach, du brauchst nur ein Gratisdepot bei einer zweiten(!) Bank. Und wenn du nun eine Verlustposition verkaufen willst, dann überträgst du die Wertpapiere vorher in diese Depot und verkaufst dort, fertig. Und wenn du den Verlust dann mal nutzen möchtest, geht das genauso mit einem Übetrag einer Gewinnposition (die ist dann beim Verkauf sofort steuerfrei). Und abschließend noch eine Warnung: Ein solches Verlustvortrag-Konservierungsdepot sollte man nicht allzu langfristig führen, denn bei Tod des Eigentümers verflüchtigen sich auch die Verluste. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Dezember 26, 2013 · bearbeitet Dezember 26, 2013 von Sparbuechse Danke Vanity! Diesjährige Verluste können nicht drin sein, da ich nichts mit Verlust verkauft habe. Aber was meinst Du mit vorgetragene Verluste? Hm. Ist mit "vorgetragenen Verlusten" der Verlustvortrag gemeint? Wenn ich da nix gemacht habe (zumindest nicht wissentlich :-) ), dann fällt das raus und ich bin sauber, oder? Wieso ist diese Verlustgeschichte nur so kompliziert... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Dezember 26, 2013 vorgetragene Verluste = stehengebliebene Verluste Also Verluste aus 2009 bis 2012 bei der ING, die nicht durch Anforderung einer Verlustbescheiningung bei der Bank dort genullt wurden. Du musst es aber nicht so spannend machen: ... wenn dir dann tatsächlich € 1428 AgSt + Soli abgezogen wurden ... ... dann bist du clean. Wenn nicht, vermutlich nicht. Einfach nachgucken! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Dezember 26, 2013 · bearbeitet Dezember 26, 2013 von Sparbuechse Hi, da das Depot neu ist (Verlustbescheinigungen hatte ich nur bei der Codi), bin ich clean! Yeah... Danke Dir! PS: Ja, die Steuer wurde auch abgezogen bei den Auszahlungen. Also doppelt-clean Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boersenchris Januar 1, 2014 Hallo zusammen, das (Börsen-)Jahr 2013 ist nun vorbei! Ich hoffe, daß alle zwecks Rettung ihrer Altverluste im abgelaufenen Jahr noch die nötigen Trades, Depotüberträge, etc. tätigen konnten und es dieses Jahr da bei der Steuererklärung keinen allzugroßen Streß und keine böse Überraschung mehr gibt, weil man sich vielleicht in seinen Überlegungen irgendwo verrechnet hat o.ä. Leider verliert dieser Thread damit wohl auch eines seiner Kernthemen. In der Erklärung für 2013 dürften vermutlich viele noch Altverluste verrechnen wollen (es gab ja auch diverse Artikel zum Thema), mal sehen, was man diesbezüglich noch so hören und lesen kann (z.B. Erfahrungen mit den Finanzämtern oder Nachzügler, denen ihre Altverluste erst jetzt einfallen, etc..) ;-) Allen im Thread ein frohes, neues Jahr mit viel Glück, Gesundheit und Erfolg! Bei dieser Gelegenheit auch ein großes Dankeschön für die konstruktive, interessante Diskussion und die guten Tipps. Das gibt´s so nicht überall im Internet! Ich konnte so durchaus noch das eine oder andere dazulernen und bin sicher nicht der einzige damit... Viele Grüße, boersenchris Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pearldiver58 Januar 8, 2014 Hallo an alle und ein gutes, erfolgreiches Jahr 2014! Und vielen Dank an die Profis hier, von denen ich durch Mitlesen viel lernen konnte, und nach deren Beschreibungen ich mit Aktienanleihen auch einige Transaktionen gemacht habe. Alle Altverluste konnten aber doch nicht mehr gerettet werden. Nun habe ich in einem Artikel vom Bankenverband folgendes gelesen: Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung derartiger Altverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, sofern diese 600 Euro im Jahr übersteigen, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung nicht gestattet. Die Bereiche Edelmetalle, Kunst und Immobilien waren mir bekannt, nicht aber das Thema Devisen. Da ich ohnehin im Devisenbereich trade, stellt sich die Frage: Wenn ich mit Devisengewinnen noch die restlichen Altverluste nutzen kann, dann in welcher Form? Die CFD's, mit denen ich bisher handele, dürften nicht darunter fallen. Aber es gibt ja auch Forex-Broker (z.B. Interactive Brokers, MIG Bank) bei denen man wirklich nur die Währungen handelt. Könnte man solche Gewinne wirklich noch mit Altverlusten verrechnen? Oder wie ist die Aussage in dem zitierten Artikel zu verstehen? Vielen Dank für eine gelegentliche Aufklärung! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pearldiver58 Januar 24, 2014 Hallo, ich hatte hier am 8. Januar einen Beitrag geschrieben, aber hier scheint niemand mehr zu sein. Oder? Der Thread scheint ja auch nicht geschlossen zu sein oder so etwas. Hab ich was verpennt? In welchem Forum könnte ich denn meine Frage sonst noch loswerden? Vielen Dank für einen Tip! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Januar 24, 2014 Die Bereiche Edelmetalle, Kunst und Immobilien waren mir bekannt, nicht aber das Thema Devisen. Da ich ohnehin im Devisenbereich trade, stellt sich die Frage: Wenn ich mit Devisengewinnen noch die restlichen Altverluste nutzen kann, dann in welcher Form? Die CFD's, mit denen ich bisher handele, dürften nicht darunter fallen. Aber es gibt ja auch Forex-Broker (z.B. Interactive Brokers, MIG Bank) bei denen man wirklich nur die Währungen handelt. Könnte man solche Gewinne wirklich noch mit Altverlusten verrechnen? Oder wie ist die Aussage in dem zitierten Artikel zu verstehen? "Cash"-Gewinne oder Gewinne aus DTG können verrechnet werden, Verbriefungen funktionieren nicht. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Januar 24, 2014 Schau mal z.B. hier : http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-39129.xhtml?currentModule=steuern Da sind auch die relevanten BMF-Schreiben erwähnt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BartS1975 Februar 10, 2014 · bearbeitet Februar 10, 2014 von BartS1975 Muss/sollte eigentlich dann, wenn man einen Verlustvortrag hatte, dieser aber in der Steuererklärung für 2013 komplett verrechnet werden soll (also zukünftiger Verlustvortrag = 0 Euro), ganz oben auf dem Hauptblatt trotzdem noch "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt werden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
noflash Februar 18, 2014 Hallo, vielleicht für Alle interessant die noch immer auf Altverlusten sitzen ... "Altverlustverrechnung aus Aktiengeschäften: Steuerrechtlerin Hey hält zeitliche Beschränkung für verfassungswidrig" Quelle: http://www.markt-int...hraenkung-fuer/ Gruss Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hoke2_2000 März 24, 2014 Hallo, ich hatte hier am 8. Januar einen Beitrag geschrieben, aber hier scheint niemand mehr zu sein. Oder? Der Thread scheint ja auch nicht geschlossen zu sein oder so etwas. Hab ich was verpennt? In welchem Forum könnte ich denn meine Frage sonst noch loswerden? Vielen Dank für einen Tip! Dieser Thread wird m. E. jetzt erst wirklich interessant. Ich habe noch hohe Altverluste beim Finanzamt und versuche seit Wochen herauszufinden, wie ich sie mit Aktiengewinnen aus dem letzten Jahr verrechnen kann. Bei den ersten Recherchen habe ich erst einmal geschluckt, als ich auf einen Termin 15.12.2013 gestoßen bin, bis zu dem man bei der Bank beantragen muss, dass ein Verlusttopf geleert wird. Dabei hatte ich den Eindruck, dass ein Gewinn auch im Verlusttopf steht, also quasi ein negativer Verlust ist. Mein Verständnis der Übertragungsregel ins Folgejahr war immer, dass Gewinne und Verluste über die Töpfe ins Folgejahr gehen, wenn man sie nicht von der Bank löschen lässt, da wäre ein solcher Termin sinnvoll. Allerdings halt nicht zu einem Zeitpunkt, an dem das Jahr noch gar nicht gelaufen ist. Heute habe ich hier im Forum endlich einen Beitrag gefunden, der mir zeigt, dass mein Verständnis der Abgeltungssteuer-Regelungen für Töpfe wohl falsch war. Man kann nur Verluste, aber keine Gewinne ins Folgejahr übertragen: Beitrag von nighthawk in http://www.wertpapie...euer-vermeiden/ Allgemein finde ich das mal wieder völlig ungerecht, aber in diesem Fall super! Dann könnte also doch eine einfache Steuerbescheinigung reichen, um die Altverluste zu verrechnen. Hat jemand schon damit Erfahrung? Gruß, Horst (neu hier). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner März 24, 2014 · bearbeitet März 25, 2014 von reckoner Hallo Horst, natürlich kann man keine Gewinne vortragen, sonst würde man das doch immer machen. Früher konnte man Verluste ein Jahr zurücktragen, was im Endeffekt auf das selbe hinauslief, das geht aber seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr. Aber richtig, für Gewinne braucht es keinen Antrag, die werden von den Banken immer bescheinigt (ggf. doch auf Antrag, dieser ist aber unbefristet); du kannst daher beruhigt sein. Noch ein Hinweis: Der für die Altverlustverrechnung entscheidene Betrag in der Steuerbescheinigung ist der für KAP Zeile 8. In dem verlinkten Thread geht es übrigens eher um das Gegenteil, der TE dort will Gewinne vermeiden oder verschieben, du willst (oder besser wolltest - jetzt geht es ja nicht mehr so einfach) aber unbedingt Gewinne erzielen. Auch dafür haben wir zahlreiche Tricks gezeigt, speziell hier in diesem Hauptthread zum Thema Altverluste (ist aber sehr viel zu lesen und naturgemäß auch einiges Unwichtiges oder gar Falsches dabei). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
35sebastian März 24, 2014 Hallo, ich hatte hier am 8. Januar einen Beitrag geschrieben, aber hier scheint niemand mehr zu sein. Oder? Der Thread scheint ja auch nicht geschlossen zu sein oder so etwas. Hab ich was verpennt? In welchem Forum könnte ich denn meine Frage sonst noch loswerden? Vielen Dank für einen Tip! Dieser Thread wird m. E. jetzt erst wirklich interessant. Ich habe noch hohe Altverluste beim Finanzamt und versuche seit Wochen herauszufinden, wie ich sie mit Aktiengewinnen aus dem letzten Jahr verrechnen kann. Bei den ersten Recherchen habe ich erst einmal geschluckt, als ich auf einen Termin 15.12.2013 gestoßen bin, bis zu dem man bei der Bank beantragen muss, dass ein Verlusttopf geleert wird. Dabei hatte ich den Eindruck, dass ein Gewinn auch im Verlusttopf steht, also quasi ein negativer Verlust ist. Mein Verständnis der Übertragungsregel ins Folgejahr war immer, dass Gewinne und Verluste über die Töpfe ins Folgejahr gehen, wenn man sie nicht von der Bank löschen lässt, da wäre ein solcher Termin sinnvoll. Allerdings halt nicht zu einem Zeitpunkt, an dem das Jahr noch gar nicht gelaufen ist. Heute habe ich hier im Forum endlich einen Beitrag gefunden, der mir zeigt, dass mein Verständnis der Abgeltungssteuer-Regelungen für Töpfe wohl falsch war. Man kann nur Verluste, aber keine Gewinne ins Folgejahr übertragen: Beitrag von nighthawk in http://www.wertpapie...euer-vermeiden/ Allgemein finde ich das mal wieder völlig ungerecht, aber in diesem Fall super! Dann könnte also doch eine einfache Steuerbescheinigung reichen, um die Altverluste zu verrechnen. Hat jemand schon damit Erfahrung? Gruß, Horst (neu hier). Hallo, ich habe Meinen Fall im genanntenThread geschildert und wollte eigentlich für mein Wissen darüber absolute Klarheit,. die Reckoner gegeben hat. Bis zum letzten Moment , also bis Ende 2013 , habe ich gewartet, um Buchgewinne aus Aktien, die in der Zeit zwischen 2009 -2013 gekauft wurden , in echte Spekulationsgewinne zu verwandeln. Das war ein wenig riskant, aber das hat so geklappt wie gedacht. DIe Steuererklärung liegt schon dem FA vor , natrürlich mit der Steuerbescheinigung der Bank. Jetzt warte ich auf eine satte und volle Rückzahlung der erhobenen Abgeltungssteuer für die Spekulationsgewinne. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag