powerschwabe Juni 21, 2010 Ich hatte im Jahr 2008 ungefähr 2500 Verlust, diese habe ich auch als Verlustvortrag in der Steuererklärung 2008 eingetragen. Nun mache ich gerade meine neue für 2009 und hier hatte ich weder Gewinne noch Verluste. Wie kann ich jetzt die Verluste aus 2008 in das Jahr 2010 Vortragen, oder geschieht dies automatisch? Macht es Sinn für Fonds die nach 2009 gekauft wurden, wenn man einen Gewinn Realisieren könnte diese zu verkaufen und direkt wieder zu kaufen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Juni 21, 2010 · bearbeitet Juni 21, 2010 von vanity Fragen: Macht das soweit überhaupt Sinn? Wann ist der richtige Zeitpunkt, um "Zwischengewinne" zu realiseren?Jeweils am Jahresende? Im Dezember 2012? Immer, wenn ein Betrag X aufgelaufen ist? (z.B. X >= 1000 EUR, damit die Transaktionskosten nicht übermäßig zu Buche schlagen) [*]Ist es auch bei dieser Konstruktion notwendig/empfehlenswert den ETF (äquivalent) zu wechseln, um unangenehme Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden? (Ich würde das gerne vermeiden, der Übersichtlichkeit halber. Ich weiß jedoch, dass Gerichtsverfahren anhänglich bezüglich einer derartigen Realisierung von Verlusten. Allerdings geht es in meinem Fall ja um eine (vorgezogene) Realisierung von Gewinnen.) Die Frist läuft bis Ende 2013, erst danach verfallen die Altverluste. Die von dir skizzierte Vorgehensweise kann durchaus sinnvoll sein, wenn du keine anderen Mittel hast, die Altverluste gegenzurechnen. Den richtigen Zeitpunkt gibt es sicher nicht, ich würde jedenfalls nicht bis zum letzten Augenblick warten, denn wer sagt dir, dass just dann realisierbare Neugewinne vorliegen? Es läuft wohl auf deinen dritten Weg hinaus. Zum einem ist es sicher sinnvoll, einmal erreichte Gewinne durch Verkauf/Kauf zu sichern, um der Gefahr zu entgehen, dass sie wieder zusammenschmelzen. Zum anderen ist das Verfahren natürlich kostenintensiv, denn es fallen 2x Transaktionskosten plus Spread/AA an, die natürlich deutlich geringer als der steuerliche Vorteil sein sollten. Das musst du selbst anhand deiner Kosten abschätzen. Tendenziell ist eine solche Aktion gegen Jahresende zu bevorzugen, denn dann hast du einen Überblick über die Gewinn-/Verlustsituation des Jahres. Führst du die Aktion zu früh im Jahr durch, könnte es passieren, dass durch eine spätere verlustbringende Aktion (die ja nicht auszuschließen ist), der Gewinn innerjährig verrechnet wird und damit nicht mehr zur Tilgung von Altverlusten zur Verfügung steht. Die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs ist hier nicht abschließend diskutiert. Du kannst ihr aber ganz einfach aus dem Weg gehen, indem du den anschließenden Rückkauf um kurze Zeit verzögerst und zu einem anderen Kurs durchführst. Dann bist du auf der sicheren Seite. .@powerschwabe: Ein Kreuz in Zeile 59 sollte weiterhelfen (weiß ich nicht, glaube es aber hier gelesen zu haben) falsch, siehe übernächster Beitrag Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Juni 21, 2010 Die Frist läuft bis Ende 2013, erst danach verfallen die Altverluste. kleine Korrektur: sie verfallen nicht, sind aber danach nicht mehr mit Wertpapiergewinnen verrechenbar, aber zum Beispiel mit Immobilienverkaufsgewiinen innerhalb Spekufrist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juni 21, 2010 · bearbeitet Juni 21, 2010 von reckoner Hallo, .@powerschwabe: Ein Kreuz in Zeile 59 sollte weiterhelfen (weiß ich nicht, glaube es aber hier gelesen zu haben) Nee, das ist der Antrag zur Verrechnung, powerschwabe hat aber gar nichts zum verrechnen. Imho wird der festgestellte Verlust automatisch vorgetragen, aber ein Kreuz im Hauptvordruck ganz oben bei "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" kann bestimmt nicht schaden. Und im Hauptvorduck Zeile 38 sollte "wurden nicht getätigt" gewählt werden. Anmerkung: Ich benutze Elster, in den gedruckten Formularen kann es etwas anders bezeichnet sein. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
finisher Juni 21, 2010 Ich habe 2010 Aktiengewinne realisiert. Die Abgeltungsteuer wurde mir aber mit meinem Sparer-Pauschbetrag bei der Depotbank komplett verrechnet und ich habe den Gewinn voll ausbezahlt bekommen. Meinen Sparer-Pauchbetrag werde ich dieses Jahr noch weit genug mit Zinseinnahmen bei anderen Banken überschreiten. Ich hoffe doch, dass ich in der Steuererklärung 2010 trotzdem diese Gewinne mit bescheinigten Altverlusten von 2008 verrechnen lassen kann und der verbrauchte Sparer-Pauschbetrag auf die sonstigen Zinseinnahmen angerechnet wird ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anubis Juni 23, 2010 Hallo! Ich muß euch noch mal um Hilfe bitten. Ich habe in 2008 ETFs gekauft und innerhalb der Spekulationsfrist mit ordentlichem Verlust verkauft. Leider habe ich versäumt, die Verluste im Rahmen der Steuerklärung bescheinigen zu lassen, da ich alles mögliche um die Ohren hatte. In 2009 habe ich dann Gewinne aus Verkäufen von Einzelaktien realisiert. Der Sparerpauschbetrag wurde deutlich überschritten. Nun weiß ich aus einem früheren Beitrag von Swen82, dass es durchaus möglich ist, die Verluste auch jetzt noch im Rahmen der Steuerklärung für 2009 feststellen zu lassen zur Verrechnung mit den aktuellen Gewinnen. Die Bestandskraft des Steuerbescheides für 2008 steht dem nicht entgegen. Nun meine Frage: Wie geht das genau technisch? Genügt für 2008 die Vorlage der Jahresbescheinigung, da mir eine Jahressteuerbescheinigung für dieses Jahr von der DIBA nicht vorliegt (für 2009 habe ich eine)? Und muß ich die Verluste auf dem alten Vordruck Anlage SO (also dem für die Steuererklärung 2008) angeben oder verwende ich die aktuelle Fassung der Anlage SO? Ein kleines erläuterndes Anschreiben zur Steuererklärung für das FA ist in diesem Fall sicherlich nicht verkehrt. Kann mir jemand hier noch einmal weiterhelfen? Ich hoffe, die Frage ist nicht zu spitzfindig, ich möchte es aber einfach korrekt erledigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 23, 2010 Ich habe in 2008 ETFs gekauft und innerhalb der Spekulationsfrist mit ordentlichem Verlust verkauft. Leider habe ich versäumt, die Verluste im Rahmen der Steuerklärung bescheinigen zu lassen, da ich alles mögliche um die Ohren hatte. also noch in 2008 verkauft. Mantelbogen von 2008 Seite 1 Kreuz bei "Erklärung zur Feststellung eines gesonderten Verlustvortrags" setzen und Anlage SO ausfüllen. Zudem noch ein kurzer Zweizeiler was du möchtest und es sollte ausreichend sein die Verluste nachzureichen. Der Verlustvortrag wird dann in 2009 berücksichtigt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anubis Juni 24, 2010 Ich habe in 2008 ETFs gekauft und innerhalb der Spekulationsfrist mit ordentlichem Verlust verkauft. Leider habe ich versäumt, die Verluste im Rahmen der Steuerklärung bescheinigen zu lassen, da ich alles mögliche um die Ohren hatte. also noch in 2008 verkauft. Mantelbogen von 2008 Seite 1 Kreuz bei "Erklärung zur Feststellung eines gesonderten Verlustvortrags" setzen und Anlage SO ausfüllen. Zudem noch ein kurzer Zweizeiler was du möchtest und es sollte ausreichend sein die Verluste nachzureichen. Der Verlustvortrag wird dann in 2009 berücksichtigt. Klasse! Herzlichen Dank! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schlaufuchs Juni 25, 2010 · bearbeitet Juni 25, 2010 von schlaufuchs [Die Frist läuft bis Ende 2013, erst danach verfallen die Altverluste. Ein Jahr mehr, gut zu wissen Führst du die Aktion zu früh im Jahr durch, könnte es passieren, dass durch eine spätere verlustbringende Aktion (die ja nicht auszuschließen ist), der Gewinn innerjährig verrechnet wird und damit nicht mehr zur Tilgung von Altverlusten zur Verfügung steht. Stimmt, daran hatte ich noch gar nicht gedacht! Also eher gegen Jahresende -- und in jedem Fall nur, wenn Steuerersparnis (in der Zukunft ) die Kosten der Transaktion mehr als aufwiegt. (Immerhin kann man, dank einheitlicher Abgeltungssteuer, erstere nun einigermaßen gut abschätzen...) Die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs ist hier nicht abschließend diskutiert. Du kannst ihr aber ganz einfach aus dem Weg gehen, indem du den anschließenden Rückkauf um kurze Zeit verzögerst und zu einem anderen Kurs durchführst. Dann bist du auf der sicheren Seite. vanity, Vielen Dank für deine Hinweise und Richtigstellungen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Quark Juli 6, 2010 Ich habe jetzt einige Seiten dieses Fadens gelesen, werde aber nur immer verwirrter, und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte (verwirrt deswegen, weil es offenbar doch möglich ist, Altverluste mit Neugewinnen zu verrechnen, wenn ich es richtig verstehe, und eben dies bestreitet mein FA). Der Reihe nach: Ich habe im Jahr 2008 Fonds und Zertifikaten ge- und verkauft, unterm Strich blieb ein Verlust übrig. Diesen Verlust habe ich beim Finanzamt gemeldet und mir bescheinigen lassen ("Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer") Im Jahr 2009 das gleiche Spiel, Käufe und Verkäufe von Fonds und Zertifikaten, nur dass die Bank (Diba) das alles nach den neuen Regeluen in ihrem Verlustverrechnungstopf verrechnete, mal Steuer abzog, dann nach einem halben Jahr ein bisschen was zurückerstattete, dann wieder abzog - unterm Strich überwogen die Gewinne, so dass also unterm Strich Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. So weit so gut und nach meinem Verständnis auch ok. Nun habe ich in der Einkommensteuererklärung für 2009 in der Anlage KAP diese abgeführte Kapitalertragssteuer angegeben (mit Jahressteuerbescheinigung der Bank natürlich)und in einem Begleitschreiben geschrieben, dass ich um Verrechnung mit den Altverlusten bitte. Da der Altverlust 2008 ähnlich hoch war wie der Neugewinn 2009 müsste ich nach meinem Verständnis die KESt. komplett zurückbekommen. Das FA ist allerdings anderer Ansicht, dort hieß es, ich hätte letztes Jahr der Bank den festgestellten Verlust melden sollen, dann hätte es die Bank irgendwie verrechnen können, jetzt sei es dafür zu spät. Daraufhin rief ich bei der Bank an, die mir erklärte, eine solche Verrechnung von Alt- und Neuverlusten sei aufgrund der neuen Regelungen grundsätzlich nicht möglich. Mal abgesehen davon,dass ich das unter Steuergerechtigkeitsgesichtspunkten absurd finde: Stimmt das? Hier im Thread ist doch dauernd von der Verrechnung von Altverlusten die Rede - hab ich irgendetwas falsch gemacht? Macht es Sinn, Einspruch zu erheben? Und wozu habe ich mir die Altverluste überhaupt bescheinigen lassen, wenn ich keinen Nutzen daraus ziehen kann? Ich freu mich über jede Antwort. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen Juli 6, 2010 [???? das FA muß doch die von ihm selber bescheinigten Altverluste mit den gemeldeten Gewinnen verrechnen basta Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 6, 2010 · bearbeitet Juli 6, 2010 von reckoner Hallo Quark, zuerst möchte ich mal klarstellen, dass sich Altgeschäfte von Neugeschäften durch den Kaufzeitpunkt unterscheiden, nur damit keine Missverständnisse auftreten. Erklärt werden müssen die Geschäfte aber im Jahr des Verkaufs, Neugeschäfte in der Anlage KAP und Altgeschäfte - falls überhaupt steuerpflichtig - in der Anlage SO. Und wie immer: Bei Finanzinnovationen und bei Zertifikaten gibt es Sonderregelungen; diese werden aber in der Regel bereits von den Banken in den Steuerbescheinigungen berücksichtigt. Nun zu den Verrechnungsmöglichkeiten: Altgeschäften (entweder bescheinigte Verluste aus den Vorjahren oder aktuelle Geschäfte aus der Anlage SO) können mit Neugeschäften laut KAP Zeile 8 verrechnet werden (waren dort die Gewinne bescheinigt?); dies ist gesondert zu beantragen, KAP Zeile 59 (wurde das gemacht?). Das mit der Bank ist völliger Unsinn, Altverluste können und dürfen dort gar nicht verrechnet werden. In jedem Fall Einspruch einlegen. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Quark Juli 6, 2010 Hallo Quark, zuerst möchte ich mal klarstellen, dass sich Altgeschäfte von Neugeschäften durch den Kaufzeitpunkt unterscheiden, nur damit keine Missverständnisse auftreten. Erklärt werden müssen die Geschäfte aber im Jahr des Verkaufs, Neugeschäfte in der Anlage KAP und Altgeschäfte - falls überhaupt steuerpflichtig - in der Anlage SO. Und wie immer: Bei Finanzinnovationen und bei Zertifikaten gibt es Sonderregelungen; diese werden aber in der Regel bereits von den Banken in den Steuerbescheinigungen berücksichtigt. Nun zu den Verrechnungsmöglichkeiten: Altgeschäften (entweder bescheinigte Verluste aus den Vorjahren oder aktuelle Geschäfte aus der Anlage SO) können mit Neugeschäften laut KAP Zeile 8 verrechnet werden (waren dort die Gewinne bescheinigt?); dies ist gesondert zu beantragen, KAP Zeile 59 (wurde das gemacht?). Das mit der Bank ist völliger Unsinn, Altverluste können und dürfen dort gar nicht verrechnet werden. In jedem Fall Einspruch einlegen. MfG Stefan Danke Stefan! KAP Z. 8 habe ich ausgefüllt, aber Z. 59 nicht, weil ich den Unterschied zwischen 59 und 60 nicht kapiert habe und das, was ich wollte, nämlich Verrechnung mit den Verlusten vom Vorjahr, ja in meinem Begleitschreiben erläutert habe. Also einfach Einspruch einlegen, KAP nochmal ausfüllen mit Haken bei Z. 59? Gibt es noch etwas, auf das man sich berufen kann, Internetseite, Paragraphen o.ä.? Ich habe im Umgang mit dem FA schon ein paar Mal gemerkt (als freier Journalist, was in meiner Stadt offenbar ein Sonderfall ist), dass die Mitarbeiter letztlich auch recht überfordert sind und sich erstmal schlau machen müssen und es hilfreich sein kann, wenn man ihnen gleich sagt, wo sie die Antwort finden... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 6, 2010 Hallo Quark, KAP Z. 8 habe ich ausgefüllt, aber Z. 59 nicht, weil ich den Unterschied zwischen 59 und 60 nicht kapiert habe und das, was ich wollte, nämlich Verrechnung mit den Verlusten vom Vorjahr, ja in meinem Begleitschreiben erläutert habe. Also einfach Einspruch einlegen, KAP nochmal ausfüllen mit Haken bei Z. 59? Was du im Begleitschreiben beantragst, sollte der Sachberarbeiter eigentlich auch beachten und die Erklärung entsprechend ändern; allein schon um einen Einspruch zu vermeiden. Da viele Finanzämter jedoch immer noch mit nicht funktionierender Software arbeiten, hat er es vielleicht mal so probiert, in der Hoffnung, du würdest es nicht merken. Gibt es noch etwas, auf das man sich berufen kann Zitat aus dem EStG §23 (neu!!!) Abs.3 S.9&10: "9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt." MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Quark Juli 6, 2010 Hallo Quark, KAP Z. 8 habe ich ausgefüllt, aber Z. 59 nicht, weil ich den Unterschied zwischen 59 und 60 nicht kapiert habe und das, was ich wollte, nämlich Verrechnung mit den Verlusten vom Vorjahr, ja in meinem Begleitschreiben erläutert habe. Also einfach Einspruch einlegen, KAP nochmal ausfüllen mit Haken bei Z. 59? Was du im Begleitschreiben beantragst, sollte der Sachberarbeiter eigentlich auch beachten und die Erklärung entsprechend ändern; allein schon um einen Einspruch zu vermeiden. Da viele Finanzämter jedoch immer noch mit nicht funktionierender Software arbeiten, hat er es vielleicht mal so probiert, in der Hoffnung, du würdest es nicht merken. Gibt es noch etwas, auf das man sich berufen kann Zitat aus dem EStG §23 (neu!!!) Abs.3 S.9&10: "9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt." MfG Stefan Super, herzlichen Dank!! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen Juli 6, 2010 aber man sieht das system ist so kompliziert, dass nur insider durchblicken Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Juli 6, 2010 Das FA ist allerdings anderer Ansicht, dort hieß es, ich hätte letztes Jahr der Bank den festgestellten Verlust melden sollen, dann hätte es die Bank irgendwie verrechnen können, jetzt sei es dafür zu spät. Wenn das wirklich so gesagt wurde und kein Missverständnis war, dann sollte man sich wirklich überlegen, ob man mit diesen Finanzheinis weiterhin zu tun haben will Das ist, wie von reckoner schon geschrieben, völliger Quatsch - eine Verrechnung auf Bankebene geht ja eben NICHT, sonst wäre alles ja viel einfacher. Der einzige Verlustübertrag von FA zur Bank geht quasi genau andersherum, nämlich per Verlustbescheinigung der Bank, mit der Verluste dann in der Steuererklärung angegeben werden können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Quark Juli 12, 2010 Hallo Quark, KAP Z. 8 habe ich ausgefüllt, aber Z. 59 nicht, weil ich den Unterschied zwischen 59 und 60 nicht kapiert habe und das, was ich wollte, nämlich Verrechnung mit den Verlusten vom Vorjahr, ja in meinem Begleitschreiben erläutert habe. Also einfach Einspruch einlegen, KAP nochmal ausfüllen mit Haken bei Z. 59? Was du im Begleitschreiben beantragst, sollte der Sachberarbeiter eigentlich auch beachten und die Erklärung entsprechend ändern; allein schon um einen Einspruch zu vermeiden. Da viele Finanzämter jedoch immer noch mit nicht funktionierender Software arbeiten, hat er es vielleicht mal so probiert, in der Hoffnung, du würdest es nicht merken. Gibt es noch etwas, auf das man sich berufen kann Zitat aus dem EStG §23 (neu!!!) Abs.3 S.9&10: "9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt." MfG Stefan Super, herzlichen Dank!! Immerhin - die Antwort des FA auf meinen Einspruch kam rasch, der entscheidende Satz lautet: "Ihrem Antrag kann vollinhaltlich stattgegeben werden." Allerdings: "Da die technische Umsetzung der Verlustverrechnung jedoch noch nicht möglich ist, wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuernachzahlung von der Vollziehung ausgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2009 wird geändert, wenn die Eingabe möglich ist." Dauert also noch ... aber das ist ja das geringste Problem. Nochmals vielen Dank an die Mitposter hier, v.a. an Stefan (Reckoner)!!! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
anettontour Juli 24, 2010 Ein HAllo an alle Experten rund um die Verrechnung von Verlusten, habe gerade meine Steuerfestsetzung vom FA zurück und hatte mir mehr ausgerechnet. Die Feststellung des Verlustvortrages 2009 weist die gleiche Summe aus wie 2008 obwohl ich Gewinne gemacht habe und die Gewinne von ca.15Tsd wurden nochmal versteuert abzüglich der Kapitalertragssteuer. Ich dachte ich bekomme die Kapitalertragssteuer +Soli auf die Gewinne von 2009 aufgrund der Verlustbescheinigungen der Vorjahre voll erstattet Nun frage ich mich was ich falsch gemacht habe: - Hätte ich im HAuptvordruck S.4 Zeile 92 die Beschränkung des Verlustvortrages von 15 Tsd angeben sollen? - Hatte aber in Zeile 59 KAP die Verrechnung mit einem Kreuz gesetzt - - Warum sind meine Gewinne die ja schon 25 % der KESt unterlagen nochmal besteuert worden? Werde auf alle Fälle das FA noch mal anschreiben aber woltte erst einmal hier den cleveren Rat hören. Anett Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 24, 2010 · bearbeitet Juli 24, 2010 von reckoner Hallo Anett, was stand denn bei dir in KAP Zeile 8? Denn nur dieser Betrag (und eventuelle Gewinne aus der Anlage SO) wird mit Altverlusten verrechnet. Es mag aber auch sein, dass die Finanzämter immer noch Probleme mit der KAP haben. - Hätte ich im HAuptvordruck S.4 Zeile 92 die Beschränkung des Verlustvortrages von 15 Tsd angeben sollen?Nein, da geht es um andere Verlustvorträge. - Hatte aber in Zeile 59 KAP die Verrechnung mit einem Kreuz gesetztDas war richtig. - - Warum sind meine Gewinne die ja schon 25 % der KESt unterlagen nochmal besteuert worden?Mit mehr als 25%? Wurde auch die Günstigerprüfung beantragt (KAP Zeile 4)? MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juli 24, 2010 · bearbeitet Juli 24, 2010 von Sven82 Ein HAllo an alle Experten rund um die Verrechnung von Verlusten, habe gerade meine Steuerfestsetzung vom FA zurück und hatte mir mehr ausgerechnet. Die Feststellung des Verlustvortrages 2009 weist die gleiche Summe aus wie 2008 obwohl ich Gewinne gemacht habe und die Gewinne von ca.15Tsd wurden nochmal versteuert abzüglich der Kapitalertragssteuer. Ich dachte ich bekomme die Kapitalertragssteuer +Soli auf die Gewinne von 2009 aufgrund der Verlustbescheinigungen der Vorjahre voll erstattet Nun frage ich mich was ich falsch gemacht habe: - Hätte ich im HAuptvordruck S.4 Zeile 92 die Beschränkung des Verlustvortrages von 15 Tsd angeben sollen? - Hatte aber in Zeile 59 KAP die Verrechnung mit einem Kreuz gesetzt - - Warum sind meine Gewinne die ja schon 25 % der KESt unterlagen nochmal besteuert worden? Werde auf alle Fälle das FA noch mal anschreiben aber woltte erst einmal hier den cleveren Rat hören. Anett die Finanzamtsoftware des EOSS-Verbundes kann in bestimmten Fällen keine Verlustverrechnung bei den Kapitaleinkünften berechnen. Insofern Einspruch einlegen und um Aussetzung der Vollziehung des strittigen Betrags bitten. Eigentlich müsste das Finanzamt auf diesen Punkt hinweisen (zumindest erfolgt dies bei uns in diesen Fällen, da sich ansonsten das Land schadensersatzpflichtig macht). In diesem Punkt würde ich einfach im Finanzamt anrufen, die beißen nicht. Zur doppelten Versteuerung müsste man mehr wissen. Was für Wertpapiere waren dies, wann wurden sie erworben, wann veräußert, war ein Depotübertrag zwischendurch usw. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
anettontour Juli 24, 2010 Hallo Reckoner, hallo Sven, danke für die schnelle Reaktion . Also in Zeile 8 KAP stand der Betrag des Gewinnes den hatte ich vorsichtshalber in Zeile 7 auch eingesetzt. HAbe den Originalsteuerbescheid meiner Direktbank natürlich dem FA mitgeschickt. In Zeile 4 KAP habe ich die Günstigerprüfung nicht angeklickt. Die Gewinne beziehen sich auf Optionsgeschäfte im JAhre 2009. In Anlage SO hatte ich in Zeile 56 den Gewinn(gleicher Betrag wie in Zeile 8 KAP) auch noch mal angegeben. MFG Anett Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Juli 24, 2010 · bearbeitet Juli 24, 2010 von vanity ...In Anlage SO hatte ich in Zeile 56 den Gewinn (gleicher Betrag wie in Zeile 8 KAP) auch noch mal angegeben. Das ist das Problem! Entweder es sind Spekulationsgewinne (Kauf 2008, Verkauf 2009 binnen einen Jahres), dann gehören in die Anlage SO (und es wurde noch keine Steuer abgeführt) Oder es sind Kapitalerträge (z. B. Kauf/Verkauf 2009), dann gehören sie in Anlage KAP (und sind bereits abgegolten) Nicht aber beides! Das FA hat jetzt Steuer auf deine (vermeintlichen) Einkünfte aus Anlage SO erhoben (pers. Steuersatz) - woher sollen sie das auch wissen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 24, 2010 · bearbeitet August 4, 2010 von reckoner Hallo Anett, der große Fehler dürfte wohl wirklich in der doppelten Angabe liegen. Dass die Kursgewinne aus der Anlage SO (alte Rechtslage) gleichzeitig auch in der Anlage KAP (neue Rechtslage) enthalten sind, kann das Finanzamt nicht wissen, sogar im Gegenteil, es kann davon ausgehen, dass dem nicht so ist. Und die Anlage KAP sollte man in der Regel nur mit den Daten aus der Steuerbescheinigung von der Bank ausfüllen (1:1), also erübrigt sich, wo du was eingetragen hast. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
anettontour Juli 24, 2010 HAllo Vanity, hallo Stefan, ich hatte ja erst vor reichlich 2 Wo mit dem FA ein Telefonat , wonach sie fragten,ob es sich in KAP und SO um ein und den selben Gewinn handelt, von daher wußten sie ja eigentlich Bescheid.Dennoch sind meine Gewinne als Einkünfte, nach §32d Abs 1 EStG besteuert worden. Auf meine besagten Gewinne,die sich alle auf Kauf/Verkauf von Optionen aus 2009 beziehen sind natürlich 25 % von der BAnk schon abgeführt worden mit entsprechender Bescheinigung fürs FA. Hab ich denn jetzt noch eine Chance auf Verrechnung zu meinen Gunsten,zumal ja der Verlustvortrag vom FA zum 31.12.2009 genau die gleiche Höhe ausweist wie zum 31.12.2008 trotz Gewinne. Gruß Anett Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag