Biggi Januar 27, 2010 Hallo Padua, hast Du schon eine Erklärung gefunden? Warum wird ein Verlustausgleich nicht in das nächste Jahr weiterübertragen? Gruß Biggi Nein, die Sache habe ich noch nicht geklärt bzw. wenn ich ehrlich sein soll, habe ich sie sogar vergessen. Das liegt wohl auch daran, dass die überwiesene Summe recht gering ist. Vermutlich hast Du bei ebase auch noch nicht nachgefragt. Dann werde ich das nachher mal machen. Gruß Padua So, hier nun die Antwort von ebase: Sehr geehrter Herr xxxxx, vielen Dank für Ihre E-Mail. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 führen wir für Sie einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. In diesem Verlustverrechnungstopf werden die Ihnen zufließenden positiven Kapitalerträge mit ggf. entstehenden negativen Kapitalerträgen (z. B. Verluste aus Veräußerung von Anteilen, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden) verrechnet. Ein im laufenden Kalenderjahr bereits durchgeführter Steuerabzug wird durch die Verlustverrechnung rückwirkend wieder erstattet. Das daraus resultierende Steuerguthaben wird Ihnen jeweils zum Quartalsende ausbezahlt (Verlustverrechnung). Das Guthaben per 30.12.2009 Ihres Steuerverrechnungskontos in Höhe von xx,xx wurde Ihnen auf die uns bekannte Referenzbankverbindung überwiesen. Bei ergänzenden Rückfragen dazu stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen European Bank for Fund Services GmbH (ebase) Depotservice Gruß Padua Danke für Deine Antwort und Deine Mühe . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Padua Januar 28, 2010 weiss jemand, ob ebase beim Verkauf von ausländischen Thesaurieren im zu versteuernden Spekulationsgewinn, die in den Vorjahren bereits abgeführten Steuern auf thesaurierte Erträge berücksichtigt ? Falls das nicht der Fall wäre und diese Information auch nicht im Depotauszug für die Steuererklärung auftaucht, müsste man sich die Steuern auf die thesaurierten Erträge der Vorjahre für jeden mit Gewinn verkauften Fonds rausfummeln und vom Spekulationsgewinn abziehen zu 1) nein wird die Bank nicht berücksichtigen, weil Sie die Information nicht besitzt. zu 2) Du hast es genau erkannt was zu tun ist: Du kannst in der Steuererklärung auch auf die Erklärungen der Vorjahre verweisen, insofern sie gesondert ausgewiesen hast. Dann kannst Du Dir die Belegsuche vielleicht ersparen. Hierzu gibt es aber bislang keinerlei praktische Erfahrung. Genau aus diesen Gründen meide ich ausl. thes. Fonds. ebase soll nicht die bereits abgeführten Steuern der Vorjahre berücksichtigen. Die kann wirklich nur der Steuerpflichtige und das FA wissen. Es geht darum, die steuerpflichtigen Erträge der Vorjahre zu berücksichtigen. Nach der schriftlichen Auskunft von ebase machen sie es auch. Deshalb - warum mal nicht direkt bei ebase nachfragen? Hier die ebase-Antwort: Sehr geehrter Herr xyz, vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Erträge von ausländischen, thesaurierenden Fonds werden mit der Jahressteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Dabei wird nicht nach einzelnen Fonds unterschieden, sondern nur eine Summe für alle betreffenden Fonds ausgewiesen. Bei der Berechnung der Veräußerungsgewinne werden thesaurierte Erträge vom Ertrag abgezogen. Nähere Informationen erhalten Sie über Ihren Vermittler oder Ihren Steuerberater. Für Ihre Fragen stehen auch wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen European Bank for Fund Services GmbH (ebase) Depotservice Richard-Reitzner-Allee 2 D-85540 Haar bei München Postanschrift: D-80218 München Gruß Padua Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
|Zero Januar 28, 2010 türliche müssen akkumulierte Erträge zur ermittlung des veräußerungsgewinns rausgerechnet werden, ebenso zwischengewinne bei verkauf. dies war auch früher der fall und wurde entsprechend in der anlage SO berücksichtigt. trotzdem wird die bank auf den vollen akkumulierten ertrag (akaE Verkauf - akaE Kauf) die KESt etc. berechnen, da die bank nicht davon ausgehen kann, dass der anteilinhaber die akkumulierten erträge in der steuererklärung angegeben hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
powerschwabe März 26, 2010 Gibt es dieses Jahr eigentlich auch eine ausführliche Steuerbescheinigung oder nur noch die 2 Seite "Steuerliche Information für 2009" die im Januar verschickt wurde? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun März 26, 2010 Gibt es dieses Jahr eigentlich auch eine ausführliche Steuerbescheinigung oder nur noch die 2 Seite "Steuerliche Information für 2009" die im Januar verschickt wurde? Hier die Informationen laut Ebase-Online-Zugang zum Depot: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.11.2008 erstmals ab dem Bescheinigungsjahr 2009 offizielle Muster für die Jahressteuerbescheinigung nach §45a Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verfügung gestellt. Für die ebase sind die * Muster I Privatvermögen * Muster III Betriebsvermögen relevant. Die ebase stellt Ihnen diese mit den für sie steuerlich relevanten Daten automatisch aus. Kunden, bei denen noch nicht alle steuerlich relevanten Daten der Fondsgesellschaften vorliegen, erhalten eine sog. * "Steuerliche Information Privat" * "Steuerliche Information Betrieb" als Mitteilung über den vorläufigen Stand zur Ausstellung der Jahressteuerbescheinigung nach § 45a EStG. Die "steuerliche Information" ist durch einen Hinweistext entsprechend gekennzeichnet. Alle relevanten Kunden haben Ende Mai 2010 eine endgültige Jahressteuerbescheinigung (JSB) unaufgefordert vorliegen. Angaben zur Anlage SO §23 EStG Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist die gesetzliche Verpflichtung, eine Jahresbescheinigung gemäß § 24c EStG (Ausweis private Veräußerungsgeschäfte) zu erstellen, entfallen. Die ebase hat aus Servicegründen entschieden, Ihren Kunden eine entsprechende * Aufstellung über die privaten Veräußerungsgeschäfte (§23 EStG) für das Bescheinigungsjahr 2009 zur Verfügung zu stellen. Über den Onlinepostkorb im Kundenzugang kann diese entgeltfrei abgerufen werden. Gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 senden wir diese auf Anforderung des Kunden postalisch zu. Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung erst ab Mitte März 2010 zur Verfügung steht. Die Kombination Jahressteuerbescheinigung zum Nachweis gezahlter Steuern und Jahesbescheinigung als Ausfüllhilfe für die Steuererklärung wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft und in einer einzigen Steuerbescheinigung zusammengefasst. Diese bescheinigt sowohl die gezahlten Steuern als auch gibt sie an, welche Felder in der Steuererklärung auszufüllen sind. Die Anlage AUS ist im Gegensatz zu früher bei ausländischen Fonds im Privatvermögen nun nicht mehr auszufüllen. Die entsprechenden Angaben (Einkünfte, angerechnete und anrechenbare ausländische Steuern) sind nun in der Anlage KAP zusammengefasst anzugeben (Zeilen 7, 8, 52, 54, 15). Die Steuererklärung wurde dadurch erheblich vereinfacht. Wenn Du private Veräußerungsgeschäfte getätigt hast (eher unwahrscheinlich) und daher Anlage SO ausfüllen musst, kannst Du Dir im Online-Zugang wie oben beschrieben die Aufstellung über die privaten Veräußerungsgeschäfte herunterladen, die früher in der Jahressteuerbescheinigung drinstand. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
powerschwabe April 10, 2010 Gibt es eigentlich noch eine Erträgnisaufstellung bei ebase? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 11, 2010 Gibt es eigentlich noch eine Erträgnisaufstellung bei ebase? Die Erträgnisaufstellung ist nicht erst seit der Abgeltungssteuer, sondern schon seit der Reform vor dieser Reform veraltet. Nämlich seit damals, als die nun abgeschaffte Jahresbescheinigung eingeführt wurde. Zuvor haben die Finanzämter verlangt, dass man die Erträge pro Konto/Wertpapier angibt. Seit es die Jahresbescheinigung gab, haben die Finanzämter aber darauf verzichtet, und es schon akzeptiert, dass man nur die Angaben der einzelnen Jahresbescheinigung auflistet. Aber selbst davor war es nicht notwendig, eine Erträgnisaufstellung von der Bank zu besorgen. Man konnte sie aus den vorhandenen Belegen (Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen usw.) auch selbst erstellen. (War zwar etwas Arbeit, aber es ging.) Besonders viel Arbeit war die Erstellung der Erträgnisaufstellung oft im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Werbungskosten, so dass dies der häufigste Grund war, das die Bank machen zu lassen. Jetzt mit der Abgeltungssteuer wurden aber alle Sonderregeln abgeschafft und daher kann man auch keine Werbungskosten mehr geltend machen. Dafür wurde entsprechend die Maximalfreistellung um die frühere Werbungskostenpauschale erhöht. Du brauchst also heute nur noch die Jahressteuerbescheinigungen. Eine Erträgnisaufstellung heute wäre mit der Abgeltungssteuer aufgrund der Steuerverrrechnungstöpfe auch extrem komplex. Leider gibt es natürlich viele (vor allem ältere Leute), die von den Reformen wenig mitbekommen und die auch heute noch Erträgnisaufstellungen von ihren Banken anfordern. Die Banken nutzen das leider schamlos aus, und berechnen für dieses irrelevante Blatt Papier oft 20 Euro und mehr. Bei Ebase kosten entsprechende "Steuerliche Hinweise (über die gesetzliche Beauskunftungspflicht hinausgehend)" 25,00 EUR. Wie gesagt: Die kannst Du Dir getrost sparen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
powerschwabe April 11, 2010 Wie kann ich die ausländischen Ter Fonds dann angeben, wenn ich keine Auflistung habe? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 11, 2010 du bekommst doch für jeden Kauf / Ausschüttung eine Abrechnung. Darin sollten alle relevanten Daten enthalten sein. Eine Erträgnisaufstellung heute wäre mit der Abgeltungssteuer aufgrund der Steuerverrrechnungstöpfe auch extrem komplex. wenn eBase in den Abrechnungen die Auswirkungen auf die Steuertöpfe nicht angibt ist es nahezu unmöglich die Korrektheit der Abrechnungen zu prüfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 11, 2010 Wie kann ich die ausländischen Ter Fonds dann angeben, wenn ich keine Auflistung habe? Es gibt nichts anzugeben, was nicht schon in der Jahressteuerbescheinigung steht, und daher brauchst Du auch keine gesonderte Auflistung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 11, 2010 du bekommst doch für jeden Kauf / Ausschüttung eine Abrechnung. Darin sollten alle relevanten Daten enthalten sein. Nein! Ausschlaggebend ist seit Einführung der Abgeltungssteuer nur noch die Jahressteuerbescheinigung. Jegliche Abrechnungsdaten dienen nur Informationszwecken. Sie sind weder hinreichend noch notwendig für die Steuererklärung. Eine Erträgnisaufstellung heute wäre mit der Abgeltungssteuer aufgrund der Steuerverrrechnungstöpfe auch extrem komplex. wenn eBase in den Abrechnungen die Auswirkungen auf die Steuertöpfe nicht angibt ist es nahezu unmöglich die Korrektheit der Abrechnungen zu prüfen. Ebase gibt in den Abrechnungen die Auswirkungen auf die Steuertöpfe auch nicht an, und es ist auch nicht Deine Aufgabe, irgendwelche Korrektheit zu überprüfen; bei der Komplexität des ganzen wäre das auch gar nicht machbar. Ebase ist dafür verantwortlich, eine korrekte Verrechnung vorzunehmen und eine entsprechende Jahressteuerbescheinigung auszustellen. Du musst nur noch die Daten aller Bescheinigungen zusammenrechnen (falls mehre Kreditinstitute) und in der Steuererklärung angeben sowie die Bescheinigung(en) dann beilegen, fertig. Es ist viel einfacher als vor der Abgeltungssteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 11, 2010 Linkliste Abgeltungsteuer und Steuerrecht | eBundesanzeiger | Übersicht Besteuerung von Investmentfonds | Steuererklärungsabgabepflicht Wegen o.g. Sachverhalten sind diese Ausführungen hinsichtlich der Abgeltungssteuer weitestgehend veraltet, insbesondere die Ausfüllhilfe zur Steuererklärung in der "Übersicht Besteuerung von Investmentfonds". Anlage AUS ist für Investmentfonds im Privatvermögen nicht mehr auszufüllen und Anlage KAP sieht jetzt ganz anders aus. Außerdem ist die der ganze alte Trennungszoo inländische/ausländische Dividenden/Zinsen von inländischen/ausländischen Fonds (insgesamt mindestens 2*2*2=8 Kategorien) ersetzt worden durch die Dreiertrennung a) Zinsen, B) inländische und c) ausländische Dividenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
powerschwabe April 11, 2010 Bekommt man also die Jahressteuerbescheinigung noch wie sonst auch immer ca. im Mai, oder habe ich bereits mit der "Steuerliche Information für 2009" und "Private Veräußerungsgeschäfte 2009" alles von ebase erhalten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 11, 2010 · bearbeitet April 11, 2010 von Sven82 du bekommst doch für jeden Kauf / Ausschüttung eine Abrechnung. Darin sollten alle relevanten Daten enthalten sein. Nein! Ausschlaggebend ist seit Einführung der Abgeltungssteuer nur noch die Jahressteuerbescheinigung. Jegliche Abrechnungsdaten dienen nur Informationszwecken. Sie sind weder hinreichend noch notwendig für die Steuererklärung. richtig. Die Frage zielt jedoch ab auf die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Thesaurierern, welche erst bei Veräußerung dem Steuerabzug unterliegen. Das Finanzamt wird dann die Steuerabzugsbeträge für die bereits versteuerten Erträge anrechnen, wobei sich die Frage dann stellt ob der Anleger diese Erträge überhaupt erklärt hat. Aus der Steuerbescheinigung geht nur die Summe aller Fonds hervor, nicht jedoch die der einzelnen Fonds. Eine Erträgnisaufstellung heute wäre mit der Abgeltungssteuer aufgrund der Steuerverrrechnungstöpfe auch extrem komplex. wenn eBase in den Abrechnungen die Auswirkungen auf die Steuertöpfe nicht angibt ist es nahezu unmöglich die Korrektheit der Abrechnungen zu prüfen. Ebase gibt in den Abrechnungen die Auswirkungen auf die Steuertöpfe auch nicht an, und es ist auch nicht Deine Aufgabe, irgendwelche Korrektheit zu überprüfen; bei der Komplexität des ganzen wäre das auch gar nicht machbar. Ebase ist dafür verantwortlich, eine korrekte Verrechnung vorzunehmen und eine entsprechende Jahressteuerbescheinigung auszustellen. Du musst nur noch die Daten aller Bescheinigungen zusammenrechnen (falls mehre Kreditinstitute) und in der Steuererklärung angeben sowie die Bescheinigung(en) dann beilegen, fertig. Es ist viel einfacher als vor der Abgeltungssteuer. Hast du schon mal eine Steuerbescheinigung versucht nachzuvollziehen? Ich habe es bislang immer geschafft und in jeder Steuerbescheinigung war bisher mindestens 1 Fehler enthalten. Die Steuerabzugsbeträge waren richtig bescheinigt, so dass ich sie nicht zurück geschickt habe zwecks Korrektur. Abgewichen von den bescheinigten Erträgen bin ich jedoch immer. Die Banken haben es bisher schon nicht hinbekommen den Steuerabzug korrekt durchzuführen und die Situation wird sich mit der Abgeltungsteuer auch nicht bessern. Die Frankfurter Fondsbank hat es z.B. nicht begriffen, dass ausschüttungsgleiche Erträge mit Geschäftsjahresende zufließen und nicht am Buchungstag, welcher bei Geschäftsjahresende 31.12 im neuen Jahr erfolgt. Dann werden einbehaltene Steuern in der Detailsaufstellung mit 0,00 EUR ausgewiesen obwohl tatsächlich welche einbehalten worden. Das ist dann auch erst jetzt auf Nachfrage bekannt geworden. Bei jeden inländischen Thesaurierer stimmen folglich die Abrechnungen nicht. du musst nur noch die Daten aller Bescheinigungen zusammenrechnen (falls mehre Kreditinstitute) und in der Steuererklärung angeben sowie die Bescheinigung(en) dann beilegen, fertig. Es ist viel einfacher als vor der Abgeltungssteuer. wenn die Bank alles richtig gemacht hat. Macht sie i.d.R. aber nicht. Wegen o.g. Sachverhalten sind diese Ausführungen hinsichtlich der Abgeltungssteuer weitestgehend veraltet, insbesondere die Ausfüllhilfe zur Steuererklärung in der "Übersicht Besteuerung von Investmentfonds". Anlage AUS ist für Investmentfonds im Privatvermögen nicht mehr auszufüllen und Anlage KAP sieht jetzt ganz anders aus. die Angaben beziehen sich noch auf die Steuererklärung 2008 Außerdem ist die der ganze alte Trennungszoo inländische/ausländische Dividenden/Zinsen von inländischen/ausländischen Fonds (insgesamt mindestens 2*2*2=8 Kategorien) ersetzt worden durch die Dreiertrennung a) Zinsen, B) inländische und c) ausländische Dividenden. ist bekannt, hab' aber noch keine Zeit gefunden die Aufstellungen zu aktualisieren. btw: ab 2011 werden die Besteuerungsgrundlagen wieder unter anderen Begriffen im eBundesanzeiger veröffentlicht. Dann ist die Übersicht zum eBundesanzeiger auch veraltet, wobei sie es zum Teil jetzt schon ist. Jahressteuergesetz 2010 sei Dank Bekommt man also die Jahressteuerbescheinigung noch wie sonst auch immer ca. im Mai, oder habe ich bereits mit der "Steuerliche Information für 2009" und "Private Veräußerungsgeschäfte 2009" alles von ebase erhalten? da keine Steuern einbehalten wurden erhälst du nur die "Steuerlichen Informationen" und die andere Aufstellung für Altveräußerungsgeschäfte. Eine Steuerbescheinigung wird es nicht geben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zero84 April 11, 2010 Gehört zwar nicht in den Ebase-Thread, aber ich stelle meine Frage trotzdem mal Die Frankfurter Fondsbank hat es z.B. nicht begriffen, dass ausschüttungsgleiche Erträge mit Geschäftsjahresende zufließen und nicht am Buchungstag, welcher bei Geschäftsjahresende 31.12 im neuen Jahr erfolgt. Dann werden einbehaltene Steuern in der Detailsaufstellung mit 0,00 EUR ausgewiesen obwohl tatsächlich welche einbehalten worden. Das ist dann auch erst jetzt auf Nachfrage bekannt geworden. Bei jeden inländischen Thesaurierer stimmen folglich die Abrechnungen nicht. Wie hat sich die FFB hierzu geäußert? Mir ist erst durch diese Bemerkung erst aufgefallen, dass die Lingohr-Thesaurierung nicht in der JStB enthalten ist, hab mir die JStB vorher auch nicht genau angeschaut, da für 2009 nicht relevant. Ich fand es schon schon komisch, dass die Thesaurierung bzw. die Erstattung der abgeführten Steuern nicht rückwirkend in 2009, sondern in 2010 durchgeführt wurde, mit der Folge dass der Freistellungsauftrag für 2010 schon herangezogen wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 11, 2010 · bearbeitet April 11, 2010 von Sven82 kann man ja in den FFB-Thread verschieben Wie hat sich die FFB hierzu geäußert? ich zitiere aus der Mail: ... Da die Thesaurierung des Fonds mit der WKN 977479 erst am 05.01.2010 mit EX-Tag 30.12.2009 stattfand sind diese Erträge auch erst in 2010 Steuerwirksam. Buchungsjahr ist gleich Steuerjahr. Bitte bedenken Sie, die Fondsgesellschaften haben seit 2010 statt wie bisher 4 Monate jetzt 8 Monate Zeit uns die steuerlichen Daten für das Vorjahr zu melden. Wie sollte in diesen Fällen die Steuerwirksamkeit noch für das Vorjahr möglich sein? Die Erträgnismitteilungen sind vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen, daher haben wir uns entschlossen unseren Kunden - auf freiwilliger Basis - die "Erläuterung zu Steuerbescheinigung 2009" zur Verfügung zu stellen. Dort können Sie die Ertragsdaten entnehmen. Wir benutzen zur Abrechnung aller Buchungen ein EDV-System, mit dem in Deutschland annähernd 5 Millionen Kunden abgerechnet werden. Dieses System ist in mehrfacher Hinsicht von den verschiedensten Wirtschaftsprüfern getestet und abgenommen und es wird bescheinigt, dass dieses System richtig rechnet. Wenn Sie nun im Einzelfall diesem System offensichtlich Misstrauen und von uns eine Darstellung der einzelnen Werte verlangen, dann tun wir dies gerne, aber das ist nur möglich, wenn Sie auch bereit sind, den hieraus entstehenden Mehraufwand zu tragen. Richtig ist, dass die Verlustverrechnung am Buchungstag erfolgt. Jedoch findet der Zufluss der Erträge mit Geschäftsjahresende statt. Wenn man dann auch noch von einem unterschiedlichen Wiederanlagezeitpunkt ausgeht ergeben sich 3 Buchungen an 3 unterschiedlichen Tagen. Das hat die FFB jedoch nicht verstanden oder ich verstehe nicht warum der Gesetzestext auf einmal anders ausgelegt wird obwohl er nicht geändert wurde. Die ausländischen Thesaurierer in meinem Depot wurden jedoch erfasst zum 31.12. obwohl sie noch nicht im eBundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als Grundlage wurden wohl die WM-Daten genommen. Witzig fand ich den letzten Absatz aus der Mail. Das Programm wird wohl richtig rechnen nur leider sitzen 99 % aller PC-Probleme vor dem Bildschirm. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zero84 April 11, 2010 kommt mir dann doch bissel willkürlich vor, was die ffb hier veranstaltet...war bisher eigentlich recht zufrieden mit der abwicklung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 12, 2010 Bekommt man also die Jahressteuerbescheinigung noch wie sonst auch immer ca. im Mai, oder habe ich bereits mit der "Steuerliche Information für 2009" und "Private Veräußerungsgeschäfte 2009" alles von ebase erhalten? Liest Du die Antworten, die auf Deine Fragen geschrieben werden? https://www.wertpapier-forum.de/topic/23421-ebase/page__st__740 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.11.2008 erstmals ab dem Bescheinigungsjahr 2009 offizielle Muster für die Jahressteuerbescheinigung nach §45a Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verfügung gestellt. Für die ebase sind die * Muster I Privatvermögen * Muster III Betriebsvermögen relevant. Die ebase stellt Ihnen diese mit den für sie steuerlich relevanten Daten automatisch aus. Kunden, bei denen noch nicht alle steuerlich relevanten Daten der Fondsgesellschaften vorliegen, erhalten eine sog. * "Steuerliche Information Privat" * "Steuerliche Information Betrieb" als Mitteilung über den vorläufigen Stand zur Ausstellung der Jahressteuerbescheinigung nach § 45a EStG. Die "steuerliche Information" ist durch einen Hinweistext entsprechend gekennzeichnet. Alle relevanten Kunden haben Ende Mai 2010 eine endgültige Jahressteuerbescheinigung (JSB) unaufgefordert vorliegen. Angaben zur Anlage SO §23 EStG Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist die gesetzliche Verpflichtung, eine Jahresbescheinigung gemäß § 24c EStG (Ausweis private Veräußerungsgeschäfte) zu erstellen, entfallen. Die ebase hat aus Servicegründen entschieden, Ihren Kunden eine entsprechende * Aufstellung über die privaten Veräußerungsgeschäfte (§23 EStG) für das Bescheinigungsjahr 2009 zur Verfügung zu stellen. Über den Onlinepostkorb im Kundenzugang kann diese entgeltfrei abgerufen werden. Gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 senden wir diese auf Anforderung des Kunden postalisch zu. Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung erst ab Mitte März 2010 zur Verfügung steht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 12, 2010 Nein! Ausschlaggebend ist seit Einführung der Abgeltungssteuer nur noch die Jahressteuerbescheinigung. Jegliche Abrechnungsdaten dienen nur Informationszwecken. Sie sind weder hinreichend noch notwendig für die Steuererklärung. richtig. Die Frage zielt jedoch ab auf die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Thesaurierern, welche erst bei Veräußerung dem Steuerabzug unterliegen. Das Finanzamt wird dann die Steuerabzugsbeträge für die bereits versteuerten Erträge anrechnen, wobei sich die Frage dann stellt ob der Anleger diese Erträge überhaupt erklärt hat. Aus der Steuerbescheinigung geht nur die Summe aller Fonds hervor, nicht jedoch die der einzelnen Fonds. Nein, auch in diesem Fall nicht! Die Steuerbescheinigung weist die Summe der Steuern aus, die bei solchen Verkäufen abgeführt wurden. Mehr wird nicht benötigt! Ich gehe hier davon aus, dass Du jedes Jahr Deine ausländischen Thesaurierer korrekt versteuerst. Auch das ist mir den neuen Bescheinigungen viel einfach geworden, da es dafür schon genügt, alle Jahressteuerbescheinigungen abzugeben (und nochmal die Daten aufsummiert korrekt in der Steuererklärung anzugeben). Wenn Du das getan hast, und trotzdem irgendwelche Zusatzaufstellungen ans Finanzamt schickst, die Du aus irgendwelchen Abrechnungsdaten erstellt hast, dann ist das vorauseilender Gehorsam; es besteht in keinster Weise eine Pflicht, derartige Aufstellungen zu machen, geschweige denn sie mit der Steuererklärung einzureichen. Hast du schon mal eine Steuerbescheinigung versucht nachzuvollziehen? Ich habe es bislang immer geschafft und in jeder Steuerbescheinigung war bisher mindestens 1 Fehler enthalten. Die Steuerabzugsbeträge waren richtig bescheinigt, so dass ich sie nicht zurück geschickt habe zwecks Korrektur. Abgewichen von den bescheinigten Erträgen bin ich jedoch immer. Die Banken haben es bisher schon nicht hinbekommen den Steuerabzug korrekt durchzuführen und die Situation wird sich mit der Abgeltungsteuer auch nicht bessern. Die Frankfurter Fondsbank hat es z.B. nicht begriffen, dass ausschüttungsgleiche Erträge mit Geschäftsjahresende zufließen und nicht am Buchungstag, welcher bei Geschäftsjahresende 31.12 im neuen Jahr erfolgt. Dann werden einbehaltene Steuern in der Detailsaufstellung mit 0,00 EUR ausgewiesen obwohl tatsächlich welche einbehalten worden. Das ist dann auch erst jetzt auf Nachfrage bekannt geworden. Bei jeden inländischen Thesaurierer stimmen folglich die Abrechnungen nicht. Die neue gesetzliche standardisierte Jahressteuerbescheinigung enthält keine Detailaufstellung, so dass Du Dich nur auf Steuerjahre vor 2009 beziehen kannst. Hier geht es aber ausdrücklich um das Steuerjahr 2009, und zudem um EBASE, nicht um FFB. Außerdem kann ich nur sagen, dass es in der Regel so ist, dass die Steuerbescheinigung eben doch richtig ist. Die Steuerbescheinigung nachvollziehen und zu glauben, man könnte Fehler finden, so dass man eigenmächtig davon abweichen kann, ohne eine korrigierte Fassung zu verlangen, ist grob fahrlässig. du musst nur noch die Daten aller Bescheinigungen zusammenrechnen (falls mehre Kreditinstitute) und in der Steuererklärung angeben sowie die Bescheinigung(en) dann beilegen, fertig. Es ist viel einfacher als vor der Abgeltungssteuer. wenn die Bank alles richtig gemacht hat. Macht sie i.d.R. aber nicht. Das galt eventuell vor der Abgeltungssteuer. Jetzt gibtst Du die Jahressteuerbescheinigung ab und gut ist. Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, die steuerliche Verrechnung selbst nachzuvollziehen, das Risiko von Fehlern ist hoch und daher kann man jedermann nur empfehlen, die Finger davon zu lassen, selbst irgendwelche Berechnungen anzustellen und von der Jahressteuerbescheinigung eigenmächtig abzuweichen. Wegen o.g. Sachverhalten sind diese Ausführungen hinsichtlich der Abgeltungssteuer weitestgehend veraltet, insbesondere die Ausfüllhilfe zur Steuererklärung in der "Übersicht Besteuerung von Investmentfonds". Anlage AUS ist für Investmentfonds im Privatvermögen nicht mehr auszufüllen und Anlage KAP sieht jetzt ganz anders aus. die Angaben beziehen sich noch auf die Steuererklärung 2008 Wie ich gesagt habe: veraltet. btw: ab 2011 werden die Besteuerungsgrundlagen wieder unter anderen Begriffen im eBundesanzeiger veröffentlicht. Dann ist die Übersicht zum eBundesanzeiger auch veraltet, wobei sie es zum Teil jetzt schon ist. Jahressteuergesetz 2010 sei Dank Die Besteuerungsgrundlagen im ebundesanzeiger sind oft unvollständig. Wer daher selbst anhand des ebundesanzeigers nachrechnet, der bekommt oft nicht das raus, was die Bank richtig berechnet hat. (z.B. Aufgrund von Daten aus anderen Quellen wie Jahresberichten.) Bekommt man also die Jahressteuerbescheinigung noch wie sonst auch immer ca. im Mai, oder habe ich bereits mit der "Steuerliche Information für 2009" und "Private Veräußerungsgeschäfte 2009" alles von ebase erhalten? da keine Steuern einbehalten wurden erhälst du nur die "Steuerlichen Informationen" und die andere Aufstellung für Altveräußerungsgeschäfte. Eine Steuerbescheinigung wird es nicht geben Unsinn! Wenn überhaupt etwas zugeflossen ist, dann bekommt man auf jeden Fall eine Jahressteuerbescheinigung, die entweder ausweist, dass zugeflossene Beträge auf den Freistellungsauftrag/VVT angerechnet wurden oder dass sie eben versteuert wurden. Du denkst immer noch im jetzt nicht mehr gültigen Weltbild von vor der Abgeltungssteuer! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 12, 2010 · bearbeitet April 12, 2010 von Adun kann man ja in den FFB-Thread verschieben Wie hat sich die FFB hierzu geäußert? ich zitiere aus der Mail: ... Da die Thesaurierung des Fonds mit der WKN 977479 erst am 05.01.2010 mit EX-Tag 30.12.2009 stattfand sind diese Erträge auch erst in 2010 Steuerwirksam. Buchungsjahr ist gleich Steuerjahr. Bitte bedenken Sie, die Fondsgesellschaften haben seit 2010 statt wie bisher 4 Monate jetzt 8 Monate Zeit uns die steuerlichen Daten für das Vorjahr zu melden. Wie sollte in diesen Fällen die Steuerwirksamkeit noch für das Vorjahr möglich sein? Die Erträgnismitteilungen sind vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen, daher haben wir uns entschlossen unseren Kunden - auf freiwilliger Basis - die "Erläuterung zu Steuerbescheinigung 2009" zur Verfügung zu stellen. Dort können Sie die Ertragsdaten entnehmen. Wir benutzen zur Abrechnung aller Buchungen ein EDV-System, mit dem in Deutschland annähernd 5 Millionen Kunden abgerechnet werden. Dieses System ist in mehrfacher Hinsicht von den verschiedensten Wirtschaftsprüfern getestet und abgenommen und es wird bescheinigt, dass dieses System richtig rechnet. Wenn Sie nun im Einzelfall diesem System offensichtlich Misstrauen und von uns eine Darstellung der einzelnen Werte verlangen, dann tun wir dies gerne, aber das ist nur möglich, wenn Sie auch bereit sind, den hieraus entstehenden Mehraufwand zu tragen. Richtig ist, dass die Verlustverrechnung am Buchungstag erfolgt. Jedoch findet der Zufluss der Erträge mit Geschäftsjahresende statt. Wenn man dann auch noch von einem unterschiedlichen Wiederanlagezeitpunkt ausgeht ergeben sich 3 Buchungen an 3 unterschiedlichen Tagen. Das hat die FFB jedoch nicht verstanden oder ich verstehe nicht warum der Gesetzestext auf einmal anders ausgelegt wird obwohl er nicht geändert wurde.Die ausländischen Thesaurierer in meinem Depot wurden jedoch erfasst zum 31.12. obwohl sie noch nicht im eBundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als Grundlage wurden wohl die WM-Daten genommen. Die Ausführungen der FFB sind zumindest nicht offensichtlich falsch. Buchungsjahr ist gleich Steuerjahr. Dass der Zufluss der Erträge mit Geschäftsjahresende stattfindet, widerlegt die Ausführungen der FFB nicht, denn wer sagt denn, dass es das Geschäftsjahresende 2009 sein muss, zu dem sie zugeflossen sein müssen, und nicht 2010. Es ist unsinnig, jetzt, wo die Abgeltungssteuer eingeführt ist, noch die Jahressteuerbescheinigungen zu hinterfragen. Idealerweise solltest Du die ausländischen Thesaurierer aus dem Depot werfen und ggfs. aus der Kirche austreten dann kannst Du Dir die Angaben in der Steuererklärung ganz sparen. Witzig fand ich den letzten Absatz aus der Mail. Das Programm wird wohl richtig rechnen nur leider sitzen 99 % aller PC-Probleme vor dem Bildschirm. Die FFB hat völlig recht! Gib die Bescheinigungen ab und gut ist! Es ist nicht Deine Aufgabe, die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen; das kannst Du auch nicht, da Du dafür Daten bräuchtest, die nur die Bank intern gespeichert hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee April 12, 2010 richtig. Die Frage zielt jedoch ab auf die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Thesaurierern, welche erst bei Veräußerung dem Steuerabzug unterliegen. Das Finanzamt wird dann die Steuerabzugsbeträge für die bereits versteuerten Erträge anrechnen, wobei sich die Frage dann stellt ob der Anleger diese Erträge überhaupt erklärt hat. Aus der Steuerbescheinigung geht nur die Summe aller Fonds hervor, nicht jedoch die der einzelnen Fonds. Nein, auch in diesem Fall nicht! Die Steuerbescheinigung weist die Summe der Steuern aus, die bei solchen Verkäufen abgeführt wurden. Mehr wird nicht benötigt! Ich gehe hier davon aus, dass Du jedes Jahr Deine ausländischen Thesaurierer korrekt versteuerst. Auch das ist mir den neuen Bescheinigungen viel einfach geworden, da es dafür schon genügt, alle Jahressteuerbescheinigungen abzugeben (und nochmal die Daten aufsummiert korrekt in der Steuererklärung anzugeben). Wenn Du das getan hast, und trotzdem irgendwelche Zusatzaufstellungen ans Finanzamt schickst, die Du aus irgendwelchen Abrechnungsdaten erstellt hast, dann ist das vorauseilender Gehorsam; es besteht in keinster Weise eine Pflicht, derartige Aufstellungen zu machen, geschweige denn sie mit der Steuererklärung einzureichen. Wenn ich zwei ausländische Thesaurierer A und B bei derselben Bank verwahre, irgendwann A verkaufe, die Bank dann in der Abrechnung sämtliche thesaurierten steuerpflichtigen Erträge der Abgeltungsteuer unterwirft, muss ich für die Korrektur in der Anlage KAP wissen, wieviel steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge ich für den Fonds A in der Vergangenheit bereits erklärt habe. Da helfen mir die Beträge in den Jahressteuerbescheinigungen sehr wenig, da sie nur die Summe aus A und B enthalten. Und bezüglich der Frage, wie das FA die gemachten Angaben wahrscheinlich belegt haben möchte, traue ich aus den u.a. Gründen sven82 eine gewisse Kompetenz zu. Als relativer Laie muss ich mir, wenn unterschiedliche Interpretationen des Steuerrechts aufeinander prallen, überlegen, wem ich mehr vertraue. Bei dem einen User weiß ich, was er wo studiert hat und wo er arbeitet. Von der anderen Seite kenne ich bisher nur die Aussage, dass ersterer Unsinn schreibe, dass der Bundesanzeiger unvollständig sei, man Steuerbescheinigungen gar nicht nachvollziehen könne, da die Bank interne Steuerinformationen besäße, die der Kunde nicht habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 12, 2010 Wenn ich zwei ausländische Thesaurierer A und B bei derselben Bank verwahre, irgendwann A verkaufe, die Bank dann in der Abrechnung sämtliche thesaurierten steuerpflichtigen Erträge der Abgeltungsteuer unterwirft, muss ich für die Korrektur in der Anlage KAP wissen, wieviel steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge ich für den Fonds A in der Vergangenheit bereits erklärt habe. Da helfen mir die Beträge in den Jahressteuerbescheinigungen sehr wenig, da sie nur die Summe aus A und B enthalten. Was ist "die Summe aus A und B"? A und B sind Fonds. Addieren kann man aber nur Beträge. Wenn Du alles richtig erklärt hast, willst Du genauso viel zurück, wie beim Verkauf von B an Steuern einbehalten wurde. Die Bemessungsgrundlage dafür ist sehr wohl in der Steuerbescheinigung angegeben, bei Ebase z.B. unter "Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)" Wenn Du es wie angegeben abziehst, bekommst Du Deinen Steuerabzug zurück. Und bezüglich der Frage, wie das FA die gemachten Angaben wahrscheinlich belegt haben möchte, traue ich aus den u.a. Gründen sven82 eine gewisse Kompetenz zu. Du solltest Dir die Frage stellen, was der Wahrheit entspricht, nicht wer irgendwelche "Kompetenz" hat. Es gilt beim Finanzamt heutzutage allgemeiner Belegverzicht, d.h. bis auf ganz wenige Belege (Steuerbescheinigungen) musst Du Belege nur auf Nachfrage vorlegen und nur bei ganz ganz wenigen Belege lohnt es sich, sie trotzdem unaufgefordert beizulegen, weil das Finanzamt mit ziemlicher Sicherheit danach fragen wird (Kirchenautrittsbescheinigung im Jahr, in dem erstmalig keine Kirchensteuer bezahlt werden muss). Als relativer Laie muss ich mir, wenn unterschiedliche Interpretationen des Steuerrechts aufeinander prallen, überlegen, wem ich mehr vertraue. Gerade als Laie solltest Du niemandem vertrauen, sondern Dein eigenes Urteil bilden. Bei dem einen User weiß ich, was er wo studiert hat und wo er arbeitet. Von der anderen Seite kenne ich bisher nur die Aussage, dass ersterer Unsinn schreibe, dass der Bundesanzeiger unvollständig sei, man Steuerbescheinigungen gar nicht nachvollziehen könne, da die Bank interne Steuerinformationen besäße, die der Kunde nicht habe. Für die Frage, ob eine Aussage wahr oder falsch ist, spielt es keine Rolle, wo derjenige, der sie äußert, studiert hat oder arbeitet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 12, 2010 Wenn Du das getan hast, und trotzdem irgendwelche Zusatzaufstellungen ans Finanzamt schickst, die Du aus irgendwelchen Abrechnungsdaten erstellt hast, dann ist das vorauseilender Gehorsam; es besteht in keinster Weise eine Pflicht, derartige Aufstellungen zu machen, geschweige denn sie mit der Steuererklärung einzureichen. Die Bearbeiter, die ich kenne fordern die Aufstellungen ab einer bestimmten Summe im Verkaufsfall an. Außerdem kann ich nur sagen, dass es in der Regel so ist, dass die Steuerbescheinigung eben doch richtig ist. Die Steuerbescheinigung nachvollziehen und zu glauben, man könnte Fehler finden, so dass man eigenmächtig davon abweichen kann, ohne eine korrigierte Fassung zu verlangen, ist grob fahrlässig. das sieht man ja am Beispiel der FFB Das galt eventuell vor der Abgeltungssteuer. Jetzt gibtst Du die Jahressteuerbescheinigung ab und gut ist. Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, die steuerliche Verrechnung selbst nachzuvollziehen, das Risiko von Fehlern ist hoch und daher kann man jedermann nur empfehlen, die Finger davon zu lassen, selbst irgendwelche Berechnungen anzustellen und von der Jahressteuerbescheinigung eigenmächtig abzuweichen. derjenige der abweicht sollte wissen was er macht, aber ansonsten würde er auch nicht abweichen. Die Besteuerungsgrundlagen im ebundesanzeiger sind oft unvollständig. Wer daher selbst anhand des ebundesanzeigers nachrechnet, der bekommt oft nicht das raus, was die Bank richtig berechnet hat. (z.B. Aufgrund von Daten aus anderen Quellen wie Jahresberichten.) Die Bank berechnet die Steuern auf Basis der WM-Daten. Die darin enthaltenen steuerlich relevanten Werte sind alle im eBundesanzeiger zu finden. Ggfs. muss man Betrag A noch von Betrag B abziehen und dann hat man alle Angaben. Stichtagsbezogene Angaben wie den Zwischengewinn oder Immobiliengewinn kann man anhand des eBundesanzeigers nicht ersehen was jedoch von der Bank in der Kauf-/Verkaufsabrechnung ersichtlich sein sollte. Bei eBase ist dies der Fall wenn ich mir die Online-Depotdemo anschaue, bei der FFB hingegen fehlt der Immobiliengewinn. Die Ausführungen der FFB sind zumindest nicht offensichtlich falsch. Buchungsjahr ist gleich Steuerjahr. Dass der Zufluss der Erträge mit Geschäftsjahresende stattfindet, widerlegt die Ausführungen der FFB nicht, denn wer sagt denn, dass es das Geschäftsjahresende 2009 sein muss, zu dem sie zugeflossen sein müssen, und nicht 2010. falsch, § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG definiert das Geschäftsjahr klar und deutlich. Außerdem schafft es meine andere Bank mit Buchungstag im neuen Jahr die Erträge von inländischen Thesaurierern in das richtige Jahr zu buchen. Wieso also nicht die andere? Es ist unsinnig, jetzt, wo die Abgeltungssteuer eingeführt ist, noch die Jahressteuerbescheinigungen zu hinterfragen. Idealerweise solltest Du die ausländischen Thesaurierer aus dem Depot werfen und ggfs. aus der Kirche austreten dann kannst Du Dir die Angaben in der Steuererklärung ganz sparen. Anlageentscheidungen nach Steuergesichtspunkten waren noch nie gut. Die FFB hat völlig recht! Gib die Bescheinigungen ab und gut ist! Es ist nicht Deine Aufgabe, die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen; das kannst Du auch nicht, da Du dafür Daten bräuchtest, die nur die Bank intern gespeichert hat. mittlerweile gab es eine Steuererstattung, so dass ich die Beträge wieder nachvollziehen kann mit Ausnahme des Zuflussproblems bei dem einen Fonds. Die Daten kann man also sehr wohl nachvollziehen. Es gilt beim Finanzamt heutzutage allgemeiner Belegverzicht, d.h. bis auf ganz wenige Belege (Steuerbescheinigungen) musst Du Belege nur auf Nachfrage vorlegen und nur bei ganz ganz wenigen Belege lohnt es sich, sie trotzdem unaufgefordert beizulegen, weil das Finanzamt mit ziemlicher Sicherheit danach fragen wird (Kirchenautrittsbescheinigung im Jahr, in dem erstmalig keine Kirchensteuer bezahlt werden muss). ab gewissen Summen fordern die Bearbeiter Unterlagen auch bei ausländischen Thesaurierern an und bohren ggfs. weiter nach. Wie sieht denn deine Rechnung aus, wenn auf einmal in der Steuerbescheinigung der Passus steht, dass sich ausländische thesaurierende Fonds im Depot befinden, für die im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung nicht alle Daten vorlagen und daher nicht enthalten sind? (ist bei mir z.B. in beiden Depots der Fall) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun April 12, 2010 Die Bearbeiter, die ich kenne fordern die Aufstellungen ab einer bestimmten Summe im Verkaufsfall an. Vielleicht. Ob das mit der Abgeltungssteuer weiterhin der Fall ist, bleibt abzuwarten. Außerdem ist es kein Grund, im vorauseilenden Gehorsam irgendetwas abzugeben. Es ist eher ein weiterer Grund, ausländische Thesaurierer zu vermeiden. Die Bank berechnet die Steuern auf Basis der WM-Daten. Die darin enthaltenen steuerlich relevanten Werte sind alle im eBundesanzeiger zu finden. Ggfs. muss man Betrag A noch von Betrag B abziehen und dann hat man alle Angaben. Stichtagsbezogene Angaben wie den Zwischengewinn oder Immobiliengewinn kann man anhand des eBundesanzeigers nicht ersehen was jedoch von der Bank in der Kauf-/Verkaufsabrechnung ersichtlich sein sollte. Bei eBase ist dies der Fall wenn ich mir die Online-Depotdemo anschaue, bei der FFB hingegen fehlt der Immobiliengewinn. Manchmal fehlen steuerrelevanten Daten im ebundesanzeiger, die über den Immobiliengewinn hinausgehen und die sich auch nicht aus den vorhandenen Angaben errechnen lassen. Beispiel: Inlandsanteil Dividenden beim DWS Akkumula für 2009. Der steht nur im von DWS herausgegebenen Jahresbericht. Die Ausführungen der FFB sind zumindest nicht offensichtlich falsch. Buchungsjahr ist gleich Steuerjahr. Dass der Zufluss der Erträge mit Geschäftsjahresende stattfindet, widerlegt die Ausführungen der FFB nicht, denn wer sagt denn, dass es das Geschäftsjahresende 2009 sein muss, zu dem sie zugeflossen sein müssen, und nicht 2010. falsch, § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG definiert das Geschäftsjahr klar und deutlich. § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG enthält keine Definition von Geschäftsjahr. Es besagt, dass Erträge "mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen" gelten. Das steht nicht im Widerspruch zur Antwort der FFB. Wenn Geschäftsjahresende für einen Fonds der 31.12. ist, und am 06.01.2010 werden Erträge vereinnahmt, dann gelten sie laut dem genannten Paragraphen zum 31.12.2010 als zugeflossen. Was Du meinst ist der Fall, dass zum 31.12.2009 Erträge vereinnahmt werden, aber erst zum 06.01.2010 gutgeschrieben werden. Dann würden sie in der Tat als zugeflossen am 31.12.2009 gelten. Außerdem schafft es meine andere Bank mit Buchungstag im neuen Jahr die Erträge von inländischen Thesaurierern in das richtige Jahr zu buchen. Wieso also nicht die andere? Du hast nach Deiner bisherigen Darstellung genau einen Fonds, bei dem die Erträge von der FFB laut Steuerbescheinigung nicht 2009 zuzurechnen sind, und bei dem sich gut erklären lässt, warum das der Fall ist, ohne der Bank einen Fehler zu unterstellen. Hättest Du den exakt gleichen Fonds auch bei einer anderen Bank, und dort wäre anders gerechnet worden, wäre das ein Argument. Dann muss mindestens eine Bank ja falsch liegen. Dass hier ein Abrechnungsfehler vorliegt, der etwas damit zu tun hat, dass es ein inländischer Thesaurierer ist, folgt jedenfalls (anders als von Dir behauptet) aus Deiner Darstellung nicht Es ist unsinnig, jetzt, wo die Abgeltungssteuer eingeführt ist, noch die Jahressteuerbescheinigungen zu hinterfragen. Idealerweise solltest Du die ausländischen Thesaurierer aus dem Depot werfen und ggfs. aus der Kirche austreten dann kannst Du Dir die Angaben in der Steuererklärung ganz sparen. Anlageentscheidungen nach Steuergesichtspunkten waren noch nie gut. Natürlich sind Steuergesichtspunkte ein ganz wesentlicher Punkt bei der Anlageentscheidung. Problematisch wird es lediglich bei dubiosen oder fragwürdigen Anlagen mit angeblichen oder tatsächlichen Steuerersparnissen, also wenn rein nach Steuerersparnisgesichtspunkten entscheiden wird. Ob ich wegen ausländischen Thesaurierern kostbare Lebenszeit verliere, weil ich dann die Anlage KAP ausfüllen muss, ist für mich jedenfalls eine ganz wesentlicher Grund, solche Fonds zu vermeiden. Zumal man Problemlos ohne sie auskommt. mittlerweile gab es eine Steuererstattung, so dass ich die Beträge wieder nachvollziehen kann mit Ausnahme des Zuflussproblems bei dem einen Fonds. Die Daten kann man also sehr wohl nachvollziehen. Dann versuch mal, die Steuererstattungsbeträge nachzuvollziehen. Bei Ebase nicht möglich, da die Buchungen auf den VVTs nicht offengelegt werden. Ich sehe zwar, dass ich eine Steuererstattung bekomme, aber wie der Betrag zustandekommt, ist nicht ersichtlich. Wie sieht denn deine Rechnung aus, wenn auf einmal in der Steuerbescheinigung der Passus steht, dass sich ausländische thesaurierende Fonds im Depot befinden, für die im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung nicht alle Daten vorlagen und daher nicht enthalten sind? (ist bei mir z.B. in beiden Depots der Fall) Die Bank kann (wie Ebase) eine unverbindliche steuerliche Information ausstellen, so dass der Steuerpflichtige vorläufige Daten angeben kann. Die Bank kann dann warten, bis für jeden Fonds entweder alle Daten da sind oder die Frist abgelaufen ist; in letzterem Fall gilt der Fonds als intransparent und die Besteuerung ergibt sich aus dem Kurs. Der Steuerpflichtige kann dann bei Erhalt der Bescheinigung diese dem Finanzamt nachreichen. Ob es jetzt nach Einführung der Abgeltungssteuer noch rechtmäßig ist, dass Banken eine unvollständige Steuerbescheinigung mit einem derartigen Hinweis ausstellen, erscheint mindestens zweifelhaft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee April 12, 2010 Wenn ich zwei ausländische Thesaurierer A und B bei derselben Bank verwahre, irgendwann A verkaufe, die Bank dann in der Abrechnung sämtliche thesaurierten steuerpflichtigen Erträge der Abgeltungsteuer unterwirft, muss ich für die Korrektur in der Anlage KAP wissen, wieviel steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge ich für den Fonds A in der Vergangenheit bereits erklärt habe. Da helfen mir die Beträge in den Jahressteuerbescheinigungen sehr wenig, da sie nur die Summe aus A und B enthalten. Was ist "die Summe aus A und B"? A und B sind Fonds. Addieren kann man aber nur Beträge. Tut mir leid, ich hätte schreiben sollen: die Summe der steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge von A und B. Wie nachlässig von mir, auch wenn ich vermutet hätte, dass sich diese Interpretation aus dem Kontext ergibt. Wenn Du alles richtig erklärt hast, willst Du genauso viel zurück, wie beim Verkauf von B an Steuern einbehalten wurde. Die Bemessungsgrundlage dafür ist sehr wohl in der Steuerbescheinigung angegeben, bei Ebase z.B. unter "Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)" Wenn Du es wie angegeben abziehst, bekommst Du Deinen Steuerabzug zurück. Danke für die Bestätigung, dass mir die Jahressteuerbescheinigungen der Vergangenheit wegen der Summendarstellung der ausschüttungsgleichen Erträge rein gar nichts nützen, sondern ich ohne Einzelabrechnungen darauf vertrauen muss, dass ich in der Vergangenheit alles korrekt erklärt habe, was EBASE oder wer auch immer bescheinigt. Es gilt beim Finanzamt heutzutage allgemeiner Belegverzicht, d.h. bis auf ganz wenige Belege (Steuerbescheinigungen) musst Du Belege nur auf Nachfrage vorlegen und nur bei ganz ganz wenigen Belege lohnt es sich, sie trotzdem unaufgefordert beizulegen, weil das Finanzamt mit ziemlicher Sicherheit danach fragen wird (Kirchenautrittsbescheinigung im Jahr, in dem erstmalig keine Kirchensteuer bezahlt werden muss). Du wirst es nicht glauben, aber das ist mir bekannt. Als relativer Laie muss ich mir, wenn unterschiedliche Interpretationen des Steuerrechts aufeinander prallen, überlegen, wem ich mehr vertraue. Gerade als Laie solltest Du niemandem vertrauen, sondern Dein eigenes Urteil bilden. Ich schrieb relativer. Ich traue mir dieses Urteil also durchaus zu, was sehr erleichtert wird, wenn ich den starken Eindruck habe, dass die eine Seite mit mir redet wie mit einem sechsjährigen Kind oder einem geistig Beschränkten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag