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Valeron

Kleine Rechtsfrage

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Valeron
· bearbeitet von Valeron

Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich für eine volljährige Person, die schriftlich versichert, einer zweiten Person eine bestimme Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuhändigen? Also ohne Notar sondern einfach nur ein normal unterschriebenes Blatt auf dem etwas steht ala: Hiermit versichere ich....Person xy X Euro bis zum.... + Unterschrift.

 

Ist sowas rechtlich relevant? Rein theoretisch ist es ja ein Versprechen, wie ein mündliche Vereinbarung. Falls jmd. über sowas wirklich bescheid weiß, oder eine Ahnung hat wo das nachzulesen ist (BGB?) dann würde ich mich über eine Antwort sehr freuen!

 

Aber nicht denken, dass ich in irgendwelche komischen Sachen verwickelt bin ^_^

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Emilian

Das wär ein Schuldschein und damit rechtlich bindend.

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roamer

wenn du den sachverhalt schriftlich darlegst und unterschreibst,

kann dein schmierblättchen :-) als vertrag geltend gemacht werden und

ist somit vor gericht relevant!

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Valeron

Ihr werdet sicher verstehen dass ich das Frage: Wisst ihr das 100%, aus beruflichen Gründen oder was auch immer oder denkt ihr nur, dass es "so sein müsste"? Super wäre es wenn jmd. einen Paragraphen aus dem BGB hat, müsste ja im Schuldrecht Abschnitt ab §240 stehen oder?

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beijing84

Ein Schuldschein ist das nicht, denn es ist ja noch keine Schuld entstanden. Es ist eigentlich eine Absichtserklärung und inwieweit die rechtlich bindend ist, weiß ich nicht.

 

vg,

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el galleta
· bearbeitet von el galleta
Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich für eine volljährige Person, die schriftlich versichert, einer zweiten Person eine bestimme Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuhändigen? Also ohne Notar sondern einfach nur ein normal unterschriebenes Blatt auf dem etwas steht ala: Hiermit versichere ich....Person xy X Euro bis zum.... + Unterschrift.

Disclaimer: Nachfolgende Ausführungen sind theoretischer Natur und keine Rechtsberatung, also auch ohne Gewähr. :-

 

Zunächst: Ob Notar, schriftlich, mündlich oder mit den Zehen gemalt ist völlig wurscht (wenn nicht Formvorschriften zu beachten sind). Nur die Beweisbarkeit wird durch Schriftstücke besser, mehr nicht.

 

Darüber hinaus sollte man bei solchen Zetteln immer aufpassen, ob sich aus dem Text ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis ergibt. Kommt drauf an, was man will und auf welcher Seite man steht.

 

Daraus ergibt sich die entscheidende Frage: Was willst Du?

 

Um einen Zahlungsanspruch zu begründen, würde ich es auch so formulieren:

1. X hat gegen Y Anspruch auf Zahlung von z Euro.

2. ggf. Frist/Fälligkeit, Raten, ...

3. ggf. Anrechnung bisheriger/anderweitiger Zahlungen

4. ggf. Gültigkeitsdauer der Erklärung

...

 

EDIT: Bei 1. sollte noch der Grund rein.

 

Oder soll es ne Bürgschaft werden? Fragen über Fragen...

 

saludos,

el galleta

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roamer
oder denkt ihr nur, dass es "so sein müsste"?

 

das trifft auf mich zu, aber das mein rechtsverständnis einigermaßen gut ausgeprägt ist!

 

aus dem BGB hat,

 

leider bgb nicht zur hand!

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el galleta
leider bgb nicht zur hand!

 

Hier.

 

Im Falle eines Schuldversprechens ist mindestens Schriftform nötig.

 

saludos,

el galleta

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Valeron
· bearbeitet von Valeron

Danke für die Antworten. Ich werd nochmal genau im BGB nachschauen.

 

Und bitte nichts komisches denken, weil ich so eine Frage hier in einem Forum abwickle. Ich habe kein reales Problem, dass eine richtige Rechtsberatung nötig machen würde.

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roamer
Danke für die Antworten. Ich werd nochmal genau im BGB nachschauen.

 

 

sicher ist sicher!!!

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Chemstudent
· bearbeitet von Chemstudent

@Valeron:

 

Wenn du eine rechtliche sichere Auskunft benötigst, wende dich in jedem Fall an einen Anwalt.

Das wird wohl das beste sein. :)

 

EDIT: Zu spät den Nachsatz von dir gelesen. ;)

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Valeron
· bearbeitet von Valeron
@Valeron:

 

Wenn du eine rechtliche sichere Auskunft benötigst, wende dich in jedem Fall an einen Anwalt.

Das wird wohl das beste sein. :)

 

EDIT: Zu spät den Nachsatz von dir gelesen. ;)

Ja danke, bei ernsten Sachen würde ich das natürlich machen! Den Nachsatz hab ich beim Edit reingeschrieben, damit niemand was falsches denkt. :)

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le_chiffre
Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich für eine volljährige Person, die schriftlich versichert, einer zweiten Person eine bestimme Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuhändigen? Also ohne Notar sondern einfach nur ein normal unterschriebenes Blatt auf dem etwas steht ala: Hiermit versichere ich....Person xy X Euro bis zum.... + Unterschrift.

 

Wäre gut zu wissen um was es überhaupt geht um wirklich aussagefähige Antworten geben zu können.

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Valeron
Wäre gut zu wissen um was es überhaupt geht um wirklich aussagefähige Antworten geben zu können.

In wie fern ist den ein Versprechen, jemandem Geld zu zahlen, abhängig von einem bestimmten Umstand?

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el galleta
· bearbeitet von el galleta
Danke für die Antworten. Ich werd nochmal genau im BGB nachschauen.

Das hilft Dir nur eingeschränkt weiter: Das BGB ist großteils dispositives Recht, d.h. es steht zur Disposition, kann also durch Deine Regelungen ersetzt werden und gilt dann nur ergänzend. Du solltest also aufpassen, was Du schreibst, weil Du damit (möglicherweise) das BGB z.T. aufhebst. ;)

 

In wie fern ist den ein Versprechen, jemandem Geld zu zahlen, abhängig von einem bestimmten Umstand?
Darüber hinaus sollte man bei solchen Zetteln immer aufpassen, ob sich aus dem Text ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis ergibt.

Folge dem Link und lies. ;)

 

saludos,

el galleta

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DrFaustus

Ein Schenkungsversprechen ist nur mit notarieller Beurkundung wirksam...hab ich zumindest im WR-LK gelernt...

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre
Ein Schenkungsversprechen ist nur mit notarieller Beurkundung wirksam...hab ich zumindest im WR-LK gelernt...

 

Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Schenkung sondern je nach Sachlage um ein Schuldversprechen bzw. ein Schuldanerkenntnis.

 

btw. Sollte man bei einem Schenkungsversprechen beachten, dass der Formmangel durch Bewirkung der Schenkungsleistung geheilt wird.

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DrFaustus
Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Schenkung sondern je nach Sachlage um ein Schuldversprechen bzw. ein Schuldanerkenntnis.

 

btw. Sollte man bei einem Schenkungsversprechen beachten, dass der Formmangel durch Bewirkung der Schenkungsleistung geheilt wird.

 

Rein theoretisch ist es ja ein Versprechen, wie ein mündliche Vereinbarung

 

Wo liegt der Unterschied zwischen Schenkungsversprechen und Schuldversprechen?

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre
Wo liegt der Unterschied zwischen Schenkungsversprechen und Schuldversprechen?

 

Der Unterscheid liegt in den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, wobei ein Schuldversprechen schenkungsweise erfolgen kann (aber nicht muss, daher sollte man die genaue Sachlage kennen). Sollte ein Schuldanerkenntnis also in der Weise erfolgen, dass es die Tatbestandsvoraussetzungen der Schenkung erfüllt, so unterliegt es ebenfalls den Formvorschriften des Schenkungsversprechens.

 

@el galleta

Eigentlich ist es völlig egal ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches Schulversprechen/Schuldanerkenntnis handelt.

Diese Unterscheidung bzw. ein derartiger Unterschied der §§ 780 und 781 existiert nach allg. Meinung nicht. Auch in § 781 ist der Satzteil „… in der Weise …, daß das Anerkenntnis die Verpflichtung selbständig begründen soll …" hinein zu lesen.

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el galleta
Eigentlich ist es völlig egal ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches Schulversprechen/Schuldanerkenntnis handelt.

Diese Unterscheidung bzw. ein derartiger Unterschied der §§ 780 und 781 existiert nach allg. Meinung nicht. Auch in § 781 ist der Satzteil in der Weise , daß das Anerkenntnis die Verpflichtung selbständig begründen soll " hinein zu lesen.

Es ist egal, ob ich jemandem bestätige, dass er (warum auch immer, bspw. wegen eines bestehenden Kaufvertrags) Geld bekommt oder ihm eigenständig (also im Zweifel zusätzlich zu einem Kaufvertrag) verspreche, dass er Geld bekommt?

 

Es mag sich seit meiner Ausbildung einiges geändert haben ("Schuldrechtsmodernisierung"), aber das leuchtet mir erstmal nicht ein.

 

Schalt´ mir mal bitte ein Licht an, wird ja auch den anderen nützen. ;)

 

saludos,

el galleta

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le_chiffre
Es ist egal, ob ich jemandem bestätige, dass er (warum auch immer, bspw. wegen eines bestehenden Kaufvertrags) Geld bekommt oder ihm eigenständig (also im Zweifel zusätzlich zu einem Kaufvertrag) verspreche, dass er Geld bekommt?

 

Das Problem ist, dass es auf den Einzelfall ankommt, ob überhaupt §§ 780, 781 BGB einschlägig sind.

Es gibt nämlich unter anderem auch noch:

1) Kausaler Schuldanerkenntnisvertrag

2) Einseitiges Schuldanerkenntnis

3) Negatives Schuldanerkenntnis

4) Prozessuales Anerkenntnis

5) Öffentl-rechtliches Anerkenntnis

Hier wäre §§ 780, 781 BGB nicht anwendbar.

 

Sollte § 780 bzw. § 781 zur Anwendung kommen, so sind die Regelungen der beiden §§ gleich.

Durch beide §§ bestätigt der Schuldner, dass eine Schuld besteht.

Die Folgen davon sind also gleich, ob nun ein Kaufvertrag zu Grunde liegt oder nicht ist daher irrelevant.

 

Bsp.: Nehmen wir mal an wir haben eine Kaufvertrag gemäß §433 BGB.

Aus §433 II besteht eine Zahlungspflicht für den Käufer.

Jetzt nehmen wir mal an, der Käufer unterzeichnet zusätzlich noch ein Schuldanerkenntnis gemäß §781

Was wäre die Folge? Er müsste den Kaufpreis zahlen.

Jetzt nehmen wir mal an der Kaufvertrag geht "verloren" oder wird nichtig.

Folge: Käufer hat bestehen der Schuld anerkannt --> Die Schuld besteht.

 

So und jetzt nehmen wir mal an du hattest nie einen Kaufvertrag und

es gibt nur das Schuldversprechen aus §780

Folge: Die Schuld besteht

 

Wobei das dann eben je nach Sachlage schon wieder in Richtung Schenkung geht.

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el galleta
Das Problem ist, dass es auf den Einzelfall ankommt, ob überhaupt §§ 780, 781 BGB einschlägig sind.

Mein Reden.

 

Aber worauf ich außerdem hinaus wollte, ist die Gefahr der Anerkenntnis einer zusätzlichen Schuld, obwohl man eigentlich eine bestehende bestätigen/dokumentieren wollte. Wenn dann der beispielhafte Kaufvertrag nicht in die Binsen geht, hat man schlimmstenfalls zweimal die Leistungspflicht an der Backe.

 

saludos,

el galleta

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