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Sven82

Erweiterung: FAQ - Übersicht Besteuerung von Investmentfonds

Empfohlene Beiträge

Sven82
· bearbeitet von Sven82

Fragen, Anregungen oder Berichtigungen zur FAQ - Übersicht Besteuerung von Investmentfonds bitte hier Posten.

 

Gruß Sven

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Sapine
Interessante Neuigkeiten für Investoren

 

Strafbesteuerung von Auslandsfonds ungültig

 

Erfüllten Investmentfonds mit Sitz im Ausland die umfangreichen deutschen Veröffentlichungspflichten nicht, galten sie bislang als schwarze Fonds. Anleger mussten in diesen Fällen sehr hohe Pauschalsteuern auf nicht angefallene Erträge zahlen, mitunter sogar bei Verlusten. Diese diskriminierende Regelung verstößt eindeutig gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 K 1286/04 B). Besitzer solcher Auslandsfonds müssten nur Dividenden versteuern, die auch bei inländischen Fonds erhoben werden, urteilten die Richter. Das ist nur die Hälfte der Ausschüttung. Diese Diskriminierung wurde 2004 durch eine Gesetzesänderung behoben. Bei offenen Fällen vor 2004 können sich Sparer noch erfolgreich wehren und zu viel bezahlte Steuern oder vorab einbehaltene Zinsabschläge zurückfordern. Sie können dazu auf anhängige Verfahren verweisen, in denen die Einnahmebesteuerung bei sogenannten schwarzen Auslandsfonds geklärt werden soll (Az.: VIII R 2/06 und VIII R 24/07). Die Erfolgsaussichten sind gut: Der Bundesfinanzhof hat in einem vorläufigen Beschluss einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt (Az.: VIII B 40/05)

 

Quelle: FTD von heute, S. 23

 

 

Damit sind alle US-ETFs für dt. Anleger uneingeschränkt handelbar!

Damit sind alle US-ETFs für dt. Anleger uneingeschränkt handelbar!

Das wär ja der Hammer. Wie müsste man denn die Angaben für die Steuererklärung ermitteln in diesen Fällen?

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(kl)einanleger
...

 

Damit sind alle US-ETFs für dt. Anleger uneingeschränkt handelbar!

 

Das glaube ich nicht: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nur innnerhalb von Europa. Die von einer US-Gesellschaft aufgelegten ETF's dürften davon wahrscheinlich nicht profitieren. :(

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Dagobert
Das glaube ich nicht: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nur innnerhalb von Europa. Die von einer US-Gesellschaft aufgelegten ETF's dürften davon wahrscheinlich nicht profitieren. :(

 

da hast Du wohl recht, ich habe hier mal eine kurze Zusammenfassung zur Kapitalsverkehrsfreiheit gefunden.

 

ABER: Was bedeutet das für von einer US-Gesellschaft aufgelegten ETF's die in europäischen Ländern (Börsen) gehandelt werden (und gegebenfalls eine lokale ISIN, Valoren oder etc haben)?

 

Sehr interessante Info auf jeden Fall!

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RichyRich
· bearbeitet von RichyRich

Ich glaub meine Frage ist eigentlich selbsterklärend. Aber ich trau mich mal. Wenn ich mit meinen Freibetrag auskomme, muss ich dann die Einkünfte trotzdem in der Steuererklärung angeben? EDIT: Ah, ok - schnell mal gegoogelt, anscheinend muß man die nicht angeben.

 

Diese Frage bleibt mir:

Bei ausländischen Thesauriern wird ja bei Verkauf die Abgeltungssteuer auch auf alle erhaltenen Erträge abgeführt. Macht es eigentlich nur Sinn, die Erträge auf die Jahre zu verteilen, wegen des Freibetrags diese in der Steuererklärung anzugeben, oder ist dies sogar Pflicht? Komisch man liest immer nur, alles wird bei Verkauf versteuert. Wenn man die Erträge schon in den Vorjahren versteuert hat, muss man das entsprechend nachweisen. Was ist denn nun erforderlich, was ist vorteilhafter? Ich denke mal die jährliche Angabe, weil ich den Freibetrag ausnutzen kann, oder? :huh:

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harryguenter
Diese Frage bleibt mir:

Bei ausländischen Thesauriern wird ja bei Verkauf die Abgeltungssteuer auch auf alle erhaltenen Erträge abgeführt.

Soweit mir bekannt wird beim Verkauf von ausl. Thesaurieren die Abgeltungssteuer auf alle Kursgewinne und Erträge abgeführt.

 

Macht es eigentlich nur Sinn, die Erträge auf die Jahre zu verteilen, wegen des Freibetrags diese in der Steuererklärung anzugeben, oder ist dies sogar Pflicht? Komisch man liest immer nur, alles wird bei Verkauf versteuert. Wenn man die Erträge schon in den Vorjahren versteuert hat, muss man das entsprechend nachweisen. Was ist denn nun erforderlich, was ist vorteilhafter? Ich denke mal die jährliche Angabe, weil ich den Freibetrag ausnutzen kann, oder? :huh:

Falls man die Freibeträge nicht ausgeschöpft hat, so wäre eine Aufsplittung sinnvoll. Aber eigentlich stellt sich die Frage nicht, da Besitzer ausl. thes. Fonds verpflichtet sind die jährlichen Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Und damit das Finanzamt auch davon erfährt wird wohl zukünftig ein Vermerk auf der Jahresbescheinigung stehen, dass zusätzlich ausl. thes. Fonds im Depot enthalten sind.

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RichyRich
Soweit mir bekannt wird beim Verkauf von ausl. Thesaurieren die Abgeltungssteuer auf alle Kursgewinne und Erträge abgeführt.

 

 

Falls man die Freibeträge nicht ausgeschöpft hat, so wäre eine Aufsplittung sinnvoll. Aber eigentlich stellt sich die Frage nicht, da Besitzer ausl. thes. Fonds verpflichtet sind die jährlichen Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Und damit das Finanzamt auch davon erfährt wird wohl zukünftig ein Vermerk auf der Jahresbescheinigung stehen, dass zusätzlich ausl. thes. Fonds im Depot enthalten sind.

 

Dankeschön! :thumbsup:

 

Gruß RichyRich

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langzeitsparer

Hallo!

 

Ich hätte auch nochmal eine Frage zu den ausländischen Thesaurierern:

Wenn der Fonds im ebundesanzeiger gelistet wird, werden ja die ausschüttungsgleichen Erträge angegeben. Allerdings beziehen die sich in der Regel auf das Geschäftsjahr des Fonds und das stimmt nicht immer mit dem Kalenderjahr überein. Wann findet denn dann die Thesaurierung statt? Am Ende des Geschäftsjahres?

 

Konkreter Fall: Thesaurierender ausl. Fonds, Geschäftsjahr geht jeweils vom 1.4.-31.3., Steuererklärung für 2008. Muss ich die Erträge von 1.4.2007-31.3.2008 angeben oder die von 1.4.2008-31.3.2009 oder gar eine Gewichtung nach Anzahl Monaten?

 

Vielen Dank schonmal,

langzeitsparer

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Sven82
Am Ende des Geschäftsjahres?
richtig

 

Muss ich die Erträge von 1.4.2007-31.3.2008 angeben
genau ;)

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Berd001
Ich glaub meine Frage ist eigentlich selbsterklärend. Aber ich trau mich mal. Wenn ich mit meinen Freibetrag auskomme, muss ich dann die Einkünfte trotzdem in der Steuererklärung angeben? EDIT: Ah, ok - schnell mal gegoogelt, anscheinend muß man die nicht angeben.

 

Hallo erstmal...

 

Das nicht. Aber angenommen, du verkaufst nach zwanzig Jahren Deinen ausländischen Thesaurierer. Dann wird - unabhängig von Deinen Freistellungsaufträgen - eine Nachbesteuerung für den ganzen Haltezeitraum vorgenommen. Die abgezogene Steuer kannst Du über Deinen Einkommenssteuerausgleich im darauffolgenden Jahr natürlich zurückholen (falls Steuer quasi "zu Unrecht" abgezogen wurde, da deine Freibeträge nicht überschritten wurden).

Allerdings darfst Du dann wohl (man möge mich berichtigen, falls dies nicht stimmt!!!) für jedes einzelne Haltejahr nachweisen, daß Deine Kapitaleinkünfte nicht über den Freibetrag gingen - also ein möglicherweise nicht zu unterschätzender Papierkrieg, falls Du verschiedene abgeltungssteuerpflichtige Produkte gehalten hast.

 

MfG

Berd

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leinad

Nochmal eine spezielle Frage zu den offenen Immobilienfonds und die Versteuerung.

Einserseits hat das Finanazamt die Ausschüttungen bei mir versteuert, je nach steuerpflichtigem Anteil.

Dann auch noch die kompletten Ausschüttungen in meine Steuerprogression hineingerechnet.

Die ist entsprechend 2007 dadurch gewaltig gestiegen.

Ist das nicht irgendwie eine Doppelbesteuerung wenn man zuerst die Ausschüttungen versteuern muß und dann auch noch bei der Progression noch mehr Steuern zahlt weil bei einem der allgemeine Steuersatz nach oben geht ?

Oder mach ich da einen Denkfehler ?

 

Gruss

leinad

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langzeitsparer
Nochmal eine spezielle Frage zu den offenen Immobilienfonds und die Versteuerung.

Einserseits hat das Finanazamt die Ausschüttungen bei mir versteuert, je nach steuerpflichtigem Anteil.

Dann auch noch die kompletten Ausschüttungen in meine Steuerprogression hineingerechnet.

Die ist entsprechend 2007 dadurch gewaltig gestiegen.

Ist das nicht irgendwie eine Doppelbesteuerung wenn man zuerst die Ausschüttungen versteuern muß und dann auch noch bei der Progression noch mehr Steuern zahlt weil bei einem der allgemeine Steuersatz nach oben geht ?

Oder mach ich da einen Denkfehler ?

 

Der steuerpflichtige Anteil wird natürlich mit deinem Grenzsteuersatz besteuert.

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harryguenter
· bearbeitet von harryguenter
Einserseits hat das Finanazamt die Ausschüttungen bei mir versteuert, je nach steuerpflichtigem Anteil.

Dann auch noch die kompletten Ausschüttungen in meine Steuerprogression hineingerechnet.

Die ist entsprechend 2007 dadurch gewaltig gestiegen.

Ist das nicht irgendwie eine Doppelbesteuerung wenn man zuerst die Ausschüttungen versteuern muß und dann auch noch bei der Progression noch mehr Steuern zahlt weil bei einem der allgemeine Steuersatz nach oben geht ?

Du redest von Zeiten von vor der Abgeltungssteuer, richtig?

In diesem Falle ist keine Doppelbesteuerung erfolgt. Bei der Ausschüttung wurde 2007 bestenfalls Zinsabschlagssteuer (ZaSt) einbehalten. Wie der name sagt handelt es sich um einen "Abschlag" also eine Vorauszahlung. Das ist keine endgültige Besteuerung. In der Steuererklärung wurden dann der steuerpflichtige Ertrag zu den restlichen Einkünften dazugerechnet, und mit Deinem persönlichen Steuersatz die Besteuerung festgelegt. Der bereits gezahlte Abschlag wurde auf die Steuerlast angerechnet.

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leinad
Du redest von Zeiten von vor der Abgeltungssteuer, richtig?

Ja, 2007.

2008 bin ich grad dabei.

Ab 2009 fällt die Progression bei den Immofonds weg.

Immofonds werde ich aber vorraussichtlich erst ab 2010 wieder nennenswert im Depot haben.

 

Die Steuerbescheide finde ich einfach nur mangelhaft.

Warum wird dem Steuerzahler eigentlich nicht exakt aufgelistet was das Finanzamt genau berechnet ?

Steuerprogramme machen das doch auch, nur hat das bei mir noch nie mit dem was das Finanamt berechnet hat übereingestimmt.....

 

Gruss

leinad

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etherial

Bin gerade bei der Steuererklärung und mir fehlen die Steuerlichen Grundlagen zum Ishares MSCI EM (A0HGZT). Cortal Consors gibt vor sie nicht zu kennen. Und im Bundesanzeiger stehen sie auch noch nicht.

 

Letztes Jahr sind die Daten für das Geschäftsjahr mit 4 Monaten verspätung verfügbar geworden ...

 

Muss man bis Juni warten?

Gibt es noch andere Möglichkeiten an die Besteuerungsgrundlagen zu kommen?

Kann man eine vorläufige Steuererklärung abgeben und die Daten nachreichen.

 

Was hab ich davon, wenn ich den Fonds angebe. Bekomme ich da noch Quellensteuer zurück? Oder könnte es sogar sein, dass das Finanzamt deswegen herumzickt?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Gibt es noch andere Möglichkeiten an die Besteuerungsgrundlagen zu kommen?

E-Mail an iShares mit der Bitte dir die "WM-Daten" für die jeweiligen Ausschüttungszeitpunkte mitzuteilen. Es sind dann aber inoffizielle Werte, da noch kein Attestat vom Wirtschaftsprüfer vorliegt. Abweichungen gibt es in der Regel jedoch nicht. Das FA wird jedenfalls nicht rumjammern.

Viel Spaß beim Durchpflügen des 4-seitigen Zahlenwust je Ausschüttungszeitpunkt. Im Anhang ein Beispiel für A0D8Q0.

 

iShares-Fonds sind einfach zum Kotzen.

 

Was hab ich davon, wenn ich den Fonds angebe.

die Sicherheit keine Steuerhinterziehung zu begehen.

 

Bekomme ich da noch Quellensteuer zurück?

wird man dann sehen wenn du die Daten hast.

 

EDIT: Klarnamen aus Anhang entfernt

iShares_DJ_EURO_STOXX__DE_WM_Meldung_Aussch_ttung.xls

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Berd001
E-Mail an iShares mit der Bitte dir die "WM-Daten" für die jeweiligen Ausschüttungszeitpunkte mitzuteilen. Es sind dann aber inoffizielle Werte, da noch kein Attestat vom Wirtschaftsprüfer vorliegt. Abweichungen gibt es in der Regel jedoch nicht. Das FA wird jedenfalls nicht rumjammern.

Viel Spaß beim Durchpflügen des 4-seitigen Zahlenwust je Ausschüttungszeitpunkt. Im Anhang ein Beispiel für A0D8Q0.

 

iShares-Fonds sind einfach zum Kotzen.

 

 

die Sicherheit keine Steuerhinterziehung zu begehen.

 

 

wird man dann sehen wenn du die Daten hast.

 

EDIT: Klarnamen aus Anhang entfernt

 

Hallo erstmal...

 

auf die Gefahr hin, verbale Prügel zu kassieren:

Beim MSCI World und dem Eurostoxx von iShares handelt es sich doch jeweils um ausschüttende Fonds - findet die Versteuerung da nicht durch die depotführende Stelle statt?

Und ist überhaupt der Freibetrag überschritten, so daß eine Angabe vorgeschrieben ist?

 

Gruß

Berd

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edan
Bin gerade bei der Steuererklärung und mir fehlen die Steuerlichen Grundlagen zum Ishares MSCI EM (A0HGZT). Cortal Consors gibt vor sie nicht zu kennen. Und im Bundesanzeiger stehen sie auch noch nicht.

 

Bei der Ing Diba habe ich die Jahressteuerbescheinigung zum Ishares MSCI EM und zu anderen Ishares Fonds

bereits erhalten. Ob das nun für oder gegen die Ing Diba spricht und die Daten fehlerhaft sind, kann ich allerdings

nicht sagen.

 

 

Gruß,

Edan

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etherial
· bearbeitet von etherial
auf die Gefahr hin, verbale Prügel zu kassieren:

Beim MSCI World und dem Eurostoxx von iShares handelt es sich doch jeweils um ausschüttende Fonds - findet die Versteuerung da nicht durch die depotführende Stelle statt?

 

Dachte ich eigentlich auch ... Aber wenn das so ist, dann bleibt immer noch die Quellensteuer, die ich bei Nichtangabe nicht zurückbekomme. Die wird nämlich definitiv nicht bei Ausschüttung angerechnet.

 

Und ist überhaupt der Freibetrag überschritten, so daß eine Angabe vorgeschrieben ist?

 

Wie willst du denn beweisen, dass der nicht überschritten wurde, wenn du nicht alles angibts?

 

Was ich mich allerdings frage: Muss das eigentlich nicht alles in der Jahressteuerbescheinigung stehen ... Die gilt ja beim FA als Nachweis. Und wenn da nichts drinsteht kann man mich eigentlich auch nicht belangen ...

 

Nochwas: Eigentlich bekomme ich doch bei jeder Ausschüttung/Thesaurierung eine Benachrichtigung. Steht da nicht alles drin, was das Finanzamt wissen muss?

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Sven82
Muss das eigentlich nicht alles in der Jahressteuerbescheinigung stehen ...
nein, nur wenn Steuerabzugsbeträge einbehalten wurden sind die Erträge zu bescheinigen. Der Rest ist irrelevant. Bei Zinsen werden dann in der Regel alle Beträge bescheinigt. Da jeder Investmentfonds allerdings für sich betrachtet wird ist das da nicht so.

 

In der Steuerbescheinigung der FFB letztes Jahr wurden zum Beispiel nicht alle Fonds aufgeführt. Nur die, von denen auch ein Steuerabzug erfolgte und mit Steuerabzug ist nicht der ausländische Quellensteuerabzug gemeint.

 

Nochwas: Eigentlich bekomme ich doch bei jeder Ausschüttung/Thesaurierung eine Benachrichtigung. Steht da nicht alles drin, was das Finanzamt wissen muss?
manchmal ja, manchmal nein. Das merkt man immer erst wenn die Daten mit denen aus dem eBundesanzeiger vergleicht.

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Berd001
Wie willst du denn beweisen, dass der nicht überschritten wurde, wenn du nicht alles angibts?

 

Hallo erstmal...

 

Aber wozu gibt es den Freibetrag dann überhaupt, wenn man die Kapitalerträge dann doch alle in der Einkommensteuererklärung angeben muß?

 

Gruß

Berd

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langzeitsparer
· bearbeitet von langzeitsparer
Aber wozu gibt es den Freibetrag dann überhaupt, wenn man die Kapitalerträge dann doch alle in der Einkommensteuererklärung angeben muß?

 

Soweit ich weiß musst du das auch nicht, wenn du unter dem Freibetrag bleibst. Wenn du nicht darunter bleibst, musst du eine Steuererklärung abgeben. Die Sache ist nur, dass jemand, der keine Steuererklärung macht, obwohl zu versteuerndes Einkommen vorliegt, sich strafbar macht. Man muss also entweder

- selbst überprüfen, ob man über dem Freibetrag ist

oder

- eine alle Einkünfte in der Steuererklärung angeben

 

@etherial:

Wie willst du denn beweisen, dass der nicht überschritten wurde, wenn du nicht alles angibts?

Wozu muss man das beweisen? Steuerhinterziehung ist eine Straftat und in unserem Rechtsstaat muss nicht die Unschuld, sondern die Schuld bewiesen werden. Wenn der Betrag also nicht überschritten wurde, muss man auch nichts beweisen.

 

Bei meiner letzten Steuererklärung hab ich übrigens angegeben, dass sich mein Einkommen aus Kapitalvermögen unterhalb des Freibetrags befindet *und* gleichzeitig noch den Bogen KAP abgegeben - da ich aufgrund ungeschickt verteilterter Freibeträge bei den Banken schon Steuern gezahlt hatte. Abgesehen von den Angaben der bereits einbehaltetenen Steuer habe ich nicht vollständige Angaben über meine Kapitaleinkünfte gemacht.

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Berd001
Soweit ich weiß musst du das auch nicht, wenn du unter dem Freibetrag bleibst. Wenn du nicht darunter bleibst, musst du eine Steuererklärung abgeben. Die Sache ist nur, dass jemand, der keine Steuererklärung macht, obwohl zu versteuerndes Einkommen vorliegt, sich strafbar macht. Man muss also entweder

- selbst überprüfen, ob man über dem Freibetrag ist

oder

- eine alle Einkünfte in der Steuererklärung angeben

 

Wozu muss man das beweisen? Steuerhinterziehung ist eine Straftat und in unserem Rechtsstaat muss nicht die Unschuld, sondern die Schuld bewiesen werden. Wenn der Betrag also nicht überschritten wurde, muss man auch nichts beweisen.

 

Hallo erstmal...

 

natürlich ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Einkünfte vorliegen. Die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung aber doch nur, wenn die Einnahmen aus dem Kapitalvermögen den Freibetrag überschreiten.

(Weitere Gründe: einbehaltene inl. Kapitalertragssteuer und anzurechnende Quellensteuer)

 

Wenn also der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist und man nur ausschüttende Fonds (bzw. inländische Thesaurierer) in seinem Depot hat, sollte die Anlage KAP doch gar nicht auszufüllen sein - oder liege ich da völlig falsch?

 

Gruß

Berd

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Sapine

Und täglich grüßt das Murmeltier

 

Die Abgabe der KAP empfiehlt sich auch dann, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, jedoch ausländische thesaurierende Fonds im Depot sind. Andernfalls würden zum Zeitpunkt des Verkaufs sämtliche steuerrelevanten Erträge kumuliert und es könnte zu einem vermeidbaren Steuerabzug kommen. :-

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Berd001
Und täglich grüßt das Murmeltier

 

Die Abgabe der KAP empfiehlt sich auch dann, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, jedoch ausländische thesaurierende Fonds im Depot sind. Andernfalls würden zum Zeitpunkt des Verkaufs sämtliche steuerrelevanten Erträge kumuliert und es könnte zu einem vermeidbaren Steuerabzug kommen. :-

 

Das Murmeltier grüßt zurück,

 

denn, ich habe ja ausdrücklich davon gesprochen, keine ausländischen Thesaurierer im Depot zu haben (Zitat: "Wenn also der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist und man nur ausschüttende Fonds (bzw. inländische Thesaurierer) in seinem Depot hat, sollte die Anlage KAP doch gar nicht auszufüllen sein - oder liege ich da völlig falsch?").

Also ist in diesem Fall keine Anlage KAP nötig.

 

Und bei ausländischen Thesaurierern: Beim Verkauf werden doch sowieso erst einmal die Steuern abgezogen. Die holt man sich dann mit dem nächsten Einkommensteuerausgleich zurück - dazu kann man dann natürlich die Bescheide der einschlägigen Jahre beilegen (oder alle Jahressteuerbescheinigungen, Auszüge aus dem Bundesanzeiger usw.).

 

 

Gruß

Berd

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