Schlitzer Februar 28, 2005 · bearbeitet Februar 28, 2005 von Schlitzer Hallo. Bspfall: Das jährlichen Einkommensgrenze eines Schüler/Studenten hat im Jahr 2004 nach Abzug der 1044 + 521 Pauschalwerbungskosten 6800 betragen. Das heißt: Nur ein wenig mehr und die Eltern des Studenten bekommen kein Kindergeld mehr. Bsp: unser Bsp.Student legt in einen Fonds an, der mögliche Erträge wie Dividenden oder sonstiges im Fonds drin lässt (thesauriert) und nicht ausschüttet. Von den Erträgen wird ja Zinsabschlagsteuer und SoliZuschlag an den Staat gezahlt und man muss das in der Steuererklärung angeben. Jetzt zur Hauptfrage: Werden die Erträge, die im Fonds drin bleiben auch zu den erwirtschafteten Einkommen dazugezählt (an sich hat ja der Bsp.-Student das Geld nicht bekommen), und stellen somit mögliche hohe thesaurierende BEträge eine "Gefahr" hinsichtlich des Erhalts des Kindergelts dar, falls diese dazu führen dass der Bsp.Student über die JahresGrenze von ca.7000 EUR kommt. ?!? Hab schon eine studiereten BWLer in leitender Position gefragt, der wusste es auch nicht, entweder hier kann mir das jemand erzählen, oder ich geh weiter auf die Suche...... Gute nacht, Und dankeschön, Mörtin Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian März 7, 2005 Hallo ! Bin zwar recht spät, aber hab auch eben erst diese Seite hier gefunden... Also versteuert werden die thesaurierten Erträge erst bei VERKAUF der Anteile, und nicht jährlich... Das ist ja der eigentliche Unterschied zwischen ausschüttenden und thesaurierenden (=wiederanlegenden) Fonds. Von den wiederangelegten Erträgen hast du ja im Moment nichts, sondern erst mit Erhalt des Verkaufserlöses. Aber VORSICHT: Dann aber evtl. richtig: Ich hatte mal einen Kunden, der hatte seine Fondsanteile eines thes. Fonds von seinem Luxemburger Depot nach Deutschland übertragen. Ein Jahr später ca. - bei Verkauf seiner Anteile - wunderte er sich, wieso er denn soundso viel Erträge zu versteuern hätte.. Erklärung war die folgende: "Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds werden immer erst bei Verkauf der Fondsanteile berechnet. Sollte der damalige Einstandskurs nicht mehr bekannt sein (z.b. eben bei Übertrag von woanders), so muss die abrechnende depotführende Bank die thesaurierten (=aufgelaufenen) Erträge seit Auflegung (!!) des Fonds berechnen. Hoffe, geholfen zu haben, Gruß, Kris Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian März 7, 2005 PS: bezogen auf deine eigentlichen Frage: Die Erträge werden nicht auf das Einkommen deines Sohnes angerechnet, solange er seine Fondsanteile nicht veräußert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlitzer März 29, 2005 Hallo. Hab schon lange nicht mehr hier herein geguckt. Die Antwort hast du mir perfekt beantworten können. Vielen Dank !! Wieder gute nAcht (1:30) bis neulich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
berndd April 26, 2005 · bearbeitet April 26, 2005 von berndd Seit wann sind denn die Erträge eines thesaurierenden Investmentfonds (egal ob Deutsch oder Luxemburgisch) erst beim Verkauf zu versteuern ????? Die Zinsabschagsteuer bei Luxemburger thesaurierenden Fonds fällt erst beim Verkauf dieser Anteile an, als steuerpflichtig bei der Einkommensteuer sind die Erträge jedoch jährlich zu versteuern. Oder hat sich in letzter Zeit hier etwas grundlegende im deutschen Steuerrecht geändert? Ist ja alles möglich. Wie es in Bezug auf das Kindergeld aussieht ist mir nicht bekannt, kann mir aber nicht vorstellen, dass hier andere Vorschriften gelten sollen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian Mai 21, 2005 Hallo berndd, ich kenne folgenden Fall aus meiner Arbeitspraxis: Ein Kunde verkauft seine Anteile an einem thesaurierenden Rentenfonds, den er vor drei Jahren in sein deutsches Depot übertragen hat, und zwar aus Luxemburger Depotverwaltung. Es geht dabei um Anteile im Wert von schätzungsweise 5500 Euro. Nun bekommt der Kunde seine Verkaufsabrechnung, auf der ausgewiesen ist, dass er ca. 4000 Euro zu versteuernde Erträge erwirtschaftet hat, diese seinem Freistellungsauftrag (500 EUR) angerechnet wurden, und er somit 3500 Euro zu versteuern hat! Ich - damals noch unwissender Neuling in dem Bereich - habe unsere Wertpapierfachabteilung angerufen, und dort wurde mir gesagt, dass wenn der Fonds aus einem ausländischen (z.b. Luxemburger) Depot zu uns übertragen wird, kann man ja nicht sehen, wann der Kunde den Fonds ursprünglich gekauft hat, und daher müsse - nach geltendem Recht - davon ausgegangen werden, dass er die Anteile seit Auflegung des Fonds gehalten hat. In dem Fall also seit 1964. Quasi musste er bei Verkauf Anfang diesen Jahres alle Erträge seiner Anteile seit 1964 versteuern, obwohl er den Fonds nur 6 Jahre im Depot hatte. Einzige Möglichkeit wäre, das er dem Finanzamt nachweist, wann er die Anteile gekauft hat, dann bekäme er die abgeführten ZAst und Soli zurück (über die Steuererklärung) Ich habe leider nichts mehr vom Kunden gehört, da ich jetzt in einer anderen Stadt arbeite. Gruß , Kristian Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Puppet Master Mai 21, 2005 Das heißt, wie wird dann effektiv ausgrechnet, was er zu versteuern hat? (also wieviel an Steuern muss er nun letztendlich abdrücken?) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian Mai 21, 2005 In diesem Fall wurden ganz normal Zinsabschlagsteuer (30%) und Soli ans Finanzamt abgeführt, also dann für die Erträge über dem Freistellungsbetrag Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
berndd Mai 23, 2005 Hier gibt es zur Information einen guten Steuerratgeber des DIT http://www.dit.de/cms-ditde/privatkunde/_d...teuern_2005.pdf Die Berechnung des Zinsabschlags auf der Grundlage des thesaurierten Gewinns seit Auflage 1964 scheint mir in diesem Fall so was von verkehrt, da kann ich mich nur noch wundern. (nicht ganz erst gemeint: die Post sollte sich lieber um Briefe und Pakete kümmern als um Geldanlagen) Puppet Master: die tatsächliche jährliche Steuerpflicht ist nicht zu verwechseln mit dem zinsabschlagsteuerpflichtigen Betrag beim verkauf von luxemburger thesaurierenden Fonds. Auch bei diesen Fonds wird im jeweiligen Rechenschaftsbericht der steuerpflichtige Betrag für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesen, und nur dieser ist in dem Jahr auch zu versteuern. Ein anderes Kapitel ist natürlich das Problem wenn in den Vorjahren die Einnahmen nicht inder Steuererklärung aufgetaucht sind...................... dann ist es aber auch selten dämlich diese ausländischen Fonds von z.B. Luxemburg nach Deutschland zu übertragen. Ich würde mir auch bei immer ordnungsgemäßer Versteuerung in den Vorjahren überlegen ob nicht ein Verkauf in Lux und ein Neukauf in D einfacher ist um den ganzen Problemen aus dem Weg zu gehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag