Scubasam Oktober 5, 2008 Hallo, so ich wollte mal Fragen wie das Aussieht wenn ich als Student mit Aktien handel. Als Beispiel: Ich lege 1000 in Aktien an nach nur 3 Monaten sind sie jetzt bei 1200 und ich verkaufe Muss ich jetzt die 200 Gewinn versteuern weil ich die Aktien kein Jahr liegen hatte oder hab ich da einen bestimmten Freibetrag wie bei den Zinsen die Freistellungsaufträge? Ich habe übrigens kein regelmäßiges Einkommen. Ich arbeite nur 3-6 Wochen pro Jahr als Ferienjobber verdienst ca 2000 Euro oder weniger bekomme auch kein Bafög. Und wenn ich schon dabei bin hab ich noch ne Frage weiß net ob die reinpasst aber vielleicht kann sie Jemand kurz beantworten. Es geht um Freistullungsaufträge. Ich habe ja jährlich einen Freibetrag von 801 Euro. Wie ist das aber mit den Aufträgen? Angenommen ich habe zwei Banken Jede Bank bekommt einen Freistellungsauftrag von 500 also zusammen 1000. Allerdings fallen bei Bank A am Jahresende nur 250 Zinsen an und bei Bank B z.B 300. Die Zinsen sind ja jetzt 550 also unter 801. Aber darf ich auf mehrere Banken Freistellungsaufträge verteilen die in der Summe mehr als 801 umfassen solange ich drauf achte dass dabei nicht mehr Zinsen als 801 anfallen? Bin da etwas verwirrt und wollte deshalb mal nachfragen bevor ich da was falsch mache. Vielen Dank schon mal Mfg Scuba Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Boersifant Oktober 5, 2008 Wenn die Gesamteinkünfte eines Jahres den Freibetrag (7664 Euro?) nicht übersteigen, musst du keine Steuern zahlen, egal ob es Arbeits- oder Kapitaleinkünfte sind. Für dich relevant ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wonach du mal suchen solltest. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Scubasam Oktober 5, 2008 Okay vielen Dank schon mal für den Tipp. Werde gleich mal n bissel googlen. Weißt du zufällig au wie des mit den Freistllungsaufträgen is was ich noch gefragt hab? Grüße Scuba Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Boersifant Oktober 5, 2008 Soweit ich weiß ist es nicht erlaubt, Freistellungsaufträge in Summe über der Höhe des Freibetrags einzurichten, da bin ich mir aber nicht sicher. Mit der genannten Bescheinigung hättest du das Problem aber gelöst: Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt. (Quelle Wikipedia) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Scubasam Oktober 5, 2008 Okay super vielen Dank hab auch grad bei Wiki geschaut. Das heißt ich habe einen Sparfreibetrag von 801 euro der für Kapitaleinkünfte also Aktiengewinne und Zinsen zusammen gilt wenn ich da drüber bin brauch ich die Nichtveranlagungsbescheinigung. Nun gut dann werd ich mal schauen wo und wie ich die beantragen kann. Vielen Dank für die äußerst schnelle Hilfe! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag