pummelchen April 23, 2018 trotzdem halten oder doch verkaufen bei mir nur noch 393 Stück du meinst,warum Steuerabzug, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrFaustus April 23, 2018 Also mir wäre der Abstand vom Börsenkurs zum NAV zu hoch (aktuell ~15%), dafür dass nur noch 20% Risikoassets drin stecken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen April 23, 2018 d.h. drinbleiben und auf Rückzahlungen warten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
pummelchen April 23, 2018 gefunden: Informationen zur Besteuerung gemäß Investmentsteuergesetz 2018 Allgemein Seit 1.1.2018 ist das neue Investmentsteuergesetz „InvStG“ in Kraft getreten. Der grundlegende Wechsel des Besteuerungsregimes von der transparenten hin zur intransparenten Besteuerung führt zu einer geänderten Besteuerung der Ausschüttungen des Investmentfonds als Investmentertrag gem. § 16 Abs. 1 InvStG n.F. Hiernach sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte grundsätzlich auf Fondsebene steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag für die inländischen Immobilienerträge. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden (inländische Dividenden), umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer auf Fondsebene ist bei Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 2 InvStG n.F. weiterhin möglich. Auf Anlegerebene können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich sog. Teilfreistellungssätze gem. § 20 InvStG n.F. geltend gemacht werden. Aufgrund der vorliegenden AVB und BVB sowie der Tatsache, dass sich der Fonds bereits vor Inkrafttreten 4 / 6 des neuen Investmentsteuergesetzes in Abwicklung befand und der derzeit noch nicht geklärten Auslegung bestimmter Regelungen, ist nicht eindeutig bestimmbar, ob bzw. welche Teilfreistellungssätze für die Anleger des Fonds genutzt werden können. Bis zur Schaffung einer eindeutigen Rechtslage wird daher davon ausgegangen, dass der DEGI International als sonstiger Investmentfonds ohne Teilfreistellung qualifiziert, so dass vorliegend für die Anleger eine Teilfreistellung der Erträge aus dem Fonds zunächst nicht in Betracht kommt. Die folgenden Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Auf Anlegerebene kann aber aufgrund der bereits erfolgten Besteuerung der o.g. inländischen Einkünfte eine Teilfreistellung in Höhe von 60 % (wenn gemäß Anlagebedingungen zu mehr als 51 % in Immobilien und Immobiliengesellschaften investiert wird) bzw. 80 % (wenn gemäß Anlagebedingungen zu mehr als 51 % in ausländische Immobilien und Immobiliengesellschaften investiert wird) der Ausschüttungen aus dem Fonds bzw. Veräußerungserlöse der Fondsanteile möglich sein. Die genannten Anlagegrenzen müssen für die Anwendung des entsprechenden Teilfreistellungssatzes fortlaufend erfüllt sein. § 6 AVB i.V.m. § 5 BVB bestimmt, dass höchstens bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens in Liquiditätsanlagen gem. § 6 Nr. 2 (AV) investiert werden darf (Höchstliquidität). Dies könnte ausreichen, um zu schlussfolgern, dass mind. 51% des Wertes des Fonds in inländische Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden muss. Jedoch könnte diese Regelung als nicht eindeutig angesehen werden. Daher verbleibt hier ein Restrisiko, dass der Investmentfonds nicht als Immobilienfonds qualifiziert. Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass eine Teilfreistellung nicht anwendbar ist, da bisher seitens des BMF noch nicht hinreichend klargestellt worden ist, ob für Investmentfonds in Abwicklung auf die Investmentstruktur des Fonds vor Abwicklung abgestellt werden kann. Der DEGI International befindet sich in Liquidation; ein Übergang auf die Verwahrstelle für Zwecke der Abwicklung ist erfolgt. Dies führt dazu, dass die Sondervorschrift für die steuerliche Behandlung von Erträgen bei Abwicklung eines Investmentfonds (§ 17 InvStG n.F.) vorliegend Anwendung finden sollte. Demnach gelten während der Abwicklung eines Investmentfonds Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist. Wird unterstellt, dass in der Abwicklungsphase der Wertzuwachs der Fonds negativ bleibt, sollten die vom Fonds getätigten Auszahlungen für den Anleger steuerfrei bleiben. Ob eine Anwendung der Regelung des § 17 InvStG n.F. auch für Investmentfonds gilt, die sich bereits vor Inkrafttreten des neuen Investmentsteuergesetzes in Abwicklung befanden, ist derzeit noch nicht von der Gesetzgebung bestätigt.Von der auszahlenden Stelle kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt werden, ob in den Ausschüttungen eines abzuwickelnden Investmentfonds ausschließlich steuerfreie Kapitalrückzahlungen oder auch steuerpflichtige Erträge enthalten sind. Daher hat die auszahlende Stelle während des Kalenderjahres zunächst Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen einzubehalten; die Ausschüttungen unterliegen in der Regel dem Steuerabzug 5 / 6 von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermitteln, in welchem Umfang diese steuerfreie Kapitalrückzahlungen enthalten und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer an den Anleger zu erstatten ist. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag1 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nicht-Veranlagungs- Bescheinigung, nachfolgend "NV-Bescheinigung"). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag