Börsenjunky August 17, 2008 · bearbeitet August 17, 2008 von Börsenjunky Hallo und schönen Sonntag zusammen, ich habe eine Frage zu o.g. Aktien. Laut den Büchern, die ich bis jetzt gelesen habe, hängt die Übertragung von der Zustimmung der Aktiengesellschaft ab; man ist auch wie bei Namensaktien in einem Aktienbuch eingetragen. Dies soll unliebsame Eigentümer außen vor halten bzw. feindliche Übernahmen verhindern. Wie sieht das eigentlich in der Praxis aus? Ich habe ja auch schon z.B. Allianz Aktien problemlos kaufen können, wie und was macht die Aktiengesellschaft genau? Wäre nett, falls sich jemand da auskennt, mir eine Antwort zu kommen zu lassen. Habe weder in Fachliterur noch im Internet Genaueres dazu finden können. Viele Grüße Karsten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sladdi August 17, 2008 Hi, bevor Du ins Aktionärsbuch eingetragen wirst, muß die Gesellschaft dem zustimmen. Das ist aber kein Problem und für Dich als Privatanleger gibt es de facto keinen Unterschied zu Inhaber- oder einfachen Namensaktien. Gruß Sladdi Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes August 17, 2008 Meist liest man, dass die AG der Übertragung der Aktien zustimmen muss, allerdings könnte es auch so sein, dass die AG nur die Möglichkeit hat zu entscheiden ob auch das Stimmrecht übertragen wird. Sprich ein unliebsamer Investor kann die Aktien zwar kaufen,aber das Stimmrecht wird ihm verweigert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Börsenjunky August 17, 2008 Hallo Sladdi und Schinderhannes, vielen Dank für eure Antworten. Klingt plausibel. Brauchte diese Info, weil ich demnächst einen Vortrag über Aktien halte und mal denke, dass genau diese Frage auftauchen könnte. Gruß Karsten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Herr S. August 17, 2008 Meist liest man, dass die AG der Übertragung der Aktien zustimmen muss, allerdings könnte es auch so sein, dass die AG nur die Möglichkeit hat zu entscheiden ob auch das Stimmrecht übertragen wird. Sprich ein unliebsamer Investor kann die Aktien zwar kaufen,aber das Stimmrecht wird ihm verweigert. Das ist Blödsinn. Die Rechte des Aktionärs sind untrennbar mit der Aktie verknüpft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes August 17, 2008 · bearbeitet August 17, 2008 von schinderhannes das liest sich aber anders: "Sollte der Emittent der Eigentumsübertragung nicht zustimmen, so hat der neue Erwerber kein Stimmrecht." von Wikipedia Herr S., bei Vorzügen z.B. sind die Aktionärsrechte auch eingeschränkt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes August 17, 2008 Sollte es den von mir beschriebenen Fall geben (so wie es bei Wikipedia steht) so wird das die absolute Ausnahme sein. Normalfall ist die Zustimmung der Gesellschaft die ÜBERTRAGUNG betreffend. So steht es z.B. auch in der Satzung der Deutsche Lufthansa AG. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Herr S. August 17, 2008 Wikipedia ist für mich in diesem fall keine Quelle. Ich habe jetzt drei Fachbücher/-texte zu rate gezogen und nirgendwo setht was vom Verlust des Stimmrechts. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Börsenjunky August 17, 2008 Hallo Herr S. und schinderhannes, bitte nicht streiten. Das war ja gerade mein Problem, dass ich zu dieser Problematik in Fachbüchern nichts gefunden habe. Jedenfalls nochmals vielen Dank für eure Bemühungen. Gruß Karsten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
le_chiffre August 18, 2008 · bearbeitet August 18, 2008 von le_chiffre In der Wikipedia steht lediglich folgendens: "...Sollte der Emittent der Eigentumsübertragung nicht zustimmen, so hat der neue Erwerber kein Stimmrecht...." Dies ist wie ich meine etwas unglücklich formuliert, da der Autor damit sicherlich etwas anderes aussagen wollte, als es z.B. schinderhannes verstanden hat. Im Münchener Kommentar zum Aktiengesetz §68 Abs. 2 steht: "Durch die Vinkulierung wird das grundsätzliche Recht des Aktionärs zur Übertragung seiner Namensaktie mit dinglicher Wirkung beschränkt, dh. die Vinkulierung erfasst (nur) das Verfügungsgeschäft (Erfüllung), nicht schon das Verpflichtungsgeschäft (zB Kaufvertrag)...." Ich denke genau das wollte wohl auch der Wikipedia Autor ausdücken: Du kannst die Aktie wohl kaufen, die "(Eigentums-)Übertragung" bzw. Erfüllung des Kaufvertrags kann jedoch verweigert werden, woraus sich widerrum das nicht vorhandene Stimmrecht ergibt. --> Immer daran denken: Dank des 2. Ebenen Systems im deutschen Schuldrecht, ist ein Käufer noch lange nicht Eigentümer einer Sache!!! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Börsenjunky August 18, 2008 · bearbeitet August 18, 2008 von Börsenjunky Hallo le_Chiffre, der Unterschied zwischen Verpflichtungsgeschäft gem. 433 BGB und Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübertragung) ist mir klar. Hast Du ne Idee, wie die betreffenden AG´en hier auffällige Aufkäufe auf die Spur kommen? Bekommen die jeden Tag Listen von den getätigten Umsätzen (vielleicht erst ab einem gewissen Volumen)? Gruß Karsten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Megabulle September 10, 2008 Ich zitiere aus "Alles über Aktien" vom DAi (www.dai.de): "Vinkulierte Namensaktien dürfen nur mit Zustimmung der AG verkauft werden...Die Inhaberaktie erlaubt, dass die Rechte vom Inhaber ausgeführt werden können." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag