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Stairway

Minderheitsbeteiligungen

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Stairway

Hallo,

 

mir ist das nun schön öfters aufgefallen:

 

Ein Investor will bei einem Börsennotierten Unternehmen einsteigen und legt dazu ein Übernahmeangebot vor, meine Frage nun: Warum ?

Der Finanzinvestor könnte doch auch einfach die Papiere über die Börse erwerben.

 

Beispiel:

 

1.) Flowers legt bei der HRE ein Übernahmeangebot vor, aber nur für 25 %, warum macht er das auf diesen Weg und nicht über die Börse ohne Übernahme ?

 

2.) "Die fränkische Schaeffler-Gruppe hat für den Autozulieferer Continental ein Übernahmeangebot vorgelegt. Schaeffler bietet den anderen Aktionären 69,37 Euro pro Aktie in bar, damit bewertet die Offerte Conti mit 11,2 Mrd. Euro. Schaeffler teilte in Herzogenaurach mit, das Unternehmen strebe eine strategische Beteiligung von mehr als 30 Prozent an Conti an, aber nicht notwendigerweise eine Mehrheit. Schaeffler biete Conti als langfristig orientierter Großaktionär Stabilität und Sicherheit. An der Börse schoss die Conti-Aktie am Abend zwischenzeitlich um fast 14 Prozent auf rund 74 Euro in die Höhe. Continental kündigte in Hannover an, das Angebot zu prüfen.

 

Hier ebenfalls, wenn man nur 30% haben will, warum dann ein Übernahmeangebot ?

 

 

Grüße, Stairway

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Sapine
· bearbeitet von Sapine

ab 30 % muss er - gibt da eine gesetzliche Vorschrift.

 

Der Hintergrund ist, dass ein Aktionär mit 30 % der Stimmrechte häufig auf der HV die Mehrheit bestimmt, da viele Aktionäre gar nicht vertreten sind. Damit kann er weitgehend machen was er will. Die Regelung soll die restlichen Aktionäre schützen.

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Reigning Lorelai
· bearbeitet von Reigning Lorelai

Übernahmenangebote sind oft fällig weil man gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Wenn man kein wirkliches Interesse daran hat mehr zu bekommen, dann bietet man den Mindestpreis welcher dem Durchschnittspreis der letzten 3 Monate entspricht. Oft will man nur strategische 25% kaufen um sich finanziell nicht zu übernehmen und in der HV erstmal eine Sperrminorität zu haben. Des Weiteren sind ja bei der HV im Schnitt nur etwas mehr als 50% des Kapitals vertreten (je nach Aktionärsstruktur). Da können solche 25% schon reichen um die HV zu dominieren und Einfluß hast du dann genug durch deine Beteiligung in Form von Aufsichtsratmandat etc.

 

Es sind oft also eher strategische Entscheidungen. Genauso gut könntest du fragen warum VW nicht endlich Audi von der Börse nimmt. Da ist bloss 1% Freefloat. Wie immer gibt es halt zwei Seiten mit entsprechenden Vor- und Nachteilen. Wenn sich aber mein Unternehmen jetzt zu 100% die HRE sichern würde und das schief geht geht man selber ordentlich in die Knie und ich würde das Management windelweich fotzen für diese dumme Aktion. Daher geht man eher strategische Investitionen ein, da diese bereits genügend Einfluß sichern. Vor allem wenn du strategische Partner hast wie das oft bei Hedgefonds zu beobachten ist (Stichwort: Deutsche Börse)

 

Gruß

RL

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Sapine

Und sofern man den Rest nicht auch erwirbt, können die restlichen Aktionäre für ziemlich lange Zeit auf ihren Aktien sitzen bleiben...

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caspar
ab 30 % muss er - gibt da eine gesetzliche Vorschrift.

 

Der Hintergrund ist, dass ein Aktionär mit 30 % der Stimmrechte häufig auf der HV die Mehrheit bestimmt, da viele Aktionäre gar nicht vertreten sind. Damit kann er weitgehend machen was er will. Die Regelung soll die restlichen Aktionäre schützen.

 

 

 

z.b. hier http://www.jura.uni-duesseldorf.de/dozente.../loehdefink.htm

 

Dem WpÜG liegt ein formeller Kontrollbegriff zugrunde. § 29 Abs. 2 WpÜG enthält die Legaldefinition von Kontrolle im Sinne des WpÜG. Im Ergebnis hat der Bieter nach dem WpÜG ein Übernahme- oder Pflichtangebot aber nur abzugeben, wenn er zusätzlich zu der Kontrolle im formellen Sinn auch die tatsächliche Kontrollkontrollmöglichkeit über die Zielgesellschaft erlangt. Kontrolle im formellen Sinn liegt vor, wenn der Bieter durch selbst gehaltene Aktien oder im Wege der Zurechnung gemäß § 30 WpÜG über mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügt. Erreicht der Bieter diese Kontrollschwelle, steht damit unwiderleglich fest, daß er Kontrolle über die Zielgesellschaft hat. Der Tatbestand der Angebotspflicht wird ergänzt durch kontrollbezogene Ausnahmetatbestände in § 37 Abs. 2 WpÜG und in § 9 Abs. 2 AngebVO. Diese sehen vor, daß der Bieter von der Angebotspflicht befreit werden kann, wenn er die Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht ausüben kann. Diese Befreiungstatbestände bewirken eine einseitige Annäherung an einen materiellen Kontrollbegriff. Beteiligungen unterhalb der 30 %-Schwelle vermitteln auch dann keine Kontrolle im Sinne des WpÜG, wenn sie faktisch die Beherrschung der Zielgesellschaft erlauben.

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