Sandale Juli 9, 2008 Alles nicht so einfach. :- Ich tendiere jetzt zur Hannoverschen Leben. Ist zwar eine Risiko-LV mit BUZ, aber hat im aktuellen Finanztest auch mit sehr gut abgeschnitten. Die Beiträge und die Bedingungen (zumindest so wie ich sie verstehe) sprechen dafür. Nun noch zwei Fragen zum Ausscheiden aus dem Berufsleben. Aus den Bedingungen: Übt der Versicherte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z.B. ununterbrochener Erziehungsurlaub), so gilt die zuletzt bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 als versichert. Zählt hierzu auch Arbeitslosigkeit? Und dann bin ich mir beim Endalter noch nicht sicher. Mal angenommen ich schließe bis Endalter 67 ab. Mit 60 werde ich dann berufsunfähig, und bleibe es auch bis 67. Mit 65 entschließe ich mich Rente zu beantragen und bin dann Rentner. Zahlt die BU-Versicherung dann trotzdem noch die zwei Jahre meine BU-Rente? In den Bedingungen hab ich diesen Passus gefunden:Ist der Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden, ohne dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit absehbar ist, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben und danach erworben wurden, ausüben kann. Diese Tätigkeit muss der bei Ausscheiden aus dem Berufsleben bestandenen Lebensstellung entsprechen. Trifft der auf meinen beschriebenen Fall zu? So wie ich das rauslese bedeutet das, dass bei Ausscheiden aus dem Berufsleben der Verzicht auf die abstrakte Verweisung wegfällt. Gibt es in den Bedingungen keine konkrete Definition was "vorrübergehend aus dem Berufsleben ausscheiden" bedeutet? Ich bin mir gar nicht sicher, ob man allgemein sagen kann, ob Arbeitslosigkeit dazu zählt, oder ob das etwas ist, das die Versicherung so regeln kann wie sie möchte. Für Dein Renterbeispiel sind die beiden Abschnitte IMO auf jeden Fall relevant, d.h. die Versicherung würde nur unter bestimmten Bedinungen zahlen, und hätte es leichter dies nicht zu tun als bei generellem Verzicht auf die Verweisung. Inwieweit da die Höhe der Rente eine Rolle spielt wäre auch interessant zu wissen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knarf Juli 9, 2008 @Sandale: Ich hatte diese Fragen auch direkt an die Versicherung gestellt und bekam folgende Antworten: Thema Leistungsende bei gesetzlicher Rente: "Wenn der Leistungsfall eingetreten ist und der Versicherte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhält, erfolgt die Zahlung der Leistung unabhängig davon, ob der Versicherte bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. " Meine Interpretation :- : Wie weiter oben beschrieben, BU-Vetrag mit Endalter 67, ab 60 dauernd berufsunfähig. Mit 65 entschließe ich mich in Rente zu gehen. Die BU-Versicherung zahlt trotzdem weiter bis 67. Thema Arbeitslosigkeit: Hier wurde ich auf §2 Absatz 4 verwiesen. "Übt der Versicherte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z.B. ununterbrochener Erziehungsurlaub), so gilt die zuletzt bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 als versichert. Ist der Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden, ohne dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit absehbar ist, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben und danach erworben wurden, ausüben kann. Diese Tätigkeit muss der bei Ausscheiden aus dem Berufsleben bestandenen Lebensstellung entsprechen." Sehe ich eigentlich nicht so, dass bei Arbeitslosigkeit der Verzicht auf die abstrakte Verweisung wegfällt. Oder interpretiere ich das falsch? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sandale Juli 9, 2008 @Sandale: Ich hatte diese Fragen auch direkt an die Versicherung gestellt und bekam folgende Antworten: Thema Leistungsende bei gesetzlicher Rente: "Wenn der Leistungsfall eingetreten ist und der Versicherte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhält, erfolgt die Zahlung der Leistung unabhängig davon, ob der Versicherte bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. " Meine Interpretation :- : Wie weiter oben beschrieben, BU-Vetrag mit Endalter 67, ab 60 dauernd berufsunfähig. Mit 65 entschließe ich mich in Rente zu gehen. Die BU-Versicherung zahlt trotzdem weiter bis 67. Thema Arbeitslosigkeit: Hier wurde ich auf §2 Absatz 4 verwiesen. "Übt der Versicherte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z.B. ununterbrochener Erziehungsurlaub), so gilt die zuletzt bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 als versichert. Ist der Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden, ohne dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit absehbar ist, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben und danach erworben wurden, ausüben kann. Diese Tätigkeit muss der bei Ausscheiden aus dem Berufsleben bestandenen Lebensstellung entsprechen." Sehe ich eigentlich nicht so, dass bei Arbeitslosigkeit der Verzicht auf die abstrakte Verweisung wegfällt. Oder interpretiere ich das falsch? Es kommt darauf an, ob auf die Arbeitslosigkeit "übt vorrübergehend nicht aus" zutrifft, oder "Wiederaufnahme des Berufs nicht absehbar". Ich kann die Quelle leider nicht mehr finden, aber ich habe mal etwas gelesen, dass manche Versicherer Langzeitarbeitslosigkeit als "dauerhaftes Ausscheiden" betrachten. Ich sehe das auch so, dass Du in Deinem Beispiel (BU mit 60, BU-Renten-Laufzeit bis 67, mit 65 in Rente) die BU-Rente bekommst. Also nicht "konkret" auf das "Rentnersein" verwiesen werden darf. Allerdings greift dann ggf. die abstrakte Verweisung, da die "Wiederaufnahme nicht absehbar ist". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag