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Altersvorsorge - betriebliche Altersvorsorge

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· bearbeitet von Schnitzel

Altersvorsorge - betriebliche Altersvorsorge (bAV)

 

Aus der Reihe der Altersvorsorge möchte ich hier die betriebliche Altersvorsorge thematisieren und, sofern möglich, laufend aktualisieren. Die hier dargestellten Infos sollen dem Überblick dienen und das ein oder andere Thema näher beleuchten.

 

Basics

Die betriebliche Altersvorsorge wird aus dem Brutto gezahlt. Vorteilhaft ist, dass der persönliche effektive Kapitalaufwand deutlich niedriger ist als bei Vorsorgeprodukten, die aus dem Netto gezahlt werden müssen. So steht dem Sparvertrag mehr Geld zum Aufbau des Kapitals zur Verfügung. Das Ganze gibt's aber nicht gratis ! Ergeben tut sich diese Differenz aus den gesparten Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Sie kann in Anspruch genommen werden von Personen, die mehr als 400 brutto verdienen.

Vermögenswirksame Leistungen können in die BAV eingezahlt werden und führen daher zu einer entsprechenden Sparrate.

Beiträge zu Betriebsrenten als Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse bleiben grundsätzlich während der Sparphase steuerfrei. Direktversicherungen (seit 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds genießen ein Steuerprivileg: Die Beiträge sind nämlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2008 sind das 2.544 Euro) steuerfrei. In seit 2005 abgeschlossene Verträge können weitere 1.800 Euro steuerfrei eingezahlt werden.

Statt des Steuerprivilegs können Arbeitnehmer auch die Option wahrnehmen, bei der betrieblichen Altersvorsorge die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge werden dann aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen gezahlt, und die Sparer haben Anspruch auf die entsprechende Zulage sowie auf den Sonderausgabenabzug. In diesem Fall wird also die betriebliche Altersvorsorge mit der Riester-Förderung kombiniert. Experten raten allerdings davon ab, weil sowohl in der Anspar- als auch in der späteren Auszahlphase Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.

 

Man unterscheidet zwischen mehreren Formen der BAV, die sich im Laufe der Zeit etabliert haben.

 

Auswirkungen heute und morgen

Ganz klare Sache, das Netto ist heute etwas geringer als es ohne BAV wäre. Im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit wird weniger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld gezahlt. Die erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung verringern sich durch BAV um einen %-Satz X. Im Rentenbezug stehen dem Sparer jedoch entsprechende Bruttosummen zur Verfügung. BAV-Renten unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dem vollen Beitragssatz sowie dem persönlichen Steuersatz. Bei privat krankenversicherten sind keine SV-Abgaben zu leisten, lediglich das Finanzamt möchte seinen Obulus haben.

 

Die Steuerförderung von heute holt sich der Staat im Alter natürlich zurück. Alle Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge müssen grundsätzlich versteuert werden. Betriebsrenten werden im Alter als "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" behandelt und müssen voll versteuert werden. Abziehbar sind lediglich ein Pauschalbetrag von 102 Euro, der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Beide betragen 2008 zusammen 3.432 Euro, werden jedoch bis 2040 für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise abgeschmolzen.

 

Für eine Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder der Direktversicherung gilt: Die Renten müssen immer als "sonstige Einkünfte" versteuert werden, wenn die Beiträge steuerfrei gestellt worden waren oder die Rente durch das Riester-Modell gefördert wurde. Außerdem kommen Vorsorgesparer mit diesen Modellen auch in den Genuss der Steuerminderung durch den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum bereits erwähnten Versorgungsfreibetrag.

 

Prämienzahlungen / Vergütungssysteme

Aus der gezahlten Prämie gehen meist zunächst einmal Vergütungen für den Vertrieb, Verwaltung und die Kontenführung ab. Dabei unterscheidet man im Wesentlichen zwei Varianten.

1. laufende Entnahme von Vergütungen auf Basis der Prämienzahlung und / oder vorhandenem Guthaben in %

2. gezillmerte Tarife, d.h. hier werden die Vergütungen meist in den ersten 5 Jahren geleistet. Der Sparer zahlt entsprechend in den ersten Jahren relativ wenig in den Vertrag ein, obwohl gerade dort eigentlich aufgrund des Zinseszinseffektes so viel wie möglich gespart werden müsste. Eine Zillmerung ist zudem für den Kunden in vielen Fällen nicht transparent. Verbraucherzentralen raten daher von solchen Tarifen ab.

 

Sonderkonstruktion "Riester-BAV"

Es sind maximal 2 Riesterverträge förderfähig mit Zulagen und Steuererstattungen. Im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit vorzusorgen. Riester mit der Betrieblichen Altersvorsorge zu kombinieren. Von vielen Vertretern wird, mangels fachlicher Qualifikation, Interesse oder sonst was, dazu geraten die Leistungen vom Arbeitgeber in den Riestervertrag mitaufzunehmen. Der Vertrag kann dann mit relativ hohen Zahlungen gefüttert werden, jedoch sollte man bedenken, dass ein solcher Vertrag im Rentenalter der Steuerpflicht und der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt ! Nochmal zur Verdeutlichung:

 

Reiner Riestervertrag = steuerpflichtig

Betriebliche Altersvorsorge = steuer- UND sozialversicherungspflichtig

 

Daher ist es häufig besser zu trennen. Wer trotzdem auf die Kombination setzen möchte der sollte darauf achten, dass der Vertrag die Zuzahlung des Arbeitgebers überhaupt akzeptiert. Dies ist nicht bei jedem Produkt gegeben. Aufgrund der Kopplung sollte sich jeder überlegen, ob es sich finanziell rentiert. An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich auch auf den Sticky zur Riester-Rente hinweisen !

 

Rechtliches

Betriebsrente muss alle drei Jahre angepasst werden

 

[23.05.2008] -

Mehr als acht Millionen Betriebsrentner haben einen Anspruch auf Inflationsausgleich, und zwar laut § 16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sowie laut Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Maßgeblich ist dabei die Entwicklung der Verbraucherpreise. Alle drei Jahre muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Betriebsrenten anzuheben sind. Nur bei drohender Insolvenz kann er die Erhöhung verweigern, wenn er die entsprechenden Gründe darlegt und beweist.

 

Was allerdings die meisten Betriebsrentner nicht wissen: Die Betriebsrentenanpassung ist eine Holschuld des Betriebsrentners. Sie muss vom Versorgungsempfänger zum jeweiligen Stichtag beim Versorgungsträger angefordert werden. Viele Betriebsrentner verzichten jedoch auf die Rentenanpassung und damit auf viel Geld. Denn zwei Drittel aller Unternehmen erhöhen von sich aus die Betriebsrenten nicht in korrekter Höhe. Das hat eine Erhebung des Bundesverbands der Betriebsrentner ergeben. Rund 54 Prozent der Arbeitgeber erhöhen die Betriebsrenten überhaupt nicht und 12 Prozent nur unzureichend.

 

Die Höhe der vorzunehmenden Anpassung richtet sich nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftverlust. Dieser betrug im Jahr 2007 relativ hohe 2,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der Betriebsrentner sollte die Anpassung beim ehemaligen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger entsprechend der aktuellen Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex (LHI) oder des Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts anfordern.

 

Geldtipp

Betriebsrentner müssen die fälligen Erhöhungen bei ihrem Ex-Arbeitgeber einfordern und notfalls einklagen. Dabei sollten sie durchaus hartnäckig sein. Bei unzureichender oder unterlassener Anpassung der Betriebsrente muss der Rentner innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, sonst geht sein Nachholanspruch wegen "stillschweigender Zustimmung verloren. Bei unzureichender Anpassung kann die Rentenhöhe u.U. sogar bis zu 30 Jahre rückwirkend nachkalkuliert werden. Das kann zu Rentenerhöhungen von monatlich einigen Hundert Euro führen. Beispiel: In den drei Jahren von 2004 bis 2007 ist der Verbraucherpreisindex um 4,2 Prozent gestiegen. Bei einer monatlichen Betriebsrente von 1.000 Euro macht das eine Erhöhung von 42 Euro im Monat aus. Auf 30 Jahre hochgerechnet beträgt die monatliche Erhöhung sogar 420 Euro.

 

Musterbrief an den Arbeitgeber oder den Versorgungsträger

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit dem XX.XX.XXXX beziehe ich eine Betriebsrente von Ihrem Unternehmen. Diese ist seit dem 1.1.2005 nicht erhöht worden. Gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie gemäß Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 besteht jedoch alle drei Jahre eine entsprechende Prüfungspflicht durch den Arbeitgeber.

Da die Lebenshaltungskosten in den vergangenen drei Jahren um insgesamt rund 4,5 Prozent gestiegen sind, bitte ich Sie, mir einen neuen Bescheid über meine Betriebsrente zu erstellen.

Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass die Betriebsrente erhöht werden muss, sofern der Lebenshaltungskostenindex (LHI) oder der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts für die vergangenen drei Jahre einen Kaufkraftverlust ausweist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Quelle: Steuertips.de vom 24.05.2008 17:00 Uhr hier

 

Beiträge zum Thema

Ihre-Vorsorge << sehr gute Zusammenfassung, bitte erst lesen !

Betriebliche Altersvorsorge, Kleiner Einstieg in Pensionskasse und Konsorten <<< sehr gute Zusammenfassung, bitte erst lesen !

 

Presseartikel zur BAV

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Auszahlungen aus Direktversicherungen nicht immer beitragspflichtig

 

[21.07.2008] -

In Ausnahmefällen ist eine Krankenversicherungs-Beitragserstattung bei Lebensversicherungen möglich , die erst später in eine betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) überführt wurden.

 

Bezieher privater Renten- oder Kapitallebensversicherungen, die nur kurzfristig als betriebliche Altersversorgung geführt wurden, sollten auf der Erstattung ihrer zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge bestehen.

 

Erstritten hatte sich dieses Urteil eine Versicherte, die 1972 privat und ohne Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hatte. Das angesparte Kapital wurde 1988 in eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt. Die laufenden Beiträge wurden der Klägerin vom Bruttolohn abgezogen und pauschal versteuert. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2000 setzte die Versicherte die Versicherung als private Kapitallebensversicherung in Eigenregie fort.

 

Doch nach der Auszahlung der Ablaufleistung verlangte ihre Krankenkasse Beiträge in Höhe von monatlich 1/120 des ausgezahlten Kapitals. Dagegen klagte die Versicherte.

 

In der ersten Instanz wies das Sozialgericht Freiburg die Klage gegen die Krankenversicherungspflicht ab. In der zweiten Instanz vor dem Landessozialgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 14.9.2007, Az. Az. L 4 P 1312/07) konnte die Versicherte durchsetzen, dass der Auszahlungsbetrag aufgeteilt wird und die Beitragspflicht nur für den Teilbetrag zu zahlen war, der aus Beitragszahlungen während des Beschäftigungsverhältnisses stammt. Die Stuttgarter Richter werteten die Kapitallebensversicherung als eine 21 Jahre lang betriebene private Altersvorsorge, die für weitere elf Jahre zusätzlich in Form einer Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestand.

 

Im Gegensatz zu vielen anderen Fällen, in denen eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen und nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat fortgeführt wurde, liegt bei diesem Fall die Besonderheit darin, dass die Lebensversicherung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses begründet wurde.

 

Die beklagte Krankenkasse hat das Urteil rechtskräftig werden lassen und die zu viel erhobenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgezahlt. Damit konnte die Krankenkasse vermeiden, dass dieser Fall vor das Bundessozialgericht kam und das Urteil des LSG Stuttgart unter Umständen dort höchstrichterlich bestätigt worden wäre.

 

Geldtipp Das LSG-Urteil bindet andere Gerichte nicht, bei denen die gleiche Fallkonstellation zur Entscheidung vorliegt. Doch wer eine Renten- oder Kapitallebensversicherung in der Reihenfolge privat, betrieblich und ggf. wieder privat bespart hat und für die Kapitalauszahlung Krankenkassenbeiträge zahlen muss, sollte unter Berufung auf das Urteil dagegen Widerspruch einlegen und versuchen, eine Beitragszahlung zu vermeiden bzw. eine Beitragserstattung durchzusetzen.

 

Quelle: www.steuertipps.de

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· bearbeitet von Schnitzel
Direktversicherung: Beitragspflicht verfassungsgemäß

 

[26.07.2008] -

Krankenkassen dürfen den vollen Beitrag auf einmalige Kapitalzahlungen aus einer betrieblichen Direktlebensversicherung erheben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Praxis ist gescheitert.

 

Gesetzlich Krankenversicherte müssen seit 1.1.2004 auf die einmalige Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktlebensversicherung den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei Auszahlung bis 31.12.2003 dagegen waren gar keine Beiträge fällig.

 

Die gesetzliche Neuerung wurde ohne Übergangsregelung zum 1.1.2004 eingeführt. Zahlen müssen also auch Betriebsrentner, die vor vielen Jahren im Vertrauen auf die damalige gesetzliche Regelung eine Direktversicherung abgeschlossen haben. Ist das verfassungsgemäß?

 

Leider ja. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei gegen die Neuregelung gerichtete Verfassungsbeschwerden mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der obersten Verfassungshüter ist die gesetzliche Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07).

 

Damit steht für viele Betriebsrentner jetzt leider endgültig fest: Sie müssen auf die Auszahlung ihrer Direktlebensversicherung zehn Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse entrichten.

 

Noch nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht zu Direktversicherungen, die zeitweise auch privat (weiter-)geführt wurden. Ein solcher Fall ist bereits in Karlsruhe anhängig (1 BvR 739/08). Betroffene mit teils privat geführten Direktversicherungen sollten deshalb weiterhin gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen.

steuertipps.de

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culo

 

 

ich finde es super, dass du uns heute schon die news vom 26.07. präsentierst. wird immer besser. vielleicht hast du demnächst schon news von 2009 :-)

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Fleisch

:lol: die haben ab und zu mal datumsvorlagen, die nicht ganz passen. aber die infos von denen sind teils sehr hilfreich

 

PS: ich hab die Glaskugel, die ihr alles sucht :P

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Fleisch
Beginn der Betriebsrente hängt vom Geburtsjahr ab

 

[30.07.2008] - Ab 2012 beginnen Pensionszusagen, die an die gesetzliche Altersgrenze gebunden sind, zu einem pauschal festgelegten Zeitpunkt. Denn die im vergangenen Jahr beschlossene Rente mit 67 wirft ihren Schatten auch auf Betriebsrenten.

 

Ist der Beginn einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungszusage an die Regelaltersgrenze gebunden, hängt der Zahlungsbeginn ab 2012 vom Geburtsjahrgang des Beschäftigten ab. Derzeit beginnt die Regelaltersrente mit 65 Jahren. In den Jahren 2012 bis 2029 steigt die gesetzliche Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre. Allerdings hat auch weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter Vorrang.

 

Betriebsrente künftig frühestens mit 63 Jahren

 

Will ein Arbeitnehmer bereits vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt seine Betriebsrente bekommen, ist dies auch nach 2011 möglich, allerdings nicht vor dem frühestmöglichen Beginn der gesetzlichen Altersrente. Sie kann künftig generell erst ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden.

 

Wer eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bezieht, hat nach der Neuregelung ab folgendem Alter Anspruch auf seine betriebliche Altersversorgung:

 

* Arbeitnehmer der Jahrgänge 1945 bis Juni 1946 ab 60 Jahren,

* zwischen Juli 1946 und Juni 1947 geborene Beschäftigte ab 61 Jahren,

* zwischen Juli 1947 und Juni 1948 Geborene ab 62,

* zwischen Juli 1948 und Dezember 1951 geborene Arbeitnehmer ab 63 Jahren.

 

Schwerbehinderte können künftig frühestens mit 62 Jahren ihre Betriebsrente bekommen. Eine Ausnahme gilt auch hier für ältere Beschäftigte: Wer vor 1952 geboren ist, hat auch weiterhin ab 60 Jahren Anspruch auf die Zusatzrente vom Chef, Menschen mit Schwerbehinderung der Jahrgänge 1953 bis 1961 bereits ab 61 Jahren.

 

Tipp Schauen Sie rechtzeitig in Ihren Betriebsrentenvertrag sowie in Ihren Arbeitsvertrag. Bei Betriebsrenten gilt im Einzelfall die jeweilige Versorgungszusage und der vertraglich vereinbarte Bezugszeitpunkt. Nennt die Versorgungszusage ein festes Anspruchsalter, bleibt es auch künftig dabei. Und zwar auch für den Rentenbezug vor Vollendung des 62. Lebensjahrs dann freilich mit Abschlägen. Verweist die Versorgungszusage jedoch auf die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen Sie sich u.U. auf einen späteren Bezugstermin einstellen.

 

Quelle: steuertipps.de

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Betriebsrente: Prüfen Sie die Arbeitgeber-Anpassung

 

[31.10.2008] -

Nach Beginn der Auszahlung einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber alle drei Jahre den inflationsbedingten Kaufkraftverlust der Betriebsrente durch eine Erhöhung ausgleichen. Tut es das nicht, muss der Betriebsrentner nachhaken.

 

Als Alternative zur Anpassung alle drei Jahre ist die Verpflichtung des Unternehmens zu einer automatischen Steigerung der Betriebsrente um 1 Prozent p.a. möglich.

 

Was allerdings die meisten Betriebsrentner nicht wissen: Die Betriebsrentenanpassung ist eine Holschuld des Betriebsrentners. Sie muss vom Versorgungsempfänger zum jeweiligen Stichtag beim Versorgungsträger angefordert werden. Viele Betriebsrentner verzichten jedoch auf die Rentenanpassung und damit auf viel Geld. Denn zwei Drittel aller Unternehmen erhöhen von sich aus die Betriebsrenten nicht in korrekter Höhe. Das hat eine Erhebung des Bundesverbands der Betriebsrentner ergeben. Rund 54 Prozent der Arbeitgeber erhöhen die Betriebsrenten überhaupt nicht und 12 Prozent nur unzureichend.

 

Die Höhe der vorzunehmenden Anpassung richtet sich nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftverlust. Dieser betrug im Jahr 2007 relativ hohe 2,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der Betriebsrentner sollte die Anpassung beim ehemaligen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger entsprechend der aktuellen Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex (LHI) oder des Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts anfordern.

 

Allerdings kann der Arbeitgeber die Anpassung aus zwei Gründen verweigern:

 

* bei drohender Insolvenz oder

* bei einer übermäßigen Belastung des Unternehmens.

 

Eine übermäßige Belastung liegt vor, wenn das Unternehmen durch die Betriebsrenten ausgezehrt würde oder durch die Anpassung Arbeitsplätze in Gefahr geraten würden. Eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf nicht verhindert werden. Die Kosten einer Anpassung müssen daher aus den Erträgen eines Unternehmens und dessen Wertzuwachs finanzierbar sein. Um unkalkulierbaren Risiken hoher Inflationsraten entgegenwirken zu können, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Erhöhung der Betriebsrenten von vornherein auf jährlich 1 Prozent festzulegen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG).

 

Betriebsrentner müssen die fälligen Erhöhungen bei ihrem Ex-Arbeitgeber einfordern und notfalls einklagen. Dabei sollten sie durchaus hartnäckig sein. Bei Ablehnung einer Anpassung sollten Sie auf einer schriftlichen Begründung bestehen. Bei unzureichender Erhöhung der Betriebsrente sollten Sie innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, sonst geht Ihr Nachholanspruch wegen "stillschweigender Zustimmung" verloren.

 

Bei unzureichender Anpassung kann die Rentenhöhe u. U. sogar bis zu 30 Jahre rückwirkend nachkalkuliert werden. Das kann zu Rentenerhöhungen von monatlich einigen 100 Euro führen. Beispiel: In den drei Jahren von 2004 bis 2007 ist der Verbraucherpreisindex um 4,2 Prozent gestiegen. Bei einer monatlichen Betriebsrente von 1000 Euro macht das eine Erhöhung von 42 Euro im Monat aus. Auf 30 Jahre hochgerechnet beträgt die monatliche Erhöhung sogar 420 Euro.

 

Musterbrief an den Arbeitgeber Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem XX.XX.XXXX beziehe ich eine Betriebsrente von Ihrem Unternehmen. Diese ist seit dem 1.1.2005 nicht erhöht worden. Gemäß § 16 BetrAVG besteht jedoch alle drei Jahre eine entsprechende Prüfungspflicht durch den Arbeitgeber.

Da die Lebenshaltungskosten in den vergangenen drei Jahren um insgesamt rund 4,5 Prozent gestiegen sind, bitte ich Sie, mir einen neuen Bescheid über meine Betriebsrente zu erstellen.

Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass die Betriebsrente erhöht werden muss, sofern der Lebenshaltungskostenindex (LHI) oder der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts für die vergangenen drei Jahre einen Kaufkraftverlust ausweist.

Mit freundlichen Grüßen

 

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Bei arbeitgeberfinanzierter Betriebsrente: Früher Jobwechsel kann Altersversorgung kosten

 

[07.11.2008] 18 Jahre lang vom Arbeitgeber Betriebsrentenansprüche erworben - und schließlich doch nichts herausbekommen. Genau das ist einem inzwischen über 65-Jährigen passiert, der zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente seine Betriebsrente bekommen wollte.

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies für korrekt befunden (Az. 11 Sa 1077/07). Hintergrund des Urteils sind die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel.

 

§ 1 der bis Ende 2000 geltenden Fassung des Gesetzes (die für die Ansprüche des Klägers entscheidend ist) regelte: Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung war unter anderem erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 35 Jahre alt war und die Versorgungszusage zugleich mindestens zehn Jahre bestand (inzwischen gelten hier günstigere Regelungen, siehe unten).

 

Der Kläger war von 1959 bis 1977 - also etwa 18 Jahre lang - bei einem Unternehmen beschäftigt, das ihm bei mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Betriebsrente zugesagt hatte. Bei seinem Ausscheiden aus der Firma war er 34 Jahre alt. Das Unternehmen ist später Pleite gegangen. In diesen Fällen übernimmt der Pensionssicherungsverein die Betriebsrentenansprüche.

 

Seit Februar 2006 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht seitdem (nur) die gesetzliche Altersrente. Eine Betriebsrente verweigerte ihm der Pensionssicherungsverein. Seine Klage dagegen hatte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bei den Arbeitsgerichten keinen Erfolg.

 

Der Verlust der Betriebsrenten-Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Vollendung des 35. (jetzt 30./ab 2009: 25.) Lebensjahrs stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln keine Altersdiskriminierung dar und verstößt daher weder gegen nationales noch gegen Europarecht.

 

Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Altersgruppen sei gerechtfertigt, da eine Regelung ohne Altersbeschränkung Arbeitgeber von Neueinstellungen abschrecken könnte. Zudem stehe jüngeren Arbeitnehmern noch ein langer Zeitraum zur Verfügung, um den Verlust der Anwartschaft auszugleichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde allerdings Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Vorsorgetipp Die Altersgrenze für die Unverfallbarkeit der Ansprüche wurde inzwischen deutlich gesenkt. Für Ansprüche, die ab 2001 erworben wurden, liegt sie bei 30 Jahren (bei fünfjährigem statt vorher zehnjährigem Bestehen der Versorgungszusage). Ab 2009 wird die Altersgrenze auf 25 Jahre abgesenkt. Wichtig ist zudem: Hat der Arbeitnehmer die Betriebsrente - etwa durch Verzicht auf aktuelles Gehalt (Entgeltumwandlung) - selbst finanziert, dann ist die Anwartschaft sofort unverfallbar. Wie lange der Betroffene beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt war, spielt dann keine Rolle.

 

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