florian1977 April 1, 2008 Gesetzeswidrigkeit Eine Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) machte heute hellhörig. In dieser Aussendung geht es um eine Entscheidung des Handelsgerichts, die besagt, dass Gebühren für Wertpapierdepotüberträge gesetzeswidrig sind. Anlassfall für das Urteil war die Raiffeisenlandesbank Tirol, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - so wie andere Banken auch - für den Fall, dass der Inhaber eines Wertpapierdepots die Übertragung seiner Wertpapiere auf ein Depot einer anderen Bank wünscht, eine Gebühr vorsieht. Der VKI mahnte - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz - die Raiffeisenlandesbank Tirol ab und verwies auf die Grundsatzjudikatur des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung keine Gebühren verlangt werden dürfen. Die Bank war aber nur bereit die Gebühr zu senken, nicht aber darauf zu verzichten. Das Handelsgericht folgt nunmehr der Judikatur des BGH und erkennt eine derartige Gebühr als gröblich benachteiligend und gesetzwidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dennoch wird sich so mancher Trader schon die Hände reiben. Denn zum einen fällt die Entscheidung für einen Wechsel zu einer Bank mit besseren Konditionen dadurch leichter. Und zum anderen ist diese mögliche Gebührenbefreiung zumindest ein kleines symbolisches Gegengewicht zur geplanten Vermögenszuwachssteuer. (Quelle: Boerse Express) Ich habe letztes Jahr beim Bankenwechsel 695 Euro an Gebühren für mein Depotwechsel bezahlt. Ich werde mich heute beim VKI nach dem genauen Gesetzestext erkundigen, meiner alten Bank eine kurze Frist geben um mir die gesamte Summe zu retournieren. Sollte dies nicht erfolgen werde ich diese Bank sofort verklagen und mir das Geld so zurückholen. Hat jemand den genauen Gesetzestext?oder erfahrungen damit? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
le_chiffre April 1, 2008 Ich habe letztes Jahr beim Bankenwechsel 695 Euro an Gebühren für mein Depotwechsel bezahlt. 695 ???? Die meisten/viele Kreditinstitute nehmen doch eh keine Depotübetragunskosten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine April 1, 2008 Das Depot war in Österreich, wenn ich es richtig verstehe. Insofern könnten das andere Verhältnisse sein als in Deutschland. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
florian1977 April 1, 2008 Das Depot war in Österreich, wenn ich es richtig verstehe. Insofern könnten das andere Verhältnisse sein als in Deutschland. Ja genau, hier der genaue Tesxt des Handelsgerichts: [size="2"]Handelsgericht Wien untersagt Gebühren für Wertpapierdepotübertragung[/size] Gebühren für Depotüberträge sind gesetzwidrig, für gesetzliche Verpflichtungen dürfen keine Gebühren verlangt werden - mit diesem Urteil folgt das Handelsgericht Wien der Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs in einer Verbandsklage gegen die RLB Tirol, teilt der VKI mit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Raiffeisenlandesbank Tirol sah in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass der Inhaber eines Wertpapierdepots die Übertragung seiner Wertpapiere auf ein anderes Depot einer anderen Bank wünscht, eine Gebühr vor. Diese betrug zunächst 110 Euro, später 35 Euro. Gröblich benachteiligend" Als ersten Schritt mahnte der VKI im Auftrag des BMSK die Raiffeisenlandesbank Tirol ab und verwies auf die Grundsatzjudikatur des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung keine Gebühren verlangt werden dürfen. Die Bank sei aber nur bereit gewesen, die Gebühr von 110 Euro auf 35 Euro zu mäßigen, nicht aber gänzlich darauf zu verzichten. Daher sei eine Verbandsklage eingebracht worden. Das Handelsgericht Wien folge nunmehr in seiner Entscheidung der Judikatur des BGH und erkenne eine Gebühr für die Übertragung von Wertpapieren auf das neue Depot einer fremden Bank als gröblich benachteiligend und gesetzwidrig. Dabei komme es auf die Höhe der Gebühr nicht an, so der VKI. Die Bank sei gemäß § 961 ABGB als Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere auf Wunsch des Hinterlegers herauszugeben. Diese Herausgabe erfolgt im heutigen Massengeschäft in der Regel ohne körperliche Übergabe von Wertpapierurkunden durch Umbuchung auf ein anderes Wertpapierdepot. Dies sei eine gesetzliche Verpflichtung und keine zusätzliche, vom Hinterleger zu vergütende Leistung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes April 1, 2008 "Die Bank sei gemäß § 961 ABGB als Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere auf Wunsch des Hinterlegers herauszugeben." Leute,dann zeigt mir mal eine Bank die effektive Stücke kostenlos ausliefert - das macht keine Bank umsonst ! Und es dürfte rechtlich gesehen ja keinen Unterschied zwischen "elektronischen" und effektiven WP geben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BarGain April 1, 2008 der depotübertrag als solcher wird von den banken (zumindest in deutschland kenn ich es so) gebührenfrei durchgeführt. wenn sich dabei jedoch die verwahrende stelle ändert, können dadurch tatsächlich gebühren anfallen. diese reicht die bank einfach weiter durch, und darin sehe ich keinen verstoß gegen gesetz, auch wenns mich selbst natürlich auch schonmal geärgert hat, als ich meine us-dotcom-leichen vor jahren von der spasskasse zu codi umgezogen habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
florian1977 April 1, 2008 "Die Bank sei gemäß § 961 ABGB als Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere auf Wunsch des Hinterlegers herauszugeben." Leute,dann zeigt mir mal eine Bank die effektive Stücke kostenlos ausliefert - das macht keine Bank umsonst ! Und es dürfte rechtlich gesehen ja keinen Unterschied zwischen "elektronischen" und effektiven WP geben. Ich nenne hier den Namen, ich werde die BA-CA verklagen bis in die letzte Instanz. Ich bin sehr gut Rechtsschutzversichert. Ich habe die Angelegenheit meinem Anwalt übergeben, dieser wird Klage gegen die BA-CA einreichen. Laut telefon. Auskunft vom VKI müssen mir die Kosten in jedem Fall Rückerstattet werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
le_chiffre April 1, 2008 Laut telefon. Auskunft vom VKI müssen mir die Kosten in jedem Fall Rückerstattet werden. Ich liebe ja diese kurzen, knappen, juristischen Aussagen, in denen die Wörter "in jedem Fall" vorkommen, ohne das der konkrete Sachverhalt einem ausreichend qualifizierten Juristen vorgelegt wurde. Generell sollten erstmal alle Einzelheiten von einem Juristen in Augenschein genommen werden, bevor konkrete Aussagen über den Ausgang eines Rechtsstreits gemacht werden können. Ob die von der VKI (= Verbaucherschutz in Deutschland???) nach einem Telefonat ausreichend informiert sind und auch qualifiziert sind eine korrekte Aussage zu machen, wage ich auch mal zu bezweifeln. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes April 1, 2008 Ich nenne hier den Namen was soll das heissen? ich habe lediglich ein zitat wiederholt. ob das stimmt weiss ich nicht. ich habe nur eine aussage zu dem getroffen,was wäre wenn es so wäre Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag