peter378 März 11, 2008 Hallo, wie in der Überschrift beschrieben, würde ich gerne wissen, wie das mit Steuern aus Aktien gehandhabt wird, wenn ich in Österreich wohne (hab keine deutsche Staatsbürgerschaft oder so...) und in Deutschland mein Aktiendepot habe? Bei Fonds gibts ja da die Trennung in schwarze und blütenweiße... Doch wie ist das bei Aktien? Muss man da etwas besteuern? (Wenn man sie länger als 1 Jahr hält / sonst evtl. ganz normal nachversteuern?) Werden mir in Deutschland dafür schon Steuern abgezogen, die es in Österreich gar nicht gibt? Gibts Steuern auf Dividenden? usw. usw. Vielleicht kann mir ja wer weiterhelfen:) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Norica März 12, 2008 · bearbeitet März 12, 2008 von Norica Spekulationsgewinne über Freigrenze müssen angegeben werden = Steuern zahlen. Dividenden werden mit 25% versteuert, ausländische Quellensteuer kann bis 15% angerechnet werden, darüber bezahlte ausl. Q-Steuer kann über Antrag zurückgeholt werden. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
eurofetischist März 12, 2008 zum thema: https://www.wertpapier-forum.de/index.php?s...er+%F6sterreich Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
eurofetischist März 12, 2008 und zu den steuern in österreich: Einsatzgebiet der Kapitalertragsteuer Endbesteuerung in Höhe von 25% Die Kapitalertragsteuer kommt bei den meisten Kapitalerträgen zum Einsatz. Vom Schuldner ist hierbei die Kapitalertragsteuer an der Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Schuldner der Kapitalerträge ist die AG, die GmbH, der Inhaber des Handelsgewerbes bei einer stillen Gesellschaft oder die Bank. Der Bezieher der Kapitalerträge erhält nur den Nettobetrag ausbezahlt. Die Kapitalertragsteuer ist fast vollständig als Abgeltungssteuer konzipiert * sowohl für Kapitalanlagen des Privatvermögens als auch solche des Betriebsvermögens, va. Sparbuchzinsen und Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, gilt die Einkommensteuer endgültig als abgegolten. Zu den endbesteuerten Zinserträgen zählen Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken sowie aus sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Darüber hinaus sind auch Erträge aus Forderungswertpapieren erfasst, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet. Die endbesteuerten Dividendenwerte umfassen konkret: - Dividenden (offene Ausschüttungen) aus österreichischen Aktien, Genuss- und Partizipationsscheine - Offene Ausschüttungen aus österreichischen GmbHs - Gewinnanteile, Zinsen, Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - Zuwendung einer Privatstiftung an den Begünstigten Hinsichtlich der Erbschaftsteuer kommen jedoch nur Einlagen und Wertpapieren die Abgeltungswirkung zu; Dividendenwerte sind hiervon ausgeschlossen. Seit 2001 gibt es hierbei allerdings eine Änderung. Anteile an Kapitalgesellschaften von unter 1% werden - wie bisher Sparbücher und festverzinsliche Wertpapiere - hinsichtlich der Erbschaftsteuer in die Endbesteuerung einbezogen. Damit jedoch auch Familienbetriebe fortgeführt und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerschonend vererbt werden können, gilt seit 2002 für mindestens 25%ige Kapitalanteile ein erbschaftssteuerlicher Freibetrag in Höhe von 365.000 Euro bezogen auf 100% der Anteile. Bei Schenkungen der Anteile kommt der Freibetrag nur dann zur Anwendungen, wenn der Schenkende über 55 Jahre oder erwerbsunfähig ist. Hinsichtlich der Spareinlagen dehnt der österreichische Fiskus die Begünstigung bis 31. Dezember 2002 weiter aus und befreite die Übergabe von Sparbüchern auch von der Schenkungssteuer. Zinserträge im Detail Neben den oben erwähnten Einkünften sind bestimmte Zinserträge gänzlich von der Kapitalertragssteuer und der Einkommensteuer befreit: - Ausschüttungen von Genussscheinen und jungen Aktien, die sonderausgabenbegünstigt angeschafft wurden - Erträge aus Wohnsparaktien (zur Förderung des Wohnbaus) bis 4% des Nominales - Erwerb von Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Auf der anderen Seite besteht für bestimmte Zinserträge die Verpflichtung, sie voll zur Einkommensteuer zu veranlagen: ... ohne Kest-Abzug: - Zinsen aus Einlagen und Wertpapieren bei ausländischen Banken - Erträge ausländischer Aktien (Dividenden aus Einzeltitel, z.B. einer Schweizer Aktiengesellschaft) - Zinsen aus Privatdarlehen - Zinsen aus der Beteiligung an Personengesellschaften - Erträge aus dem Rückkauf bestimmter kurzläufiger (d.h. bis max. 10 Jahren) Lebensversicherungen ... mit Kest-Abzug (Achtung: die Kapitalertragsteuer stellt nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar): - Gewinnanteile echter Stiller Gesellschafter - Überschüsse aus der Abschichtung echter Stiller - Zinsen aus privat platzierten Anleihen, sogenannte private placements http://www.die-wirtschaft.at/ireds-1557.html Körperschaftsteuer Während die Einkommensteuer nur vom Einkommen natürlicher Personen ( = Menschen) erhoben wird, unterliegen juristische Personen der Körperschaftsteuer. Juristische Personen sind Rechtsgebilde, denen von der Rechtsordnung dieselben Rechte und Pflichten wie den natürlichen Personen zuerkannt werden. Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mbH), Vereine (zB Genossenschaften), Anstalten und Stiftungen, aber auch Gebietskörperschaften (Bund, Land und Gemeinden) und Berufskörperschaften (zB Kammer der gewerblichen Wirtschaft). Juristische Personen können Rechte und Pflichten haben und durch Rechtshandlungen ihrer Organe (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand der Aktiengesellschaft etc.) Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Erwirbt etwa eine GmbH eine Liegenschaft, wird dadurch ein Eigentumsrecht der GmbH begründet und daher die GmbH im Grundbuch eingetragen. Einkünfte aus Vermietung dieser Liegenschaft sind der GmbH zuzurechnen, der entstehende Gewinn ist bei der GmbH der Körperschaftsteuer zu unterwerfen und nicht etwa bei den Anteilseignern der Einkommensteuer. In gleicher Weise haftet für Schulden nur das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft, weshalb Gläubiger der Kapitalgesellschaft ihre Forderungen nur gegenüber der Gesellschaft geltend machen können und nicht wie zB bei einer Offenen Handelsgesellschaft auf das Privatvermögen der Gesellschafter Zugriff haben. Besteuerungsgrundlage ist regelmäßig das Einkommen der Körperschaft: Bei Kapitalgesellschaften ist dies der im handelsrechtlichen Jahresabschluß ausgewiesene Gewinn des Geschäftsjahres, welcher um die Körperschaftsteuer und andere kraft gesetzlicher Regelung nicht abzugsfähige Aufwendungen (zB überhöhte Abschreibungen, Spenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) zu erhöhen ist. Der lineare Steuersatz beträgt bei der Körperschaftsteuer 25 Prozent (seit 1. Jänner 2005). Kapitalgesellschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5 Prozent des gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestgrund- oder stammkapitals zu entrichten. Diese beträgt daher für Gesellschaften mbH EUR 1.750,00 und für Aktiengesellschaften EUR 3.500,00 jährlich. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird - soweit sie die vom Gewinn des Geschäftsjahres zu berechnende Körperschaftsteuer übersteigt - auf die vom Gewinn zu berechnende Körperschaftsteuer nachfolgender Geschäftsjahre angerechnet. Nachdem juristische Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen haben, sind Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Wenn zB der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gemäß Dienstvertrag Anspruch auf einen Bruttomonatsgehalt von EUR 3.600,00 hat, so sind diese Bezüge bei der GmbH als Aufwand zu verbuchen und schmälern den Gewinn der Kapitalgesellschaft bzw. die darauf entfallende Körperschaftsteuer, gleichzeitig sind aber diese Bezüge beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte zu erfassen und der Einkommensteuer zu unterwerfen. Außerdem sind idR Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Gehaltsnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum DB, Kommunalabgabe und Dienstgeberabgabe)abzuführen. Die Grenze der steuerlichen Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseignern stellt die durch die Rechtsprechung entwickelte "verdeckte Gewinnausschüttung" dar: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Anteilseigner oder einer diesem nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, dessen Ursache im Gesellschaftsverhältnis liegt und der einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Dies könnte zB die unangemessen hohe Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein, aber auch die Veräußerung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder diesem nahestehende Personen zu einem unangemessen niedrigen Preis oder die Bezahlung von Provisionen uä ohne entsprechende Gegenleistung. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hat folgende Konsequenzen: * Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen bei der Kapitalgesellschaft und damit Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes * Erhebung von Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der verdeckten Ausschüttung Obwohl die Kapitalertragsteuer eigentlich eine Erhebungsform der Einkommensteuer des Gesellschafters ist, wird sie im Haftungswege bei der Kapitalgesellschaft eingehoben. Anzumerken ist, daß die Kapitalertragsteuer im Falle des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung jedenfalls entrichtet werden muß, während eine Nachzahlung an Körperschaftsteuer in jenen Fällen unterbleibt, in denen die Kapitalgesellschaft auch nach Hinzurechnung der nicht anerkannten Aufwendungen keine körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne erwirtschaftet. http://www.finconsult.at/Info-Center...erschaftsteuer Spekulationssteuer Spekulationssteuer Ein Spekulationsgeschäft liegt nach derzeitiger Rechtslage vor, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist liegt. Diese beträgt in Österreich derzeit ein Jahr. Spekulationsgewinne zählen zu den sonstigen Einkünften. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Jahres aufgerechnet werden. Für Spekulationsgewinne gibt es eine Freigrenze, die in Österreich 440 Euro beträgt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
IefTina März 13, 2008 Die Besteuerung in Deutschland hängt von Ihrem Steuer-Status ab - Sie sind wahrscheinlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (kein Wohnsitz, kein Arbeitsvertrag). Somit sind in Deutschland generell keine Steuern abzuführen. Also keine Kapitalertragsteuern, Abgeltungssteuer, Spekulationssteuer, Solidaritätszuschläge. Von der Depotbank lässt man sich sicherheitshalber den Status der beschränkten Steuerpflicht betätigen. Sie erhalten dann brutto gleich netto ausbezahlt. Ausnahmen: Kapitalertragsteuern auf Dividenden: 25% + SoliZuSchlag - das wurde vorne schon beschrieben. Einen Teil davon kann man über Antrag an die Depotbank zurückfordern - ob das lohnt ist zu prüfen (Bestätigung per Formular des österreichischen Finanzamts über die korrekte Versteuerung erforderlich, Bankgebühr rund 50,-, Depotbank leitet Antrag an Finanzamt weiter). Eine Freistellung dazu ist meines Wissens nicht möglich - ob der direkte Kontakt zum deutschen Finanzamt zwecks Rückerstattung möglich kann ich nicht sagen - warum aber nicht? Die deutsche Finanz sendet Kontrollmeldungen nach Österreich - es ist also mittelfristig vorteilhaft Kapitalerträge, Spekulationsgeschäfte, Dividenden, etc. in Österreich brav in compliance zu den österreichischen Vorschriften zu deklarieren. Am Finanzamt wird man Ihnen erklären, was zu tun ist. Wenn Sie nicht Grossteile der Erträge durch Dividenden erwirtschaften vereinbaren Sie zwei Vorteile: bessere und billigere deutsche Onlinebroker und die ab 2009 wesentlich attraktivere österreichische Besteuerung (Spekulationsfrist 1 Jahr). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar März 14, 2008 Wenn Sie nicht Grossteile der Erträge durch Dividenden erwirtschaften vereinbaren Sie zwei Vorteile: bessere und billigere deutsche Onlinebroker und die ab 2009 wesentlich attraktivere österreichische Besteuerung (Spekulationsfrist 1 Jahr). ...die spätestens mit der steuerreform 2010 fallen wird, welche auf grund aktueller koalitionkonflikte evtl. sogar auf 2009 vorgeschoben wird ps: dass bei der div.rueckforderung 50 euro bearbeitungsgebuehr anfallen waer mir enu...die anträge kann man ja direkt an die staaqtlichen stellen schicken...anträge im net! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cerberos März 14, 2008 ps: dass bei der div.rueckforderung 50 euro bearbeitungsgebuehr anfallen waer mir enu...die anträge kann man ja direkt an die staaqtlichen stellen schicken...anträge im net! Anbei ein Text einer deutschen Online-BANK zu Anfang 2007: 1. In verschiedenen Ländern unterliegen die Erträge von Wertpapieren einer Quellensteuer, deren Höhe in einem so genannten Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt wurde. Wenn Sie solche ausländischen Wertpapiere in Ihrem Depot halten, erhalten Sie die Erträge gemindert um diese Quellensteuer. Diese einbehaltene, zum Teil anrechnungsfähige Steuer wird in den Zins- und Dividendenbescheinigungen und der Erträgnisaufstellung ausgewiesen. Sie können sich evtl. im Rahmen Ihrer Steuerveranlagung, den nicht erstattungsfähigen Anteil der Quellensteuer anrechnen lassen. Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht möglich. Falls Sie eine Rückerstattung des erstattungsfähigen Anteils der Quellensteuer wünschen, können Sie beim Bundesamt für Finanzen oder bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ein Formular hierzu erhalten. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihr zuständiges Finanzamt eine Gebühr für die Bearbeitung erheben könnte und eine Rückerstattung je nach Land mehrere Jahre dauern kann. Die BANK kann den Erstattungsantrag und die dazugehörigen Dividendenabrechnungen als Auszahlungsstelle der ausländischen Erträge abstempeln. Dafür muss beides an die BANK eingeschickt werden. Pro Land und Jahr ist ein separater Antrag nötig. Das heimische Finanzamt muss dann auf dem Erstattungsantrag den Wohnsitz bestätigen, bevor Sie den Erstattungsantrag an den jeweiligen Adressaten zur Bearbeitung schicken können. Der Adressat ist von Land zu Land unterschiedlich und wird durch die Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt (z. B. zentrales ausländisches Finanzamt, Finanzamt des ausländischen Unternehmens, das Unternehmen selbst). Gegen eine Gebühr von 50 EUR übernimmt die BANK die Weiterleitung des Antrags für die Quellensteuerrückerstattung. Dazu füllen Sie den Erstattungsantrag vollständig aus und legen die Kopien der Dividendenabrechnungen bei. Es erfolgt allerdings keine Wiedervorlage, um den Geldeingang zu kontrollieren. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine weiteren steuerfachlichen Fragen beantworten können. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Steuerberater. 2. Sollten Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch Ihren ständigen Aufenthaltsort haben, unterliegen Ihre Zinseinkünfte nicht der Zinsabschlagsteuer. Ein Freistellungsauftrag ist dann nicht notwendig. Falls Sie nur im Ausland steuerpflichtig sind, senden Sie uns bitte eine kurze Nachricht per E-Mail oder Briefpost (BANK Adresse). Bis zum Eintreffen Ihrer Antwort werden wir Sie als Steuerinländer führen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cerberos März 14, 2008 Hier noch Info vom deutschen Steuerlichen-Info-Center: as Steuerliche Info-Center (SIC) erbringt Serviceleistungen und beantwortet derzeit allgemeine und grundsätzliche Fragen, insbesondere zu den Aufgabenbereichen, die dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen wurden. Auf Grund der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben ist das SIC nicht befugt, über persönliche steuerliche Angelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Beantwortung von (Detail-)Fragen, über die im Rahmen einer Einkommen- oder Umsatzsteuerveranlagung zu befinden ist. Hierfür, sowie für die steuerliche Beurteilung aller Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei den Landesfinanzbehörden. Das SIC hat weder rechtlich die Befugnis, Einfluss auf diese Entscheidungen zu nehmen, noch kann es, im Gegensatz zu den Fachaufsichtsbehörden (z.B. Oberfinanzdirektionen, Landesfinanzdirektionen, Landesämter für Steuern), den Landesfinanzbehörden (Finanzämter) Weisungen erteilen. Auskünfte, die Sie vom SIC evtl. doch erhalten, sind aus den genannten Gründen unverbindlich. Sie könnten sich daher auch nicht auf diese Auskünfte berufen. Die Auskünfte des SIC dienen nur der Information. Das Steuerberatungsgesetz erlaubt es auch dem SIC nicht, steuerliche Beratungen durchzuführen. Die erhaltenen Informationen können daher eine evtl. benötigte Beratung durch einen Steuerberater oder durch Rechtsanwälte usw. nicht ersetzen. U n v e r b i n d l i c h kann jedoch folgendes mitgeteilt werden. Bei Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen wird in Deutschland eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% bzw. 25% erhoben. Welcher Steuersatz bei welchem Finanzinstrument zugrunde zu legen ist, richtet sich nach den Vorschriften des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit den §§ 43 und 43a EStG. Diese Regelungen sind vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle in dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem Ihnen die Kapitalerträge zufließen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 EStG). Das heißt, dass das Depotführende Kreditinstitut bzw. die ausschüttende Körperschaft im Zuflusszeitpunkt entscheiden müssen, welche gesetzliche Steuer einzubehalten und abzuführen ist. Wenden Sie sich daher an die genannten Institutionen. Diese haben dann ihrerseits die Möglichkeit, den Sachverhalt in Absprache mit ihrem zuständigen Betriebstättenfinanzamt zu klären. Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Kapitalerträge können von der Kapitalertragsteuer teilweise oder in voller Höhe entlastet werden, wenn Deutschland mit dem Wohnsitzstaat des Gläubigers ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Die Entlastung erfolgt für natürliche Personen ausschließlich im Erstattungsverfahren. Aus der Übersicht "Tabelle Reststeuersätze" ergeben sich die Steuersätze, die Deutschland als Quellenstaat maximal erheben darf. Die Tabelle finden Sie auf der Internetseite des Steuerlichen Info-Centers: www.steuerliches-info-center.de, in der linken Menüleiste -> Aufgaben des BZSt -> Kapitalertragsteuerentlastung -> Ausländische Antragsteller -> Tabelle Reststeuersätze. Die Texte der DBA finden Sie über die Internetseite des Steuerlichen Info-Centers in der rechten Menüleiste -> wichtige Online-Angebote -> Doppelbesteuerungsabkommen oder über den direkten Link zur Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_...rrecht/001.html In diesem Zusammenhang sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht für die Erstattung der Zinsabschlagsteuer zuständig ist. Die Zinsabschlagsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Sie wird von bestimmten Kapitalforderungen erhoben. Dies sind vor allem Zinsen aus Sparguthaben, Festgeldern bei inländischen Kreditinstituten und Bausparkassen. Der Steuersatz der Zinsabschlagsteuer beträgt generell 30% und ist daher leicht von den anderen Kapitalerträgen zu unterscheiden, für die eine 20%ige bzw. 25%ige Kapitalertragsteuer erhoben wird. Nach den nationalen (deutschen) Steuergesetzen wird für im Ausland ansässige Personen von diesen Kapitalforderungen k e i n e Zinsabschlagsteuer erhoben. In den Fällen, in denen Kapitalertragsteuer irrtümlich (ohne rechtliche Verpflichtung) einbehalten und abgeführt worden ist (z. B. Nichtvorliegen einer beschränkten Steuerpflicht bei Zinseinkünften von Steuerausländern), besteht nach § 44b Abs. 5 EStG keine Verpflichtung für den Abzugsschuldner, die ursprüngliche Steueranmeldung insoweit zu ändern oder bei der folgenden Steueranmeldung eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Die ohne rechtlichen Grund einbehaltene Kapitalertragsteuer führt zu einem Steuererstattungsanspruch i.S. von § 37 Abs. 2 AO. Der Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags ist an das (Betriebstätten-)Finanzamt, zu richten, an dass Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Sofern sich das zuständige Finanzamt nicht schon aus der Steuerbescheinigung ergibt, wird Ihnen sicher der Schuldner der Zinserträge mitteilen, an welches Finanzamt er die Zinsabschlagsteuer abgeführt hat. Näheres hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 05.11.2002, (Tz. 49 ff); veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 1346. Das BMF-Schreiben können Sie auch über die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern abrufen: http://www.bzst.de/003_menue_links/008_kap...latt/index.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar März 14, 2008 @ cerberus natuerlich musst du 50 euro berappen, wenn du die dienstleistung der bank in anspruch nimmst... kannst dich aber direkt an das land wenden, von dem du quellensteuer rueckerstattet haben willst beispiel: du kaufst als österreicher (mit depot in deutschland) schweizer aktien und willst von der dividende was rueckerstattet haben dann gehst hier hin: http://www.estv.admin.ch/d/vst/dokumentati...orm_ausland.htm lädst dir das formular runter fuer oesterreich..ausfuellen, an die zustaendige adresse in der schweiz schicken schicken...und als beleg schickst die zins-und dividendenbestätigung mit Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cerberos März 14, 2008 Hallo, wie in der Überschrift beschrieben, würde ich gerne wissen, wie das mit Steuern aus Aktien gehandhabt wird, wenn ich in Österreich wohne (hab keine deutsche Staatsbürgerschaft oder so...) und in Deutschland mein Aktiendepot habe? Bei Fonds gibts ja da die Trennung in schwarze und blütenweiße... Doch wie ist das bei Aktien? Muss man da etwas besteuern? (Wenn man sie länger als 1 Jahr hält / sonst evtl. ganz normal nachversteuern?) Werden mir in Deutschland dafür schon Steuern abgezogen, die es in Österreich gar nicht gibt? Gibts Steuern auf Dividenden? usw. usw. Vielleicht kann mir ja wer weiterhelfen:) Was heisst "schwarze und blütenweisse Fonds"? Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer auf Dividenden in Österreich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cerberos März 14, 2008 @ cerberus natuerlich musst du 50 euro berappen, wenn du die dienstleistung der bank in anspruch nimmst... kannst dich aber direkt an das land wenden, von dem du quellensteuer rueckerstattet haben willst beispiel: du kaufst als österreicher (mit depot in deutschland) schweizer aktien und willst von der dividende was rueckerstattet haben dann gehst hier hin: http://www.estv.admin.ch/d/vst/dokumentati...orm_ausland.htm lädst dir das formular runter fuer oesterreich..ausfuellen, an die zustaendige adresse in der schweiz schicken schicken...und als beleg schickst die zins-und dividendenbestätigung mit ok, 50 kann man sich sparen, wenn man den versand selbst erledigt. Die Beilagen oben hab ich so verstanden: - Antragsformular pro Jahr/Land ausfüllen - Dividendenbescheinigungen von deutscher Depotbank stempeln lassen - Antragsformular vom heimischen Wohnistzfinanzamt bestätigen lassen (Adressbestätigung, dafür könnte das Finanzamt Gebühren verlangen) - Bestätigtes Antragsformular an die ausländische Stelle (Zentralstelle, Finanzamt, oder Firma ... sollte im DBA enthalten sein) => (ggf. Jahre später) wird der erstattbare Teil der ausländischen Kapitalertragsteuer erstattet - ich nehme an das kommt aufs Konto Erstattbar sind für die meisten Länder (siehe Link des Steuerlichen Info Center) die 15% übersteigenden Kapitalertragsteuern auf Dividenden. Dividenden deutscher Unternehmen werden mit 20% bzw. 25% plus SoliZuschlag besteuert. D.h. erstattbar: 5% bzw 10% plus SoliZuchlag. Der erstattete Betrag muss wieder in Österreich versteuert werden. Wenn ich das also richtig beurteile kann der Schuss sogar nach hinten gehen - und dazu noch der ganze Papierkram. Liege ich damit richtig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar März 14, 2008 · bearbeitet März 14, 2008 von caspar => (ggf. Jahre später) wird der erstattbare Teil der ausländischen Kapitalertragsteuer erstattet - ich nehme an das kommt aufs Konto ja das konto gibst du im antrag an...kann irgendeins sein und muss nicht dein depot in brd sein der schuss koennte nach hinten los gehen? hmmm beispiel du hast dividenden aus dt. aktien auf dt. depot von 20.000 euro einbehalten davon werden an der QUELLE 21,1%=4220 Euro so in oesttereich musst du die brutto div mit 25% besteuern: waeren also 5000 euro...aber laut DBA oesterreich-deutschland kannst du dir 15% anrechnen lassen (hast ja schon 21,1% bezahlt!!!)....das waeren also 3000 Euro, die du dir anrechnen lassen kannst...zahlst also nur 2000 euro an austria momentan hast also bezahlt: 4220+2000=6220 entspricht 21,1%+10% (=25%-15%), also 31,1% insgesamt hast also 6,1% mehr bezahlt als du bei einer oesterreichischen aktie bezahlt hättest die 6,1% kannst du dir jetzt eben per antrag von der dt. finanz zurueckholen! kompliziert, aber capicce? quelle: direkt bei der finanz: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformat...5647/_start.htm beachte: es gibt auch noch eine zweite variante in austria wo du die quellensteuer zusammen mit der einkommenssteuer veranlagst...z.b. sinnvoll, wenn du ein geschaeft hast und du da im minus bist.: bleibst du auch mit den dividenden im minus, dann zahlst du quasi nur die dt. quellensteuer von 21,1% an stelle der eigentlichen 25% in austira.. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Norica März 17, 2008 beachte: es gibt auch noch eine zweite variante in austria wo du die quellensteuer zusammen mit der einkommenssteuer veranlagst...z.b. sinnvoll, wenn du ein geschaeft hast und du da im minus bist.: bleibst du auch mit den dividenden im minus, dann zahlst du quasi nur die dt. quellensteuer von 21,1% an stelle der eigentlichen 25% in austira.. Man müsste selbst dann noch die überhängenden 6,1% zurückholen können??? Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar März 21, 2008 Man müsste selbst dann noch die überhängenden 6,1% zurückholen können??? Gruß frage oder behauptung? ich hab mit "variante 2" noch keine erfahrung gesammelt...koennte sein...jedenfalls soll man mit variante 1 sehr gut fahren, wenn man werte in ländern hält, wo die quellensteuer kleiner 15% ist, beispielt england, australien etc. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Norica März 21, 2008 frage oder behauptung? War eine Frage. Habe aber zu schnell gelesen und daher etwas anderes verstanden Anscheinend gibt es noch mehrere 'Untervarianten', je nach Einkommenshöhe bzw. Tätigkeit (selbständig oder unselbständig). Ich dachte nur: zugeflossene Dividenden sind ja niemals ein Minusbetrag, unabhängig von etwaigen Verlusten im eigenen Unternehmen. Daher meine ich sie sind auch (unabhängig davon) zu versteuern und somit könnten die 6,1% zurückgeholt werden. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
IefTina März 22, 2008 War eine Frage. Habe aber zu schnell gelesen und daher etwas anderes verstanden Anscheinend gibt es noch mehrere 'Untervarianten', je nach Einkommenshöhe bzw. Tätigkeit (selbständig oder unselbständig). Ich dachte nur: zugeflossene Dividenden sind ja niemals ein Minusbetrag, unabhängig von etwaigen Verlusten im eigenen Unternehmen. Daher meine ich sie sind auch (unabhängig davon) zu versteuern und somit könnten die 6,1% zurückgeholt werden. Gruß Mir entgleitet das Thema jetzt etwas - darum hier mein bisheriges Verständnis: Für Dividenden ist in Österreich der individuelle Einkommensteuersatz, jedoch höchstens 25% zu zahlen, wobei nicht-erstattbare ausländische Quellensteuer anzurechnen ist Beispiel1: Steuersatz Österreich 36% (somit 25% kapitalertragsteuer auf dividenden anwendbar), nicht-erstattbare ausländische Quellensteuer 15% => Dividenden-Steuer in Österreich: 25-15= 10% Beispiel 2: Steuersatz Österreich 18%, nicht.erstattbare ausländische Quellensteuer 15% => Dividenden-Steuer in Österreich: 18-15= 10% In beiden Beispielen ist die erstattbare ausländische Quellensteuer vom Ausland (Finanzamt, Firma, je nach DBA Regelung) zurückzufordern. Gewinn/Verlust eines Selbständigen hat hier die gleiche Bedeutung wie Einkommen des Angestellten - daher bestimmt sich der Steuersatz. Falls jemand keine Steuern zahlt (= geringes Einkommen oder Verlust/kein Gewinn) kann durch die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer sogar eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt erfolgen. Ist das so? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar März 22, 2008 Mir entgleitet das Thema jetzt etwas - darum hier mein bisheriges Verständnis:Für Dividenden ist in Österreich der individuelle Einkommensteuersatz, jedoch höchstens 25% zu zahlen, wobei nicht-erstattbare ausländische Quellensteuer anzurechnen ist neee stimmt so nicht ganz...wir beschaeftigen uns hier ja mit dem fall: "ausschuettung aus ausländischen dividendenwerten mit ausländischem depot", also beispiel siemens-dividende auf dt. depot bei der DAB Bank (aus der sicht eines oesterreichers) da musst du eben jetzt generell die gesamte bruttodividende, die siemens ausschuettet, in oesterreich mit 25% besteuern, OBWOHL dir schon 21,5% an der dt. quelle abgezogen wurden...von diesen 21,5% kannst du dir aber eben 15% anrechnen lassen...zahlst du also "nur" noch 10% an oesterreich (in summe 31,5%)...die 6,5% kannst du dir vom dt. fiskus zurueckholen das ist der standardfall der fall mit der individualbesteuerung ist ALTERNATIV und funktioniert eben nur im fall mit ausländischen depot, weil bei inländischem depot ja die quellensteuer automatisch abgezogen wird: du veranlagst also in diesem fall die gesamte bruttodividende zusammen mit deinem einkommen unter deinem persoenlichem einkommenssteuersatz...und der kann doch auch >25% sein...oder? aber wiegesagt mit dieser variante hab ich nur keine praktische erfahrung gemacht Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist überdies mit der auf die ausländischen Kapitalerträge entfallenden anteiligen inländischen Einkommensteuer begrenzt. Fällt also in Österreich keine Einkommensteuer an, weil das Einkommen insgesamt unter der Besteuerungsgrenze liegt, kann auch keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgen. d.h. ist dein einkommenssteuersatz 0%...zahlst du effektiv die 21,5% in germany (und kannst dir evtl. die 6,5% vo, dt. staat zurueckholen.).dann also 15%...waere also besser als variante 1, wo du deine fixen 25% zahlst ist dein einkommenssteuersatz 30%...dann zahlst du effektiv die 21,5% an germany quellensteuer + 30% einkommenssteuer (da werden dir dann aber 15% angerechnet....und 6,5% kannst du dir zurueckholen)....zahlst dann eben effektiv deine 30%...in dem fall wirst du also variante 1 anwenden und nicht die individualbesteuerung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag