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Urteil zu Bild-Uploads

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Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 5 U

165/06) [http://shink.de/1dxf92] entschieden, dass ein Internet-Portal-Betreiber

für die rechtswidrigen Bilder-Uploads seiner User haftet.

 

Die Klägerseite betreibt die hinlänglich bekannte Seite "Marions Kochbuch". Die

Beklagte war die Betreiberin der Seite "www.chefkoch.de".

 

In der Vergangenheit hatten mehrfach User unerlaubt klägerische Fotos bei der

Beklagten hochgeladen. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung

und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

 

Zu Recht wie nun die Hamburger Richter entschieden.

 

Das OLG Hamburg sieht dabei die Beklagte nicht nur als bloße als Mitstörerin an,

sondern geht vielmehr weit darüber hinaus. Das Gericht stuft die Beklagte selbst

als Rechtsverletzerin ein, wenngleich es sich doch eigentlich um "fremde

Informationen" handelt.

 

"Das Landgericht ist zu Recht von einer Verantwortlichkeit der Beklagten (...)

als Diensteanbieter eigener Informationen ausgegangen. Denn diese Beklagte hat

sich die von Nutzern ihr zur Verfügung gestellten Kochrezepte und Abbildung zu

Eigen gemacht. Sie ist damit nicht nur als Störerin zur Unterlassung

verpflichtet, sondern als unmittelbar Handelnde einer Urheberechtsverletzung

täterschaftlich verantwortlich."

 

Zur Begründung führt das Gericht die Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 02, 1700

ff) an, bei dem der damalige Webspace-Anbieter ebenfalls für die Rechtsverletzungen

eines User haftete, weil er die Inhalte der Webseite umfassend in seine eigenen

Angebote integriert hatte.

 

"Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer

Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf

kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an.

 

Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten

(...) vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer (...) einen

gegenteiligen Eindruck."

 

Und weiter:

 

"Die Seite www.chefkoch.de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine

Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich etwa

Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern (z.B. (Berendes), "Shoppingtipps"

mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern bestimmter Angebote, übergreifende

Magazinthemen (z.B. "Tipps rund um die Käseplatte"), Rezeptsammlungen sowie

themenfremde Werbung (z.B. zu DSL-Angeboten des Anbieters Congster).

 

Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich umfassend auf die

Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen zugeschnitten ist, werden die

streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem

Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von

dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten

eingestellt worden sind.

 

Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den "redaktionellen Kerngehalt" des

gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stehen und für

den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite

www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen,

Foren oder Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und

Bei-lnformationen - ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht."

 

Auch das Argument der Beklagten, es sei unzumutbar, die Bilder-Uploads der User

zu kontrollieren, lässt das Gericht nicht gelten:

 

"Indem die Beklagte (...) auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine

derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur

Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und

kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen.

 

Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb

nicht berufen, wei l es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen

Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie

also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen

haben."

 

Erstmals äußert sich ein deutsches Gericht auch zu der Frage, wie denn eine

ausreichende Kontrolle durch den Portal-Betreiber aussehen könnte:

 

"Der Senat hat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden, welche

Maßnahmen dies sein können. Denkbar wäre aber z. B., dass vor der

Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten /...) jeweils

konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls

mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist.

 

Das Einstellen von Lichtbildern, die danach nicht von dem Einsender selbst

erstellt worden sind, könnte abgelehnt werden, weil insoweit eine wirksame

Rechteinhaberschaft/-übertragung letztlich noch nicht einmal in Ansätzen

verlässlich nachvollziehbar ist. Eine derartige Pflichtangabe könnte z. B. ein

hinreichender Kontrollmechanismus bzw. eine Hemmschwelle sein, um das

rechtsverletzende Hochladen von Lichtbildern zu unterbinden, selbst wenn auch

insoweit der Schutz aus der Natur der Sache kaum lückenlos sein kann.

 

Die Fälle, in denen der Einsender zu der Herkunft des Lichtbilds keine Angaben

machen kann, weil dieses etwa gemeinfrei sein soll, dürften eher eine krasse

Ausnahme darstellen. Denn das hochgeladene Lichtbild muss unmittelbar zu dem

eingereichten Rezept passen und dieses in seiner konkreten Zubereitungsart sowie

Zusammensetzung der Zutaten wiedergeben.

 

Da die Beklagte (...) eine Vielzahl von "Doubletten" allgemein bekannter Rezepte

nicht in ihr Angebot wird aufnehmen wollen und können, wenn dieses attraktiv

bleiben soll, erscheint es dem Senat nicht nahe liegend zu sein, dass sich

Einsender in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in nennenswertem Umfang

vermeintlich gemeinfreier Bilder bedienen können.

 

Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen ein

derartiger Schutzmechanismus für die Beklagte (...) unzumutbar sein sollte.

Insbesondere wird hierdurch auch ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht in Frage

gestellt."

 

Am Rande äußert sich das Gericht auch noch zur Höhe des Schadensersatzes für

Bilder-Uploads und zieht die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft

Foto-Marketing (MFM) zurate, wonach 100,- EUR pro Foto Bild und Jahr angemessen

sind. Eine Verdopplung aufgrund fehlenden Bildquellennachweises lehnt das

Gericht dagegen ab.

 

Quelle: Rechts-Newsletter 10. KW / 2008, Kanzlei Dr. Bahr

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Randa-Michi

Hallo,

 

es gibt ein neues Urteil des OLG Hamburg bezüglich der Verantwortung des Forenbetreibers bezüglich fremder Inhalte. :thumbsup:

 

Insbesondere habe dieser keine ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt. Denn der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet.

 

Zusammengefasst sieht das so aus:

- Forenbetreiber können nicht für Fremdinhalte voll verantwortlich gemacht werden, die von Teilnehmern des Forums eingestellt wurden.

 

- Eine Mitstörerhaft für den Forenbetreiber ist ebenfalls auszuschließen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche Inhalte seines Forum im vorab zu überprüfen.

 

- Im Fall veröffentlichter Bilder hat ein Forenbetreiber ohnehin keine zuverlässige Chance zu überprüfen, ob diese Urheberrechte verletzen.

 

- Angeklagte Forenbetreiber sind nicht verpflichtet, die Kosten für Anwälte und Abmahnungsschreiben zu tragen. Die Kläger beziehungsweise Rechteinhaber müssen Forenbetreiber zunächst über eine Rechtsverletzung in Kenntnis setzen und die dabei anfallenden Kosten selbst tragen.

 

Quellen:

http://www.heise.de/newsticker/OLG-Hamburg.../meldung/134962

http://www.bundesligaforen.de/thread.php?threadid=16740

http://www.nickles.de/c/n/7417.htm

 

Grüßle

Michi

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