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black sun

BU und Risiko-LV separat abschließen? Huk24?

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FinanzMaxx

Wenn eine Gesellschaft auf die konkrete Verweisung verzichtet, zahlt sie weiterhin BU-Rente, obwohl Du einen anderen Beruf bereits freiwillig ausübst und dafür Geld kassierst (evtl. sogar mehr, als Du vorher kassiert hast).

 

Verzicht auf konkrete Verweisung

 

Bei einem konkreten Verweisungsverzicht verzichtet der Versicherer auf jegliche Verweisung. Im Ge­gensatz zum abstrakten Verweisungsverzicht kann der Versicherte damit auch nicht verwiesen werden, wenn er eine Tätigkeit konkret ausübt. Es sind Fälle denkbar, bei denen der Versicherte in seinem alten Beruf berufsunfähig wird und einen eventuell höher bezahlten anderen Beruf ausübt, sich also besser stellt, und der Versicherer dennoch seine Leistung erbringen muss.

 

Du hast echt keine Ahnung und man tut gut daran, Dich auf die Ignorierliste zu setzen.

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Crasher

Und wo ist dein Problem?

 

Dann erklär uns doch den Unterschied ;) Ist übrigens ein Erklärung einer Gesetzesseite. Wer hier also keine Ahnung hat was konkrete und abstrakte Verweisung ist sei also dahin gestellt.

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FinanzMaxx

Die Stiftung Warentest zur Verweisung:

 

Kurz erklärt: Verweisung

[...]Bei der abstrakten Verweisung muss der Versicherer nachweisen, dass der betroffene Kunde theoretisch in einem anderen Beruf arbeiten kann. Dann kann er die Rente verweigern. Bei der zweiten Form, der konkreten Verweisung, darf dass Unternehmen die Rentenzahlungen nur dann verweigern, wenn der Betroffene tatsächlich einen neuen Job angenommen hat.

 

Es gibt keinen Grund, warum eine Gesellschaft weiterhin BU-Rente zahlen sollte, obwohl der Kunde in der Zwischenzeit freiwillig einen anderen Job angenommen hat.

Solche Klauseln öffnen nur betrügerischen Kunden Tür und Tor. Die normalen Kunden können dann mit explodierenden Tarifen rechnen.

 

Eine Versicherung, die klar und deutlich auf eine abstrakte Verweisung verzichtet, reicht völlig aus. Ist mir auch nicht bekannt, dass eine seriöse Gesellschaft wirklich auf die konkrete Verweisung verzichtet. Auch die (oben von Dir genannte) Alte Leipziger tut das nicht.

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Crasher

doch :wacko: unter der Regelung das sie nur verweisen dürfen wenn die Gehaltseinbußen unter 20% sind. Und was hast du jetzt anderes geschrieben als ich? Nur das es moralisch böse ist zu arbeiten und eine BU Rente zu bekommen. Manche (wie z.B. die Cosmos) versuchen ja fleißig durch irgendwelche Zusatzklauseln den VN doch zu verweisen, z.B. durch eine schwammig ausgedrückte konkrete Verweisung, das z.B. auch verwiesen werden darf wenn der VN auf einen ähnlichen Beruf verwiesen werden kann, keinen komplett anderen. Nicht immer ist es darauf beschränkt das man einen ähnlichen Beruf während der BU bereits ausüben muss. Darum also lieber darauf verzichten oder genau prüfen wie es formuliert ist. Für den VN ist es positiv f. die Versicherungesellschaft nicht, aber was juckt mich das?

Gerling hat sogar mal komplett auf die konkrete Verweisung verzichtet. Ob sie das nach der Fusion immer noch machen weiß ich nicht.

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FinanzMaxx
· bearbeitet von FinanzMaxx

Du hast oben geschrieben:

 

wichtig sind noch Punkte wie:

 

- verzicht auf konkrete Verweisung

 

Die Alte Leipziger verzichtet NICHT auf die konkrete Verweisung, sie definiert lediglich, unter welchen Umständen sie berechtigt ist, konkret zu verweisen.

Keine seriöse Gesellschaft verzichtet (aus den von mir oben genannten Gründen) auf die konkrete Verweisung. Damit ist doch wohl klar, dass Deine Empfehlung von oben Schwachsinn ist.

 

Mag sein, dass Du Dich mit den Begrifflichkeiten vertan hast, dann solltest Du das aber auch eingestehen und korrigieren.

 

Das ist jetzt auch mein letzter Beitrag zu dem Thema. Ist eigentlich vertane Zeit, wollte nur verhindern, dass Newbies durch die obige Aussage in die Irre geführt werden

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Crasher

Also verzichtet sie unter Bestimmten Kriterien darauf. Manche sogar ganz. Für den VN ist es nicht von Nachteil so eine Klausel zu haben, nur damit du hier keinen Blödsinn erzählst.

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MarcWeissmann

Allgemein zur BU:

 

Die immer wieder gern gebrachte Aussage "X und Y sind besonders gut im BU-Bereich" kann immer nur für bestimmte Berufsgruppen und u.a. auch Krankenvorgeschichten stimmen.

 

Aktuell ist die Qualität der BU-Bedingungen auf dem absoluten Peak, es darf auch davon ausgegangen werden, dass sich in den nächsten Jahren hier eher wieder Verschlechterungen ergeben werden. Schlicht aus dem Grund, weil künftig durch das neue VVG ein policierter Vertrag deutlich wasserdichter ist als bislang und es seltener zu Leistungsverweigerungen kommen wird.

 

Im übrigen ist die Verschlechterung einiger Gesellschaften im Gesamtrating M&M teilweise dem Fragenkatalog geschuldet, nicht zwingend den Bedingungen. Hier sind immer noch sehr viele Gesellschaften sehr gut einzustufen. Wenn man die Fragen - gerade nach der Reform - jedoch wahrheitsgemäß und evtl. zusammen mit einem Makler beantwortet, sollte dieses Teilrating nicht das wichtigste sein.

 

@Crasher:

 

Um in diesem Zusammenhang gleich Deine Frage nach den Vorerkrankungen und den Änderungen im VVG zu benatworten:

 

1. Bislang galt folgende Regelung im §16 VVG:

Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

 

Der letzte Satz führte oft zu folgender falschen Annahme:

 

Es ist nur erheblich, wonach der Versicherer auch fragt - falsch! Richtig war hingegen: Alles wonach der Versicherer fragt, ist in jedem Falle erheblich, aber auch andere Dinge können erheblich sein.

 

Mit der Neuregelung wurde nun im §19 VVG folgendes festgehalten:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen...

 

Man ist also auch Kunde bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der gefragten Inhalte auf der sicheren Seite.

 

2. Die Art der Frage

Es gibt Gesellschaften, die fragen nach ärztlicher Behandlung, andere fragen "litten Sie in den vergangenen..." - hier sind natürlich auch gewaltige Unterschiede vorhanden.

 

HUK

 

Die HUK hat sicherlich keine Katastrophenbedingungen, aber eben auch nicht die allerbesten.

 

@AXM: Das von Dir angesprochene ist die Wiedereinführung der abstrakten Verweisbarkeit durch das Hintertürchen Nachprüfung!

 

Für mich spricht jedoch noch ein ganz anderer Grund gegen die HUK: Das gigantische Gefälle zwischen Brutto- und Nettobeitrag!

 

Nicht selten ist die HUK in meinen Auswertungen für Kunden in den Top5, nach Selektion über den (maximal möglichen) Bruttobeitrag aber nur noch unter ferner liefen.

 

Eine BU-Police ist normalerweise ein Vertrag, der einen über viele Jahre begleitet und den man unter Umständen (zwischenzeitliche Krankheiten) nicht mehr so einfach umdecken kann. Daher sollte auch die Höhe des Bruttobeitrages in die Bewertung mit einfließen.

 

Mal ein Beispiel (fiktive Zahlen):

 

Nürnberger Vers. 25 netto / 30 brutto

HUK 24,50 netto / 60 brutto

LV1871 24,20 netto / 48 brutto

 

Gehen wir mal von nahezu gleichwertigen Bedingungen und keinen Ausschlüssen aus, so würde ich in diesem Falle trotz dem minimal teureren Nettobetrag trotzdem die Nürnberger empfehlen - hier ist schlicht die Sicherheit der künftigen Beiträge am höchsten.

 

An solchen Aussagen kann man übrigens auch einen seriösen Vermittler (so er überhaupt die Auwertungen vorlegt) erkennen, denn die Provision wird auf den Bruttobeitrag berechnet. Aus diesem Grunde wählen dann leider auch viele Kollegen die Gesellschaft mit dem höchsten Bruttobeitrag aus den besten Ergebnissen.

 

Bei einer BU habe ich selbst noch keine extremen Anhebungen der Beiträge bei Kunden mitbekommen, ist jedoch durch die Auswirkungen der VVG-Reform nicht auszuschließen. In der Sparte Risiko-LV kenne ich aber reihenweise Leute, die genau diese Problem bei den ebenfalls zunächst sehr günstig kalkulierenden Gesellschaften Hannoversche und Cosmos hatten.

 

@black sun:

 

Deine Frage zur Koppelung lässt sich eigentlich nur nach der Frage der gewünschten Höhe der Risiko-LV beantworten. Bei einigen Gesellschaften (Nürnberger, SwissLife) ist ohnehin eine kleine RLV integriert und sie können unter Umständen trotzdem günstiger sein.

 

Soll es eine hohe Todesfallleistung sein, so kann ich mich nur der Mehrheit hier anschließen: Immer trennen!

 

Sorry für den langen Text, ich hoffe es sind ein paar nützliche Infos dabei.

Marc

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