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Riesterrente - evtl. steuerliche Probleme?

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Hallo zusammen,

 

habe heute die aktuelle Ausgabe eines bekannten Anlegermagazines durchgestöbert und bin darin auf einen sehr interessanten Artikel gestossen, welcher sehr brisant werden könnte!

 

In diesem wird die Steuerlage für Ristersparer mit Rückerstattung der AA-Gebühren als problematisch angesehen, weswegen

die Verbraucherzentrale BW davon abrät!

 

Darin wird geschrieben, dass nicht die Direktrabatt-Modelle das Problem sind, sondern die Modelle in denen der Sparer einen

Teil des Ausgabeaufschlages nachträglich wieder vergütet bekommt. Zitat (bezogen auf DWS TopRente mit 50% Direktrabatt und 50% jährlicher Erstattung): "Diese zweite Tranche kann problematisch sein, wenn der Riester-Sparer die Beiträge bei der Einkommenssteuererklärung absetzt. Denn wer den zweiten Teil des Rabattes bekommt, hat weniger gezahlt, als er absetzt." :'(

 

Es wird zwar nur die DWS TopRente als Besipiel in dem Artikel behandelt, allerdings denke ich, dass die DWS Premiumrente genauso davon betroffen ist, wenn nicht sogar noch schlimmer, da hier ja der komplette AA als Rabatt auf das Konto des Sparers zurückfliesst.

 

WHAT TO DO NOW????

 

Hat sich darüber schon mal jemand Gedanken gemacht hier im Forum?

 

Das Anlegermagazin rät dazu, sich mit seinem Finanzbeamten oder Steuerberater darüber zu sprechen und abzuklären wie das Ganze in der Steuererklärung richtig angegeben werden muss!

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Fleisch

Quelle ? Würd mir den Artikel gerne mal durchlesen und mehr dazu erfahren.

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Hier noch weitere Infos bei WO:

 

diskussion bei WO

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andreasz
Hier noch weitere Infos bei WO:

 

diskussion bei WO

 

Ich denke nicht, dass Finanzbeamte oder Steuerberater dazu etwas sagen können. Abwarten, was die neue Gesetzeslage dazu sagt und wie sie ausgelegt wird. Da wird ziemlich schnell eine Aussage kommen, weil auch die Bundesregierung keine Lust hat, die Sache in 5 Jahren aufzurollen und dann von den Steuerzahlern erst einmal für die nächsten 5 Jahre die zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile zurückzufordern :)

 

Abwarten und erstmal nur so viel angeben, wie man tatsächlich aufgewendet hat. Dann sollten da keine Probleme sein.

 

Weiterhin gibt einem ja der Anbieter einen Nachweis für's Finanzamt, wo die Aufwendungen drin stehen. Wenn DIE einen Fehler machen und einen falschen Betrag da eintragen, kann das dem Kunden nicht vorgeworfen werden.

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Fleisch

und wie soll man sich bitte verhalten, wenn man bereits einen solchen Vertrag mit Rückvergütung hat ? Soweit mir bisher bekannt nimmt das Finanzamt doch immer nur Angaben in die Kalkulation mit auf, die auf einem amtlichen Blatt des Mantelbogens oder einer der Anlagen stehen. So lange da kein Feld ist oder Erläuterung da ist weiß ich doch nicht wo ich das eintragen sollte. Außerdem wie schon geschrieben ändert sich dort der Betrag, der letzendlich in Riester geflossen ist nicht oder steh ich gerade auf'm Schlauch ?

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Sven82

man muss nicht alles glauben was die Bild-Zeitung schreibt ;)

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investorfonds
man muss nicht alles glauben was die Bild-Zeitung schreibt ;)

 

da wirds sich GRUNER + JAHR mit seinem Hauptaktionär Bertelsmann schön bedanken, wenn Du die mit BILD-Zeitung abstempelst!! :-

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Fleisch

ach, die Familie Moon ist eine der reichsten und zerstrittensten Familien der BRD. Gibt's en nettes Buch von Thomas Schuler zu. Aber nicht aus'm Bertelsmann sondern ausm Bastei Lübbe Verlag :thumbsup:

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Slivomir
Weiterhin gibt einem ja der Anbieter einen Nachweis für's Finanzamt, wo die Aufwendungen drin stehen. Wenn DIE einen Fehler machen und einen falschen Betrag da eintragen, kann das dem Kunden nicht vorgeworfen werden.

 

Ich denke das ist die entscheidende Aussage:

 

Das was auf der Bescheinigung steht wird in der Steuer angegeben. Fertig.

 

ImEndeffekt zahlt man ja auch die volle Summe in die RiesterRente ein (siehe z.B. Auszug der Dws TOP Rente). Das einem da der Vertreter eine Rückvergütung gibt, steht ja nich in dem Auszug der DWS Top Rente und damit steht diese Rückvergütung auch nur in einem indirekten Zusammenhang mit der RieserRente.

 

Würde auf dem kontoauszug jetzt stehen:

 

Einzahlung 100 Euro

Betrag an Berater zwecks ückvergütun an Kunden 1,5ß Euro

 

dan würde die Sache anders aussehen.

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Sven82

die Rückvergütung des Beraters wird doch nicht bar ausgezahlt, sondern verbleibt in der Police.

 

Im Gesetz steht, dass die eingezahlten Beiträge begünstigt sind. Es steht nicht, dass nur der Teil der Beiträge begünstigt ist, der in den Sparanteil fließt. Wird das Geld vergütet und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt sieht die Sache natürlich ganz anders aus. Das ist so wie ich es verstanden habe aber nicht der Fall. Insofern ist das ganze nur heiße Luft.

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wertion
· bearbeitet von wertion

Zumal die meisten DWS Verträge durch die Zulage überzahlt sind. DWS bucht ja immer den vollen Beitrag z.B. 12 x 175 = 2100 ab. Die jeweiligen Zulagen z.b. 154 werden dann immer zusätzlich zu den eingezahlten Beträgen dem Depot gutgeschrieben, d.h. man hat effektiv 2254 p.a. eingezahlt. Man hätte aus eigenen Mitteln nur 1946 p.a. einzahlen müssen, hat aber durch die DWS Abbuchpraxis überzahlt. Also kann man doch faktisch die Rückvergütung des AA für die Überzahlung einsetzen, sprich der rückvergütete AA fließt in das Riester Depot ein

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tom1978
· bearbeitet von tom1978
die Rückvergütung des Beraters wird doch nicht bar ausgezahlt, sondern verbleibt in der Police.

 

Je nachdem - üblich sind manchmal durchaus auch 1 x jährlich Rückerstattungen auf's Girokonto.

 

Zumal die meisten DWS Verträge durch die Zulage überzahlt sind. DWS bucht ja immer den vollen Beitrag z.B. 12 x 175 = 2100 ab.

 

Das stimmt nicht, die DWS bucht genau so viel ab wie Du vereinbart hast. Wenn Du (aus welchem Grund auch immer) monatlich 175,- Euro zahlst hast Du Recht - aber ich gehe davon aus, dass Du bei weitem ein Außenseiter bist mit dieser Beitragshöhe.

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Sven82
Je nachdem - üblich sind manchmal durchaus auch 1 x jährlich Rückerstattungen auf's Girokonto.

dann wären die eingezahlten Beiträge um die Erstattung zu kürzen. Falls bereits ein Steuerbescheid erlassen wurde würde dann nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden (gleiches Verfahren wie bei der Kirchensteuer).

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Kristian
dann wären die eingezahlten Beiträge um die Erstattung zu kürzen.

 

Sehe ich nicht so.. Evtl. sind die Bar-Erstattungen - sofern in nennenswertem Rahmen und über dem Freibetrag - in der Steuererklärung als Sonstige Einnahmen anzugeben. Ich bin aber kein Steuerberater....

 

 

Gruß, Kris

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culo

wir reden hier über ca. 100 euro erstattung pro jahr. nun macht euch mal nicht in die hose und weckt schlafende hunde. man kann es echt übertreiben.

das finanzamt bekommt gar nicht mit, was der vermittler überweist. und wenn die alle 100 eur überweisungen kontrollieren würden, dann könnten die ihren laden dicht machen.

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Sven82
Sehe ich nicht so.. Evtl. sind die Bar-Erstattungen - sofern in nennenswertem Rahmen und über dem Freibetrag - in der Steuererklärung als Sonstige Einnahmen anzugeben. Ich bin aber kein Steuerberater....
die Erstattung von Einnahmen zu einem späteren Zeitpunkt führt zu einer Minderung der Sonderausgaben im ursprünglichen Jahr. Es würde ein rückwirkendes Ereignis vorliegen wie bei der Kirchensteuer auch wonach geändert würde. Negative Sonderausgaben können nicht zu Einnahmen oder Betriebseinnahmen führen zumal Sonderausgaben nach der Summe der Einkünfte errechnet werden. Urteile müsste ich raussuchen.

 

wir reden hier über ca. 100 euro erstattung pro jahr. nun macht euch mal nicht in die hose und weckt schlafende hunde.

hier macht sich auch niemand ins Hemd. Hier wird ja nur diskutiert wie es theoretisch richtig ist und nicht wie die Praxis nachher ausschaut. :-

 

Gruß

Sven

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