SirJohn November 14, 2007 Hallo, Meine ehemalige Depotbank fordert nach über 5 Jahren Anteile von einem Fonds zurück, die versehentlich in mein Depot eingebucht wurden. Der Fehler wird von der Bank auch schriftlich eingestanden. Das Depot wurde inzwischen gelöscht und alle Anteile wurden verkauft! Der Streitwert liegt bei ca. 1000,00 . Ist diese Forderung der Bank berechtigt? Danke für die Mühen!!! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Boersifant November 14, 2007 Du hast dir fehlerhaft in dein Depot eingebuchte Anteile nicht der Bank gemeldet und willst jetzt mit der Bank streiten, weil sie das Geld zurückfordert? Mir fehlen die Worte, wie erbärmlich kann man eigentlich sein? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Arkad November 14, 2007 · bearbeitet November 14, 2007 von Donogh Mal davon abgesehen, dass ich dem Elefant nur zustimmen kann, könnte hier evtl. § 199, 1 BGB gelten: 1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Bank hat hier theoretisch einen Rückforderungsanspruch. Ich bin aber kein Anwalt - daher keine Garantie! Evtl. weiß hier jemand genaueres und kann dementsprechend verbessern. Mit der Antwort von TheMightyGandalf haben wir dann schon zwei evtl. Möglichkeiten. Ich bleib dabei, hier ist der falsche Ort um das festzustellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SirJohn November 14, 2007 Lieber Boersifant, Den Beitrag habe ich in der ersten Erregung geschrieben. Wenn die Forderung berechtigt wäre, würde ich den Betrag sofort u, kommentarlos überweisen!!! Aber nach Durchsicht meiner Unterlagen, ist diese Forderung meiner ehemaligen Bank unbegründet. Bevor ich meinen Anwalt aufsuche, wollte ich mir hier im Forum rechtlichen Rat einholen. Danke ! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Arkad November 14, 2007 Bevor ich meinen Anwalt aufsuche, wollte ich mir hier im Forum rechtlichen Rat einholen. Verbindliche Rechtsauskünfte können eh nur Anwälte geben. Ist gesetzlich so geregelt. Also warum nicht gleich zum Anwalt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TheMightyGandalf November 14, 2007 Ich nehme mal an, Du hast das Geld längst für die normale Lebenshaltung ausgegeben, oder? Dann könntest Du entreichert sein und müsstest das Geld nicht mehr zurückgeben (§ 818 Abs. 3 BGB). Im Übrigen habe ich den Fall nicht näher geprüft, aber die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), so dass eine Einbuchung vor dem 31.12.2003 bereits verjährt wäre... Falls Dein Fondsdepot ein Sondervermögen darstellt, was ich mal unterstelle (sonst wäre die Bank Eigentümerin der Fonds gewesen und hätte aus dem Eigentum 30 Jahre Zeit)... Ferner empfehle ich Dir, Fälle nur als fiktive Fälle hier zu diskutieren, da eine Rechtsberatung durch Nichtjuristen nicht zulässig ist (ich bin einer), wohl aber ein genereller Austausch von Rechtsmeinungen zu einem *fiktiven* Fall Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
steff123 November 14, 2007 Wenn die Forderung berechtigt wäre, würde ich den Betrag sofort u, kommentarlos überweisen!!! Wo ist jetzt dein Problem? Dann musst du doch die Anteile gekauft haben oder durch eine Kapitalmaßnahme erworben haben. Mach doch erstmal eine genaue Aufstellung über die Entwicklung der Position und sende das samt Belege an deine Bank oder spreche persönlich mit denen. Das bringt vielleicht mehr als den nächstbesten Anwalt das Geld in den Rachen zu werfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SirJohn November 14, 2007 Danke für den Hinweis TheMightyGandalf! Es ist natürlich ein fiktiver Fall! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cashfloh November 14, 2007 Ich nehme mal an, Du hast das Geld längst für die normale Lebenshaltung ausgegeben, oder? Dann könntest Du entreichert sein und müsstest das Geld nicht mehr zurückgeben (§ 818 Abs. 3 BGB). Im Übrigen habe ich den Fall nicht näher geprüft, aber die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), so dass eine Einbuchung vor dem 31.12.2003 bereits verjährt wäre... Falls Dein Fondsdepot ein Sondervermögen darstellt, was ich mal unterstelle (sonst wäre die Bank Eigentümerin der Fonds gewesen und hätte aus dem Eigentum 30 Jahre Zeit)... Ferner empfehle ich Dir, Fälle nur als fiktive Fälle hier zu diskutieren, da eine Rechtsberatung durch Nichtjuristen nicht zulässig ist (ich bin einer), wohl aber ein genereller Austausch von Rechtsmeinungen zu einem *fiktiven* Fall Hinweis, keine Beratung: von einer Entreicherung kann nur gesprochen werden, wenn man sich mit den 1000 z.B. sich Dinge geleistet hätte, die man sich sonst nicht hätte leisten können und demzufolge dafür auch nicht ausgegeben hätte (Schulfall: Weltreise). Ich gehe auch davon aus, dass sich nach wie vor 1000 in seinem Vermögen befinden. Und, das unterstelle ich mal, die Fehlbuchungen waren ihm außerdem bekannt... damit hat sich eine Entreicherung dann ebenfalls erledigt. Das war natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Kommentar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dendi November 14, 2007 Auch hier mal ein paar Ideen: 1. AGB der Banken 8(2) Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. 2. Gesondert geltend machen § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. daraus folgt: Ungerechtfertigte Bereicherung - Rückforderungsanspruch (§ 195, § 199 BGB) Verjährungsfrist 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Wie gesagt, auch hier nur Ideen und ein bissle Seiten blättern. Gruß Dendi Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag