Cornwallis November 14, 2007 · bearbeitet November 14, 2007 von Cornwallis Guten Tag! Vorab: Antworten bis ca. 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr, da ich dann nachfragen werde, da es um ein "berufliches" Problem geht. Also an alle, die vielleicht in der Mittagspause hier ins Forum schauen. Ich habe eine Bilanz einer "Gruppe" vor mir liegen (man könnte auch sagen Konzern, aber Konzern hört sich immer so riesig an und es handelt sich eher um was kleineres hier). Auf der Aktivseite habe ich: A. AnlagevermögenI. Immatrielle VermögensgegenständeII. SachanlagenIII. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen I. VorräteII. Forderungen und sonstige VermögensgegenständeIII. WertpapiereIV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Bewegliches Kapital der Komplementäre Was ist das bewegliche Kapital der Komplementäre? Was für einen Rechtscharakter hat es? Und so weiter... ich habe das noch nie gehört. Aber wie gesagt, ist halt für die Arbeit, von daher brauch eigentlich nach 14.30 Uhr niemand mehr antworten, da ich dann nachfragen werde. Ich habe jetzt Mittagspause und bin dann noch für eine Stunde weg. Gruß und guten Appetit Cornwallis aka Timo Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Faceman November 14, 2007 Ich vermute, es handelt sich um einbehaltene Gewinne der Gruppe, welche den Komplementären zustehen. Werde diese auf das Kapitalkonto des Komplementärs (im Eigenkapital) direkt verbucht, erhöht sich damit ihre Pflichteinlage und Haftsumme (wenn es um Kommanditisten geht), die im HR eingetragen werden müssen. Zur Vermeidung dessen wird ein extra Passiv-Konto angelegt und geführt, welches quasi dokumentiert, dass der einbehaltene Gewinn eben nicht zur Pflichteinlage oder Erhöhung der Haftsumme führen soll. Bestätigungen oder Dementierungen trotzdem erwünscht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240123 November 14, 2007 Meiner Einschätzung nach handelt es sich dabei vermutlich um das Kapitalkonto des Komplementärs, dass, soweit es durch die anteiligen Verluste aufgezehrt worden ist auf der Aktivseite (ähnlich: ausstehende Einlagen gegenüber Gesellschafter) auszuweisen ist. Vom Rechtscharakter her handelt es sich daher um eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Vollhafter. (Nachschusspflicht!) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cornwallis November 14, 2007 Das Konto steht auf der Aktivseite @facemen. Dein Comment hörte sich so an, als ob das ein Passivkonto sei (Unterkonto vom EK oder so). Weitere Meinungen erwünscht. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes November 14, 2007 Gehts da um eine GmbH & Co. KG ? In dem Fall wäre ja die GmbH = Komplementär. Dann wird quasi das gesamte Vermögen der GmbH mit in die KG-Bilanz reingezogen,weil die GmbH ja nur proforma existiert und das GmbH-Vermögen ja eigentlich das Vermögen der ganzen Unternehmung = GmbH & Co.KG ist. Bin mir nicht ganz sicher,aber würde doch Sinn machen oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Faceman November 14, 2007 Das Konto steht auf der Aktivseite @facemen. Dein Comment hörte sich so an, als ob das ein Passivkonto sei (Unterkonto vom EK oder so). Weitere Meinungen erwünscht. Gruß Jupp sorry. Dann sind es m.E. auch ausstehende Einlagen oder Nachschussforderungen. Gehts da um eine GmbH & Co. KG ?In dem Fall wäre ja die GmbH = Komplementär. Dann wird quasi das gesamte Vermögen der GmbH mit in die KG-Bilanz reingezogen,weil die GmbH ja nur proforma existiert und das GmbH-Vermögen ja eigentlich das Vermögen der ganzen Unternehmung = GmbH & Co.KG ist. Bin mir nicht ganz sicher,aber würde doch Sinn machen oder? Wieso muss das Vermögen der GmbH in der KG konsolidiert werden? Das erschliesst sich mir nicht. Möglicherweise kommt es auf den Gesellschaftsvertrag an. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
schinderhannes November 14, 2007 Wie gesagt ich bin mir nicht sicher ob das rechtlich überhaupt möglich ist,aber es würde doch Sinn machen. Denn das Vermögen der GmbH spielt ja für die Bewertung der GmbH & Co.KG schon eine Rolle, aber wenn das Vermögen der GmbH überhaupt nicht aus der Bilanz der KG zu ersehen ist , kann man die KG-Bilanz allein ja eh nicht zur Bewertung ranziehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Faceman November 14, 2007 Wie gesagt ich bin mir nicht sicher ob das rechtlich überhaupt möglich ist,aber es würde doch Sinn machen.Denn das Vermögen der GmbH spielt ja für die Bewertung der GmbH & Co.KG schon eine Rolle, aber wenn das Vermögen der GmbH überhaupt nicht aus der Bilanz der KG zu ersehen ist , kann man die KG-Bilanz allein ja eh nicht zur Bewertung ranziehen. Nee, an sich spielt das GmbH-Vermögen gar keine Rolle, meiner Meinung nach.Zwar haftet die voll, d.h. mi dem gesamten Vermögen, welches sie hat, allerdings spielt im Falle einer "normalen" KG das Vermögen des Komplemetärs auch keine Rolle in der Bilanz der KG Ich würde die Buchhaltung der KG und GmbH immer getrennt erfassen und auch getrennt erklären. Muss m.E. sogar, wegen der Stellung der GmbH im Körperschaftsteuerrecht. Üblicherweise werde solche Formen gebildet, um die Vorteile einer Haftungsbeschränkung mit den Vorteilen des Kapitalverkehrs zwischen Unternehmen und privater Hand zu kombinieren. Die Konsequenz ist, dass die GmbH als GF der KG üblicherweise eine Aufwandsentschädigung für ihre Geschäftsführertätigkeit erhält, in der Regel in Höhe der Kosten der Geschäftsführung, also ihrer Betriebsausgaben (zumindest fast vollständig), darüberhinaus eine Vergütung für die Bereitschaft, als Vollhafter für Verbindlichkeiten der KG einzustehen, quasi eine Bürgschaftsprämie. Problematisch wird immer der Geldtransfer zwischen den Gesellschaften und den Eigenern, Dieser ist nämlich i.d.R. nur in eine Richtung zulässig. Von der KG in die GmbH, von dort als Geschäftsführergehalt zum GF, der i.d.R. auch Eigner ist, und von da als Einlage in die KG. Andersrum ist nicht möglich, bzw. nur unter bestimmten Bedingungen. Letztlich besteht also das Vermögen der GmbH fast nur aus der Stammeinlage bzw. der Bürgschaftsprämie. Trotzdem muss sie eine eigenständige Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung abgeben. Eine Konsolidierung in der KG-Bilanz ist eigentlich schon aus diesem Grund gar nicht zulässig. Aber wie gesagt, ich kann mich auch irren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240123 November 14, 2007 Das ist korrekt, Faceman. Gerade deshalb empfehlen Steuerberater auch gerne die Rechtsform GmbH & Co. KG, weil sie oftmals vieles doppelt abrechnen können. Zum einen die Buchführung samt Steuererklärungen und Anmeldungen sowie Abschlüsse auf Seiten der GmbH als auch das gleiche auf Seiten der KG plus einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auf Seiten der Gesellschafter. Die GmbH & Co. KG ist zwar nicht Anwalts Liebling, aber häufig ein Freund des Steuerberaters. Meiner Meinung nach für jeden Mittelständler ungeeignet, weil zu kompliziert und zu teuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag