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Maari

Verrechnung Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

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Maari

Hallo,

 

es geht um folgenden Sachverhalt. Es wurden Finanzinnovationen der Bayer AG im Jahr 2006 gekauft und mit Verlust im Jahr 2006 wieder verkauft.

 

Nun meine Frage:

 

Ist es möglich Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Zinseinnahmen im Jahr 2006 zu verrechnen? Und die Zinseinnahmen dementsprechend zu kürzen?

 

Dies hat in diesem Fall eine Steuerkanzlei so gehandhabt und ich glaube nicht, dass das so korrekt ist.

 

Was muss man nun tun?

 

Für Antworten wäre ich dankbar!

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Raccoon

Eine Verrechnung mit Zinsen ist nicht erlaubt.

 

Keine Ahnung was man da tun muss, vielleicht korrigiert das FA den Fehler beim Ueberpruefen des Antrags?

Kann allerdings sein, dass das FA dann keinen Verlustvortrag fuer dich macht, so dass du die Verluste nicht mit Gewinnen in in den folgenden Jahren verrechnen kannst.

 

Hak' doch mal beim Steuerberater nach, die haben's verbockt, dann sollen sie es auch ausbuegeln (und zwar ohne, das dir Nachteile entstehen).

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Maari

Hallo,

 

greift hier § 23 EStG i.V.m. § 10 d EStG? Hier wird der Verlustausgleich ausgeschlossen.

 

Ich bräuchte dringend was schriftliches.

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Raccoon

Ich bin kein Jurist, aber ich denke, dass der erste Teil massgebend ist:

 

Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.

Quelle: § 23 (3) Satz 7

 

Zinsen sind keine Einkuenfte "aus privaten Veräußerungsgeschäften", daher hier automatisch ausgeschlossen.

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boRn
· bearbeitet von boRn

Moment.

 

Du widersprichst dir: entweder Finanzinnovation oder privates Veräußerungsgeschäft!

 

Finanzinnovationen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG. Also gilt der horizontale Verlustausgleich und du kannst diese negativen Einnahmen mit Zinseinnahmen verrechnen (=Einkünfte).

 

Wenn ein privates Veräußerungsgeschäft iSd § 23 EStG vorliegt ist eine Verrechnung aus den von Raccon angeführten Gründen unzulässig!

 

Also erstmal prüfen, was du denn eigentlich für Verluste hast.

 

mfg

Chris

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Raccoon

Ups, das mit der Finanzinnovation hatte ich glatt ueberlesen. Wenn es sich um solche handelt, dann hat die Steuerkanzlei wohl alles richtig gemacht.

 

Danke fuer den Hinweise, boRn. :thumbsup:

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