Boula Oktober 7, 2007 Hallo, ich benötige für eine Klausur die ich im Fach "Selbständigkeit" am Dienstag schreibe eure Hilfe. In einem Fragenkatalog taucht die Frage auf wodurch sich der Unternehmerlohn einer Personengesellschaft von der Entlohnung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft unterscheidet. Könnt ihr mir da weiterhelfen? Vielen Dank für eure Hilfe Gruß Michael Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240123 Oktober 7, 2007 · bearbeitet Oktober 7, 2007 von Schlafmuetze Hi Könnte man in haftungsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte untergliedern Der GF einer Kapitalgesellschaft ist quasi Angestellter und trägt kein eigenes Unternehmerrisiko. Mit dem GF wird ein Dienstvertrag abgeschlossen. Erzielt die Gesellschaft Verluste, so wirkt sich dies idR nicht negativ auf sein GF-Gehalt aus. (höchstens: Tantiemen, Prämien, Aktienoptionen etc) Sofern der Geschäftsführer seinen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Pflichten nachkommt, haftet er nicht mit seinem Privatvermögen. Einlagen hat der GF einer KapG nicht zu leisten. Die Entlohnung stellt beim GF einer KapG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Wird ihm zu viel gezahlt, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die bei der KapG wieder zum Gewinn hinzuzurechnen ist. Handelt es sich um einen Alleingesellschafter, der eine Doppelfunktion inne hat (Gesellschafter und Geschäftsführer) muss eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot in der Satzung festgehalten werden. Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind möglich. Sozialversicherung und SV-Abgaben bei einem GF einer KapG Sozialversicherung Behandlung wie ein normaler Arbeitnehmer: Sozialversicherungspflicht (KV, ALV, RV, PV, UV) Sofern beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer: Versicherungsfreiheit. Anders hingegen bei einer Personengesellschaft. Die Gesellschafter (Mitunternehmer) haften mit ihren Einlagen, wobei man zwischen Vollhafter (Komplementäre) und Teilhafter (Kommanditisten) unterscheidet. Die Einkünfte sind bei einem Gewerbebetrieb der Gewinn. Der Mitunternehmer trägt ein Unternehmerrisiko (Teilnahme an Verlust, Gewinn, stillen Reserven, Liquidationserlös). Die Gewinnverteilung richtet sich nach der gesetzlichen Regelung - KG -> § 168 HGB; OHG -> § 120 HGB (4% auf die Einlage, Rest nach Köpfen) oder nach der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung (sog. dispositives Recht). Aus steuerlicher Sicht erfolgt die Gewinnverteilung nach der einheitlichen und gesonderten Feststellung [§§ 179, 180 AO (Abgabenordnung)] . Die Gesellschafter einer Personengesellschafter tragen im Gegensatz zum GF einer GmbH ein größeres Haftungsrisiko im Verlustfall. Ein weiterer Aspekt: Gesellschafter einer Personengesellschaft beziehen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sozialversicherung: Keine Pflichtbeiträge zur KV, ALV,RV Gruß Schlafmuetze Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Boula Oktober 7, 2007 · bearbeitet Oktober 7, 2007 von Boula Das war superausführlich, vielen Dank für deine Mühe Schlafmütze. Dass hilft mir sehr weiter. Allerdings habe ich noch eine kurze Nachfrage: In der Aufgabe geht es ja um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Ist er also Sozialversicherungsbefreit und nur der GF, der kein Gesellschafter ist muss die Sozialversicherungsbeiträge zahlen?? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240123 Oktober 7, 2007 Hallo nochmal der geschäftsführende Gesellschafter ist nur dann von der SV befreit, wenn er gleichzeitig die Kapitalgesellschaft beherrscht (Beteiligung gr. 50 Prozent). Ist dies nicht der Fall, ist er m.W. SV-pflichtig. Schönen Gruß und toi, toi, toi Schlafmuetze Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag