famacon August 25, 2007 · bearbeitet Oktober 29, 2007 von et3rn1ty Ist es für meine Freundin ein Fondsparplan nach Riester sinnvoll, solange sie Schülerin ist? Sie hat bereits eine Ausbildung und will jetzt in einem einjährigen Kurs das Fachabi nachholen. Da sie zwei Kinder hat ist die höhere staatliche Förderung natürlich interessant. Ich bin zuerst davon ausgegangen ist, dass hier der Sockelbetrag von 60 greift. Allerdings bezweifle ich im Moment, ob sie überhaupt zulageberechtigt ist, solange sie Vollzeit als Schülerin tätig ist und nicht nebenbei arbeiten geht oder "ALG1/ALG2 empfängt, um rentenversicherungspflichtig zu sein!? P.S. Es soll natürlich "staatliche Förderung" heißen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian August 25, 2007 Solange sie nicht rentenversicherungspflichtig ist, gibts auch keine Förderung. (ist sie als "hauptberufliche Schülerin" nicht) Gruß, Kristian Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
famacon August 25, 2007 Solange sie nicht rentenversicherungspflichtig ist, gibts auch keine Förderung. (ist sie als "hauptberufliche Schülerin" nicht) Gruß, Kristian Da sie zwei Kinder hat und nicht arbeitstätig ist, sondern weiter zur Schule geht bekommt sie staatl Zulagen zur Sicherung des Lebensunterhalts - scheinbar ALGII, das BAFÖG-Amt sah sich wohl nicht für zuständig. gefunden habe ich nun folgende Nachweis für 2006: "Leistungsnachweis/Bescheinigung über beitragspflichtige EinnahmenLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch /SGBB III) - ALG II" ...für die nachstehenden Zeiträume wurden folgende Beitragspflichtige Einnahmen gemeldet: beitragspflichtige Einnahmen: xxx Rentenversicherungsträger: Rentenversicherungs der Arbeiter ...Heben sie bitte diesen Leistungsnachweis für eine eventuelle Vorlage beim zuständigen Rentenversicherungsträgre sorgfältig auf... etwa doch rentenversicherungspflichtig durch ALGII??? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SumSum August 25, 2007 Grds. schließt eine "Vollzeit - Schulausbildung" nicht unbedingt Zulagenansprüche aus. Entscheidend ist: wer -zumindest einmal im Jahr- in die Rentenversicherung einzahlt, der hat einen Anspruch. Dafür reicht auch ein 400 Euro Job, bei dem auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird. Beispiel: Deine Freundin geht neben der Schule in den Ferien für 1 Monat ein paar Stunden arbeiten und verdient dort 400 Euro. Sie verzichtet zugleich auf die Sozialversicherungsfreiheit. Da hier in die Rentenkasse eingezahlt wird, hat Sie einen unmittelbaren Anspruch. > Bei 2 Kindern plus eigener Zulage ist der nicht zu knapp.... Bei ALG besteht an sich auch ein Anspruch, weil hier das Arbeitsamt Zahlungen in die Rentenkasse übernimmt. Ich meine sogar mal gelesen zu haben, dass ein Hartz IV Empfänger einen Anspruch hätte - weiß ich aber auch nicht genau. Das Problem ist hier, dass Deine Freundin an sich ja "einen Beruf" ausübt - nämlich den als Schülerin. Demnach hat Sie im Regelfall keinen unmittelbaren Anspruch - zumindest, wenn Sie nebenbei nicht arbeiten geht. > Hier kann es aber abweichend durchaus sein, dass Sie zumindest für 2006 einen Anspruch hat. Siehe den ALG Bescheid. Wonach ja 2006 in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Falls nicht, Alternative für die Zukunft: > Sofern möglich, einen Ferienjob suchen, bei dem zumindest 1x im Jahr Geld in die Rentenkasse Geld fließt. Anm.: hier ist zumindest dann Vorsicht geboten, wenn sie nebenbei ALG o. ä. bezieht -> eventuelle Verdienstgrenzen etc. beachten ! Ich empfehele Dir / Deiner Freundin einmal dringend, die Hotline der Zulagenverwaltung anzurufen. Die wissen das sicher. Ist eine kostenlose 0800 Nummer. Diese findest Du unter deutsche-rentenversicherung.de. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
x-ray August 26, 2007 @SumSum Harzt IV Empfaenger sind generell Riesterzulagen beguenstigt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
.memphi August 26, 2007 Kann ich nur befürworten, dass deine Freundin eine Riester-Rente anlegt. Für jedes Kind erhält sie einen Zuschuss. Vor allem ist die Riester-Rente geschützt vor ALGII. Bis zu einer Summe von 50.000 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian August 26, 2007 Vor allem ist die Riester-Rente geschützt vor ALGII.Bis zu einer Summe von 50.000 Wo steht das denn ? ALG2-geschützt sind die eingezahlten Beiträge, die zum Erhalt der vollen Zulage notwendig sind. Was darüber hinaus eingezahlt wird, ist auch nicht mehr hartz4-sicher (es sei denn, es fällt noch unter den normalen Freibetrag) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
x-ray August 26, 2007 · bearbeitet August 26, 2007 von x-ray Wo steht das denn ? ALG2-geschützt sind die eingezahlten Beiträge, die zum Erhalt der vollen Zulage notwendig sind. Was darüber hinaus eingezahlt wird, ist auch nicht mehr hartz4-sicher (es sei denn, es fällt noch unter den normalen Freibetrag) Ich dachte bisher, das gesamte Kapital auf einem Riesterkonto sei ALG2 sicher. Verstehe ich Dich richtig, dass Du der Meinung bist, nur die gezahlten Beitraege, "die zum Erhalt der vollen Zulage notwendig sind" seien sicher ? Was waere denn mit der Wertsteigerung des Depots bzw. den Zulagen selber ? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die netten Leute von der BfA dein Depot genau analysieren und anschliessend bestimmte Summen entnehmen koennen bzw. dafuer sorgen, dass Du selber diese Summen entnimmst bevor du ALG2 bekommst. Alles Gute, x-ray Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kristian August 26, 2007 Ich dachte bisher, das gesamte Kapital auf einem Riesterkonto sei ALG2 sicher.Verstehe ich Dich richtig, dass Du der Meinung bist, nur die gezahlten Beitraege, "die zum Erhalt der vollen Zulage notwendig sind" seien sicher ? Was waere denn mit der Wertsteigerung des Depots bzw. den Zulagen selber ? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die netten Leute von der BfA dein Depot genau analysieren und anschliessend bestimmte Summen entnehmen koenne bzw. dafuer sorgen, dass Du selber diese Summen entnimmst bevor du ALG2 bekommst. Alles Gute, x-ray Hallo ! Genau der Meinung bin ich. Damit niemand auf die Idee kommt, sein Vermögen noch schnell mit einem Riestervertrag Hartz-4-sicher zu machen, bevor er einen Antrag auf ALG2 stellt... Die Leute bei der Deutschen Rentenversicherung (BfA gibts nicht mehr) interessiert das auch weniger, zuständig ist hier die Arbeitsagentur. Nur, wenn man nie mehr als die Höchstbeträge eingezahlt hat, bleibt die Riesterrente komplett anrechnungsfrei. Wenn man mehr einzahlt, fällt der Vertrag unter "Vermögen für die Altersvorsorge", das sind 250 Euro pro Lebensjahr. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
famacon August 26, 2007 · bearbeitet August 26, 2007 von famacon Nur, wenn man nie mehr als die Höchstbeträge eingezahlt hat, bleibt die Riesterrente komplett anrechnungsfrei. Wenn man mehr einzahlt, fällt der Vertrag unter "Vermögen für die Altersvorsorge", das sind 250 Euro pro Lebensjahr. Meinst du mit "Höchstbeträgen" die 1575/2100 oder 3%/4% vom Vorjahresbruttoeinkommen? Ich hab z.B. im letzten Jahr pauschal die 1575 eingezahlt, obwohl nur 1461(1575-114) als Sonderausgabenabzug für die Steuererklärung notwendig gewesen wären... und nach der 3%-Regelung wären für die volle Zulage noch weniger nötig gewesen, da ich 2006 nur 9 Monate gearbeit habe und das Bruttojahresgehalt dementsprechend geringer ausfiel... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
famacon August 27, 2007 · bearbeitet August 27, 2007 von famacon Also die Service-Hotline meinte, dass eine Förderberechtigung besteht, soweit es sich um ALGII handelt, da hier auch die Pflichtbeiträge zu Rentenversicherung gezahlt werden... Auf der Website www.deutsche-rentenversicherung.de allerdings steht folgendes: Nicht förderberechtigter Personenkreis * Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. * Selbständig Tätige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. * Selbständig Tätige, die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind. * Geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken. * Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn zusätzlich keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. * Bezieher einer Rente wegen Alters und * Bezieher einer Leistung der Grundsicherung. * Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, welche als Pflichtversicherte einem Zusatzversorgungssystem angehören und bei denen der Anspruch weiterhin im Wege der Umlage finanziert und als beamtenähnliche Gesamtversorgung geleistet wird. * Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. ALGII ist doch nicht anderes als die sog. Grundsicherung für Arbeitsuchende!? Irgendwie bin ich genauso schlau wie vorher. Ich bin der Meinung, dass es sich bei der "Grundsicherung" der Freundin um ALGII handelt, und damit müsste sie förderberechtigt sein... gibt es denn noch andere "nicht-fördernrechtigete" Grundsicherungen, die zutreffen könnten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SumSum August 28, 2007 Hier hilft mal ein Blick aus Wikipedia Da steht: "Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, ähnlich der Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann." Seeeehr vereinfacht: Personen, die bereits eine Rente bekommen, sind nicht förderungsberechtigt > Ein ALG Empfänger ist dagegen arbeitsfähig und steht dem Arbeitsmarkt grds. zur Verfügung. Er bezieht daher keine Grundsicherung. Ähnlich übrigens auch Hartz IV (s. o.) -> auch die stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
famacon August 28, 2007 · bearbeitet August 28, 2007 von famacon Hier hilft mal ein Blick aus Wikipedia Da steht: "Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, ähnlich der Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann." Seeeehr vereinfacht: Personen, die bereits eine Rente bekommen, sind nicht förderungsberechtigt > Ein ALG Empfänger ist dagegen arbeitsfähig und steht dem Arbeitsmarkt grds. zur Verfügung. Er bezieht daher keine Grundsicherung. Ähnlich übrigens auch Hartz IV (s. o.) -> auch die stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung Über einige Umwege kommt man noch zu dieser Erläuterung: Zulageberechtigung bei Bezug von Arbeitslosengeld IIAnspruchsberechtigt für den Bezug von Arbeitslosengeld II sind alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die keine Altersrente beziehen. Ausländer sind nur unter der Voraussetzung anspruchsberechtigt, dass ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten entweder ein Sozialgeld nach § 28 SGB II, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, oder Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII. Für die Frage, der unmittelbaren Zulageberechtigung, ist zu prüfen, ob Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Grundsätzlich kann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für Be-zieher von Arbeitslosengeld II eintreten, nicht jedoch für Bezieher von Sozialgeld oder Leis-tungen nach dem SGB XII. Nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung sind versicherungs-pflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen in der Zeit, für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen. Ausnahmen: a) dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise beziehen. B) dies gilt nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II beziehen (das sind z.B. Leistungen für Erstaustattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten). c) dies gilt nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. d) dies gilt nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemisst. Deutsche Rentenversicherung Ich zähle sie jetzt mal zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen... Muss ich nur alle Ausnahmen ausschließen können, die es mal wieder gibt... B) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Freezer86 August 30, 2007 Die Diskussion ist doch überflüssig. Famacon hat geschrieben, dass die betreffende Person eine Berufsausbildung gemacht hat und somit hat sie dieses Jahr auch schon RV-Beiträge bezahlt => Anspruchsberechtigt. Da die Schule ja bei einjähriger Dauer im Sommer 2008 abgeschlossen wird und danach vermutlich auch wieder eine RV-Pflichtige Beschäftigung vorliegt besteht wieder Anspruch auf die Förderung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
famacon August 30, 2007 · bearbeitet August 30, 2007 von famacon Die Diskussion ist doch überflüssig. Famacon hat geschrieben, dass die betreffende Person eine Berufsausbildung gemacht hat und somit hat sie dieses Jahr auch schon RV-Beiträge bezahlt => Anspruchsberechtigt.Da die Schule ja bei einjähriger Dauer im Sommer 2008 abgeschlossen wird und danach vermutlich auch wieder eine RV-Pflichtige Beschäftigung vorliegt besteht wieder Anspruch auf die Förderung. nein die Berufsausbildung war schon vor 2007 abgeschlossen. 2007 und teilweise 2006 auch schon Schüler. 2006 wurde einige Monate in die Rentenkasse eingezahlt... nur leider nicht in die Riesterkasse... und für 2007 steht nun wieder die Riesterkasse auf dem Prüfstand, wobei sie vollzeit Schüler ist und zur Grundsicherung ALGII empfängt... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
famacon Oktober 28, 2007 Nun brauch ich nochmal Hilfe bei der Berechnung der zum Erhalt der vollen Zulage notwendigen Beiträge. Zählen hierfür nur Bruttoeinkommen aus zwischenjährlichen Beschäftigungsverhältnissen aus dem Vorjahr oder sind alle Einnahmen inkl. ALGII, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss aus dem Vorjahr etc. anzusetzen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Oktober 28, 2007 zur Berechnung der Zulagen ist das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres anzusetzen. ALG II zählt zu den RV-pflichtigen Einnahmen http://www.ihre-vorsorge.de/Themen-2004-Ar...rsicherung.html Kindergeld nein, da staatlicher Zuschuss Wohngeld nein, da staatlicher Zuschuss Unterhaltszuschuss würde sagen nein, da das von den Eltern kommt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag