fennichfuxer Juli 27, 2007 hi, ich bin da auf eine seltsame anomalie in unserem steueruniversum gestoßen: wie hoch muß der freistellungsauftrag für einen bsv sein, wenn ich wohnbauprämienberechtigt bin? grüssle ff Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stbjs Juli 27, 2007 Ein Freistellungsauftrag ist nicht nötig, da keine ZASt einbehalten wird. Steuerpflicht besteht natürlich trotzdem. Gruß Jürgen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
|Zero Juli 27, 2007 für die wohnungsbauprämie selbst brauchst du keinen freistellungsauftrag (auch die arbeitnehmersparzulage wäre steuerfrei) allerdings benötigst du einen freistellungsauftrag für die erträge, die du mit der wohnungsbauprämie bzw. arbeitnehmersparzulage (nur beim fondssparen), erwirtschaftest. also für die zinsen die der bsv abwirft. aber beim bsv gibt es sowieso einige außnahmen im EStG, würde mich also nicht wundern, wenn es da wieder ne gesonderte regelung gibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stbjs Juli 27, 2007 allerdings benötigst du einen freistellungsauftrag für die erträge, die du mit der wohnungsbauprämie bzw. arbeitnehmersparzulage (nur beim fondssparen), erwirtschaftest. also für die zinsen die der bsv abwirft. Falsch! Ein Freistellungsauftrag ist nicht nötig, da keine ZASt einbehalten wird. Steuerpflicht besteht natürlich trotzdem. Gruß Jürgen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fennichfuxer Juli 27, 2007 hi, danke. meine frage ist beantwortet. grüssle ff Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
|Zero Juli 27, 2007 ok hast recht stbjs, habs nochma nachgelesen. die zinsen musst halt bei der est erklärung angeben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MarioRio August 11, 2007 ok hast recht stbjs, habs nochma nachgelesen. die zinsen musst halt bei der est erklärung angeben was bedeutet das? muss ich die zinsen dann zuzüglich dem einkommen versteuern? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Privatanleger August 11, 2007 · bearbeitet August 13, 2007 von Privatanleger Du bist verpflichtet, Deine Zinseinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ausgenommen vom Zinsabschlag für das Beantragungs- und Folgejahr sind Zinsen aus Bausparguthaben, wenn für die Sparbeiträge eine Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird. Wer keine Wohnungsbauprämie und keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhält, muss einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilen, damit die Zinsen in voller Höhe erhalten bleiben. Für Neuverträge ab dem 01.01.2007 wird es keine Wohnungsbauprämie mehr geben. Für Altverträge wird das Jahr 2010 das letzte prämienbegünstigte Jahr sein. Bei Bausparverträgen mit einer Guthabenverzinsung von bis zu 1% p.a. erfolgt kein Abzug von der Zinsabschlagsteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag